Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 2 Abs. 2 zweiter Satz und eine Wortfolge in § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 verfassungswidrig waren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-11-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. September 2003, G 37/03-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 16. Oktober 2003, ausgesprochen, dass § 2 Abs. 2 zweiter Satz und die Wortfolge “Anhang IV und” in § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998, LGBl. für die Steiermark Nr. 74, verfassungswidrig waren.

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