Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 45a Abs. 5 letzter Satz und eine Wortfolge in § 45a Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und Abs. 7 zweiter Satz B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2003, G 41, 42/03-20, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. November 2003, ausgesprochen, dass § 45a Abs. 5 letzter Satz und die Wortfolge “durch Verordnung” in § 45a Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen (Abfallwirtschaftsgesetz - AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2000 verfassungswidrig waren.
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