Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)
entgegen Art. 11 Abs. 8 zweiter Satz, Art. 13 Abs. 7 zweiter Satz oder Art. 14 Abs. 4 zweiter Satz eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
entgegen Art. 11 Abs. 9 erster Satz, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b, entgegen Art. 13 Abs. 9 erster Satz, jeweils in Verbindung mit § 4b, oder entgegen Art. 14 Abs. 5 erster Satz eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;
entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde;
entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat;
entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, bevor die Konformität hergestellt ist;
entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz oder Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet;
entgegen Art. 13 Abs. 5 oder Art. 14 Abs. 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen;
entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt;
entgegen Art. 16 erster Satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Satz, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
entgegen Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt;
entgegen Art. 40 Abs. 1 Unterabsatz 2, Abs. 4 Unterabsatz 1 keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift;
entgegen Art. 42 Abs. 1 keine geeigneten Maßnahmen ergreift;
entgegen Art. 43 Abs. 1 die betreffende Nichtkonformität in den Fällen lit. a bis i nicht korrigiert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
Abschnitt 21
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 117. (1) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, bleiben unberührt.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf gesetzliche Bestimmungen für Schlepplifte verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf dieses Bundesgesetz.
(3) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, lit. c und lit. h sowie Z 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG), BGBl. Nr. 650/1994, umfasst auch Seilbahnen gemäß § 2 Z 1, 2, 4 und 5 dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
SeilbG 2003
Abschnitt 21
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 117. (1) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, bleiben unberührt.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf gesetzliche Bestimmungen für Schlepplifte verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf dieses Bundesgesetz.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2006).
Abkürzung
SeilbG 2003
Abschnitt 21
Schlussbestimmungen
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 117. (1) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, bleiben unberührt.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf gesetzliche Bestimmungen für Schlepplifte verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf dieses Bundesgesetz.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
SeilbG 2003
§ 118. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr umgesetzt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 2000/9/EG verwiesen wird, sind diese in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, S 21 ff, veröffentlichten Fassung anzuwenden.
Abkürzung
SeilbG 2003
Verordnung (EU) 2016/424
§ 118. Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1.
Abkürzung
SeilbG 2003
Abschnitt 22
Übergangsbestimmungen
§ 119. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereits in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionen, Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.
(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetztes 1957 erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.
Abkürzung
SeilbG 2003
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 119. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Abkürzung
SeilbG 2003
§ 120. (1) Für Seilbahnanlagen, für welche die Baugenehmigung nach dem 2. Mai 2004 erteilt wird sowie für Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.
(2) Für Seilbahnanlagen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, für Seilbahnanlagen, mit deren Bau auf Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde sowie für vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile und Teilsysteme finden die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 sowie hinsichtlich der Schlepplifte die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Anwendung.
(3) Ersatzteile, die keine Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme sind und keine Rückwirkungen auf Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme haben, können unbeschadet vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Verwendung finden.
Abkürzung
SeilbG 2003
Übergangsbestimmungen
§ 120. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereits in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionen, Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.
(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.
(3) Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde
für Sesselbahnen einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 1. Februar 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss zu bringen sind;
für Schlepplifte einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 3. Mai 2004.
(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 sind die Bestimmungen der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995, BGBl. Nr. 253, anzuwenden.
(5) Für Baugenehmigungsverfahren, die bereits am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 anhängig sind, können bis zur Betriebsbewilligung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2019, die Bestimmungen über den Sicherheitsbericht in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2012 angewendet werden.
Abkürzung
SeilbG 2003
§ 121. (1) Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde
für Sesselbahnen einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 1. Februar 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss zu bringen sind;
für Schlepplifte einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 3. Mai 2004.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 sind die Bestimmungen der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995, BGBl. Nr. 253, anzuwenden.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden, die Bestimmungen gemäß §§ 81 Abs. 3, 82 und 83 Abs. 1 und Abs. 3 finden bis zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung.
(4) Die Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, hinsichtlich der Schlepplifte die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.
Abkürzung
SeilbG 2003
Bestimmungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise
§ 121. (1) Der Ablauf der in den §§ 26 Z 2, 27 Z 2, 28 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 sowie in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, geregelten Fristen, welche nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.
(2) Der Ablauf von Fristen zur Erfüllung von Nebenbestimmungen bzw. Vorschreibungen, welche mit Bescheiden gemäß der §§ 48 Abs. 1, 99 oder 105 festgesetzt worden sind und nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes erforderlich ist.
Abkürzung
SeilbG 2003
Bestimmungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise
§ 121. (1) Der Ablauf der in den §§ 26 Z 2, 27 Z 2, 28 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 sowie in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, geregelten Fristen, welche nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.
(2) Der Ablauf von Fristen zur Erfüllung von Nebenbestimmungen bzw. Vorschreibungen, welche mit Bescheiden gemäß der §§ 48 Abs. 1, 99 oder 105 festgesetzt worden sind und nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2021 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes erforderlich ist.
Abschnitt 23
Vollziehung
§ 122. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Abkürzung
SeilbG 2003
Abschnitt 23
Inkrafttreten
§ 122. § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
Abkürzung
SeilbG 2003
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Die Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, hinsichtlich der Schlepplifte die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.
(2) § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 sowie § 83 Abs. 1 und 3 treten gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft. Bis dahin ist § 21 Abs. 6 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden.
(3) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(4) Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 sind, gilt Folgendes:
§ 2, § 3, § 4a, § 4b, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8, § 9, § 12b Abs. 4, § 12c, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 2 und 3, § 14a, § 14b, § 14c, § 14d, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 17, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 23, § 24, § 25, § 26 Z 4, 5 und 6, § 27 Z 1 und 3, § 28 Abs. 4, § 29, § 31 samt Überschrift, § 32, § 33, § 34, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 43 Abs. 2, § 47a, § 48, § 48a samt Überschrift, § 49, § 49a Abs. 8 samt Überschrift, § 51 Abs. 1, § 52, § 52a, § 53, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift, § 75 samt Überschrift, § 76, § 78, § 81 Abs. 1 und 4, § 82 Abs. 2, § 84, § 85, § 87, § 90, § 103, § 104, § 108, § 110 Abs. 1, § 111, § 113 Abs. 2, § 114, § 115, § 116, § 117 Abs. 3, § 118 samt Überschrift, § 119 samt Überschrift, § 120 samt Überschrift, § 122 samt Überschrift sowie § 123 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 10, § 11, § 12, § 30, § 58, § 59, § 60, § 60a, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 73, § 74, § 77, § 79, § 80, § 92, § 93, § 94 sowie § 121 außer Kraft.
§ 28 Abs. 2 und 3 sowie § 49a Abs. 1 bis 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß § 49a Abs. 8 erlassenen Verordnung in Kraft. * (Anm. 1)*
§ 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 82 Abs. 2 zweiter Satz außer Kraft.
(____
Anm. 1: vgl. BGBl. II Nr. 224/2024)
Abkürzung
SeilbG 2003
Abschnitt 24
Vollziehung
§ 123. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Abkürzung
SeilbG 2003
Vollziehung
§ 123. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist gemäß § 14d Abs. 3 mit der Vollziehung des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424 betraut.
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