Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über weitere Verbote und Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 – Chem-VerbotsV 2003)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-01
Letzte Aktualisierung 2018-07-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und, sofern sich Beschränkungen auf Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, 5, und 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, beziehen, auf Grund des § 28 des Biozid-Produkte-Gesetzes verordnet:

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

I. Abschnitt

Regelungsbereich

§ 1. (1) In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt.

(2) Die in den §§ 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken, sofern deren Einsatz für diese Zwecke zwingend erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.

(3) Gemäß § 28 BiozidG gelten die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Beschränkungen für die in den §§ 2 bis 20 angeführten Stoffe und Zubereitungen, wenn diese als Biozid-Produkte, Wirkstoffe oder als Grundstoffe in den Geltungsbereich des BiozidG fallen.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

I. Abschnitt

Regelungsbereich

§ 1. (1) In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt.

(2) Die in den §§ 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken, sofern deren Einsatz für diese Zwecke zwingend erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 179/2018)

II. Abschnitt

Stoffbezogene Regelungen

Asbest

§ 2. (1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern:

1.

aus der Serpentingruppe: Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;

2.

aus der Amphibolgruppe:

a)

Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4,

b)

Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,

c)

Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5,

d)

Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4,

e)

Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Abs. 1 genannten Fasern sind verboten.

(3) Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.

(4) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 sind verboten.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Benzol

§ 3. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Benzol, CAS-Nr. 71-43-2, als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

1.

Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,

2.

Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden kann, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist.

(3) Bestehende Beschränkungen auf Grund der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, die den Einsatz von Benzol als Lösungsmittel regeln, bleiben unberührt.

(4) Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, unberührt, wonach Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 0,0005 Masseprozent frei verfügbares Benzol enthalten dürfen.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Bestimmte chlorierte Kohlenwasserstoffe 1)

§ 4. (1) Hexachlorethan, CAS-Nr. 67-72-1, EINECS-Nr. 2006664, darf nicht zur Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von

1.

Trichlormethan (Chloroform), CAS-Nr. 67-66-3,

2.

1,1,2-Trichlorethan, CAS-Nr. 79-00-5,

3.

1,1,2,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 79-34-5,

4.

1,1,1,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 630-20-6,

5.

Pentachlorethan, CAS-Nr. 76-01-7, und von

6.

1,1-Dichlorethylen, CAS-Nr. 75-35-4

als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent, die zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher oder zu einer gewerblichen Anwendung, bei der eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise bei der Oberflächenreinigung oder bei der Reinigung von Textilien), bestimmt sind, sind verboten.

(3) Die Verpackungen von den in Abs. 2 angeführten Stoffen sowie von Stoffen und Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Stoffe in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent enthalten, müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Bestehende Beschränkungen betreffend das Inverkehrsetzen oder die Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, bleiben unberührt.


1) Hinweis:

Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, und Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, sind gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. September 2000, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verboten.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Dibutylzinnhydrogenborat

§ 5. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat (C8 H19 BO3 Sn CAS-Nr. 75113-37-0) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat dann zulässig, wenn dieser Stoff sowie die diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen ausschließlich zu Endprodukten verarbeitet werden und im Endprodukt seine Konzentration weniger als 0,1 Masseprozent beträgt.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

zum Inkrafttreten vgl. § 21 Abs. 7 und 8 und § 21a Abs. 4

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe („CMR-Stoffe“)

§ 6. (1) „CMR-Stoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang A angeführten Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967,

1.

als „krebserzeugend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz R 45 „Kann Krebs erzeugen“ oder R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“ gekennzeichnet,

2.

als „erbgutverändernd“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“ gekennzeichnet oder

3.

als „fortpflanzungsgefährdend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz

R 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“ oder

R 61 „Kann das Kind im Mutterleib schädigen“ gekennzeichnet

sind.

(2) Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen diese „CMR-Stoffe“ als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Abgabe an den nichtgewerblichen Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, nicht in einer Einzelkonzentration in Höhe der nachstehenden Konzentration oder darüber enthalten sein:

1.

in der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Konzentration oder

2.

in der in Tabelle VI oder VI A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 festgelegten Konzentration, wenn im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.

(3) Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Zubereitungen, die die Anforderungen des Abs. 2 nicht erfüllen, jedoch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden; diesfalls müssen ihre Verpackungen deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Hinweis „Nur für den berufsmäßigen Verwender“ versehen werden. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für:

1.

Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind,

2.

Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brenn- oder Kraftstoff in beweglichen oder ortsfesten Verbrennungsanlagen bestimmt sind,

3.

Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen, insbesondere in Flüssiggasflaschen, in Verkehr gesetzt werden, und für

4.

Künstlerfarben.

Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate

§ 6a. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nonylphenol (C tief 6 H tief 4(OH)C tief 9 H tief 19) und von Nonylphenolethoxylaten ((C tief 2 H tief 4 O) tief n C tief 15 H tief 24 O) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind für die folgenden Verwendungsbereiche verboten:

1.

die gewerbliche Reinigung; ausgenommen hievon sind überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung und Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

2.

die Haushaltsreinigung;

3.

die Textil- und Lederverarbeitung; ausgenommen hievon sind

a)

Behandlungen, bei denen keine Nonylphenolethoxylate ((C tief 2 H tief 4 O) tief n C tief 15 H tief 24 O) in das Abwasser gelangen und

b)

die Verwendung in Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);

4.

als Emulgator in Melkfett;

5.

die Metallverarbeitung; ausgenommen hievon ist die Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

6.

die Herstellung von Zellstoff und Papier;

7.

kosmetische Mittel;

8.

sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen Spermizide und

9.

als Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 9 gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C tief 2 H tief 4 O) tief n C tief 15 H tief 24 O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate

§ 6a. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nonylphenol (C6 H4(OH)C9 H19) und von Nonylphenolethoxylaten ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind für die folgenden Verwendungsbereiche verboten:

1.

die industrielle und gewerbliche Reinigung; ausgenommen hievon sind überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung und Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

2.

die Haushaltsreinigung;

3.

die Textil- und Lederverarbeitung; ausgenommen hievon sind

a)

Behandlungen, bei denen keine Nonylphenolethoxylate ((C 2 H 4 O) n C 15 H 24 O) in das Abwasser gelangen und

b)

die Verwendung in Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);

4.

als Emulgator in Melkfett;

5.

die Metallverarbeitung; ausgenommen hievon ist die Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

6.

die Herstellung von Zellstoff und Papier;

7.

kosmetische Mittel;

8.

sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen Spermizide und

9.

als Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 9 gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.

Pentabromdiphenylether, Oktabromdiphenylether

§ 7. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Diphenylether-Pentabromderivat (C tief 12 H tief 5 Br tief 5 O CAS-Nr. 32534-81-9) und von Diphenylether-Oktabromderivat

(C tief 12 H tief 2 Br tief 8 O CAS-Nr. 32536-52-0) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von = 0,1 Masseprozent sind verboten.

(2) Fertigwaren dürfen dann nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile Diphenylether-Pentabromderivat (C tief 12 H tief 5 Br tief 5 O CAS-Nr. 32534-81-9) oder Diphenylether-Oktabromderivat (C tief 12 H tief 2 Br tief 8 O CAS-Nr. 32536-52-0) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent enthalten.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Pentabromdiphenylether, Oktabromdiphenylether

§ 7. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) und von Diphenylether-Oktabromderivat

(C12 H2 Br8 O CAS-Nr. 32536-52-0) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.

(2) Fertigwaren dürfen dann nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) oder Diphenylether-Oktabromderivat (C12 H2 Br8 O CAS-Nr. 32536-52-0) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent enthalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 darf Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) als Stoff sowie als Bestandteil in Zubereitungen für Notevakuierungssysteme von Flugzeugen bis zum 31. März 2006 in Verkehr gesetzt und verwendet werden. Die Beschränkung des Abs. 2 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für Notevakuierungssysteme für Flugzeuge, die mit Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) behandelt wurden; solche bis zum 31. März 2006 zulässig mit Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) behandelte und installierte Notevakuierungssysteme dürfen – soweit dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen – über den 31. März 2006 hinaus weiterhin in Flugzeugen in Gebrauch bleiben.

Pentachlorphenol

§ 8. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP), CAS-Nr. 87-86-5, oder eines seiner Salze oder Ester als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die die in Abs. 1 genannten Stoffe insgesamt in einer Konzentration von mehr als 0,0005 Masseprozent (5 ppm) enthalten, ist verboten. Für die Feststellung des Masseanteiles ist nur der PCP-enthaltende Teil der Fertigware maßgeblich.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Perfluoroctansulfonate (PFOS)

§ 8a. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Perfluoroctansulfonaten (PFOS) C8 F17 SO2 X [X=OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere] als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in einer Konzentration von 0,005 Masseprozent oder mehr sind verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen von Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen sowie deren Bestandteilen ist dann verboten, wenn ihre PFOS-Massenkonzentration 0,1% oder mehr beträgt (berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten); im Falle von Textilien oder bei anderen beschichteten Werkstoffen gilt dieses Verbot dann, wenn ihr jeweiliger PFOS-Anteil 1µg/m2 oder mehr des beschichteten Materials beträgt.

(3) Die Verbote des Inverkehrsetzens und der Verwendung (Abs. 1 und 2) gelten jedoch nicht für folgende Produkte und die für ihre Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen:

1.

Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse,

2.

fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,

3.

Antischleiermittel (Mittel zur Sprühnebelunterdrückung) für nicht-dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß durch vollständigen Einsatz der einschlägigen besten verfügbaren Technologien gemäß dem im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, entwickelten Referenzdokument für die „Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen“ (2006/C 257/06), ABl. Nr. C 257 vom 25.10.2006 S.15, reduziert wird,

4.

Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt.

(4) Abweichend vom Verbot des Abs. 1 dürfen Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 nachweislich in Verkehr gesetzt wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.

(5) Die Verbote und Beschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 sind unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 907/2006 ABl. Nr. L 168 vom 21.06.2006 S. 5, anzuwenden.

(6) Bis spätestens 30. Juni 2008 haben die Verwender für die Erstellung eines Inventars gemäß der Richtlinie 76/769/EWG Anhang I Nummer 52 Punkt 6a die von ihnen angewandten unter Abs. 3 Z 3 fallenden Prozesse zu melden und Angaben (kg/Jahr) zu den PFOS-Mengen, die dabei eingesetzt und emittiert werden, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die eingelangten Meldungen in einem Inventar zusammenzufassen und bis spätestens 27. Dezember 2008 im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG Anhang I Nummer 52 Punkt 6a an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(7) Bis spätestens 30. Juni 2008 haben die Verwender die bei ihnen zulässig lagernden Mengen (kg) an PFOS-enthaltenden Feuerlöschschäumen für die Erstellung eines Inventars gemäß der Richtlinie 76/769/EWG Anhang I Nummer 52 Punkt 6b schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die eingelangten Meldungen in einem Inventar zusammenzufassen und bis spätestens 27. Dezember 2008 im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG Anhang I Nummer 52 Punkt 6b an die Europäische Kommission zu übermitteln.

III. Abschnitt

Anwendungsbezogene Regelungen

Antifoulings

§ 9. (1) Antifoulings im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Zubereitungen, die als Biozid-Produkte der Verhinderung des Bewuchses ("Fouling") durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Schiffs- und Bootskörpern sowie an anderen Wasserfahrzeugen - unabhängig von deren Einsatzbereich - oder an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht sowie an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeglicher Art (zB Wasserbauwerke) dienen.

(2) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Antifoulings, die einen der folgenden Stoffe enthalten, sind verboten:

1.

Arsenverbindungen,

2.

Quecksilberverbindungen,

3.

Zinnorganische Verbindungen,

4.

Hexachlorcyclohexan (HCH),

5.

Polychlorierte Biphenyle (PCB),

6.

Polychlorierte Terphenyle (PCT).

(3) Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Verkehr gesetzt und verwendet werden, wenn sie auf Grund ihrer bioziden Wirkung in anwuchsverhindernden Anstrichmitteln wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind ("Freie Assoziationsfarben").

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

III. Abschnitt

Anwendungsbezogene Regelungen

Antifoulings

§ 9. (1) Antifoulings im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Zubereitungen, die als Biozid-Produkte der Verhinderung des Bewuchses („Fouling“) durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Schiffs- und Bootskörpern sowie an anderen Wasserfahrzeugen – unabhängig von deren Einsatzbereich – oder an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht sowie an völlig oder teilweise im Wasser liegenden Geräten oder Einrichtungen jeglicher Art (zB Wasserbauwerke) dienen.

(2) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Antifoulings, die einen der folgenden Stoffe enthalten, sind verboten:

1.

Arsenverbindungen,

2.

Quecksilberverbindungen,

3.

Zinnorganische Verbindungen,

4.

Hexachlorcyclohexan (HCH),

5.

Polychlorierte Biphenyle (PCB),

6.

Polychlorierte Terphenyle (PCT).

(3) Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Verkehr gesetzt und verwendet werden, wenn sie auf Grund ihrer bioziden Wirkung in anwuchsverhindernden Anstrichmitteln wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind („Freie Assoziationsfarben“).

Arsenverbindungen

§ 10. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, bestimmt sind, sind verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zum Schutz von Holz bestimmt sind, sind verboten.

(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen Stoffe und Zubereitungen, die Arsenverbindungen gemäß Abs. 1 enthalten, nur in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, unter der Voraussetzung, dass diese in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

(4) (Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)

(5) (Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)

(6) (Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)

(7) (Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)

Arsenverbindungen

§ 10. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, bestimmt sind, sind verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zum Schutz von Holz bestimmt sind, sind verboten.

(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen Stoffe und Zubereitungen, die Arsenverbindungen gemäß Abs. 1 enthalten, nur in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, unter der Voraussetzung, dass diese in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

(4) Das Inverkehrsetzen von Holz, das mit Arsenverbindungen gemäß Abs. 2 behandelt worden ist, ist verboten.

(5) Abweichend von Abs. 4 darf gemäß Abs. 3 behandeltes Holz jedoch für die gewerbliche und industrielle Verwendung in Verkehr gesetzt werden; diesfalls nur ab jenem Zeitpunkt, ab dem das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist und nur für jene Einsatzbereiche, in denen aus Gründen der Sicherheit von Menschen oder Tieren die Holzstruktur unversehrt bleiben muss sowie ein Hautkontakt der Öffentlichkeit für die Dauer ihrer Verwendung in nachgenannten Anwendungsbereichen unwahrscheinlich ist:

1.

als tragende Teile (zB Balken) in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,

2.

in Brücken und in ihren Kunstbauten,

3.

als Holzkonstruktionen in Binnengewässern und in Brackwasser, zB für Molen und Brücken,

4.

als Lärmschutz,

5.

als Lawinenschutz,

6.

als Leitplanken und Schranken an Straßen,

7.

als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,

8.

in Erdstützwänden,

9.

als Strom- und Telekommunikationsmasten und

10.

als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.

(6) Behandeltes Holz gemäß Abs. 3 darf nur dann in Verkehr gesetzt werden, wenn auf jedem behandelten Holz der Hinweis "Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen" aufgebracht ist. Wird dieses Holz in Verpackungen in Verkehr gesetzt, so ist zusätzlich der Hinweis anzubringen: "Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln." Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Für das nach Abs. 3 zulässigerweise behandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:

1.

in Holzkonstruktionen - unabhängig von ihrer Bestimmung - in Wohngebäuden,

2.

in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,

3.

in Meeresgewässern,

4.

für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäune und außer den gemäß Abs. 4 aufgezählten zulässigen Anwendungen,

5.

in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und tierischen Verzehr bestimmt sind.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Arsenverbindungen

§ 10. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser – unabhängig von seiner Verwendung – bestimmt sind, sind verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Zubereitungen in Holzschutzmitteln sind verboten.

(3) Das Inverkehrsetzen von Holz, das mit Arsenverbindungen gemäß Abs. 2 behandelt worden ist, ist verboten.

(4) Abweichend von Abs. 2 dürfen Stoffe und Zubereitungen, die Arsenverbindungen gemäß Abs. 2 enthalten, lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C und unter der Voraussetzung, dass sie nach den §§ 4 ff BiozidG zugelassen sind, zum Einsatz kommen; abweichend von Abs. 3 darf so behandeltes Holz erst dann in Verkehr gesetzt werden, wenn das Schutzmittel vollständig fixiert ist.

(5) Das in Industrieanlagen mit CCA-Lösungen gemäß Abs. 4 behandelte Holz darf ausschließlich für die gewerbliche und industrielle Verwendung und nur für die nachstehend angeführten Anwendungsbereiche in Verkehr gesetzt werden, sofern bei diesen Anwendungsbereichen die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Menschen oder Tieren erforderlich und darüber hinaus sichergestellt ist, dass ein Hautkontakt der Öffentlichkeit während ihrer Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:

1.

als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,

2.

in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,

3.

als Bauholz in Binnengewässern und im Brackwasser, zB für Molen und Brücken,

4.

als Lärmschutz,

5.

als Lawinenschutz,

6.

als Leitplanken und Schranken an Straßen,

7.

als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,

8.

in Erdstützwänden,

9.

als Strom- und Telekommunikationsmasten und

10.

als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.

(6) Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz darf nur dann in Verkehr gesetzt werden, wenn auf jedem behandeltem Holz der Hinweis „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen“ aufgebracht ist; wird solches Holz in Paketen in Verkehr gesetzt, so muss auf diesen Paketen zusätzlich der folgende Hinweis angebracht werden: „Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Abweichend von der Ausnahme gemäß Abs. 5 darf das nach Abs. 4 zulässigerweise behandelte Holz jedoch nicht in folgenden Anwendungen verwendet werden:

1.

in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,

2.

in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,

3.

in Meeresgewässern,

4.

für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäune und außer dem im Abs. 5 genannten Bauholz und

5.

in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

(8) Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Europäischen Gemeinschaft verwendet oder nach den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 zulässig in Verkehr gesetzt wurde, kann bis zum Ende seiner Lebensdauer eingebaut bleiben und weiterhin verwendet werden.

(9) Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Europäischen Gemeinschaft in Verwendung stand oder nach den Abs. 5, 6 und 7 zulässig in Verkehr gesetzt wurde, kann nach den Bestimmungen der Abs. 5, 6 und 7 verwendet und wieder verwendet sowie nach den Bestimmungen der Abs. 5, 6 und 7 auf dem Gebrauchtmarkt angeboten werden.

Azofarbstoffe

§ 11. (1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden insoweit Anwendung, als die in Abs. 2 angeführten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse (Abs. 2) durch den Regelungsbereich (Verbraucher-Gesundheitsschutz) der Azofarbstoffverordnung, BGBl. II Nr. 241/1998, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht abgedeckt werden.

(2) Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang B (Tabelle 1) angeführten aromatischen Amine in nachweisbaren Konzentrationen von mehr als 30 ppm in Fertigwaren oder in gefärbten Teilen dieser Fertigwaren freisetzen können, dürfen in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und über längere Zeit in Berührung kommen können, wie

1.

Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,

2.

Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen, Aktentaschen, Sesselüberzüge, Brustbeutel,

3.

Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung oder

4.

für den Verbraucher bestimmte Garne und Gewebe,

(3) Das Inverkehrsetzen von Textil- und Ledererzeugnissen, die Abs. 2 nicht entsprechen, ist verboten.

(4) Für die Prüfung der Einhaltung der im Abs. 2 festgelegten Masseanteile sind die durch eine Richtlinie der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2002/61/EG auf Basis des Art. 2a der Richtlinie 76/769/EWG festgelegten Testmethoden ab jenem Zeitpunkt heranzuziehen, ab dem solche als gemeinschaftsrechtlich verbindlich anzuwenden sind. Werden entsprechende Testmethoden in einer solchen Richtlinie als nähere Ausführung zur Richtlinie 2002/61/EG festgelegt, dann gelten diese Ergänzungen (Testmethoden) mit dem gemeinschaftsrechtlichen In-Kraft-Treten der entsprechend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese Ergänzungen (Testmethoden) sind innerstaatlich ab jenem Zeitpunkt verbindlich, ab dem die Richtlinie für die Mitgliedstaaten ihre gemeinschaftliche Anwendung festlegt. Über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der diese Ergänzungen (Testmethoden) vorgenommen werden, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ergänzungen (Testmethoden) ergeht eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt.

(5) (Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)

Azofarbstoffe

§ 11. (1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden insoweit Anwendung, als die in Abs. 2 angeführten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse (Abs. 2) durch den Regelungsbereich (Verbraucher-Gesundheitsschutz) der Azofarbstoffverordnung, BGBl. II Nr. 241/1998, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht abgedeckt werden.

(2) Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang B (Tabelle 1) angeführten aromatischen Amine in nachweisbaren Konzentrationen von mehr als 30 ppm in Fertigwaren oder in gefärbten Teilen dieser Fertigwaren freisetzen können, dürfen in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und über längere Zeit in Berührung kommen können, wie

1.

Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,

2.

Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen, Aktentaschen, Sesselüberzüge, Brustbeutel,

3.

Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung oder

4.

für den Verbraucher bestimmte Garne und Gewebe,

(3) Das Inverkehrsetzen von Textil- und Ledererzeugnissen, die Abs. 2 nicht entsprechen, ist verboten.

(4) Für die Prüfung der Einhaltung der im Abs. 2 festgelegten Masseanteile sind die durch eine Richtlinie der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2002/61/EG auf Basis des Art. 2a der Richtlinie 76/769/EWG festgelegten Testmethoden ab jenem Zeitpunkt heranzuziehen, ab dem solche als gemeinschaftsrechtlich verbindlich anzuwenden sind. Werden entsprechende Testmethoden in einer solchen Richtlinie als nähere Ausführung zur Richtlinie 2002/61/EG festgelegt, dann gelten diese Ergänzungen (Testmethoden) mit dem gemeinschaftsrechtlichen In-Kraft-Treten der entsprechend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese Ergänzungen (Testmethoden) sind innerstaatlich ab jenem Zeitpunkt verbindlich, ab dem die Richtlinie für die Mitgliedstaaten ihre gemeinschaftliche Anwendung festlegt. Über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der diese Ergänzungen (Testmethoden) vorgenommen werden, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ergänzungen (Testmethoden) ergeht eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt.

(5) Die im Anhang B (Tabelle 2) angeführten Azofarbstoffe dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von = 0,1 Masseprozent zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

Azofarbstoffe

§ 11. (1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden insoweit Anwendung, als die in Abs. 2 angeführten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse (Abs. 2) durch den Regelungsbereich (Verbraucher-Gesundheitsschutz) der Azofarbstoffverordnung, BGBl. II Nr. 241/1998, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht abgedeckt werden.

(2) Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang B (Tabelle 1) angeführten aromatischen Amine in nachweisbaren Konzentrationen von mehr als 30 ppm in Fertigwaren oder in gefärbten Teilen dieser Fertigwaren freisetzen können, dürfen in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und über längere Zeit in Berührung kommen können, wie

1.

Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,

2.

Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen, Aktentaschen, Sesselüberzüge, Brustbeutel,

3.

Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung oder

4.

für den Verbraucher bestimmte Garne und Gewebe,

(3) Das Inverkehrsetzen von Textil- und Ledererzeugnissen, die Abs. 2 nicht entsprechen, ist verboten. Ausgenommen davon sind bis 1. Jänner 2005 Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.

(4) Für die Prüfung der Einhaltung der im Abs. 2 festgelegten Masseanteile sind die folgenden im Anhang C wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:

1.

ÖNORM EN ISO 17234/2003 ("Leder - Chemische Prüfung - Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern") ausgegeben am 1. Dezember 2003.

2.

ÖNORM EN ISO 14362-1/2003 ("Textilien - Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen - Teil 1:

3.

ÖNORM EN ISO 14362-2/2003 ("Textilien - Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen - Teil 2:

(5) Die im Anhang B (Tabelle 2) angeführten Azofarbstoffe dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von = 0,1 Masseprozent zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Azofarbstoffe

§ 11. (1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden insoweit Anwendung, als die in Abs. 2 angeführten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse (Abs. 2) durch den Regelungsbereich (Verbraucher-Gesundheitsschutz) der Azofarbstoffverordnung 2004, BGBl. II Nr. 320/2004, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht abgedeckt werden.

(2) Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang B (Tabelle 1) angeführten aromatischen Amine in nachweisbaren Konzentrationen von mehr als 30 ppm in Fertigwaren oder in gefärbten Teilen dieser Fertigwaren freisetzen können, dürfen in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und über längere Zeit in Berührung kommen können, wie

1.

Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,

2.

Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen, Aktentaschen, Sesselüberzüge, Brustbeutel,

3.

Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung oder

4.

für den Verbraucher bestimmte Garne und Gewebe,

nicht verwendet werden.

(3) Das Inverkehrsetzen von Textil- und Ledererzeugnissen, die Abs. 2 nicht entsprechen, ist verboten. Ausgenommen davon sind bis 1. Jänner 2005 Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.

(4) Für die Prüfung der Einhaltung der im Abs. 2 festgelegten Masseanteile sind die folgenden im Anhang C wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:

1.

ÖNORM CEN ISO/TS 17234/2003 („Leder – Chemische Prüfung – Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern“) ausgegeben am 1. Dezember 2003.

2.

ÖNORM EN 14362-1/2005 („Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen – Teil 1:

Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe ohne vorherige Extraktion“) ausgegeben am 1. Juni 2005.

3.

ÖNORM EN 14362-2/2005 („Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen – Teil 2:

Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe durch Extraktion der Fasern“) ausgegeben am 1. Juni 2005.

Sofern nationale Normen anderer EWR-Staaten als den obgenannten ÖNORMEN als inhaltlich gleichwertig anzusehen sind, sind auch Prüfungen nach diesen Normen als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend zu bewerten.

(5) Die im Anhang B (Tabelle 2) angeführten Azofarbstoffe dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Cadmium und Cadmiumverbindungen

1.

Einfärbung

§ 11a. (1) Die Verwendung von Cadmium (CAS-Nr. 7440-43-9) und Cadmiumverbindungen zur Einfärbung von Fertigwaren, die aus den folgenden Stoffen oder Zubereitungen hergestellt worden sind, ist verboten:

1.

Polyvinylchlorid (PVC),

2.

Polyurethan (PUR),

3.

Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,

4.

Celluloseacetat (CA),

5.

Celluloseacetobutyrat (CAB),

6.

Epoxydharze,

7.

Melaminharzformaldehyd (MF),

8.

Harnstoffformaldehyd (UF),

9.

ungesättigte Polyester (UP),

10.

Polyethylenterephthalat (PET),

11.

Polybutylenterephthalat (PBT),

12.

Polystyrol, glasklar/Standard,

13.

Acrylnitril-Methylmethacrylat (AMMA),

14.

vernetztes Polyethylen (VPE),

15.

Polystyrol, schlagfest (SB) und

16.

Polypropylen (PP).

(2) Das Inverkehrsetzen von mit Cadmium gefärbten Fertigwaren oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die aus den Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Kunststoffes übersteigt.

(3) Die Verwendung von Anstrichfarben und Lacken mit einem Massenanteil an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von über 0,01% ist verboten; wenn diese Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1% übersteigen.

(4) Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 1 bis 3 gelten jedoch nicht für Fertigwaren sowie für Anstrichmittel und Lacke, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen eingefärbt werden müssen.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

2.

Stabilisierungsmittel

§ 11b. (1) Die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen als Stabilisierungsmittel für die nachstehend angeführten Fertigwaren aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren ist verboten:

1.

Verpackungsmaterial (Tüten, Behälter, Flaschen, Deckel),

2.

Bürobedarf und Schulbedarf,

3.

Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen,

4.

Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe),

5.

Boden- und Wandverkleidungen,

6.

imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,

7.

Kunstleder,

8.

Schallplatten,

9.

Rohre und Anschlussteile,

10.

Pendeltüren (Typ „saloon“),

11.

Innen- und Außenverkleidung sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln,

12.

Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen und

13.

Kabelisolierungen.

(2) Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren gemäß Abs. 1 oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymeren und -copolymeren mit cadmiumhaltigen Stoffen als Stabilisierungsmittel hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (in Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Polymers übersteigt.

(3) Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht für Fertigwaren, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen stabilisiert werden müssen.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

3.

Cadmierung

§ 11c. (1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff „Cadmium-Oberflächenbehandlung“ („Cadmierung“) jeden Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von cadmierten Metallerzeugnissen und cadmierten Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren oder zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Fertigwaren sind verboten:

1.

Geräte und Maschinen:

a)

zur Herstellung von Lebensmitteln,

b)

für die Landwirtschaft,

c)

für das Gefrieren und Tiefgefrieren und

d)

für die Druckerei und Presse.

2.

Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

a)

Haushaltsgeräten,

b)

Möbeln,

c)

sanitären Anlagen und

d)

Zentralheizungen und Klimaanlagen.

(3) Das Inverkehrsetzen von cadmierten Fertigwaren und von Bestandteilen solcher Fertigwaren, die in den in Abs. 2 genannten Sektoren oder zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrsetzen von gewerblichen Fertigwaren in den in Abs. 2 Z 2 genannten Sektoren ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten.

(4) Die Verbote und Beschränkungen der Abs. 2 und 3 gelten ferner für cadmierte Fertigwaren und für Bestandteile solcher Fertigwaren, die in den nachstehenden Z 1 und 2 genannten Sektoren und zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Fertigwaren in den in der Z 2 genannten Sektoren:

1.

Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

a)

Papier und Pappe und

b)

Textilien und Bekleidung.

2.

Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

a)

in der Materialflusstechnik eingesetzten Einrichtungen,

b)

Personenkraftwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen,

c)

Zügen und

d)

Schiffen.

(5) Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 2 bis 4 gelten jedoch nicht für

1.

Erzeugnisse und Bestandteile von Erzeugnissen, die

a)

in der Luft- und Raumfahrt,

b)

im Bergbau,

c)

in der „off-shore“-Technik sowie

d)

im Kernenergiebereich eingesetzt werden,

wenn die Anwendungen ein hohes Sicherheitsniveau erfordern, sowie für

2.

Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in

a)

Straßenverkehrsmitteln,

b)

landwirtschaftlichen Fahrzeugen,

c)

Eisenbahnen und

d)

Schiffen und darüber hinaus für

3.

elektrische Kontakte in allen Verwendungssektoren aus Gründen der Zuverlässigkeit der Geräte, in denen sie verwendet werden.

Bleikarbonate und Bleisulfat

§ 11d. Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von

1.

Bleikarbonaten (wasserfreies neutrales Karbonat PbCO 3 – CAS-Nr. 598-63-0 und Bleihydrokarbonat (2 PbCO 3 .Pb(OH) 2 – CAS-Nr. 1319-46-6) und

2.

Bleisulfaten [PbSO 4 (1:1) CAS-Nr. 7446-14-2 oder Pb X SO 4 – CAS-Nr. 15739-80-7]

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Kurzkettige Chlorparaffine

§ 12. Das Inverkehrsetzen von Alkanen, C10-13-Chlor- (kurzkettige Chlorparaffine) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent ist dann verboten, wenn diese Stoffe und Zubereitungen zur Verwendung in der Metallver- oder Metallbearbeitung sowie zum Fetten von Leder

bestimmt sind.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Flammschutzmittel in Textilartikeln

§ 13. (1) Die Verwendung von Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat, CAS-Nr. 126-72-7, und Tris(aziridinyl)-phosphinoxid, CAS-Nr. 545-55-1, als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Textilartikeln, die dafür bestimmt sind, mit der Haut in Berührung zu kommen (zB Kleidungsstücke, Wirkwaren und Wäsche), ist verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen von Textilartikeln (Abs. 1), die mit Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 behandelt worden sind, ist verboten.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Dekorationsgegenstände, Scherzartikel, Spiele, Lampenöle

§ 14. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestufter flüssiger Stoffe und Zubereitungen sind in folgenden Anwendungen verboten:

1.

In Dekorationsgegenständen, die Licht- oder Farbeffekte durch Phasenwechsel erzeugen, zB in Stimmungslampen oder Aschenbechern,

2.

in Scherzartikeln oder

3.

in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer sowie in jenen Gegenständen, bei denen beabsichtigt ist, diese als Spiele zu verwenden, selbst wenn diese auch gleichzeitig dekorativen Zwecken dienen.

(2) Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, BGBl. Nr. 255/1979, wonach nur solche Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, bleibt unberührt.

(3) Flüssige Stoffe und Zubereitungen dürfen, sofern

1.

sie eine Aspirationsgefahr darstellen und mit dem Risikosatz

R 65 zu kennzeichnen sind,

2.

als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und

3.

deren Verpackungsgröße 15 Liter oder weniger beträgt,

weder mit einem Farbstoff – außer dies ist auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben – noch mit Duftstoffen (Parfümierung) in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

(4) Auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Abs. 3 muss, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, deutlich lesbar und dauerhaft folgender Hinweis angebracht werden:

„Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Bestimmte gefährliche Stoffe in Aerosolpackungen

§ 15. (1) In Aerosolpackungen, die Unterhaltungs- oder Dekorationszwecken dienen und die an den nichtgewerblichen Letztverbraucher abgegeben werden sollen, dürfen Stoffe, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG 1996 als „hochentzündlich“, „leicht entzündlich“ oder „entzündlich“ eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind, als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen nicht in Verkehr gesetzt und verwendet werden; unter dieses Verbot fallen beispielsweise Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, künstlicher Schnee und Reif, unanständige Geräusche, Luftschlangen, Scherzexkremente, Horntöne für Vergnügungen, sich verflüchtigende Schäume und Flocken, künstliche Spinnweben, Scherzgestank.

(2) Das Inverkehrsetzen von in Abs. 1 angeführten gefährlichen Stoffen sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Aerosolpackungen, die den in Abs. 1 genannten Zwecken dienen, ist jedoch an gewerbliche Verwender zulässig; diesfalls ist die Verpackung mit dem deutlich lesbaren und dauerhaften Hinweis „Nur für gewerbliche Verbraucher“ zu versehen. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen die im Abs. 1 genannten Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen dann in Aerosolpackungen, die den in Abs. 1 genannten Zwecken dienen, in Verkehr gesetzt und verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausnahme des § 7 Abs. 2 der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, erfüllt sind; bei der Abgabe an den gewerblichen Verwender ist diesfalls die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht erforderlich.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Jux- und Scherzartikel

§ 16. In Jux- und Scherzartikeln (zB Niespulver, Stinkbomben) sowie in Gegenständen, bei denen beabsichtigt ist, diese zu den vorgenannten Zwecken zu verwenden, sind das Inverkehrsetzen und die Verwendung nachfolgender Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, verboten:

1.

Bestimmte Pulver, nämlich

a)

Panamarindenpulver,

b)

Pulver, die Saponine der Panamarinde enthalten (zB Quillaja saponaria),

c)

Derivate der aus Panamarinde gewonnenen Saponine,

d)

Pulver aus der grünen (Helleborus viridis) und der schwarzen Nieswurz (Helleborus niger),

e)

Pulver aus der Wurzel der weißen Nieswurz (Veratrum album) und der schwarzen Nieswurz bzw. schwarzer Germer (Veratrum nigrum);

2.

Benzidin, CAS-Nr. 92-87-5, und seine Derivate;

3.

o-Nitrobenzaldehyd, CAS-Nr. 552-89-6;

4.

Holzstaub;

5.

Bestimmte Sulfide, nämlich

a)

Ammoniumsulfid, CAS-Nr. 12135-76-1,

b)

Ammoniumhydrogensulfid, CAS 12124-99-1,

c)

Ammoniumpolysulfide, CAS-Nr. 12259-92-6;

6.

Bestimmte flüchtige Ester der Bromessigsäure, nämlich

a)

Methylbromacetat, CAS-Nr. 96-32-2,

b)

Ethylbromacetat, CAS-Nr. 105-36-2,

c)

Propylbromacetat, CAS-Nr. 29921-57-1 und CAS-Nr. 35223-80-4,

d)

Butylbromacetat, CAS-Nr. 5205-36-7, CAS-Nr. 5292-43-3 und CAS-Nr. 18991-98-5.

Kreosot

§ 17. (1) Kreosot im Sinne dieser Verordnung sind folgende Stoffe:

1.

Kreosot, EINECS-Nr. 232-287-5, CAS-Nr. 8001-58-9,

2.

Kreosotöl, EINECS-Nr. 263-047-8, CAS-Nr. 61789-28-4,

3.

Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl, EINECS-Nr. 283-484-8, CAS-Nr. 84650-04-4,

4.

Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, EINECS-Nr. 292-605-3, CAS-Nr. 90640-84-9,

5.

höhersiedende Destillate (Kohlenteer), EINECS-Nr. 266-026-1, CAS-Nr. 65996-91-0,

6.

Anthracenöl, EINECS-Nr. 292-602-7, CAS-Nr. 90640-80-5,

7.

Teersäuren, Kohle, roh, EINECS-Nr. 266-019-3, CAS-Nr. 65996-85-2,

8.

Kreosot, Holz, EINECS-Nr. 232-419-1, CAS-Nr. 8021-39-4, oder

9.

Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände, EINECS-Nr. 310-191-5, CAS-Nr. 122384-78-5.

(2) Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Abs. 1 enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz hergestellt, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen kreosothältige Stoffe und Zubereitungen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 in folgenden Fällen der Holzbehandlung verwendet werden:

1.

in industriellen Verfahren zur Behandlung von Holz und

2.

zur Wiederbehandlung vor Ort, jedoch nur dann, wenn die Wiederbehandlung von einem gewerblichen Verwender und unter Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durchgeführt wird,

(4) Bei den zulässigen Anwendungen des Abs. 3 Z 1 und 2 dürfen nur solche kreosothältigen Stoffe und Zubereitungen verwendet werden, bei denen die Konzentration

1.

sowohl an Benzo[a]pyren weniger als 0,005 Masseprozent

2.

als auch an wasserlöslichen Phenolen weniger als 3 Masseprozent

(5) Kreosothältige Stoffe und Zubereitungen gemäß Abs. 4 dürfen zu den in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Zwecken in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 Litern nur an gewerbliche oder industrielle Verwender gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 in Verkehr gesetzt werden; die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muss deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: "Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken". Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Verbraucher ist verboten.

(6) Mit Stoffen oder Zubereitungen gemäß Abs. 2 behandeltes Holz - unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist - darf nicht in Verkehr gesetzt und nach Österreich verbracht werden; Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz (zB Bahnschwellen, Leitungsmasten oder Pfähle) bestehen.

(7) Abweichend von Abs. 6 darf Holz, das entweder

1.

in einem industriellen Verfahren gemäß Abs. 3 Z 1 beandelt wurde und zum ersten Mal in Verkehr gesetzt wird oder

2.

durch einen gewerblichen Verwender vor Ort gemäß Abs. 3 Z 2 wiederbehandelt wurde,

(8) Abweichend von Abs. 6 darf vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für einen gewerblichindustriellen Gebrauch abgegeben werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist; diesfalls ist dem Abnehmer bei der Abgabe ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt zu übergeben:

1.

Die ausdrückliche Anführung, dass es sich bei dem abgegebenen Produkt um Gebrauchtholz handelt,

2.

dieses Produkt mit gesundheitsgefährlichem Kreosot behandelt worden ist und

3.

die ausdrückliche Anführung der Verwendungsverbote des Abs. 9.

(9) Für das nach den Abs. 7 und 8 zulässigerweise behandelte oder wiederbehandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:

1.

innerhalb von Gebäuden, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude (Wohnung, Arbeit, Freizeitgestaltung);

2.

für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufbereitung von Behältern für lebende Pflanzen, Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen, sowie anderem Material, das die vorgenannten Erzeugnisse kontaminieren kann;

3.

auf Spielplätzen und anderen Orten im Freien (zB in Parkanlagen oder in Gärten), die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, bei denen die Gefahr besteht, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt;

4.

bei Spielzeugen;

5.

zur Anfertigung von Gartenmobiliar (zB Picknicktischen).

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Kreosot

§ 17. (1) Kreosot im Sinne dieser Verordnung sind folgende Stoffe:

1.

Kreosot, EINECS-Nr. 232-287-5, CAS-Nr. 8001-58-9,

2.

Kreosotöl, EINECS-Nr. 263-047-8, CAS-Nr. 61789-28-4,

3.

Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl, EINECS-Nr. 283-484-8, CAS-Nr. 84650-04-4,

4.

Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, EINECS-Nr. 292-605-3, CAS-Nr. 90640-84-9,

5.

höhersiedende Destillate (Kohlenteer), EINECS-Nr. 266-026-1, CAS-Nr. 65996-91-0,

6.

Anthracenöl, EINECS-Nr. 292-602-7, CAS-Nr. 90640-80-5,

7.

Teersäuren, Kohle, roh, EINECS-Nr. 266-019-3, CAS-Nr. 65996-85-2,

8.

Kreosot, Holz, EINECS-Nr. 232-419-1, CAS-Nr. 8021-39-4, oder

9.

Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände, EINECS-Nr. 310-191-5, CAS-Nr. 122384-78-5.

(2) Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Abs. 1 enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz hergestellt, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen kreosothältige Stoffe und Zubereitungen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 in folgenden Fällen der Holzbehandlung verwendet werden:

1.

in industriellen Verfahren zur Behandlung von Holz und

2.

zur Wiederbehandlung vor Ort, jedoch nur dann, wenn die Wiederbehandlung von einem gewerblichen Verwender und unter Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durchgeführt wird,

und sofern der Einsatzbereich gemäß Abs. 9 nicht verboten ist.

(4) Bei den zulässigen Anwendungen des Abs. 3 Z 1 und 2 dürfen nur solche kreosothältigen Stoffe und Zubereitungen verwendet werden, bei denen die Konzentration

1.

sowohl an Benzo[a]pyren weniger als 0,005 Masseprozent

2.

als auch an wasserlöslichen Phenolen weniger als 3 Masseprozent

beträgt.

(5) Kreosothältige Stoffe und Zubereitungen gemäß Abs. 4 dürfen zu den in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Zwecken in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 Litern nur an gewerbliche oder industrielle Verwender gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 in Verkehr gesetzt werden; die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muss deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Verbraucher ist verboten.

(6) Mit Stoffen oder Zubereitungen gemäß Abs. 2 behandeltes Holz – unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist – darf nicht in Verkehr gesetzt und nach Österreich verbracht werden; Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz (zB Bahnschwellen, Leitungsmasten oder Pfähle) bestehen.

(7) Abweichend von Abs. 6 darf Holz, das entweder

1.

in einem industriellen Verfahren gemäß Abs. 3 Z 1 beandelt wurde und zum ersten Mal in Verkehr gesetzt wird oder

2.

durch einen gewerblichen Verwender vor Ort gemäß Abs. 3 Z 2 wiederbehandelt wurde,

jedoch für den gewerblichen und industriellen Gebrauch [(zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, zur Einzäunung sowie in Häfen und Wasserwegen) sowie für landwirtschaftliche Zwecke (zB Baumstützen)], verwendet werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist. Gleiches gilt auch für Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.

(8) Abweichend von Abs. 6 darf vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für einen gewerblichindustriellen Gebrauch abgegeben werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist; diesfalls ist dem Abnehmer bei der Abgabe ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt zu übergeben:

1.

Die ausdrückliche Anführung, dass es sich bei dem abgegebenen Produkt um Gebrauchtholz handelt,

2.

dieses Produkt mit gesundheitsgefährlichem Kreosot behandelt worden ist und

3.

die ausdrückliche Anführung der Verwendungsverbote des Abs. 9.

Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.

(9) Für das nach den Abs. 7 und 8 zulässigerweise behandelte oder wiederbehandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:

1.

innerhalb von Gebäuden, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude;

2.

für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufbereitung von Behältern für lebende Pflanzen, Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen, sowie anderem Material, das die vorgenannten Erzeugnisse kontaminieren kann;

3.

auf Spielplätzen und anderen Orten im Freien (zB in Parkanlagen oder in Gärten), die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, bei denen die Gefahr besteht, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt;

4.

bei Spielzeugen;

5.

zur Anfertigung von Gartenmobiliar (zB Picknicktischen).

Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Nickel

§ 17a. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Stäben in jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder in andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Stäben weniger als 0,2 μg/cm2 pro Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt, sind verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, wie beispielsweise in

1.

Ohrringen,

2.

Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen,

3.

Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),

4.

Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden,

sind dann verboten, wenn die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 µg/cm² pro Woche übersteigt.

(3) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Fertigwaren (Abs. 2), die eine Nichtnickelbeschichtung haben, sind verboten; es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2 pro Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Fertigware (Abs. 2) nicht übersteigt.

(4) Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen, ist verboten.

(5) Für die Prüfung der Einhaltung der in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Freisetzungsgrenzwerte von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen sind folgende im Anhang D wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:

1.

ÖNORM EN 1810 („Stecker, die durch Teile des Körpers gestochen werden – Referenzprüfverfahren zur Bestimmung des Nickelgehalts durch Atomabsorptionsspektrometrie“ – ausgegeben am 1. August 1998),

2.

ÖNORM EN 1811 („Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von Produkten, die in direkten und länger andauernden Kontakt mit der Haut kommen“ – ausgegeben am 1. Februar 1999) und die

3.

ÖNORM EN 12472 („Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen“ – ausgegeben am 1. März 2006).

Sofern nationale Normen anderer EWR-Staaten den unter Z 1 bis 3 angeführten ÖNORMEN inhaltlich gleichwertig sind, entsprechen Prüfungen nach diesen nationalen Normen den Anforderungen dieser Verordnung.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

§ 17b. (1) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind folgende Stoffe:

1.

Benzo(a)pyren (BaP), CAS-Nr. 50-32-8

2.

Benzo(e)pyren (BeP), CAS-Nr. 192-97-2

3.

Benzo(a)anthracen (BaA), CAS-Nr. 56-55-3

4.

Chrysen (CHR), CAS-Nr. 218-01-9

5.

Benzo(b)fluoranthen (BbFA), CAS-Nr. 205-99-2

6.

Benzo(j)fluoranthen (BjFA), CAS-Nr. 205-82-3

7.

Benzo(k)fluoranthen (BkFA), CAS-Nr. 207-08-9

8.

Dibenzo(a,h)anthracen (DBahA), CAS Nr. 53-70-3

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen sind verboten, wenn

1.

sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder

2.

ihr Gehalt an allen im Abs. 1 angeführten PAKs zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt.

Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Polyzyklische-Aromaten-Extrakt (PCA-Extrakt) weniger als 3 Masseprozent beträgt – gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung des PCA-Extrakts in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode). Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die im Abs. 1 angeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PCA-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren zu überprüfen, spätestens jedoch sechs Monate nach der jeweils letzten Überprüfung.

(3) Das Inverkehrsetzen von nach dem 1. Jänner 2010 hergestellten Reifen und von Laufflächen für eine Runderneuerung ist verboten, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die im Abs. 2 festgelegten Grenzwerte überschreiten. Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35% Bay-Protonen – gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi – Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse – ausgegeben am 1. April 2006) – nicht überschreitet.

(4) Runderneuerte Reifen sind vom Verbot des Abs. 3 ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Abs. 1 festgelegten Grenzwerte überschreiten.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

§ 17c. (1) Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg – bezogen auf die Trockensubstanz – enthalten, sind verboten.

(2) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Abs. 1 sind die im Anhang E angeführten Stoffe.

(3) Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Abs. 1 sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.

(4) Unter Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z. B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).“

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

§ 17c. (1) Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg – bezogen auf die Trockensubstanz – enthalten, sind verboten.

(2) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Abs. 1 sind die im Anhang E angeführten Stoffe.

(3) Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Abs. 1 sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.

(4) Unter Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z.B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Quecksilberverbindungen

§ 18. Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Quecksilberverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die

1.

zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung,

2.

zum Schutz von Holz, oder

3.

zur Imprägnierung von strapazierfähigen industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen

bestimmt sind, sind verboten.

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Toluol, Trichlorbenzol

§ 18a. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Toluol (CAS-Nr. 108-88-3) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, sind verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Trichlorbenzol (CAS-Nr. 120-82-1) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind verboten; dieses Verbot gilt jedoch nicht für folgende Einsatzzwecke:

1.

als Synthese-Zwischenprodukt,

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