Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bildungsdokumentationsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
(Anm.: § 3 bis § 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2008)
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
(Anm.: § 3 bis § 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2008)
(Anm.: § 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2019)
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
(2) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, b, c und f des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
(1a) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 3. Abschnittes (§ 10 und § 11), des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) sowie des § 21 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
(1a) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 3. Abschnittes (§ 10 und § 11), des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) sowie des § 21 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
(1a) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 3. Abschnittes (§ 10 und § 11), des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) sowie des § 21 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2010)
(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Bildung und Frauen;
unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter „Externistenprüfung“: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter dem Begriff „Abfrageberechtigter“: die Leiterinnen und Leiter von am Datenverbund der Schulen beteiligten Schulen;
unter dem Begriff „abfrageberechtigte Person“: eine physische Person, welcher der Zugriff auf die im Datenverbund der Schulen verarbeiteten schülerinnen- und schülerbezogenen Daten eingeräumt wurde.
Abschnitt
Evidenzen und Gesamtevidenz
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch
§ 3. Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerbezogen zu verarbeiten:
das Schuljahr;
die Schulstufe;
die Klasse bzw. den Jahrgang;
die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig);
den Schulerfolg in folgender Differenzierung:
Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),
Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),
Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Anzahl der "Nicht genügend" in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen sowie Kolloquien),
Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 28 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);
den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung, sofern nicht Z 15 anzuwenden ist:
Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,
Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);
die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);
die Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht;
die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);
die Teilnahme an den Pflichtgegenständen "Textiles Werken" und "Technisches Werken" in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);
die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;
die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;
den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche);
an Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten weiters:
den erfolgreichen bzw. nicht erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiums bzw. Akademielehrganges (§ 16 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94),
bei Diplomstudien für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen die gewählten Studienfächer (§ 10 Abs. 3 der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2002),
der Besuch von Akademielehrgängen (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94) unter Angabe der Bezeichnung und des Inhaltes des Studienplanes.
Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung
§ 4. Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für Zwecke der Prüfungskommission sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:
die Schulstufe;
die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997;
das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997), sofern nicht Z 4 oder 5 anzuwenden ist;
im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht:
die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
die Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,
die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);
im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:
die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),
Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,
die Gesamtbeurteilung (§ 9 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),
das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),
die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 7 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997).
Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung
§ 5. (1) Der Schüler hat seine Sozialversicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben.
(2) Sofern der Schüler glaubhaft macht, dass für ihn (noch) keine Sozialversicherungsnummer vergeben worden ist, hat der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens die Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt "Statistik Österreich" eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist dem betreffenden Schüler zuzuweisen.
(3) Die Ersatzkennzeichnung gemäß Abs. 2 ist unbeschadet allfälliger späterer Namensänderungen bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch den Schüler beizubehalten. Weitere vom Schüler besuchte Bildungseinrichtungen haben die Ersatzkennzeichnung in der von der ersten Bildungseinrichtung vergebenen Form zu verwenden.
Erhebungsstichtage
§ 6. (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (§ 3 Z 5) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei
lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten sowie bei Akademien für Sozialarbeit der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.
Erhebungsstichtage
§ 6. (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (§ 3 Z 5) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei
lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei Akademien für Sozialarbeit der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.
Erhebungsstichtage
§ 6. (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei
lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei Akademien für Sozialarbeit der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.
Erhebungsstichtage
§ 6. (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei
lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2010)
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 12 Abs. 2 BilDokV 2021, BGBl. II Nr. 268/2021 iVm § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Erhebungsstichtage
§ 6. (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei
lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2010)
Dateneinbringung und Berichtstermine
§ 7. (1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres,
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
(3) Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Dateneinbringung und Berichtstermine
§ 7. (1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
(3) Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Dateneinbringung und Berichtstermine
§ 7. (1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.
(3) Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben der jeweils zuständige Landesschulrat oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Abs. 1 und 2: zum Außerkrafttreten vgl. § 12 Abs. 2 BilDokV 2021, BGBl. II Nr. 268/2021 iVm § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Dateneinbringung und Berichtstermine
§ 7. (1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(1a) Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1a zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(1b) Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat im Fall der Beendigung der Schülerinnen- oder Schülereigenschaft oder auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule binnen Wochenfrist der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen gemäß § 7c und Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerinnen- oder schülerbezogene Daten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1b zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1b erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.
(3) Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben die jeweils zuständige Bildungsdirektion oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(3a) Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektion spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2a vorzunehmen. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 3a sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Bildungsevidenzkennzahl
§ 8. Bei Übermittlung von Gesamtdatensätzen gemäß § 7 ist durch programmtechnische Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Schüler nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Bildungsevidenzkennzahl
§ 8. (1) Nach Einlangen der von den Leitern der Bildungseinrichtungen in Form von Gesamtdatensätzen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelten Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im jeweiligen Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung zur Gewinnung einer Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) nicht rückführbar zu verschlüsseln. Bei der Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz ist sicherzustellen, dass diese nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen BEKZ erfolgt.
Datensicherheit in den Evidenzen und der Gesamtevidenz
§ 9. Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen und der Gesamtevidenz finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
Abschnitt
Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 10. (1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion vom Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen aus Bundesmitteln getragenen Personalaufwandes ist der Stand zum letzten jeden Monats eines Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats jeden Kalenderjahres.
(3) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen aus Bundesmitteln getragenen Personalaufwandes finden die in Abs. 1 festgelegten Erhebungsstichtage und Berichtstermine Anwendung.
(4) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Abschnitt
Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 10. (1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 390/2005)
(3) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Abs. 1 festgelegten Erhebungsstichtage und Berichtstermine anzuwenden.
(4) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
Dateneinbringung
§ 11. (1) Der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 1 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.
(2) Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Dateneinbringung
§ 11. (1) Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 1 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.
(2) Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Abschnitt
Abfrageberechtigungen im Datenfernverkehr
Verantwortlicher, Abfrageberechtigung
§ 12. (1) Jeder Abfrageberechtigte hat dem Auftraggeber der Gesamtevidenzen zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf die Gesamtevidenzen und der Abfrage von Daten aus den Gesamtevidenzen zu benennen.
(2) Der Verantwortliche hat nach Ermächtigung durch den Auftraggeber der Gesamtevidenzen Abfrageberechtigungen für die Gesamtevidenzen zu erteilen. Der Verantwortliche hat für seinen Zuständigkeitsbereich die Abfrageberechtigungen individuell an abfrageberechtigte Mitarbeiter zuzuweisen und deren Identität im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen.
(3) Sofern eine derartige Ermächtigung nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber der Gesamtevidenzen Abfrageberechtigungen zu vergeben. Abs. 2 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Abschnitt
Abfrageberechtigungen im Datenverbund
Umfang der Abfrageberechtigung
§ 12. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule aufgenommen worden sind.
Belehrungspflicht
§ 13. Abfrageberechtigte haben abfrageberechtigte Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000 und den Inhalt dieser Verordnung zu belehren.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Abfrageberechtigte Personen
§ 13. Jede oder jeder Abfrageberechtigte kann Personen, die an der betreffenden Schule tätig sind, individuell Abfrageberechtigungen für den Datenverbund erteilen. Die Identität solcher abfrageberechtigten Personen ist im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen und dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen.
Datensicherheit im Datenfernverkehr
§ 14. (1) Der gemäß § 12 Abs. 1 benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit den Zugriffsschutz zu den Daten der Gesamtevidenzen und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung betreffend die Gesamtevidenzen in seinem Zuständigkeitsbereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten der Gesamtevidenzen in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
(2) Abfrageberechtigte und der Auftraggeber der Gesamtevidenzen haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zu den Gesamtevidenzen erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus den Gesamtevidenzen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(3) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Belehrungspflicht
§ 14. Abfrageberechtigte haben abfrageberechtigte Personen in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz – Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG, und den Inhalt dieser Verordnung zu belehren.
Zutritt zu Räumen
§ 15. (1) Die Abfrageberechtigten haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Abfragemöglichkeit auf die Gesamtevidenzen befindet, nur dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen und den abfrageberechtigten Mitarbeitern möglich ist.
(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf die Gesamtevidenzen Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten der Gesamtevidenzen durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift zu treffen.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Datensicherheit im Datenfernverkehr
§ 15. Abfrageberechtigte haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum Datenverbund erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus dem Datenverbund die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
Technische Vorkehrungen
§ 16. (1) Für den Verbindungsaufbau zu den Gesamtevidenzen dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus den Gesamtevidenzen über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Überdies sind vom Auftraggeber der Gesamtevidenzen zur Verfügung gestellte Software-Zertifikate zu verwenden. Diese Software-Zertifikate sind Schlüssel, die den Zugang zu den Gesamtevidenzen über dezentrale Systeme eröffnen und jedes zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren.
(2) Zugriffe auf die Gesamtevidenzen sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Mitarbeiter (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit sich programmtechnisch die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge nicht ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf die Gesamtevidenzen und Verwendungsvorgänge überprüfbar machen.
(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zu den Gesamtevidenzen ermöglicht, aus dem Arbeitsbereich eines Abfrageberechtigten ausgeschieden, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.
(4) Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten in den Gesamtevidenzen sowie eine Abfrage von Daten aus den Gesamtevidenzen durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Zutritt zu Räumen
§ 16. (1) Die Abfrageberechtigten haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Abfragemöglichkeit auf den Datenverbund befindet, nur ihnen und den abfrageberechtigten Personen möglich ist.
(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit der Möglichkeit des Zugriffs auf den Datenverbund Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des Datenverbundes durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift zu treffen.
Dienstleister
§ 17. Bedienen sich der Auftraggeber der Gesamtevidenzen oder die Abfrageberechtigten für den Datenverkehr zu den Gesamtevidenzen eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Technische Vorkehrungen
§ 17. (1) Für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus dem Datenverbund über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
(2) Zugriffe auf den Datenverbund sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Personen (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit sich programmtechnisch die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge nicht ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf den Datenverbund und Verarbeitungsvorgänge überprüfbar machen.
(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zum Datenverbund ermöglicht, aus dem Arbeitsbereich eines Abfrageberechtigten ausgeschieden, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.
(4) Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Abfrage von Daten aus dem Datenverbund durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 18. (1) Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrageberechtigung jedenfalls dann auszuschließen, wenn
die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
Daten aus den Gesamtevidenzen nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
(2) Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber der Gesamtevidenzen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.
(3) Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Bildungsdokumentationsgesetz zu entziehen.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 18. Abfrageberechtigten Personen ist ihre Abfrageberechtigung von der oder dem Abfrageberechtigten jedenfalls dann zu entziehen, wenn
die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
Daten aus dem Datenverbund nicht entsprechend dem Abfragezweck verarbeitet wurden.
Mitteilungen an den Auftraggeber der Gesamtevidenzen
§ 19. (1) Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber der Gesamtevidenzen unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung), sofern eine Ermächtigung gemäß § 12 Abs. 3 nicht erteilt worden ist,
die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Mitteilungen an den Auftragsverarbeiter
§ 19. Abfrageberechtigte haben dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung) und
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand im Datenverbund gefährden können.
Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
Daten der Schüler für Zwecke der Bundesstatistik
§ 20. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], der in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attribute „werken“ und „transfer“ [einschließlich der jeweiligen Werte] sowie der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung Anwendung.
Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
Daten der Schüler für Zwecke der Bundesstatistik
§ 20. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], der in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attribute „werken“ und „transfer“ [einschließlich der jeweiligen Werte] der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Z 8a [Element „schulpflichtverletzung“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung Anwendung.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Abs. 1 und 2: zum Außerkrafttreten vgl. § 12 Abs. 2 BilDokV 2021, BGBl. II Nr. 268/2021 iVm § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
Daten der Schüler für Zwecke der Bundesstatistik
§ 20. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], des in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attributes „transfer“ [einschließlich des Wertes], der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Z 8a [Element „schulpflichtverletzung“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung Anwendung.
(3) Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand der aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019 notwendigen einmaligen Anpassungen im Jahr 2019 pauschal mit dem einmaligen Betrag von 35 000 Euro abzugelten.
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der
Bundesstatistik
§ 21. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt "Statistik Österreich" die in § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2) Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" gemäß § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt. Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine findet Abs. 1 Anwendung.
(3) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 2 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Anlage 3 und 4 zu erfolgen.
(4) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik
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