Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2003-11-22
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 241
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SeilbG 2003

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf Seilbahnen gemäß § 2 Anwendung.

§ 2. Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:

1.

Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;

2.

Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden. Das sind:

a)

Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);

b)

Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufseilbahnen).

ba) Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);

bb) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

bc) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

3.

Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;

4.

Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);

5.

Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 2. Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:

1.

Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;

2.

Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden. Das sind:

a)

Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);

b)

Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufseilbahnen).

Das sind:

ba) Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);

bb) Umlaufseilbahnen mit allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und nicht allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Kombibahnen);

bc) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

bd) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

3.

Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;

4.

Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);

5.

Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 2. (1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.

(2) Diese werden unterteilt in

1.

Seilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen);

2.

Seilbahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen).

Diese gliedern sich in

a)

Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);

b)

Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).

Das sind

aa) Umlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen);

bb) Umlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);

cc) Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

dd) Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

3.

Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;

4.

Seilschwebebahnen, die wahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte).

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 3. Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

1.

durch ein oder mehrere Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken oder baulich zusammenhängenden und als Einheit gewerteten Objekten oder zum Personen- oder Gütertransport auf kurzen Strecken dienen und deren technische Ausstattung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Amtsblatt Nr. L 213 vom 7. September 1995, entspricht (Personen- und Lastenaufzüge);

2.

Materialseilbahnen; Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957;

3.

Seilbahnen eines Bergbaubetriebes gemäß § 122 in Verbindung mit § 119 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

4.

feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, deren Zweck die Freizeitgestaltung und nicht der Personenverkehr ist;

5.

seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;

6.

Anlagen mit durch Ketten gezogenen Fahrbetriebsmitteln;

7.

Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 oder 2 oder als Schlepplifte betrieben werden.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 3. (1) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

1.

Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a und c bis g der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1;

2.

Seilbahnen, die ausschließlich der Materialbeförderung dienen (Materialseilbahnen);

3.

Anlagen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen Betriebes sind und vor dem 21. April 2018 in Betrieb genommen worden sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 4a. Die für die Seilbahn verantwortliche Person gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 ist das nach außen vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 4b. Die nach Art. 11 Abs. 6 dritter Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 9 erster Satz, Art. 14 Abs. 2 erster Satz, Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz sowie Anhang II Abschnitt 7.1.1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.

§ 5. Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der in der Konzession ausgewiesenen Zeiträume zur Führung eines allgemeinen Personenverkehrs verpflichtet sind.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß § 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.

(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sofern es sich nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben handelt.

(3) Der beschränkt öffentliche Verkehr umfasst über den Werksverkehr hinausgehend die Beförderung auch anderer Personen ohne Betriebs- und Beförderungspflicht, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß § 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.

(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Seilbahnunternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint.

(3) Der beschränkt öffentliche Verkehr umfasst über den Werksverkehr hinausgehend die Beförderung auch anderer Personen ohne Betriebs- und Beförderungspflicht, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 7. Unter Seilbahn oder Seilbahnanlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den Teilsystemen gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr, Amtsblatt Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, bestehende Gesamtsystem zu verstehen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 7. Die Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift und der Instandhaltungsanleitungen der Hersteller.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 8. Die Infrastruktur umfasst Linienführung, Systemdaten sowie die für die Errichtung und den Betrieb einer Seilbahn erforderlichen Stations- und Streckenbauwerke einschließlich der Fundamente. Die Infrastruktur kann auch nicht ausschließlich für Seilbahnzwecke errichtete Gebäudeteile umfassen, wenn diese mit Seilbahnanlagen baulich untrennbar verbunden sind.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 8. (1) Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Bauwerke oder Gebäudeteile, die mit der Seilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten auch als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 9. Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Bestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Seilbahnanlage ist, in der Sicherheitsanalyse als Sicherheitsbauteil ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 9. (1) Die wiederkehrende Überprüfung ist die Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.

(2) Ergänzende Überprüfungen sind Überprüfungen der weiteren Verwendbarkeit von seilbahnspezifischen Bauteilen einer Seilbahn in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige mit speziellen Prüfmitteln oder bauteilspezifischen Prüfmethoden.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 10. Europäische Spezifikation bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 11. Grundlegende Anforderungen sind die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Bestimmungen, die bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb einer Seilbahnanlage erfüllt werden müssen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 12. EG-Konformitätserklärungen sind die für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme einer Seilbahn gemäß Anhang IV und Anhang VI der Richtlinie 2000/9/EG auszustellenden Dokumente. Für die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen sind die in Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Module maßgebend.

§ 12a. Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 12b. (1) Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.

(2) Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Abs. 1 noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.

(3) Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 12b. (1) Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.

(2) Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Abs. 1 noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.

(3) Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.

(4) Eine Änderung der Nutzung einer Seilbahn liegt vor, wenn gegenüber der bisherigen Nutzung der Seilbahn Betriebsarten oder Beförderungsfälle neu hinzukommen oder abgeändert werden, die neue sicherheitsrelevante Aspekte ergeben.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 12c. Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 12c. Das Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.

Abschnitt 2

Behörden

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zur

1.

Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;

2.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

3.

Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

4.

Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen;

5.

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;

(2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

Abschnitt 2

Behörden

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zur

1.

Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;

2.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

3.

Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

4.

Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen;

5.

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;

6.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen.

(2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

Abkürzung

SeilbG 2003

Abschnitt 2

Behörden

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zur

1.

Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;

2.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

3.

Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

4.

Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen;

5.

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;

6.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen;

7.

Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen.

(2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

Abkürzung

SeilbG 2003

Abschnitt 2

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr und Seilbahnen gemäß § 120 Abs. 2) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig für die

1.

Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;

2.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

3.

Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

4.

Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Seilbahnen;

5.

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;

6.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten und Änderungen der Nutzung bei Sesselbahnen;

7.

Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

8.

Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies ab Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.

(2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur

1.

Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Sesselbahnen;

2.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen;

3.

Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen und Kabinenseilbahnen;

4.

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektsmerkmalen die Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zur

1.

Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;

2.

Festlegung besonderer Bedingungen von erstmals zur Ausführung kommenden Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen; Typengenehmigungen;

3.

Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15;

4.

fachlichen Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für zu benennende Stellen gemäß § 72 und für Seilbahnüberprüfungsstellen;

5.

Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;

6.

Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;

7.

Angelegenheiten des Normungswesens für Seilbahnen;

8.

Wahrnehmung der gemäß der Richtlinie 2000/9/EG den Mitgliedstaaten auferlegten Verständigungs- und Informationspflichten, Vertretung im ständigen Ausschuss für Seilbahnen der Europäischen Kommission;

9.

Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;

10.

Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;

11.

Führung eines Verzeichnisses von Personen oder Stellen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 vorgenommen werden können sowie Führung eines Verzeichnisses von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können, von Benannten Stellen, von akkreditierten Stellen für Seilbahnüberprüfungen sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen;

12.

Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur

1.

Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;

2.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen;

3.

Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Kombibahnen.

4.

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektsmerkmalen die Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zur

1.

Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;

2.

Festlegung besonderer Bedingungen von erstmals zur Ausführung kommenden Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;

3.

Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15;

4.

fachlichen Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für zu benennende Stellen gemäß § 72 und für Seilbahnüberprüfungsstellen;

5.

Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;

6.

Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;

7.

Angelegenheiten des Normungswesens für Seilbahnen;

8.

Wahrnehmung der gemäß der Richtlinie 2000/9/EG den Mitgliedstaaten auferlegten Verständigungs- und Informationspflichten, Vertretung im ständigen Ausschuss für Seilbahnen der Europäischen Kommission;

9.

Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;

10.

Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;

11.

Führung eines Verzeichnisses von Personen oder Stellen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 vorgenommen werden können sowie Führung eines Verzeichnisses von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können, von Benannten Stellen, von akkreditierten Stellen für Seilbahnüberprüfungen sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen;

12.

Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur

1.

Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;

2.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen;

3.

Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Kombibahnen.

4.

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen;

5.

Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektsmerkmalen die Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zur

1.

Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;

2.

Festlegung besonderer Bedingungen von erstmals zur Ausführung kommenden Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;

3.

Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15;

4.

fachlichen Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für zu benennende Stellen gemäß § 72 und für Seilbahnüberprüfungsstellen;

5.

Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;

6.

Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;

7.

Angelegenheiten des Normungswesens für Seilbahnen;

8.

Wahrnehmung der gemäß der Richtlinie 2000/9/EG den Mitgliedstaaten auferlegten Verständigungs- und Informationspflichten, Vertretung im ständigen Ausschuss für Seilbahnen der Europäischen Kommission;

9.

Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;

10.

Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;

11.

Führung eines Verzeichnisses von Personen oder Stellen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 vorgenommen werden können sowie Führung eines Verzeichnisses von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können, von Benannten Stellen, von akkreditierten Stellen für Seilbahnüberprüfungen sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen;

12.

Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig für die

1.

Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;

2.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen;

3.

Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen;

4.

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen;

5.

Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen;

6.

Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies bis zum Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektmerkmalen die Beurteilung des Bauentwurfes und das Baugenehmigungsverfahren sowie das Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig für die

1.

Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;

2.

Festlegung besonderer Bedingungen von zur Ausführung kommenden innovativen Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;

3.

Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15;

4.

fachliche Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für die Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424, für Seilbahnüberprüfungsstellen gemäß Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, sowie für alle weiteren Stellen, die für ihre Tätigkeit bei Seilbahnen eine Akkreditierung benötigen;

5.

Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;

6.

Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;

7.

Wahrnehmung der Angelegenheiten bei der Schaffung von Normen auf nationaler sowie europäischer und internationaler Ebene hinsichtlich Seilbahnen;

8.

Wahrnehmung der gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 den Mitgliedstaaten auferlegten Informationspflichten, der Vertretung in der administrativen Kooperationsgruppe (AdCo) für die Marktüberwachung bei Seilbahnen und im Ausschuss für Seilbahnen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13;

9.

Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens für Betriebsleiter; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;

10.

Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;

11.

Führung eines Verzeichnisses von Personen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten, Änderungen der Nutzung oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 vorgenommen werden können; von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können; von akkreditierten Seilbahnüberprüfungsstellen; von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen; von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, eine Generalrevision gemäß § 49a durchzuführen;

12.

Erstellung der Seilbahnstatistik;

13.

Wahrnehmung der nachstehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung:

a)

Koordinierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden;

b)

Meldungen an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 14a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen eine auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, festgelegten Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 14b. Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 113 bis 115 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 14c. Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 116 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 14d. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/424.

(2) Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.

(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424, zuständig.

Abkürzung

SeilbG 2003

Abschnitt 3

Vorfragen

§ 15. (1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht

1.

ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;

2.

ob ein Verkehr als Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;

3.

ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine neue Genehmigung erforderlich wird;

4.

ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;

5.

ob eine Einrichtung als Infrastruktur im Sinne § 8 anzusehen ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.

Abkürzung

SeilbG 2003

Abschnitt 3

Vorfragen

§ 15. (1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht

1.

ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;

2.

ob ein Verkehr als öffentlicher Verkehr, Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;

3.

ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine Genehmigung erforderlich wird;

4.

ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;

5.

ob eine Einrichtung als Teil der Seilbahn im Sinne des § 8 anzusehen ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.

Abkürzung

SeilbG 2003

Abschnitt 4

Verfahren

Allgemeines

§ 16. Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.

Abkürzung

SeilbG 2003

Abschnitt 4

Verfahren

Allgemeines

§ 16. (1) Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.

(2) Eine neue Konzession gemäß § 21 für öffentliche Seilbahnen oder eine neue Genehmigung gemäß § 110 für nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte, ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß § 2 Abs. 2 oder der Trassenverlauf mehr als nur geringfügig oder zumindest ein Stationsstandort mehr als nur geringfügig geändert wird.

§ 17. Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten und Abtragungen von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung erforderlich.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 17. (1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.

(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist eine Genehmigung gemäß § 52 erforderlich.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 17. (1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn sind, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.

(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist, sofern diese nicht von Amts wegen angeordnet wird, eine Bewilligung gemäß § 52 erforderlich.

Genehmigungsfreie Bauvorhaben

§ 18. (1) Für geringfügige Zu- und Umbauten sowie für geringfügige Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und

1.

die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oder

2.

es sich um geringfügige Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.

(2) Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.

(3) Für eine Änderung von Sicherheitsbauteilen ist eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 7 dieses Bundesgesetzes vorliegen;

2.

mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Benannte Stelle keine Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;

3.

dadurch keine sonstigen zu berücksichtigenden Belange, wie etwa Brandschutz, betroffen sind;

4.

das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird, sowie

5.

die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird. Die Konformitätserklärungen, Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

Abkürzung

SeilbG 2003

Genehmigungsfreie Bauvorhaben

§ 18. (1) Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie für damit verbundene Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und

1.

die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oder

2.

es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.

(2) Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.

(3) Für eine Änderung von Sicherheitsbauteilen ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 7 dieses Bundesgesetzes vorliegen;

2.

mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Benannte Stelle keine Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;

3.

dadurch keine sonstigen zu berücksichtigenden Belange, wie etwa Brandschutz, betroffen sind;

4.

das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird, sowie

5.

die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird. Die Konformitätserklärungen, Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

Abkürzung

SeilbG 2003

Genehmigungsfreie Bauvorhaben

§ 18. (1) Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen sind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und

1.

die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oder

2.

es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.

(2) Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.

(3) Für die Änderung eines Sicherheitsbauteiles ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn

1.

diese Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Person gemäß § 20

a)

die Voraussetzungen für Sicherheitsbauteile gemäß Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt;

b)

sich auf dieses Sicherheitsbauteil beschränkt;

c)

keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Sicherheitsbauteile, auf Teilsysteme oder die Infrastruktur erwarten lässt;

d)

keine Belange des Brandschutzes betrifft;

2.

die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird;

3.

das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird.

§ 19. Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass

1.

die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;

2.

Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden;

3.

Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 20. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Vollendung des für das betreffende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Universität, Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;

2.

praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleich zu halten ist;

3.

Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Vorschriften.

(2) Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 1.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 20. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Vollendung des für das betreffende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;

2.

praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichzuhalten ist;

3.

Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Vorschriften.

(2) Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 1.

Konzession

§ 21. Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.

§ 22. Im Konzessionsverfahren sind vom Konzessionswerber die Ausführbarkeit der Seilbahn anhand des vorzulegenden Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in § 24 angeführten Unterlagen nachzuweisen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlich sind, bestimmen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 22. Im Konzessionsverfahren sind vom Konzessionswerber die Ausführbarkeit der Seilbahn anhand des vorzulegenden kurz gefassten Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in § 24 angeführten Unterlagen nachzuweisen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlich sind, bestimmen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 22. (1) Im Konzessionsverfahren sind vom Konzessionswerber die Ausführbarkeit der Seilbahn anhand des vorzulegenden kurz gefassten Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in § 24 angeführten Unterlagen nachzuweisen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlich sind, bestimmen.

(2) Die Behörde hat zudem die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers zu prüfen. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere,

1.

wenn eines ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 7 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972) oder

2.

wenn gegen eines ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines oder mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen dieses Bundesgesetz erlassen worden ist.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 23. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn entgegenstehende Interessen überwiegt.

(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 23. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers bestehen.

(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 24. Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des zukünftigen Konzessionärs sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;

2.

eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen; Angaben über den Zweck der Seilbahn;

3.

Bauentwurf gemäß § 31;

4.

das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);

5.

Baukostenaufstellung samt Firmenanboten;

6.

Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Baukosten entsprechende Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater, zu prüfen und mit dessen Unterschrift zu bestätigen;

7.

ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;

8.

Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;

9.

eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Talstationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;

10.

Lageplan über die bestehenden und projektbezogen neuen Skipisten;

11.

Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen;

12.

eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;

13.

Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

14.

Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 24. Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des zukünftigen Konzessionärs sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;

2.

eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen; Angaben über den Zweck der Seilbahn;

3.

kurz gefasster Bauentwurf;

4.

das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);

5.

Baukostenaufstellung samt Firmenanboten;

6.

Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Baukosten entsprechende Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater, zu prüfen und mit dessen Unterschrift zu bestätigen;

7.

ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;

8.

Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;

9.

eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Talstationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;

10.

Lageplan über die bestehenden und projektbezogen neuen Skipisten;

11.

Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen;

12.

eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;

13.

Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

14.

Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 24. (1) Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des Konzessionswerbers sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;

2.

eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen (Stationsstandorte und Trassenverlauf); Angaben über den Zweck der Seilbahn;

3.

kurz gefasster Bauentwurf;

4.

das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);

5.

Projektkostenaufstellung samt Firmenanboten;

6.

Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Projektkosten entsprechender Finanzierungsplan inklusive der Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Unternehmensberater, zu prüfen und ihre Richtigkeit ist mit dessen Unterschrift zu bestätigen;

7.

ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;

8.

Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;

9.

eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Stationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;

10.

Strafregisterbescheinigung für die zur Vertretung nach außen befugten Organe des Konzessionswerbers, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf;

11.

Lageplan über die bestehenden und projektbezogenen neuen Skipisten;

12.

Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen samt deren jeweiligem Konzessionär;

13.

eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;

14.

ein Lawinenschutzkonzept;

15.

Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

16.

Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.

(2) Von der Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 11 bis 16 kann in begründeten Fällen abgesehen werden.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 25. (1) Die Konzession wird für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse und die technische Lebensdauer der geplanten Seilbahn zu bemessende Zeit verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens zweijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 25. (1) Die Konzession wird unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens dreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 26. Die Konzession erlischt

1.

mit Zeitablauf;

2.

bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;

3.

bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;

4.

bei Konzessionsentzug (§ 27);

5.

mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 26. Die Konzession erlischt

1.

mit Zeitablauf;

2.

bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;

3.

bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;

4.

bei Konzessionsentziehung gemäß § 27;

5.

mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionärs;

6.

bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 27. Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig oder im Verordnungsweg ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder

2.

bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder

3.

sich der Konzessionsinhaber trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 27. Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder

2.

bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder

3.

sich der Konzessionär trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.

§ 28. (1) Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen.

(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahnanlage unter Berücksichtigung des Standes der Technik für die Sicherheitsbauteile auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt.

(3) Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 28. (1) Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen, andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht.

(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt. Dabei können bei jenen öffentlichen Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren herangezogen werden, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die betreffende Seilbahn angewendet worden sind.

(3) Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert. Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 28. (1) Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen, andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht.

(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt. Dabei können bei jenen öffentlichen Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren herangezogen werden, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die betreffende Seilbahn angewendet worden sind.

(3) Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert. Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert.

(4) Ein Antrag auf Verlängerung der Konzession kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt werden.

Abkürzung

SeilbG 2003

zum Inkrafttreten vgl. § 122 Abs. 4 Z 2 iVm BGBl. II Nr. 224/2024

§ 28. (1) Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen, andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht.

(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist.

(3) Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert. Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert.

(4) Ein Antrag auf Verlängerung der Konzession kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt werden.

§ 29. (1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.

(2) Bei Verschmelzungen, Spaltungen und übertragenden Umwandlungen hat die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob eine Neuerteilung der Konzession erforderlich ist.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 29. (1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.

(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 29. (1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, dessen Zuverlässigkeit gegeben ist, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.

(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich, jedoch ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.

(3) Bei einer Änderung der Bezeichnung des Konzessionärs ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 30. Die Behörde kann zu den Aufsichtsratsitzungen oder Gesellschafterversammlungen des Seilbahnunternehmens einen Vertreter entsenden.

Prüfung des Bauentwurfes

§ 31. Für den Bau von Seilbahnanlagen und für die Veränderung der Infrastruktur, von Teilsystemen sowie von Sicherheitsbauteilen ist ein Bauentwurf zu erstellen, sofern es sich nicht um geringfügige Maßnahmen im Sinne § 18 Abs. 1 Z 2 handelt.

Abkürzung

SeilbG 2003

Prüfung des Bauentwurfes

§ 31. Für den Bau von Seilbahnen und für die Veränderung der Infrastruktur, von Teilsystemen sowie von Sicherheitsbauteilen ist ein Bauentwurf zu erstellen, sofern es sich nicht um Maßnahmen im Sinne § 18 Abs. 1 Z 2 handelt.

Abkürzung

SeilbG 2003

Baugenehmigung

§ 31. Für den Bau einer Seilbahn sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 handelt.

§ 32. Bauentwürfe sind der Behörde im Rahmen des Konzessionsverfahrens, für nicht öffentliche Seilbahnen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner Beilagen auftragen.

Abkürzung

SeilbG 2003

§ 32. Bauentwürfe sind der Behörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner Beilagen auftragen.

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SeilbG 2003

§ 32. Mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung sind der Behörde Bauentwürfe in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner Beilagen auftragen.

§ 33. Der Bauentwurf hat auf Grundlage des Sicherheitsberichtes die erforderlichen Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen und, sofern dies zum Zeitpunkt der Erstellung des Bauentwurfes möglich ist, die diesbezüglichen EG-Konformitätserklärungen zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

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SeilbG 2003

§ 23. (Anm.: richtig: § 33.) Der Bauentwurf hat projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen sowie einen Sicherheitsbericht zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind.

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§ 33. (1) Der Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen, die Gutachten gemäß Abs. 3, den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 und die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten.

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