Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Z 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, wird verordnet:
Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses
§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist die Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses gemäß § 6 Z 3 bis 6. Mit dieser Verordnung erfolgt
die Auflistung von Abfallarten in einem Abfallverzeichnis,
die Festlegung, welche Abfälle als gefährlich gelten,
die Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart und
die Angabe von Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallcode.
(2) Einzelne Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses werden durch Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 ergänzt. Die Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.
Abfallverzeichnis
§ 1. (1) Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.
(2) Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat gemäß den Vorgaben der Anlage 5 zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Sofern für die Zuordnung zu einer Abfallart Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
(3) Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden:
77 „gefährlich kontaminiert“,
88 „ausgestuft“,
91 „verfestigt oder stabilisiert“,
sonstige abfallspezifische Unterteilungen.
Die abfallspezifischen Unterteilungen müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.
(4) Sofern nicht in den Verordnungen zum AWG 2002 anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüssel-Nummer und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.
(5) Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 sind die Identifikationsnummern der Abfallarten der Spalte „GTIN“ des Abfallverzeichnisses gemäß Abs. 1 zu verwenden.
Abfallverzeichnis
§ 1. (1) Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.
(2) Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat gemäß den Vorgaben der Anlage 5 zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Sofern für die Zuordnung zu einer Abfallart Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
(3) Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden:
77 „gefährlich kontaminiert“,
88 „ausgestuft“,
91 „verfestigt oder stabilisiert“,
sonstige abfallspezifische Unterteilungen.
Die abfallspezifischen Unterteilungen müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.
(Anm.: Abs. 4 und 5 mit Ablauf des 30.9.2020 außer Kraft getreten.)
Geltungsbereich und Verpflichteter
§ 2. Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002. Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind Abfallbesitzer.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
“Aushubmaterial” Material, welches durch Ausheben oder Abräumen anfällt;
“Bodenaushubmaterial” Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt, sofern der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralische Baurestmassen, nicht mehr als fünf Volumsprozent beträgt und keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen, vorliegen. Die bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor dem Aushub im Boden oder Untergrund vorhanden sein;
“Spezifizierungen” Unterteilungen von Abfallarten, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind:
abfallspezifische Unterteilungen, die in den Anlagen 2 und 5 aufgelistet sind;
gefährlich kontaminierte Abfälle mit 77 und “gefährlich kontaminiert”;
ausgestufte gefährliche Abfälle mit 88 und “ausgestuft”;
“Spiegeleinträge” zwei im Wesentlichen gleichlautende Abfallarten, von denen eine gefährlich ist und die andere nicht. Beispiel: 08 03 17 “Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten”; 08 03 18 “Tonerabfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen”.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist
„Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
„Bodenaushubmaterial“ Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.) vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
Gefährliche Abfälle
§ 4. (1) Als gefährliche Abfälle gelten ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung jene Abfallarten, die in Anlage 2 mit einem Sternchen versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 2 hat nach den in Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.
(2) Bis ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, und der ÖNORM S 2100/AC 1 “Abfallkatalog (Berichtigung)”, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, als gefährlich, die mit einem “g” versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 hat nach den in Anlage 5 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.
(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils zB giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
(4) Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial:
Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
(5) Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt - dh. fest in eine Matrix eingebunden - worden sind, gelten auch nach der Verfestigung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 3 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.
Gefährliche Abfälle
§ 4. (1) Als gefährliche Abfälle gelten ab dem 1. Jänner 2009 jene Abfallarten, die in Anlage 2 mit einem Sternchen versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 2 hat nach den in Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2008 gelten jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, und der ÖNORM S 2100/AC 1 “Abfallkatalog (Berichtigung)”, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, als gefährlich, die mit einem “g” versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 hat nach den in Anlage 5 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.
(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils zB giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
(4) Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial:
Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
(5) Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt - dh. fest in eine Matrix eingebunden - worden sind, gelten auch nach der Verfestigung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 3 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.
Gefährliche Abfälle
§ 4. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 498/2008)
(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils zB giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
(4) Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial:
Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
(5) Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert worden sind, gelten auch nach der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 3 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.
Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung
§ 5. (1) Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.
(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft)
Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung
§ 5. (1) Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.
(2) Bei elektronischen Datenaufzeichnungen sind für die Zuordnung von Identifikationsnummern für Abfallarten die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten Zuordnungstabellen zu verwenden.
Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung
§ 5. (1) Ab dem 1. Jänner 2009 sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.
(2) Bei elektronischen Datenaufzeichnungen sind für die Zuordnung von Identifikationsnummern für Abfallarten die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten Zuordnungstabellen zu verwenden.
Anwendung der Anlagen 1 und 2
§ 5. Die Abfallarten gemäß Anlage 2 sind unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien der Anlage 1 dann zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 vorgesehen ist.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 6. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 75/422/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. Juli 1975, S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. März 1991, S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. Juni 1996, S 32;
Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. Juli 1994, S 28;
Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 6. September 2000, S 3;
Entscheidung 2001/118/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 47 vom 16. Februar 2001, S 1, in der Fassung der Berichtigungen ABl. Nr. L 262 vom 2. Oktober 2001, S 38, und ABl. Nr. L 112 vom 27. April 2002, S 47;
Entscheidung 2001/119/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 47 vom 16. Februar 2001, S 32, und
Entscheidung 2001/573/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 203 vom 28. Juli 2001, S 18.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 6. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S 9;
Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. Juli 1994, S 28;
Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 6. September 2000, S 3;
Entscheidung 2001/118/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 47 vom 16. Februar 2001, S 1, in der Fassung der Berichtigungen ABl. Nr. L 262 vom 2. Oktober 2001, S 38, und ABl. Nr. L 112 vom 27. April 2002, S 47;
Entscheidung 2001/119/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 47 vom 16. Februar 2001, S 32, und
Entscheidung 2001/573/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 203 vom 28. Juli 2001, S 18.
In-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt Anlage 5 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) Die §§ 4 Abs. 1 und 2 und 5 Abs. 1, Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 2. und 10., Anlage 2, der Parameter pH-Wert im Eluat der Anlage 3 Z 14, Anlage 3 Z 15, Anlage 4 Abschnitt I. und III. und Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005 treten mit 1. Mai 2005 in Kraft.
(4) Anlage 3 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005 tritt, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 über Deponien in Kraft, spätestens aber mit 1. Jänner 2007.
In-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) Die §§ 4 Abs. 1 und 2 und 5 Abs. 1, Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 2. und 10., Anlage 2, der Parameter pH-Wert im Eluat der Anlage 3 Z 14, Anlage 3 Z 15, Anlage 4 Abschnitt I. und III. und Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005 treten mit 1. Mai 2005 in Kraft.
(4) Anlage 3 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005 tritt, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 über Deponien in Kraft, spätestens aber mit 1. Jänner 2007.
(5) § 1 samt Überschrift, § 3, § 4 Abs. 1 und 5, § 5 samt Überschrift, § 6 Z 1 und die Anlage 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008 treten mit 31. Dezember 2008 in Kraft. Zugleich tritt § 4 Abs. 2, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(6) Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
Anlage 1
Zuordnungskriterien
I. Allgemeine Zuordnungskriterien
Hierarchie der Abfallcodes
Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart ist in folgenden vier Schritten vorzugehen:
Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Der Abfallbesitzer hat die Abfälle, die in einer bestimmten Anlage anfallen, je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufzuteilen. So kann zB ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht der Gruppe 20 01 sondern der Gruppe 15 01 zugeordnet.
Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, so sind zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 zu prüfen.
Trifft kein Abfallcode aus diesen Kapiteln zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
Beschreibt auch kein Code in Kapitel 16 den Abfall zutreffend, dann ist der Code 99 “Abfälle a. n. g.” (Abfälle anders nicht genannt) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. Die Zuordnung zu einer nicht gefährlich eingestuften Abfallart mit dem Code 99 darf nur erfolgen, wenn auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
Zuordnung
Die Zuordnung eines Abfalls hat unter Berücksichtigung des Punktes 1 zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden, die einer Abfallart gemäß Anlage 2 entspricht. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich. Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine chemische Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die chemische Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Als Abfallstrom im Sinne des vorigen Satzes gilt eine größere Menge eines bestimmten Abfalls, welcher aus einem definierten Prozess in gleichbleibender Qualität regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll, der Probenahmeplan oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist (zB Altfahrzeuge, die nicht nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachtet sind, sind dem Code 16 01 04 “Altfahrzeuge” zuzuordnen; bei nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen ist der Code 16 01 06 “Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten” zu verwenden), ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.
II. Besondere Zuordnungskriterien
Aushubmaterial
1.1 Gefährliches Aushubmaterial
Gefährliches Aushubmaterial ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft den entsprechenden Abfallarten des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere den Abfallarten (Codes mit Spezifizierungen) 17 05 03 22 “Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mineralölhaltig”, 17 05 03 23 “Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)”, 17 05 03 24 “Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mit anorganischen Verunreinigungen”, 17 05 05 22 “Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mineralölhaltig”, 17 05 05 23 “Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)”, 17 05 05 24 “Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mit sonstigen anorganischen Verunreinigungen” und 17 09 03 “sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten”.
1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen folgenden Abfallarten zuzuordnen:
1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist dem Code 17 05 04 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen” zuzuordnen. Handelt es sich um Bodenaushubmaterial von Garten- und Parkflächen, ist dieses dem Code 20 02 02 “Boden und Steine” zuzuordnen. Für beide Fälle sind folgende Spezifizierungen anzugeben:
```
Spezifizierungen zur Verwertung
```
```
```
Spezifizierung Zuordnungsregel
```
```
29 Bodenaushubmaterial mit Mindestanforderung unter
Hintergrundbelastung Sonderbestimmungen (entsprechend
Kapitel 3.19.1.1.e des Teilbandes
“Leitlinien zur Abfallverbringung
und Behandlungsgrundsätze” des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans
2001)
```
```
30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur
Spezifizierung 30 - und somit die
detaillierteren Untersuchungen
hinsichtlich der Einhaltung der
Anforderungen der “Klasse A1” -
ist nur erforderlich für die
Verwertung in
landwirtschaftlichen
Rekultivierungsschichten.
```
```
31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie -
bei Einhaltung der Anforderungen
der “Klasse A2” kann der
Bodenaushub für Verfüllungen und
nicht-landwirtschaftliche
Rekultivierungsschichten
verwendet werden.
```
```
32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur
Spezifizierung 32 - und somit die
Überprüfung der Einhaltung der
Anforderungen der “Klasse A2G” -
ist nur erforderlich für die
Verwertung im
Grundwasserschwankungsbereich.
```
```
```
Spezifizierungen zur Beseitigung
```
```
```
Spezifizierung Zuordnungsregel
```
```
29 Bodenaushubmaterial mit Bodenaushubmaterial, das die
Hintergrundbelastung Anforderungen des
Kapitels 3.19.1.1.e des
Teilbandes “Leitlinien zur
Abfallverbringung und
Behandlungsgrundsätze” des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans
2001 erfüllt.
```
```
33 Baurestmassenqualität Erdaushub einschließlich
Bodenaushubmaterial, der die
Qualitätsanforderungen gemäß
einer Verordnung nach § 65 Abs. 1
AWG 2002 für die Deponierung von
Baurestmassen auf einer Deponie
für Inertabfälle gemäß der
Richtlinie 1999/31/EG über
Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182
vom 16. Juli 1999, S 1, einhält.
```
```
36 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich
ausgehobenes Bodenaushubmaterial sowie
Schüttmaterial, ausgehobenes Schüttmaterial, der
KW-verunreinigt, nicht zur Ablagerung auf Massenabfall-
gefährlich oder Reststoffdeponie geeignet
ist.
```
```
37 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich
ausgehobenes Bodenaushubmaterial sowie
Schüttmaterial, sonstig ausgehobenes Schüttmaterial, der
verunreinigt, nicht zur Ablagerung auf Massenabfall-
gefährlich oder Reststoffdeponie geeignet
ist.
```
```
Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 der Codes 17 05 04 und 20 02 02 ist der Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen. Ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zugeordnet werden.
Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 “Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung” oder 31 “Klasse A2” zulässig.
1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 05 04 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen” oder dem Code 20 02 02 “Boden und Steine” jeweils mit der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 09 04 “gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen” zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht - das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde - ist in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Abfallarten zuzuordnen:
17 05 04 34 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen - technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”
17 05 04 35 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen - technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”
1.2.3 Baggergut
Nicht gefährliches Baggergut aus Sedimenten von Oberflächengewässern ist dem Code 17 05 06 “Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt” zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 “unbelastet” verwendet werden kann.
1.2.4 Gleisschotter
Nicht gefährlicher Gleisschotter ist dem Code 17 05 08 “Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt” zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 “unbelastet” verwendet werden kann.
Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können
Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:
```
```
Abfallcode Sp Abfallbezeichnung Spezifizierung Zuordnungsregel
```
```
17 01 01 10 Beton sortenreine gemäß
Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
2003/33/EG *1)
```
```
17 01 02 10 Ziegel sortenreine gemäß
Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
2003/33/EG
```
```
17 01 03 10 Fliesen, Ziegel sortenreine gemäß
und Keramik Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
2003/33/EG
```
```
17 01 07 11 Gemische aus nicht gemäß
Beton, Ziegeln, verunreinigte Punkt 2.1.1 des
Fliesen und Mischfraktion Anhangs zur
Keramik mit Entscheidung
Ausnahme 2003/33/EG
derjenigen, die
unter 17 01 06
fallen
```
```
17 02 02 10 Glas sortenreine gemäß
Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
2003/33/EG
```
```
Heizwertreiche Fraktion
Die Zuordnung einer heizwertreichen Fraktion nach entsprechender Qualitätssicherung zu 19 12 10 “brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)” ist zulässig, sofern der brennbare Abfall Qualitätskriterien vergleichbar mit einem Produkt oder Rohstoff einhält.
Heizwertreiche Fraktionen aus Siedlungsabfällen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind der Abfallart 20 03 01 50 “gemischte Siedlungsabfälle - Fraktionen von Siedlungsabfällen” zuzuordnen.
Abfälle aus der biologischen Behandlung
Gefährlich KW- oder PAK-verunreinigtes Aushubmaterial, das einer biologischen Behandlung im ex-situ Verfahren unterzogen wurde, ist der gefährlichen Abfallart 19 05 99 65 “Abfälle a. n. g. - Abfälle aus der biologischen Bodensanierung” zuzuordnen. Für eine Ausstufung ist Kapitel 3.19 des Teilbandes “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 heranzuziehen.
Verpackungen
Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.
Verpackungen mit Restinhalten:
Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 “Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind” zuzuordnen.
Restentleerte Verpackungen:
Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol “E - Explosionsgefährlich” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 zuzuordnen.
Ausgestufte Abfälle
Ausgestufte gefährliche Abfälle sind, sofern sie im Zuge des Ausstufungsverfahrens nicht einem nicht gefährlichen Code zugeordnet worden sind, mit der Spezifizierung 88 “ausgestuft” zu versehen.
Gefährlich kontaminierte Abfälle
Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend der Hierarchie der Abfallcodes nur einem Code für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert im Kapitel des Verzeichnisses gemäß Anlage 2 kein zutreffender gefährlicher Spiegeleintrag), ist als Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” zu entfallen.
Stabilisierte und verfestigte Abfälle
Stabilisierte und verfestigte Abfälle sind in der Gruppe 19 03 zuzuordnen. Gefährliche Abfälle, die zur Deponierung einem Stabilisierungs- oder Verfestigungsprozess unterzogen worden sind, dürfen nur dann der Abfallart 19 03 05 “stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen” und 19 03 07 “verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen” zugeordnet werden, wenn im Rahmen einer Ausstufung insbesondere nachgewiesen wird, dass die besonderen Bestimmungen für verfestigte Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 eingehalten werden. Der Code des ursprünglichen Abfalls oder der ursprünglichen Abfälle ist im diesbezüglichen Gutachten und in der grundlegenden Charakterisierung anzugeben.
PCB-haltige Abfälle
Bei PCB-haltigen Abfällen ist der PCB-Gehalt der PCB-haltigen Fraktion (zB Wärmeträgeröl) in folgenden Konzentrationsabstufungen zu spezifizieren:
12 “bis 50 ppm PCB”
13 “größer als 50 bis 100 ppm PCB”
14 “größer als 100 bis 500 ppm PCB”
15 “größer als 500 bis 5 000 ppm PCB”
16 “größer als 5 000 ppm PCB”
```
```
*1) Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27.
Anlage 1
Zuordnungskriterien
I. Allgemeine Zuordnungskriterien
Hierarchie der Abfallcodes
Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart ist in folgenden vier Schritten vorzugehen:
Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Der Abfallbesitzer hat die Abfälle, die in einer bestimmten Anlage anfallen, je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufzuteilen. So kann zB ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht der Gruppe 20 01 sondern der Gruppe 15 01 zugeordnet.
Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, so sind zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 zu prüfen.
Trifft kein Abfallcode aus diesen Kapiteln zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
Beschreibt auch kein Code in Kapitel 16 den Abfall zutreffend, dann ist der Code 99 “Abfälle a. n. g.” (Abfälle anders nicht genannt) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. Die Zuordnung zu einer nicht gefährlich eingestuften Abfallart mit dem Code 99 darf nur erfolgen, wenn auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
Zuordnung
Die Zuordnung eines Abfalls hat unter Berücksichtigung des Punktes 1 zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden, die einer Abfallart gemäß Anlage 2 entspricht. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich. Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine chemische Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die chemische Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Als Abfallstrom im Sinne des vorigen Satzes gilt eine größere Menge eines bestimmten Abfalls, welcher aus einem definierten Prozess in gleichbleibender Qualität regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll, der Probenahmeplan oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist (zB Altfahrzeuge, die nicht nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachtet sind, sind dem Code 16 01 04 “Altfahrzeuge” zuzuordnen; bei nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen ist der Code 16 01 06 “Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten” zu verwenden), ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.
II. Besondere Zuordnungskriterien
Aushubmaterial
1.1 Gefährliches Aushubmaterial
Gefährliches Aushubmaterial ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft den entsprechenden Abfallarten des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere den Abfallarten (Codes mit Spezifizierungen) 17 05 03 22 “Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mineralölhaltig”, 17 05 03 23 “Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)”, 17 05 03 24 “Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mit anorganischen Verunreinigungen”, 17 05 05 22 “Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mineralölhaltig”, 17 05 05 23 “Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)”, 17 05 05 24 “Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mit sonstigen anorganischen Verunreinigungen” und 17 09 03 “sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten”.
1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen folgenden Abfallarten zuzuordnen:
1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist dem Code 17 05 04 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen” zuzuordnen. Handelt es sich um Bodenaushubmaterial von Garten- und Parkflächen, ist dieses dem Code 20 02 02 “Boden und Steine” zuzuordnen. Für beide Fälle sind folgende Spezifizierungen anzugeben:
```
Spezifizierungen zur Verwertung
```
```
```
Spezifizierung Zuordnungsregel
```
```
29 Bodenaushubmaterial mit Mindestanforderung unter
Hintergrundbelastung Sonderbestimmungen (entsprechend
Kapitel 3.19.1.1.e des Teilbandes
“Leitlinien zur Abfallverbringung
und Behandlungsgrundsätze” des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans
2001)
```
```
30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur
Spezifizierung 30 - und somit die
detaillierteren Untersuchungen
hinsichtlich der Einhaltung der
Anforderungen der “Klasse A1” -
ist nur erforderlich für die
Verwertung in
landwirtschaftlichen
Rekultivierungsschichten.
```
```
31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie -
bei Einhaltung der Anforderungen
der “Klasse A2” kann der
Bodenaushub für Verfüllungen und
nicht-landwirtschaftliche
Rekultivierungsschichten
verwendet werden.
```
```
32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur
Spezifizierung 32 - und somit die
Überprüfung der Einhaltung der
Anforderungen der “Klasse A2G” -
ist nur erforderlich für die
Verwertung im
Grundwasserschwankungsbereich.
```
```
```
Spezifizierungen zur Beseitigung
```
```
```
Spezifizierung Zuordnungsregel
```
```
29 Bodenaushubmaterial mit Bodenaushubmaterial, das die
Hintergrundbelastung Anforderungen des
Kapitels 3.19.1.1.e des
Teilbandes “Leitlinien zur
Abfallverbringung und
Behandlungsgrundsätze” des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans
2001 erfüllt.
```
```
33 Baurestmassenqualität Erdaushub einschließlich
Bodenaushubmaterial, der die
Qualitätsanforderungen gemäß
einer Verordnung nach § 65 Abs. 1
AWG 2002 für die Deponierung von
Baurestmassen auf einer Deponie
für Inertabfälle gemäß der
Richtlinie 1999/31/EG über
Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182
vom 16. Juli 1999, S 1, einhält.
```
```
36 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich
ausgehobenes Bodenaushubmaterial sowie
Schüttmaterial, ausgehobenes Schüttmaterial, der
KW-verunreinigt, nicht zur Ablagerung auf Massenabfall-
gefährlich oder Reststoffdeponie geeignet
ist.
```
```
37 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich
ausgehobenes Bodenaushubmaterial sowie
Schüttmaterial, sonstig ausgehobenes Schüttmaterial, der
verunreinigt, nicht zur Ablagerung auf Massenabfall-
gefährlich oder Reststoffdeponie geeignet
ist.
```
```
Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 der Codes 17 05 04 und 20 02 02 ist der Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen. Ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zugeordnet werden.
Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 “Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung” oder 31 “Klasse A2” zulässig.
1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 05 04 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen” oder dem Code 20 02 02 “Boden und Steine” jeweils mit der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 09 04 “gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen” zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht - das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde - ist in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Abfallarten zuzuordnen:
17 05 04 34 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen - technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”
17 05 04 35 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen - technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”
1.2.3 Baggergut
Nicht gefährliches Baggergut aus Sedimenten von Oberflächengewässern ist dem Code 17 05 06 “Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt” zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 “unbelastet” verwendet werden kann.
1.2.4 Gleisschotter
Nicht gefährlicher Gleisschotter ist dem Code 17 05 08 “Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt” zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 “unbelastet” verwendet werden kann.
Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können
Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:
```
```
Abfallcode Sp Abfallbezeichnung Spezifizierung Zuordnungsregel
```
```
17 01 01 10 Beton sortenreine gemäß
Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
2003/33/EG *1)
```
```
17 01 02 10 Ziegel sortenreine gemäß
Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
2003/33/EG
```
```
17 01 03 10 Fliesen, Ziegel sortenreine gemäß
und Keramik Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
2003/33/EG
```
```
17 01 07 11 Gemische aus nicht gemäß
Beton, Ziegeln, verunreinigte Punkt 2.1.1 des
Fliesen und Mischfraktion Anhangs zur
Keramik mit Entscheidung
Ausnahme 2003/33/EG
derjenigen, die
unter 17 01 06
fallen
```
```
17 02 02 10 Glas sortenreine gemäß
Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
2003/33/EG
```
```
19 12 05 10 Glas sortenreine gemäß
Fraktion Punkt 2.1.1 des
Anhangs zur
Entscheidung
2003/33/EG
```
```
Heizwertreiche Fraktion
Die Zuordnung einer heizwertreichen Fraktion nach entsprechender Qualitätssicherung zu 19 12 10 “brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)” ist zulässig, sofern der brennbare Abfall Qualitätskriterien vergleichbar mit einem Produkt oder Rohstoff einhält.
Heizwertreiche Fraktionen aus Siedlungsabfällen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind der Abfallart 20 03 01 50 “gemischte Siedlungsabfälle - Fraktionen von Siedlungsabfällen” zuzuordnen.
Abfälle aus der biologischen Behandlung
Gefährlich KW- oder PAK-verunreinigtes Aushubmaterial, das einer biologischen Behandlung im ex-situ Verfahren unterzogen wurde, ist der gefährlichen Abfallart 19 05 99 65 “Abfälle a. n. g. - Abfälle aus der biologischen Bodensanierung” zuzuordnen. Für eine Ausstufung ist Kapitel 3.19 des Teilbandes “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 heranzuziehen.
Verpackungen
Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.
Verpackungen mit Restinhalten:
Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 “Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind” zuzuordnen.
Restentleerte Verpackungen:
Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol “E - Explosionsgefährlich” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 zuzuordnen.
Ausgestufte Abfälle
Ausgestufte gefährliche Abfälle sind, sofern sie im Zuge des Ausstufungsverfahrens nicht einem nicht gefährlichen Code zugeordnet worden sind, mit der Spezifizierung 88 “ausgestuft” zu versehen.
Gefährlich kontaminierte Abfälle
Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend der Hierarchie der Abfallcodes nur einem Code für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert im Kapitel des Verzeichnisses gemäß Anlage 2 kein zutreffender gefährlicher Spiegeleintrag), ist als Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” zu entfallen.
Stabilisierte und verfestigte Abfälle
Stabilisierte und verfestigte Abfälle sind in der Gruppe 19 03 zuzuordnen. Gefährliche Abfälle, die zur Deponierung einem Stabilisierungs- oder Verfestigungsprozess unterzogen worden sind, dürfen nur dann der Abfallart 19 03 05 “stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen” und 19 03 07 “verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen” zugeordnet werden, wenn im Rahmen einer Ausstufung insbesondere nachgewiesen wird, dass die besonderen Bestimmungen für verfestigte Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 eingehalten werden. Der Code des ursprünglichen Abfalls oder der ursprünglichen Abfälle ist im diesbezüglichen Gutachten und in der grundlegenden Charakterisierung anzugeben.
PCB-haltige Abfälle
Bei PCB-haltigen Abfällen ist der PCB-Gehalt der PCB-haltigen Fraktion (zB Wärmeträgeröl) in folgenden Konzentrationsabstufungen zu spezifizieren:
12 “bis 50 ppm PCB”
13 “größer als 50 bis 100 ppm PCB”
14 “größer als 100 bis 500 ppm PCB”
15 “größer als 500 bis 5 000 ppm PCB”
16 “größer als 5 000 ppm PCB”
Abfälle zur biologischen Verwertung
Für die Festlegung der Abfallarten im Rahmen einer Genehmigung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen sind den Abfallgruppen 921 bis 925 der Anlage 5 die nachfolgenden Abfallarten der Anlage 2 unter Heranziehung der Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Kompostverordnung idgF) zuzuordnen.
```
```
Abfallgruppen der Anlage 5 Abfallcodes der Anlage 2
```
```
921 „Hochwertige Abfälle für 02 01 03, 02 03 04, 03 01 01,
die biologische Verwertung 03 03 01, 15 01 01, 19 06 06 58,
ausschließlich pflanzlicher 20 01 01, 20 02 01, 20 01 25
Herkunft“
```
```
922 „Weitere Abfälle für die 02 03 04, 02 03 05, 02 03 99,
biologische Verwertung 02 04 03, 02 06 03, 02 07 01,
ausschließlich pflanzlicher 02 07 05, 19 06 06 59, 19 08 05
Herkunft und kommunale
Klärschlämme“
```
```
923 „Zuschlagstoffe zur 01 04 08, 01 04 09, 01 04 10,
Kompostierung“ 02 04 02, 10 01 03, 17 05 04 30,
17 05 04 31
```
```
924 „Hochwertige Abfälle für 02 01 06, 02 02 02, 02 02 03,
die biologische Verwertung mit 02 02 04, 19 06 06 58, 20 01 08,
tierischen Anteilen“ 20 01 25
```
```
925 „Weitere Abfälle für die 02 01 02, 02 01 06, 02 02 01,
biologische Verwertung mit 02 02 02, 02 02 04, 02 05 02,
tierischen Anteilen“ 19 06 06 59“
```
```
```
```
*1) Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27.
Anlage 1
Zuordnungskriterien
I. Allgemeine Zuordnungskriterien
Hierarchie der Abfallcodes
Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart ist in folgenden vier Schritten vorzugehen:
Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Der Abfallbesitzer hat die Abfälle, die in einer bestimmten Anlage anfallen, je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufzuteilen. So kann zB ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht der Gruppe 20 01 sondern der Gruppe 15 01 zugeordnet.
Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, so sind zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 zu prüfen.
Trifft kein Abfallcode aus diesen Kapiteln zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
Beschreibt auch kein Code in Kapitel 16 den Abfall zutreffend, dann ist der Code 99 „Abfälle a. n. g.“ (Abfälle anders nicht genannt) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. Die Zuordnung zu einer nicht gefährlich eingestuften Abfallart mit dem Code 99 darf nur erfolgen, wenn auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
Zuordnung
Die Zuordnung eines Abfalls hat unter Berücksichtigung des Punktes 1 zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden, die einer Abfallart gemäß Anlage 2 entspricht. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.
Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine chemische Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die chemische Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Als Abfallstrom im Sinne des vorigen Satzes gilt eine größere Menge eines bestimmten Abfalls, welcher aus einem definierten Prozess in gleichbleibender Qualität regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll, der Probenahmeplan oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist (zB Altfahrzeuge, die nicht nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachtet sind, sind dem Code 16 01 04 „Altfahrzeuge“ zuzuordnen; bei nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen ist der Code 16 01 06 „Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten“ zu verwenden), ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.
II. Besondere Zuordnungskriterien
Aushubmaterial
1.1 Gefährliches Aushubmaterial
Gefährliches Aushubmaterial ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft den entsprechenden Abfallarten des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere den Abfallarten (Codes mit Spezifizierungen) 17 05 03 22 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten – mineralölhaltig“, 17 05 03 23 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten – mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)“, 17 05 03 24 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten – mit anorganischen Verunreinigungen“, 17 05 05 22 „Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält – mineralölhaltig“, 17 05 05 23 „Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält – mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)“, 17 05 05 24 „Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält – mit sonstigen anorganischen Verunreinigungen“ und 17 09 03 „sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten“.
1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial
Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen folgenden Abfallarten zuzuordnen:
1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial
Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist dem Code 17 05 04 „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“ zuzuordnen. Handelt es sich um Bodenaushubmaterial von Garten- und Parkflächen, ist dieses dem Code 20 02 02 „Boden und Steine“ zuzuordnen. Für beide Fälle gelten die Zuordnungskriterien der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 sinngemäß.
1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen
Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 05 04 „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“ oder dem Code 20 02 02 „Boden und Steine“ jeweils mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 09 04 „gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen“ zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht – das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde – ist in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Abfallarten zuzuordnen:
17 05 04 34 „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen – technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“
17 05 04 35 „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen – technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“
1.2.3 Baggergut
Nicht gefährliches Baggergut aus Sedimenten von Oberflächengewässern ist dem Code 17 05 06 „Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt“ zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 „unbelastet“ verwendet werden kann.
1.2.4 Gleisschotter
Nicht gefährlicher Gleisschotter ist dem Code 17 05 08 „Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt“ zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 „unbelastet“ verwendet werden kann.
Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können
Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:
| Abfallcode | Sp | Abfallbezeichnung | Spezifizierung | Zuordnungsregel |
|---|---|---|---|---|
| 17 01 01 | 10 | Beton | sortenreine Fraktion | gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG 1) |
| 17 01 02 | 10 | Ziegel | sortenreine Fraktion | gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
| 17 01 03 | 10 | Fliesen, Ziegel und Keramik | sortenreine Fraktion | gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
| 17 01 07 | 11 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | nicht verunreinigte Mischfraktion, ohne Mörtel- und Verputzanteile | gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
| 17 02 02 | 10 | Glas | sortenreine Fraktion | gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
| 19 12 05 | 10 | Glas | sortenreine Fraktion | gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
Heizwertreiche Fraktion
Die Zuordnung einer heizwertreichen Fraktion nach entsprechender Qualitätssicherung zu 19 12 10 „brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)“ ist zulässig, sofern der brennbare Abfall Qualitätskriterien vergleichbar mit einem Produkt oder Rohstoff einhält.
Heizwertreiche Fraktionen aus Siedlungsabfällen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind der Abfallart 20 03 01 50 „gemischte Siedlungsabfälle – Fraktionen von Siedlungsabfällen“ zuzuordnen.
Abfälle aus der biologischen Behandlung
Gefährlich KW- oder PAK-verunreinigtes Aushubmaterial, das einer biologischen Behandlung im ex-situ Verfahren unterzogen wurde, ist der gefährlichen Abfallart 19 05 99 65 „Abfälle a. n. g. – Abfälle aus der biologischen Bodensanierung“ zuzuordnen.
Verpackungen
Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.
Verpackungen mit Restinhalten:
Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 „Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind“ zuzuordnen.
Restentleerte Verpackungen:
Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol „E – Explosionsgefährlich“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 zuzuordnen.
Ausgestufte Abfälle
Ausgestufte gefährliche Abfälle sind, sofern sie im Zuge des Ausstufungsverfahrens nicht einem nicht gefährlichen Code zugeordnet worden sind, mit der Spezifizierung 88 „ausgestuft“ zu versehen.
Gefährlich kontaminierte Abfälle
Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend der Hierarchie der Abfallcodes nur einem Code für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert im Kapitel des Verzeichnisses gemäß Anlage 2 kein zutreffender gefährlicher Spiegeleintrag), ist als Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.
Stabilisierte und verfestigte Abfälle
Stabilisierte und verfestigte Abfälle sind in der Gruppe 19 03 zuzuordnen. Gefährliche Abfälle, die zur Deponierung einem Stabilisierungs- oder Verfestigungsprozess unterzogen worden sind, dürfen nur dann der Abfallart 19 03 05 „stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen“ und 19 03 07 „verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen“ zugeordnet werden, wenn im Rahmen einer Ausstufung insbesondere nachgewiesen wird, dass die besonderen Bestimmungen für verfestigte Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 eingehalten werden. Der Code des ursprünglichen Abfalls oder der ursprünglichen Abfälle ist im diesbezüglichen Gutachten und in der grundlegenden Charakterisierung anzugeben.
PCB-haltige Abfälle
Bei PCB-haltigen Abfällen ist der PCB-Gehalt der PCB-haltigen Fraktion (zB Wärmeträgeröl) in folgenden Konzentrationsabstufungen zu spezifizieren:
12 „bis 50 ppm PCB“
13 „größer als 50 bis 100 ppm PCB“
14 „größer als 100 bis 500 ppm PCB“
15 „größer als 500 bis 5 000 ppm PCB“
16 „größer als 5 000 ppm PCB“
Abfälle zur biologischen Verwertung
Für die Festlegung der Abfallarten im Rahmen einer Genehmigung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen sind den Abfallgruppen 921 bis 925 der Anlage 5 die nachfolgenden Abfallarten der Anlage 2 unter Heranziehung der Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Kompostverordnung idgF) zuzuordnen.
| Abfallgruppen der Anlage 5 | Abfallcodes der Anlage 2 |
|---|---|
| 921 „Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft“ | 2 01 03, 02 03 04, 03 01 01, 03 03 01, 15 01 01,19 06 06 58, 20 01 01, 20 02 01, 20 01 25 |
| 922 „Weitere Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft und kommunale Klärschlämme“ | 02 03 04, 02 03 05, 02 03 99, 02 04 03, 02 06 03, 02 07 01, 02 07 05, 19 06 06 59, 19 08 05 |
| 923 „Zuschlagstoffe zur Kompostierung“ | 01 04 08, 01 04 09, 01 04 10, 02 04 02, 10 01 03, 17 05 04 30, 17 05 04 31 |
| 924 „Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen“ | 02 01 06, 02 02 02, 02 02 03, 02 02 04, 19 06 06 58, 20 01 08, 20 01 25 |
| 925 „Weitere Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen“ | 02 01 02, 02 01 06, 02 02 01, 02 02 02, 02 02 04, 02 05 02, 19 06 06 59“ |
```
```
1) Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27.
Anlage 2
Abfallverzeichnis
Kapitel des Verzeichnisses
```
```
01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie
bei der physikalischen und chemischen Behandlung von
Bodenschätzen entstehen
```
```
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft,
Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung
und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
```
```
03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von
Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
```
```
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
```
```
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und
Kohlepyrolyse
```
```
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
```
```
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
```
```
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung
(HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email),
Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
```
```
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie
```
```
10 Abfälle aus thermischen Prozessen
```
```
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und
Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen;
Nichteisen-Hydrometallurgie
```
```
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der
physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von
Metallen und Kunststoffen
```
```
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer
Speiseöle, 05 und 12)
```
```
14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und
Treibgasen (außer 07 und 08)
```
```
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher,
Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
```
```
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
```
```
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von
verunreinigten Standorten)
```
```
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen
Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und
Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren
Krankenpflege stammen)
```
```
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser
für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle
Zwecke
```
```
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche
und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen),
einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
```
```
Verzeichnis
```
```
Abfall- Sp g Abfallbezeichnung Spezifizierung
code
```
```
01 ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN,
AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI
DER PHYSIKALISCHEN UND
CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON
BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN
```
```
01 01 Abfälle aus dem Abbau von
Bodenschätzen
```
```
01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von
metallhaltigen Bodenschätzen
```
```
01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von
nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen
```
```
01 03 Abfälle aus der
physikalischen und
chemischen Verarbeitung von
metallhaltigen Bodenschätzen
```
```
01 03 04 * Säure bildende
Aufbereitungsrückstände aus
der Verarbeitung von
sulfidischem
Erz
```
```
01 03 05 * andere
Aufbereitungsrückstände, die
gefährliche Stoffe enthalten
```
```
01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit
Ausnahme derjenigen, die
unter 01 03 04 und 01 03 05
fallen
```
```
01 03 07 * andere, gefährliche Stoffe
enthaltende Abfälle aus der
physikalischen und
chemischen Verarbeitung von
metallhaltigen Bodenschätzen
```
```
01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle
mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 03 07 fallen
```
```
01 03 09 Rotschlamm aus der
Aluminiumoxidherstellung mit
Ausnahme von Rotschlamm, der
unter 01 03 07 fällt
```
```
01 03 99 Abfälle a. n. g. *1)
```
```
01 04 Abfälle aus der physikalischen
und chemischen
Weiterverarbeitung von
nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen
```
```
01 04 07 * gefährliche Stoffe enthaltende
Abfälle aus der physikalischen
und chemischen
Weiterverarbeitung von
nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen
```
```
01 04 08 Abfälle von Kies- und
Gesteinsbruch mit Ausnahme
derjenigen, die unter 01 04 07
fallen
```
```
01 04 09 Abfälle von Sand und Ton *2)
```
```
01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle
mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 04 07 fallen *2)
```
```
01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von
Kali- und Steinsalz mit
Ausnahme derjenigen, die unter
01 04 07 fallen *2)
```
```
01 04 12 Aufbereitungsrückstände und
andere Abfälle aus der Wäsche
und Reinigung von Bodenschätzen
mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 04 07 und 01 04 11
fallen *2)
```
```
01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und
-sägearbeiten mit Ausnahme
derjenigen, die unter 01 04 07
fallen *2)
```
```
01 04 99 Abfälle a. n. g. *2)
```
```
01 05 Bohrschlämme und andere
Bohrabfälle
```
```
01 05 04 Schlämme und Abfälle aus
Süßwasserbohrungen
```
```
01 05 05 * ölhaltige Bohrschlämme und
-abfälle
```
```
01 05 06 * Bohrschlämme und andere
Bohrabfälle, die gefährliche
Stoffe enthalten
```
```
01 05 07 barythaltige Bohrschlämme
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