Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bildungsdokumentationsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-10-25
Letzte Aktualisierung 2020-09-01
Status Aufgehoben · 2005-11-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 83
Änderungshistorie JSON API
Attribut Wert
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des Schülers (wenn verfügbar)
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schüler, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schülers
geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen)
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schülers (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)
sprache mit der Angabe über die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n) des Schülers (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
spf mit der Angabe ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des Schülers
zusatzort mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“
matrikel für ein schulspezifisches Personenkennzeichen, wenn ein solches besteht
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
5.

Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„aa“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung
„ab“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung
„ac“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung
„ad“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung
„ae“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung
„ag“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (SchOG § 40 Abs. 1)
„ah“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3a SchOG) bzw. in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„al“ erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
„am“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a) ohne Aufnahmsprüfung
„an“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a) ohne Aufnahmsprüfung
„ao“ erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.)
„ar“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung
„as“ erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung
„at“ erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule
„av“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
„ay“ erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und realgymnasium
„az“ erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)
„ba“ Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung
„bb“ nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule
„be“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit SchUG § 82a)
„bh“ nicht erfolgreiche Beendigung der Neuen Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Neuen Mittelschule)
„bl“ vorzeitige Beendigung der Berufschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (SchUG § 33 Abs. 2 lit. b)
„bo“ nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule
„br“ Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres
„bs“ vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung
„bt“ nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule
„bu“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß SchUG § 32 bzw. SchUG-BKV § 31
„bv“ Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz 1985) oder Abmeldung
„bw“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß § 23a bzw. § 33 Abs. 2 lit. g SchUG bzw. § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV
„bz“ sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung
„eb“ nicht abschließende Externistenprüfung bestanden
„en“ Externistenprüfung nicht bestanden
„ff“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters
„fm“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-BKV
„fn“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe
„fp“ Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch
„fs“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs. 5)
„fu“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26) bzw. eines Semesters
„fv“ Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation)
„fw“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 1) bzw. des Semesters
„kl“ letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden
„kw“ erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden
„ne“ Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung
„nf“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule
„ni“ Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung)
„nm“ Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-BKV an der meldenden Schule
„nn“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule
„nq“ Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung
„nr“ Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres
„ns“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs. 5)
„nu“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26) bzw. eines Semesters an dieser Schule
„nw“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 1) bzw. des Semesters an dieser Schule
„up“ Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch
ende mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“ oder „b“ bzw. lautet „kl“)
6.

Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des laufenden Schuljahres
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen
„w“ für die Meldung zum Wintersemester
„s“ für die Meldung zum Sommersemester
„l“ für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
organisation mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung:
„g“ für ganzjährig
„h“ für halbjährig (semesterweise)
„l“ für lehrgangsmäßig
„m“ für modular (SchUG-BKV)
„o“ für Neue Oberstufe
„s“ für saisonmäßig und
„v“ für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn
schulstufe mit der vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
sfkz mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:
„o“ für ordentliche Schüler
„a“ für außerordentliche Schüler
transfer mit der Angabe, welche Transferleistungen der Schüler aus dem Familienlastenausgleich in Anspruch nimmt, in folgenden Ausprägungen:
„b“ Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt
„f“ Schülerfreifahrt
„k“ weder Schulbuchaktion noch Schülerfreifahrt
„s“ Schulbuchaktion
bilingual mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (SchUG § 16 Abs. 3), in folgenden Ausprägungen:
„d“ für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht
„k“ für (praktisch) kein fremd- bzw. zweisprachiger Unterricht
„t“ für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht
bilingualsprache mit der Angabe der Sprache gemäß dem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
betreuung mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung:
„0“ für keine Nutzung (bzw. kein Angebot)
„1“ für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche
„2“ für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche
„...“ für Anmeldung/Nutzung für .... Tage pro Woche
„5“ für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche
7.

Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen
„w“ für die Meldung zum Wintersemester
„s“ für die Meldung zum Sommersemester
„l“ für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
organisation mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung:
„g“ für ganzjährig
„h“ für halbjährig (semesterweise)
„l“ für lehrgangsmäßig
„m“ für modular (SchUG-BKV)
„o“ für Neue Oberstufe
„s“ für saisonmäßig und
„v“ für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn
schulstufe mit der vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
sfkz mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:
„o“ für ordentliche Schüler
„a“ für außerordentliche Schüler
jahreserfolg mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung:
„a“ für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (SchUG § 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8)
„b“ für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (SchUG-BKV § 26 Abs. 1 erster Satz)
„e“ für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe (§ 25 Abs. 3 SchUG)
„f“ für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (SchUG § 25 Abs. 9)
„g“ für Beurteilung mit gutem Erfolg (SchUG § 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9)
„h“ für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ in höheren Leistungsgruppen (SchUG § 25 Abs. 5)
„k“ für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (SchUG § 25 Abs. 2 – „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10)
„l“ für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß SchUG § 28 Abs. 3 Z 1
„m“ für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. mehrfach behinderte Kinder (SchUG § 25 Abs. 6)
„n“ für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) – soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft
„o“ für Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.)
„p“ für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (SchUG § 25 Abs. 1 erster Satz)
„r“ für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (SchUG § 25 Abs. 8)
„s“ für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (SchUG § 25 Abs. 5a)
„v“ für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (§ 25 Abs. 4 SchUG)
„w“ für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (SchUG § 25 Abs. 1 letzter Satz)
„x“ für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10 erster und zweiter Satz)
„y“ für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10 dritter Satz)
„z“ für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-BKV
nichtgen mit der Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen)
wdhp-angetr mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen usw. gemäß SchUG § 23, zu denen der Schüler angetreten ist
wdhp-bestand mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen usw.
wiederholung mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß SchUG § 27 bzw. SchUG-BKV § 28), in folgenden Ausprägungen:
„a“ für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen
„b“ für berechtigt zum Wiederholen
„n“ für nicht berechtigt zum Wiederholen
8.

Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Fremdsprache, in der der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
fach mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
sprachennr für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt („1“, „2“, „3“, „4“)
pflichtig mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
„u“ für unverbindliche Übung
„v“ für verbindliche Übung

8a. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jeden Schüler, der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
unentsch tage vorjahr mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)
verwarnungen vorjahr mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)
strafanz vorjahr mit der Anzahl der erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)
9.

Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) – bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt – und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen
„w“ für die Meldung zum Wintersemester
„s“ für die Meldung zum Sommersemester
„l“ für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde)
extern mit der Angabe, ob es sich beim Prüfungskandidaten um einen Externisten „e“ oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt
zulassung mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen:
„0“ für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung)
„1“ für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen
„2“ für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen
„3“ für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen
Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste
ergebnis mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen:
„a“ mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 1)
„b“ bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 3)
„d“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung in drei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)
„e“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung in einem Prüfungsgebiet bzw. in der Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)
„g“ mit gutem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 2)
„l“ letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (SchUG bzw. SchUG-BKV § 40 Abs. 1)
„n“ Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung
„t“ Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, SchUG § 36a Abs. 3 letzter Satz bzw. SchUG-BKV § 36 Abs. 3)
„v“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)
„z“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)
10.

Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses
schulstufe mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
sfkz mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
art mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen:
„a“ Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland)
„b“ Prüfung gemäß SchUG § 22 Abs. 4 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht)
„g“ Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts)
„k“ über eine Schulstufe
„m“ Studienberechtigungsprüfung
„s“ Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung)
„u“ über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände
erfolg mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung:
„a“ für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
„g“ für Beurteilung mit gutem Erfolg
„e“ für erfolgreich bestanden
„n“ für nicht bestanden (negative Beurteilung)
„o“ ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.)
11.

Das Element schulveranstaltung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schüler vorhanden sein (bei mehreren Schulveranstaltungen im Schuljahr, mehrfach), wenn der Schüler im Erhebungszeitraum an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilgenommen hat, und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des (abgelaufenen) Schuljahres, auf das sich diese Meldung bezieht
veranstaltung mit der Angabe über die Art der Schulveranstaltung:
„f“ Fremdsprachenbezogene Schulveranstaltung
„p“ Projektbezogene Schulveranstaltung
„m“ Mischform
„s“ Sport- bzw. bewegungsbezogene Schulveranstaltung im Sommer
„w“ Sport- bzw. bewegungsbezogene Schulveranstaltung im Winter
12.

Das Element bildungsverlauf vor schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
kindergartenjahre mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung:
„0“ Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„1“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während einem Kindergartenjahr unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„2“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zwei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„3“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„4“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„5“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„9“ Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden
13.

Das Element sprachförderung vor schulpflicht ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf vor schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
kindergartenjahr mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres
sprachförderung mit der Angabe, in welchen Ausmaß (numerisch in Stunden á 60 Minuten) im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung erfolgte (liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor, so ist hier „-“ anzugeben)
1.

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 12 Abs. 2 BilDokV 2021, BGBl. II Nr. 268/2021 iVm § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021.

3.

Z 4, 8a und 12 ist im Schuljahr 2019/20 im Rahmen der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 8).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Anlage 1

zu § 7 Abs. 1 und § 20

Daten für die Gesamtevidenz der Schüler

1.

Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften beziehen sich auf die Fassung des der Kundmachung der letzten Novelle zu dieser Verordnung vorangegangenen Tages und sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997.

1.3 Die „Neue Oberstufe“ umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sowie Schulversuche nach § 78c SchUG, § 132 SchOG und § 38 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.

2.

Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „bmbwk_bildungsdokumentation_schueler“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
meldeart mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)
mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen
mit „k“ für die Korrektur zu bereits erfolgten
Meldungen und
mit „v“ für vorläufige Meldungen (ansonsten wie „n“)
absender mit der (Schul)Kennzahl des Absenders
3.

Das Element schule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
4.

Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des Schülers (wenn verfügbar)
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schüler, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schülers
geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen)
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schülers (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)
sprache mit der Angabe über die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n) des Schülers (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
spf mit der Angabe ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des Schülers
zusatzort mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“
matrikel für ein schulspezifisches Personenkennzeichen, wenn ein solches besteht
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
5.

Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„aa“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung
„ab“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung
„ac“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung
„ad“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung
„ae“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung
„ag“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (SchOG § 40 Abs. 1)
„ah“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3a SchOG) bzw. in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„al“ erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
„am“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a) ohne Aufnahmsprüfung
„an“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a) ohne Aufnahmsprüfung
„ao“ erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.)
„ar“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung
„as“ erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung
„at“ erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule
„av“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
„ay“ erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und realgymnasium
„az“ erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)
„ba“ Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung
„bb“ nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule
„be“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit SchUG § 82a)
„bh“ nicht erfolgreiche Beendigung der Neuen Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Neuen Mittelschule)
„bl“ vorzeitige Beendigung der Berufschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (SchUG § 33 Abs. 2 lit. b)
„bo“ nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule
„br“ Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres
„bs“ vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung
„bt“ nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule
„bu“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß SchUG § 32 bzw. SchUG-BKV § 31
„bv“ Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz 1985) oder Abmeldung
„bw“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß § 23a bzw. § 33 Abs. 2 lit. g SchUG bzw. § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV
„bz“ sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung
„eb“ nicht abschließende Externistenprüfung bestanden
„en“ Externistenprüfung nicht bestanden
„ff“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters
„fm“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-BKV
„fn“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe
„fp“ Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch
„fs“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs. 5)
„fu“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26) bzw. eines Semesters
„fv“ Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation)
„fw“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 1) bzw. des Semesters
„kl“ letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden
„kw“ erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden
„ne“ Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung
„nf“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule
„ni“ Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung)
„nm“ Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-BKV an der meldenden Schule
„nn“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule
„nq“ Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung
„nr“ Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres
„ns“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs. 5)
„nu“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26) bzw. eines Semesters an dieser Schule
„nw“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 1) bzw. des Semesters an dieser Schule
„up“ Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch
ende mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“ oder „b“ bzw. lautet „kl“)
6.

Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des laufenden Schuljahres
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen
„w“ für die Meldung zum Wintersemester
„s“ für die Meldung zum Sommersemester
„l“ für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
organisation mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung:
„g“ für ganzjährig
„h“ für halbjährig (semesterweise)
„l“ für lehrgangsmäßig
„m“ für modular (SchUG-BKV)
„o“ für Neue Oberstufe
„s“ für saisonmäßig und
„v“ für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn
schulstufe mit der vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
sfkz mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:
„o“ für ordentliche Schüler
„a“ für außerordentliche Schüler
transfer mit der Angabe, welche Transferleistungen der Schüler aus dem Familienlastenausgleich in Anspruch nimmt, in folgenden Ausprägungen:
„b“ Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt
„f“ Schülerfreifahrt
„k“ weder Schulbuchaktion noch Schülerfreifahrt
„s“ Schulbuchaktion
bilingual mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (SchUG § 16 Abs. 3), in folgenden Ausprägungen:
„d“ für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht
„k“ für (praktisch) kein fremd- bzw. zweisprachiger Unterricht
„t“ für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht
bilingualsprache mit der Angabe der Sprache gemäß dem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
betreuung mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung:
„0“ für keine Nutzung (bzw. kein Angebot)
„1“ für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche
„2“ für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche
„...“ für Anmeldung/Nutzung für .... Tage pro Woche
„5“ für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche
7.

Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen
„w“ für die Meldung zum Wintersemester
„s“ für die Meldung zum Sommersemester
„l“ für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
organisation mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung:
„g“ für ganzjährig
„h“ für halbjährig (semesterweise)
„l“ für lehrgangsmäßig
„m“ für modular (SchUG-BKV)
„o“ für Neue Oberstufe
„s“ für saisonmäßig und
„v“ für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn
schulstufe mit der vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
sfkz mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:
„o“ für ordentliche Schüler
„a“ für außerordentliche Schüler
jahreserfolg mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung:
„a“ für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (SchUG § 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8)
„b“ für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (SchUG-BKV § 26 Abs. 1 erster Satz)
„e“ für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (§ 25 Abs. 3 SchUG)
„f“ für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (SchUG § 25 Abs. 9)
„g“ für Beurteilung mit gutem Erfolg (SchUG § 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9)
„h“ für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ in höheren Leistungsgruppen (SchUG § 25 Abs. 5)
„k“ für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (SchUG § 25 Abs. 2 – „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10)
„l“ für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß SchUG § 28 Abs. 3 Z 1
„m“ für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. mehrfach behinderte Kinder (SchUG § 25 Abs. 6)
„n“ für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) – soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft
„o“ für Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.)
„p“ für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (SchUG § 25 Abs. 1 erster Satz)
„r“ für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (SchUG § 25 Abs. 8)
„s“ für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (SchUG § 25 Abs. 5a)
„v“ für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (§ 25 Abs. 4 SchUG)
„w“ für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (SchUG § 25 Abs. 1 letzter Satz)
„x“ für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10 erster und zweiter Satz)
„y“ für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10 dritter Satz)
„z“ für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-BKV
nichtgen mit der Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen)
wdhp-angetr mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen usw. gemäß SchUG § 23, zu denen der Schüler angetreten ist
wdhp-bestand mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen usw.
wiederholung mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß SchUG § 27 bzw. SchUG-BKV § 28), in folgenden Ausprägungen:
„a“ für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen
„b“ für berechtigt zum Wiederholen
„n“ für nicht berechtigt zum Wiederholen
8.

Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Fremdsprache, in der der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
fach mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
sprachennr für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt („1“, „2“, „3“, „4“)
pflichtig mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
„u“ für unverbindliche Übung
„v“ für verbindliche Übung

8a. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jeden Schüler, der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
unentsch tage vorjahr mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)
verwarnungen vorjahr mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)
strafanz vorjahr mit der Anzahl der erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)
9.

Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) – bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt – und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen
„w“ für die Meldung zum Wintersemester
„s“ für die Meldung zum Sommersemester
„l“ für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde)
extern mit der Angabe, ob es sich beim Prüfungskandidaten um einen Externisten „e“ oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt
zulassung mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen:
„0“ für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung)
„1“ für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen
„2“ für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen
„3“ für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen
Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste
ergebnis mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen:
„a“ mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 1)
„b“ bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 3)
„d“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung in drei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)
„e“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung in einem Prüfungsgebiet bzw. in der Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)
„g“ mit gutem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 2)
„l“ letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (SchUG bzw. SchUG-BKV § 40 Abs. 1)
„n“ Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung
„t“ Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, SchUG § 36a Abs. 3 letzter Satz bzw. SchUG-BKV § 36 Abs. 3)
„v“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)
„z“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)
10.

Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses
schulstufe mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
sfkz mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
art mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen:
„a“ Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland)
„b“ Prüfung gemäß SchUG § 22 Abs. 4 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht)
„g“ Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts)
„k“ über eine Schulstufe
„m“ Studienberechtigungsprüfung
„s“ Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung)
„u“ über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände
erfolg mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung:
„a“ für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
„g“ für Beurteilung mit gutem Erfolg
„e“ für erfolgreich bestanden
„n“ für nicht bestanden (negative Beurteilung)
„o“ ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.)
11.

Das Element schulveranstaltung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schüler vorhanden sein (bei mehreren Schulveranstaltungen im Schuljahr, mehrfach), wenn der Schüler im Erhebungszeitraum an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilgenommen hat, und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des (abgelaufenen) Schuljahres, auf das sich diese Meldung bezieht
veranstaltung mit der Angabe über die Art der Schulveranstaltung:
„f“ Fremdsprachenbezogene Schulveranstaltung
„p“ Projektbezogene Schulveranstaltung
„m“ Mischform
„s“ Sport- bzw. bewegungsbezogene Schulveranstaltung im Sommer
„w“ Sport- bzw. bewegungsbezogene Schulveranstaltung im Winter
12.

Das Element bildungsverlauf vor schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
kindergartenjahre mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung:
„0“ Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„1“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während einem Kindergartenjahr unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„2“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zwei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„3“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„4“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„5“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„9“ Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden
13.

Das Element sprachförderung vor schulpflicht ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf vor schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
kindergartenjahr mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres
sprachförderung mit der Angabe, in welchen Ausmaß (numerisch in Stunden á 60 Minuten) im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung erfolgte (liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor, so ist hier „-“ anzugeben)

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Anlage 1a

zu § 7 Abs. 1a

Daten für die Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Definition der Schnittstelle zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ:

Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8.

Das Feldtrennzeichen für die CSV-Datei ist ein Semikolon („;“). Zusätzlich werden alle Felder mit Anführungszeichen begonnen(„) und beendet(“), ebenso leere Felder. Mögliche Dateiendungen für diese Datei sind .csv und .txt.

Feldname Format Pflichtfeld (Ja/Nein) Anmerkung
meldedatum JJJJ-MM-TT Ja Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei)
absender 6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl Ja Schulkennzahl oder Clusterkennzahl des Absenders
skz 6-stellige Schulkennzahl Ja Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt
zuname String (max. 50 Zeichen) Ja der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers
vorname String (max. 100 Zeichen) Ja der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers
gebdat JJJJ-MM-TT Ja Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht „m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen Ja Geschlecht der Schülerin oder des Schülers
plz 4-stellige österreichische PLZ Ja, nur wenn Feld z-plz leer Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
ort String (max. 50 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-ort leer Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
strasse String (max. 130 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-strasse leer Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür
z-plz 4-stellige österreichische PLZ Nein Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-ort String (max. 50 Zeichen) Nein Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-strasse String (max. 130 Zeichen) Nein Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür
eingeschult JJJJ Ja Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen)
beginn JJJJ-MM-TT Nein Datum des Beginns der laufenden AusbildungzB 2018-09-01
schuljahr JJJJ/JJ Ja Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2019/20
bPK-BF String Nein Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Anlage 1b

zu § 7 Abs. 1b

Daten für den Datenverbund der Schulen

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften beziehen sich auf die Fassung des der Kundmachung der letzten Novelle zu dieser Verordnung vorangegangenen Tages und sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997.

2.

Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „datenverbund_schulen“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
absender mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders
3.

Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
absender mit der (Schul- bzw. Cluster-) Kennzahl des Absenders
4.

Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
svnr mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar)
ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
gebdat mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen)
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
strasse mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
besuchsjahr mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)
vor_schulpflicht mit der Angabe gemäß Anlage 1 Z 12
vorschule mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
absender mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl der Absenderin oder des Absenders
5.

Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat)
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung
ende mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„aa“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung
„ab“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung
„ac“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung
„ad“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung
„ae“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung
„ag“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG)
„ah“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3a SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG), jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, ohne Aufnahmsprüfung
„al“ erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
„am“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„an“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„ao“ erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.)
„ar“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung
„as“ erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung
„at“ erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule
„av“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
„ay“ erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und –realgymnasium
„az“ erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)
„ba“ Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung
„bb“ nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule
„be“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f iVm § 82a SchUG)
„bh“ nicht erfolgreiche Beendigung der Neuen Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Neuen Mittelschule)
„bl“ vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG)
„bo“ nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule
„br“ Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres
„bs“ vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung
„bt“ nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule
„bu“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV
„bv“ Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG iVm § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz 1985) oder Abmeldung
„bw“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV
„bz“ sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung
6.

Das Element verlaufsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schulstufe mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
status mit der Angabe über den Schülerinnen- oder Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:
„o“ für ordentliche Schülerinnen oder Schüler
„a“ für außerordentliche Schülerinnen oder Schüler
fortsetzung mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„bf“ berechtigt zum unterjährigen Fortsetzen der Schulstufe
„ba“ berechtigt zum Aufsteigen
„bw“ berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe
„nf“ nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung
besuchsjahr mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)
uebersprung mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (§ 26 SchUG); sofern zutreffend Angabe der übersprungenen Schulstufe
nost3ng mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben

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