Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Letzte Aktualisierung 2020-10-01
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

1) gefährlich kontaminiert Code 01 03 07

2) gefährlich kontaminiert Code 01 04 07

3) gefährlich kontaminiert Code 03 01 04, nicht gefährlich kontaminiert Code 03 01 05 01

4) zB lackiertes Holz, Spanplatten usw.

5) ausschließlich Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Frischholz

6) lösemittelkontaminiert Code 04 02 14

7) ausgestuft Code 11 01 99

8) ausgestuft Code 11 02 99

9) zB Berylliumstäube, Nickelstäube

10) Für PCB gilt die Begriffsbestimmung gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz AWG 2002.

11) zB Airbag-Auslöser, Gurtenstrammer

12) Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen zB Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

13) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.

14) zB lackiert

15)Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.

16) Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.

17) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1

18) entsprechend den Qualitätsanforderungen an die Bodenaushubdeponie gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002

19) Gilt erst mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.3.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 1. Jänner 2007.

20) unsortiert Code 18 01 08

21) unsortiert Code 18 02 07

22) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (zB flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren.

23) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.

24) Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.

25) Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.

26) Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001

27) nach einer weiteren Aufbereitung in Gruppe 19 12

28) zur weiteren Metallrückgewinnung geeignet/vorgesehen

29) Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.

30) nur qualitätsgesicherte brennbare Abfälle

31) auch gefährlich kontaminierte Feinfraktion und Bodenaushubmaterial aus der biologischen Sanierung

32) auch gereinigte Böden und Bodenaushubmaterial aus der biologischen Sanierung nach Ausstufung

33) unsortiert Code 20 01 31

34) unsortiert Code 20 01 33; Alle derzeit in Österreich anfallenden Batterien und Akkumulatoren weisen gefahrenrelevante Eigenschaften auf.

35) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen zB unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

36) zB lackiert

37) Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.

38) Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.

39) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1

40) nach einfachen Aufbereitungsschritten, wie zB Trocknung, Verpressung, teilweiser Trennung oder Sortierung

Anlage 3

Gefahrenrelevante Eigenschaften

```


```

```

1.

explosiv (H1) Das Kriterium H1 gilt als erfüllt für:

```

- Abfälle, die der Klasse 1 des ADR

(Europäisches Übereinkommen über die

internationale Beförderung gefährlicher Güter

auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 idF

BGBl. III Nr. 36/2001) zuzuordnen wären.

```


```

```

2.

brandfördernd Das Kriterium H2 gilt als erfüllt für:

```

(H2) - Abfälle, die der Klasse 5.1 des ADR

zuzuordnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 5.2 des ADR

zuzuordnen wären.

```


```

```

3.

leicht Das Kriterium H3-A gilt als erfüllt für:

```

entzündbar - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt

(H3-A) unter 21 °C.

- Abfälle, die in der Klasse 2 des ADR mit den

Buchstaben F, TF oder TFC zu kennzeichnen

wären.

- Abfälle, die der Klasse 4.1 des ADR

zuzuordnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 4.2 des ADR

zuzuordnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 4.3 des ADR

zuzuordnen wären.

```


```

```

4.

entzündbar Das Kriterium H3-B gilt als erfüllt für:

```

(H3-B) - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter

55 °C.

```


```

```

5.

reizend (H4) Das Kriterium H4 gilt als erfüllt für:

```

- Abfälle, die mehr als 10 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R41 als reizend zu kennzeichnenden

Stoffen enthalten.

- Abfälle, die mehr als 20 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R36, R37 oder R38 als reizend zu

kennzeichnenden Stoffen enthalten.

```


```

```

6.

gesundheits- Das Kriterium H5 gilt als erfüllt für:

```

schädlich (H5) - Abfälle, die mehr als 25 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen

enthalten.

```


```

```

7.

giftig (H6) Das Kriterium H6 gilt als erfüllt für:

```

- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als sehr giftig eingestuften Stoffen

enthalten.

- Abfälle, die mehr als 3 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als

giftig eingestuften Stoffen enthalten.

```


```

```

8.

krebserzeugend (H7) Das Kriterium H7 gilt als erfüllt für:

```

- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als krebserzeugend (Kategorie 1 oder

Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten.

- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als

krebserzeugend (Kategorie 3) eingestuften

Stoffen enthalten.

```


```

```

9.

ätzend (H8) Das Kriterium H8 gilt als erfüllt für:

```

- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R35

als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen

enthalten.

- Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R34

als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen

enthalten.

```


```

```

10.

infektiös (H9) Das Kriterium H9 gilt als erfüllt für:

```

- mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall.

- nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen

der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie

2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer

gegen Gefährdung durch biologische

Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262

vom 17. Oktober 2000, S 21.

- Abfall, der mit gemäß Tierseuchengesetz und

weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften

meldepflichtigen Erregern behaftet ist.

- Abfall, der auf Grund

gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als

infektiös einzustufen ist.

```


```

```

11.

teratogen (H10) Das Kriterium H10 gilt als erfüllt für:

```

*1) - Abfälle, die mehr als 0,5 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften

Stoffen enthalten.

- Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R62

oder R63 als fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten.

```


```

```

12.

mutagen (H11) Das Kriterium H11 gilt als erfüllt für:

```

- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R46 als erbgutverändernd (Kategorie 1

oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen

enthalten.

- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R40

als erbgutverändernd (Kategorie 3)

eingestuften Stoffen enthalten.

```


```

```

13.

Stoffe und Das Kriterium H12 gilt als erfüllt für:

```

Zubereitungen, - Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4

die bei der freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden

Berührung mit folgende Grenzwerte übersteigt:

Wasser, Luft  S <sup>2</sup> - freisetzbar 10 000 mg/kg TM

oder einer CN - freisetzbar 1 000 mg/kg TM

Säure ein

giftiges

oder sehr

giftiges Gas

abscheiden

(H12)

```


```

```

14.

Stoffe und Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für:

```

Zubereitungen, - Abfälle, deren Gesamtgehalt an

die nach einer Schadstoffen die folgenden Grenzwerte

Beseitigung auf übersteigt:

irgendeine Art I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):

die Entstehung Quecksilber 20 mg/kg TM bzw.

eines anderen 3 000 mg/kg TM *1)

Stoffes Arsen *2) *3) 5 000 mg/kg TM

bewirken Blei *2) *3) 10 000 mg/kg TM

können, zB ein Cadmium *2) *3) 5 000 mg/kg TM

Auslaugprodukt, *1) gilt für verfestigte Abfälle mit

das eine der schwerlöslichen sulfidischen Verbindungen

oben genannten *2) gilt nicht für verglaste Abfälle

Eigenschaften *3) gilt nicht für beständige Legierungen

aufweist (H13)

```


```

II. Gehalte organisch:

PAK *7) 300 mg/kg TM 4)

PCB *8) 100 mg/kg TM

PCDD/PCDF 10 000 ng TE/kg TM

*5)

POX 1 000 mg/kg TM

Summe KW (Mineralöl) 20 000 mg/kg TM 6)

BTX 500 mg/kg TM

Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM

*4) für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt

von 50 mg/kg TM an Benzo[a]pyren und ein

Gesamtgehalt von 1 000 mg/kg TM

*5) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für

Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, idF BGBl.

Nr. 785/1994

*6) gilt nicht für Asphalt und Bitumen

*7) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin,

Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren,

Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren,

Benz(a,h)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und

Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren,

Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen

sowie Benzo(g,h,i)perylen

*8) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101,

PCB118, PCB138, PCB153, PCB180

- Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte

gemäß III. A übersteigt, sowie

- Flüssigkeiten (Konzentrate), die die

folgenden Grenzwerte gemäß III. B

überschreiten:

III.A Eluatwerte III.B Gesamtgehalte

Parameter

pH-Wert 2-11,5 2-11,5

Antimon 50 mg/kg TM 5 mg/l

Arsen 50 mg/kg TM 5 mg/l

Barium 500 mg/kg TM 50 mg/l

Beryllium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l

Bor 1.000 mg/kg TM 100 mg/l

Blei 100 mg/kg TM 10 mg/l

Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l

Chrom gesamt 300 mg/kg TM 30 mg/l

Chrom VI 20 mg/kg TM 2 mg/l

Cobalt 100 mg/kg TM 10 mg/l

Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l

Nickel 500 mg/kg TM 50 mg/l

Quecksilber 0,5 mg/kg TM 0,05 mg/l

Selen und

Tellur als

Summe 50 mg/kg TM 5 mg/l

Silber 50 mg/kg TM 5 mg/l

Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l

Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l

Zink 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

Zinn 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

Cyanid

gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l

Cyanid 20 mg/kg TM 2 mg/l

leicht

freisetzbar

S tief 2- 200 mg/kg TM 20 mg/l

F tief - 500 mg/kg TM 50 mg/l

NH4+ 10.000 mg/kg TM 1 000 mg/l

NO tief 2- 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

Summe KW 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

*9) *10)

(Kohlen- bzw. 50 mg/kg TM -

wasser- *9) *10)

stoffe)

PAK 1,5 mg/kg TM *10) 0,15 mg/l

AOX 100 mg/kg TM 10 mg/l

Phenole 1000 mg/kg TM 100 mg/l

(als

Index)

*9) für Böden und Aushubmaterial gilt der

Wert von 50 mg/kg TM

*10) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert

```


```

```

15.

ökotoxisch Das Kriterium H14 gilt als erfüllt für:

```

(H14) - FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs, Halone.

- umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9, M6

und M7 ADR.

```


```

```


```

*1) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1, wurde der Begriff “fortpflanzungsgefährdend” eingefügt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff “teratogen” und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20.

Der Parameter pH-Wert im Eluat tritt mit 1.5.2005 in Kraft (vgl. § 7 Abs. 3).

Tritt mit Ausnahme des Parameter pH-Werts im Eluat mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 über Deponien in Kraft, spätestens aber mit 1. Jänner 2007 (vgl. § 7 Abs. 4).

Anlage 3

Gefahrenrelevante Eigenschaften
1. explosiv (H1) Das Kriterium H1 gilt als erfüllt für:
– Abfälle, die der Klasse 1 des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 36/2001) zuzuordnen wären.
2. brandfördernd (H2) Das Kriterium H2 gilt als erfüllt für:
– Abfälle, die der Klasse 5.1 des ADR zuzuordnen wären.
– Abfälle, die der Klasse 5.2 des ADR zuzuordnen wären.
3. leicht ent-zündbar (H3-A) Das Kriterium H3-A gilt als erfüllt für:
– flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 21 °C.
– Abfälle, die in der Klasse 2 des ADR mit den Buchstaben F, TF oder TFC zu kennzeichnen wären.
– Abfälle, die der Klasse 4.1 des ADR zuzuordnen wären.
– Abfälle, die der Klasse 4.2 des ADR zuzuordnen wären.
– Abfälle, die der Klasse 4.3 des ADR zuzuordnen wären.
4. entzündbar (H3-B) Das Kriterium H3-B gilt als erfüllt für:
– flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 55 °C.
5. reizend (H4) Das Kriterium H4 gilt als erfüllt für:
– Abfälle, die mehr als 10 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R41 als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.
– Abfälle, die mehr als 20 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R36, R37 oder R38 als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.
6. gesundheits-schädlich (H5) Das Kriterium H5 gilt als erfüllt für:
– Abfälle, die mehr als 25 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen enthalten.
7. giftig (H6) Das Kriterium H6 gilt als erfüllt für:
– Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als sehr giftig eingestuften Stoffen enthalten.
– Abfälle, die mehr als 3 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als giftig eingestuften Stoffen enthalten.
8. krebserzeugend (H7) Das Kriterium H7 gilt als erfüllt für:
– Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als krebserzeugend (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten.
– Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als krebserzeugend (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten.
9. ätzend (H8) Das Kriterium H8 gilt als erfüllt für:
– Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R35 als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.
– Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R34 als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.
10. infektiös (H9) Das Kriterium H9 gilt als erfüllt für:
– mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall.
– nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, S 21.
– Abfall, der mit gemäß Tierseuchengesetz und weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften meldepflichtigen Erregern behaftet ist.
– Abfall, der auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als infektiös einzustufen ist.
11. teratogen (H10) 1) Das Kriterium H10 gilt als erfüllt für:
– Abfälle, die mehr als 0,5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten.
– Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten.
12. mutagen (H11) Das Kriterium H11 gilt als erfüllt für:
– Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R46 als erbgutverändernd (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten.
– Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R40 als erbgutverändernd (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten.
13. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12) Das Kriterium H12 gilt als erfüllt für:
– Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4 freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden folgende Grenzwerte übersteigt:
S2- freisetzbar 10 000 mg/kg TM
CN- freisetzbar 1 000 mg/kg TM
14. Stoffe und Zubereitungen, die nach einer Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist(H13) Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für: 1)
– Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen die folgenden Grenzwerte übersteigt:
I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):
Quecksilber 20 mg/kg TM
Arsen 2) 5 000 mg/kg TM
Cadmium 2) 5 000 mg/kg TM
II. Gehalte organisch:
PAK 3) 300 mg/kg TM 4)
PCB 5) 30 mg/kg TM
PCDD/PCDF 10 000 ng TE/kg TM 6)
POX 1 000 mg/kg TM
Kohlenwasserstoff-Index 20 000 mg/kg TM 7)
BTEX 8) 500 mg/kg TM
Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM
– Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß III. A übersteigt, sowie
– Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß III. B überschreiten:
III. A Eluatwerte III. B Gesamtgehalte
Parameter
pH-Wert 6 9) – 13 2 – 11,5
Antimon 5 mg/kg TM 0,5 mg/l
Arsen 25 mg/kg TM 2,5 mg/l
Barium 300 mg/kg TM 30 mg/l
Beryllium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l
Bor 1000 mg/kg TM 100 mg/l
Blei 50 mg/kg TM 5 mg/l
Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l
Chrom gesamt 70 mg/kg TM 7 mg/l
Chrom VI 20 mg/kg TM 2 mg/l
Cobalt 100 mg/kg TM 10 mg/l
Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l
Molybdän 30 mg/kg TM 3 mg/l
Nickel 40 mg/kg TM 4 mg/l
Quecksilber 0,5 mg/kg TM 0,05 mg/l
Selen 7 mg/kg TM 0,7 mg/l
Silber 50 mg/kg TM 5 mg/l
Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l
Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l
Zink 100 mg/kg TM 20 mg/l
Zinn 1000 mg/kg TM 100 mg/l
Cyanid gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l
Cyanid leicht freisetzbar 20 mg/kg TM 2 mg/l
S2- 200 mg/kg TM 20 mg/l
F- 500 mg/kg TM 50 mg/l
NH4+ 10000 mg/kg TM 1000 mg/l
NO2- 1000 mg/kg TM 100 mg/l
Kohlen-wasser-stoff-Index 1000 mg/kg TM 10) 11) 100 mg/l
bzw. 50 mg/kg TM 10) 11) ––
PAK 3) 1,5 mg/kg TM 11) 0,15 mg/l
AOX 100 mg/kg TM 10 mg/l
Phenole (als Index) 1000 mg/kg TM 100 mg/l

1) Für die Ausstufung zum Zweck der Deponierung sind die Kriterien für die obertägige Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 heranzuziehen.

2) gilt nicht für beständige Legierungen

3) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo (a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo (g,h,i)perylen

4) Für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt von 50 mg/kg TM an Benzo(a)pyren und ein Gesamtgehalt von 1 000 mg/kg TM.

5) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180

6) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. *Nr. 19/1989 idF BGBl. II Nr. 389/2002

7) gilt nicht für Asphalt und Bitumen

8) Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole

9) Für auf Grund natürlicher Entwicklung versauerten Boden gilt der pH-Wertebereich ab 3,5.

10) Für Bodenaushubmaterial gilt der Wert von 50 mg/kg TM.

11) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert

15. ökotoxisch (H14) Das Kriterium H14 gilt als erfüllt für:
– Abfälle, deren Gesamtgehalt an FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs und Halone in Summe den Grenzwert von 2 000 mg/kg TM übersteigt.
– umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9, M6 und M7 ADR.

1) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1, wurde der Begriff „fortpflanzungsgefährdend“ eingefügt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff „teratogen“ und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20.

Anlage 4

Untersuchung von Abfällen

Für die Beurteilung des Abfalls sind alle relevanten Informationen - insbesondere Informationen über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen; Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen - heranzuziehen. Die Nichtberücksichtigung von Messergebnissen - auch von vorangegangenen Untersuchungen - ist nur auf Grund eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zulässig. Soweit sich die Beurteilung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozess anfallenden Abfall bezieht, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.

Sofern nicht in den Punkten I bis III bestimmte Methoden vorgeschrieben werden, sind dem Stand der Routine-Analytik entsprechende Aufschluss- und Analysemethoden mit für die Bestimmung der jeweiligen Parameter ausreichender Genauigkeit zu verwenden. Die gewählten Bestimmungsmethoden und Nachweisgrenzen sind für jeden gemessenen Parameter zu dokumentieren. Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Methoden ist darauf zu achten, dass die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.

Die Aufschluss- und Analysemethoden sind für jeden Abfall von der die Beurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt gesondert festzulegen.

Eine erforderliche Abfalluntersuchung für die Beurteilung gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall hat sich auf die für den jeweiligen Abfall relevanten Kriterien gemäß Anlage 3 zu beziehen. Soweit das Zutreffen der Kriterien H1 bis H3-B nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese Kriterien nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.

Soweit das Zutreffen der Kriterien H4, H5, H6, H7, H8, H10 und H11 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die auf Grund der Art, Herkunft oder typischen Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden, gemäß Chemikalienrecht einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen und entsprechend der Anlage 3 zu bewerten. Eine Zusammenfassung des Anhangs I (Hauptstoffliste) der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. P 196 vom 16. August 1967, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2001/59/EG (28. Anpassungsrichtlinie), ABl. Nr. L 225 vom 21. August 2001, S 1, findet sich in der UBA-Monographie 157 (Österreichische Stoffliste). *1)

Das Kriterium H9 ist jedenfalls bei als infektiös einzustufenden Fäkalien (18 02 02 gemäß Anlage 1; 13705, 13706, 13707 gemäß ÖNORM), bei Versuchstieren (18 02 02 gemäß Anlage 1; 13401 gemäß ÖNORM) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (18 02 02, 18 01 03 gemäß Anlage 1; 97101 gemäß ÖNORM), als zutreffend anzusehen. Für Abfälle anderer Codes ist eine Bewertung dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen des Kriteriums zu erwarten ist. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder die Kenntnis über eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein.

Die Kriterien H12, H13 und H14 sind auf Basis einer chemischen Analyse, welche die diesbezüglichen Parameter gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 3 AWG 2002 umfasst, zu bewerten. Hierfür sind alle Parameter der Verordnung gemäß § 4 Z 3 AWG 2002 zu bestimmen, sofern nicht auf Grund der Kenntnis der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls eine Relevanz einzelner Parameter für die Bewertung des Abfalls ausgeschlossen werden kann.

I. Probenahme, Probenaufbereitung und Abfallbeurteilung

Die Probenahme hat gemäß ÖNORM S 2121 “Probenahme von Böden für die Durchführung einer Abfalluntersuchung”, ausgegeben am 1. Mai 2002, ÖNORM S 2123-1 “Probenahmepläne für Abfälle - Teil 1: Beprobung von Haufen”, ausgegeben am 1. November 2003, ÖNORM S 2123-2 “Probenahmepläne für Abfälle - Teil 2: Beprobung fester Abfälle aus Behältnissen und Transportfahrzeugen”, ausgegeben am 1. November 2003, ÖNORM S 2123-3 “Probenahmepläne für Abfälle - Teil 3:

Beprobung fester Abfälle aus Stoffströmen”, ausgegeben am 1. November 2003 bzw. ÖNORM S 2123-4 “Probenahmepläne für Abfälle - Teil 4: Beprobung flüssiger bzw. pastöser Abfälle”, ausgegeben am 1. November 2003, zu erfolgen. Bei großstückigen Abfällen ist zu prüfen, ob die ÖNORM S 2123-5 “Probenahmepläne für Abfälle - Teil 5:

Beprobung stückiger Abfälle”, ausgegeben am 1. Dezember 2003, anzuwenden ist.

Die Notwendigkeit der Mehrfachuntersuchung, das ist die getrennte Untersuchung von Feldproben, ist in Abhängigkeit vom Einzelfall zu prüfen. Zumindest die Doppelbestimmung eines Parameters aus verschiedenen Feldproben ist erforderlich, wenn bei der Untersuchung der ersten Feldprobe der Messwert 80% des Grenzwertes gemäß Anlage 3 überschreitet. Gleiches gilt für andere zuordnungsrelevante Parameter. Für die Einhaltung der Grenzwerte bei Mehrfachuntersuchungen ist der Mittelwert aus den Untersuchungen verschiedener Feldproben heranzuziehen. Sowohl bei der Entnahme der Stichproben als auch bei der Bildung der qualifizierten Stichproben und der Sammelproben ist darauf zu achten, dass diese repräsentativ für die beprobte Abfallmenge sind. Falls erforderlich sind Konservierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Für die Beurteilung eines Abfallstroms (vgl. Anlage 1, Punkt I.2) oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls aus einem definierten Prozess sind die Bestimmungen zur Festlegung der Probenanzahl der ÖNORMEN S 2123-1 bis S 2123-4 nicht anzuwenden. Es ist jedenfalls die Ausarbeitung eines eigenen Probenahmeplans im Sinne der Beispiele für grundlegende Charakterisierung des Anhangs F der ÖNORM S 2123-1 “Probenahmepläne für Abfälle - Teil 1: Beprobung von Haufen” vorzunehmen. Dieser hat die Auswahl von geeigneten Gesamt- und Teilmengen der Abfallcharakterisierung sowie von repräsentativen Beurteilungsmengen, die Anzahl und Probemenge der Stichproben oder Einzelproben sowie die vorgesehene Vereinigung zu qualifizierten Stichproben und Sammelproben und die Herstellung der Feld- und Laborproben zu umfassen.

Bei der Verjüngung der Probemenge ist zu gewährleisten, dass auch die verjüngte Probemenge repräsentativ für die Beurteilungsmenge ist. Die Entnahme der Stichproben, die Bildung von qualifizierten Stich- und Sammelproben, die Verjüngung der Probemenge und Konservierungsmaßnahmen sind in einem Probenahmeprotokoll zu dokumentieren, das den Anforderungen der jeweiligen ÖNORM entspricht und vom Probenehmer unterschrieben wird.

Die Probenaufbereitung zur Herstellung von Analysenproben (von Prüfmengen) ist nach dem Stand der Technik vorzunehmen.

II. Aufschluss- und Auslaugmethoden

Als Gesamtgehalte gelten die mit Königswasseraufschluss mobilisierbaren Gehalte. Zur Bestimmung der Gesamtgehalte ist die Gesamtfraktion des Abfalls, im Bedarfsfall nach Zerkleinerung, einem Säureaufschluss gemäß ÖNORM EN 13657 “Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen”, ausgegeben am 1. Dezember 2002, zu unterziehen, wobei darauf zu achten ist, dass es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, dass es nicht durch Kontaminationen zu falschen positiven Ergebnissen kommt. Insbesondere bei der Bestimmung von Quecksilber ist auf mögliche Verschleppungen von Ionen zu achten.

Die Elution hat gemäß der ÖNORM S 2115 “Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser”, ausgegeben am 1. Juli 1997, und der ÖNORM EN 12457-4 “Charakterisierung von Abfällen - Auslaugung - Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen - Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)”, ausgegeben am 1. Jänner 2003, zu erfolgen. In der Regel ist das Material in dem Zustand zu untersuchen, in dem es anfällt. Eine Zerkleinerung ist aber jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen. Für die Bestimmung organischer Inhaltsstoffe im Eluat hat die Trennung von Feststoff und Flüssigkeit durch Zentrifugieren zu erfolgen. Dabei ist so lange zu zentrifugieren, bis ein möglichst klarer Überstand erhalten wird. Die Trübung des Zentrifugates ist nach ÖNORM EN ISO 7027 “Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der Trübung (ISO 7027:1999)”, ausgegeben am 1. Mai 2000, zu messen und im Analysenbericht anzugeben. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe sind im Zentrifugat nach den Verfahren der Abfall- oder Wasseranalytik zu bestimmen.

III. Bestimmungsmethoden

ÖNORM EN 14346 “Charakterisierung von Abfällen - Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehaltes”, Normentwurf ausgegeben am 1. März 2002 ÖNORM EN 12506, “Charakterisierung von Abfällen - Analyse von Eluaten - Bestimmung von pH, As, Ba, Cd, Cl-, Co, Cr, Cr (Vl), Cu, Mo, Ni, NO2-, Pb, Gesamt-S, SO42-, V und Zn”, ausgegeben am 1. August 2003

ÖNORM EN 13370, “Charakterisierung von Abfällen - Chemische Analyse von Eluaten - Bestimmung von Ammonium, AOX, Leitfähigkeit, Hg, Phenolindex, TOC, leicht freisetzbarem CN-, F-”, ausgegeben am 1. August 2003

ÖNORM EN 13137, “Charakterisierung von Abfall - Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten”, ausgegeben am 1. Dezember 2001

ÖNORM EN 14039 “Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie”, Normentwurf ausgegeben am 1. Dezember 2000 ÖNORM L 1200 “Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten”, ausgegeben am 1. Jänner 2003

ÖNORM EN 1485 “Wasserbeschaffenheit - Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX)”, ausgegeben am 1. November 1996 ______________ *1) UBA-Monographie 157 “Österreichische Stoffliste 2001”, ausgegeben 2002, erhältlich bei der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien

Anlage 4

Untersuchung von Abfällen

Für die Beurteilung des Abfalls sind alle relevanten Informationen – insbesondere Informationen über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen; Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen – heranzuziehen. Die Nichtberücksichtigung von Messergebnissen – auch von vorangegangenen Untersuchungen – ist nur auf Grund eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zulässig. Soweit sich die Beurteilung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozess anfallenden Abfall bezieht, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.

Sofern nicht in den Punkten I bis III bestimmte Methoden vorgeschrieben werden, sind dem Stand der Routine-Analytik entsprechende Aufschluss- und Analysemethoden mit für die Bestimmung der jeweiligen Parameter ausreichender Genauigkeit zu verwenden. Die gewählten Bestimmungsmethoden und Nachweisgrenzen sind für jeden gemessenen Parameter zu dokumentieren. Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Methoden ist darauf zu achten, dass die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.

Die Aufschluss- und Analysemethoden sind für jeden Abfall von der die Beurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt gesondert festzulegen.

Eine erforderliche Abfalluntersuchung für die Beurteilung gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall hat sich auf die für den jeweiligen Abfall relevanten Kriterien gemäß Anlage 3 zu beziehen. Soweit das Zutreffen der Kriterien H1 bis H3-B nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese Kriterien nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.

Soweit das Zutreffen der Kriterien H4, H5, H6, H7, H8, H10 und H11 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die auf Grund der Art, Herkunft oder typischen Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden, gemäß Chemikalienrecht einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen und entsprechend der Anlage 3 zu bewerten. Eine Zusammenfassung des Anhangs I (Hauptstoffliste) der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. P 196 vom 16. August 1967, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2001/59/EG (28. Anpassungsrichtlinie), ABl. Nr. L 225 vom 21. August 2001, S 1, findet sich in der UBA-Monographie 157 (Österreichische Stoffliste). 1)

Das Kriterium H9 ist jedenfalls bei als infektiös einzustufenden Fäkalien (18 02 02 gemäß Anlage 1; 13705, 13706, 13707 gemäß ÖNORM), bei Versuchstieren (18 02 02 gemäß Anlage 1; 13401 gemäß ÖNORM) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (18 02 02, 18 01 03 gemäß Anlage 1; 97101 gemäß ÖNORM), als zutreffend anzusehen. Für Abfälle anderer Codes ist eine Bewertung dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen des Kriteriums zu erwarten ist. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder die Kenntnis über eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein.

Die Kriterien H12, H13 und H14 sind auf Basis einer chemischen Analyse, welche die diesbezüglichen Parameter gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 3 AWG 2002 umfasst, zu bewerten. Hierfür sind alle Parameter der Verordnung gemäß § 4 Z 3 AWG 2002 zu bestimmen, sofern nicht auf Grund der Kenntnis der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls eine Relevanz einzelner Parameter für die Bewertung des Abfalls ausgeschlossen werden kann.

I. Probenahme, Probenaufbereitung und Abfallbeurteilung

Die Probenahme hat gemäß ÖNORM S 2121 „Probenahme von Böden für die Durchführung einer Abfalluntersuchung“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, ÖNORM S 2123-1 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 1: Beprobung von Haufen“, ausgegeben am 1. November 2003, ÖNORM S 2123-2 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 2: Beprobung fester Abfälle aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2003, ÖNORM S 2123-3 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 3: Beprobung fester Abfälle aus Stoffströmen“, ausgegeben am 1. November 2003 bzw. ÖNORM S 2123-4 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 4: Beprobung flüssiger bzw. pastöser Abfälle“, ausgegeben am 1. November 2003, zu erfolgen. Bei großstückigen Abfällen ist zu prüfen, ob die ÖNORM S 2123-5 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 5: Beprobung stückiger Abfälle“, ausgegeben am 1. Dezember 2003, anzuwenden ist.

Die Notwendigkeit der Mehrfachuntersuchung, das ist die getrennte Untersuchung von Feldproben, ist in Abhängigkeit vom Einzelfall zu prüfen. Zumindest die Doppelbestimmung eines Parameters aus verschiedenen Feldproben ist erforderlich, wenn bei der Untersuchung der ersten Feldprobe der Messwert 80% des Grenzwertes gemäß Anlage 3 überschreitet. Gleiches gilt für andere zuordnungsrelevante Parameter. Für die Einhaltung der Grenzwerte bei Mehrfachuntersuchungen ist der Mittelwert aus den Untersuchungen verschiedener Feldproben heranzuziehen. Sowohl bei der Entnahme der Stichproben als auch bei der Bildung der qualifizierten Stichproben und der Sammelproben ist darauf zu achten, dass diese repräsentativ für die beprobte Abfallmenge sind. Falls erforderlich sind Konservierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Für die Beurteilung eines Abfallstroms (vgl. Anlage 1, Punkt I.2) oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls aus einem definierten Prozess sind die Bestimmungen zur Festlegung der Probenanzahl der ÖNORMEN S 2123-1 bis S 2123-4 nicht anzuwenden. Es ist jedenfalls die Ausarbeitung eines eigenen Probenahmeplans im Sinne der Beispiele für grundlegende Charakterisierung des Anhangs F der ÖNORM S 2123-1 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 1: Beprobung von Haufen“ vorzunehmen. Dieser hat die Auswahl von geeigneten Gesamt- und Teilmengen der Abfallcharakterisierung sowie von repräsentativen Beurteilungsmengen, die Anzahl und Probemenge der Stichproben oder Einzelproben sowie die vorgesehene Vereinigung zu qualifizierten Stichproben und Sammelproben und die Herstellung der Feld- und Laborproben zu umfassen.

Bei der Verjüngung der Probemenge ist zu gewährleisten, dass auch die verjüngte Probemenge repräsentativ für die Beurteilungsmenge ist. Die Entnahme der Stichproben, die Bildung von qualifizierten Stich- und Sammelproben, die Verjüngung der Probemenge und Konservierungsmaßnahmen sind in einem Probenahmeprotokoll zu dokumentieren, das den Anforderungen der jeweiligen ÖNORM entspricht und vom Probenehmer unterschrieben wird.

Die Probenaufbereitung zur Herstellung von Analysenproben (Prüfmengen) hat nach der ÖNORM-Regel ONR 192123 „Probenaufbereitung von Abfallproben“, ausgegeben am 1. Dezember 2004, zu erfolgen.

Für die Zuordnung zu einer Abfallart können die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung gemäß einer grundlegenden Charakterisierung nach einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 durchgeführt werden, sofern bei der Parameterauswahl und Untersuchungshäufigkeit und den Beurteilungskriterien die Anforderungen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

II. Aufschluss- und Auslaugmethoden

Als Gesamtgehalte gelten die mit Königswasseraufschluss mobilisierbaren Gehalte. Zur Bestimmung der Gesamtgehalte ist die Gesamtfraktion des Abfalls, im Bedarfsfall nach Zerkleinerung, einem Säureaufschluss gemäß ÖNORM EN 13657 „Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen“, ausgegeben am 1. Dezember 2002, zu unterziehen, wobei darauf zu achten ist, dass es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, dass es nicht durch Kontaminationen zu falschen positiven Ergebnissen kommt. Insbesondere bei der Bestimmung von Quecksilber ist auf mögliche Verschleppungen von Ionen zu achten.

Die Elution hat gemäß der ÖNORM S 2115 „Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser“, ausgegeben am 1. Juli 1997, und der ÖNORM EN 12457-4 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung – Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)“, ausgegeben am 1. Jänner 2003, zu erfolgen. In der Regel ist das Material in dem Zustand zu untersuchen, in dem es anfällt. Eine Zerkleinerung ist aber jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen. Für die Bestimmung organischer Inhaltsstoffe im Eluat hat die Trennung von Feststoff und Flüssigkeit durch Zentrifugieren zu erfolgen. Dabei ist so lange zu zentrifugieren, bis ein möglichst klarer Überstand erhalten wird. Die Trübung des Zentrifugates ist nach ÖNORM EN ISO 7027 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der Trübung (ISO 7027:1999)“, ausgegeben am 1. Mai 2000, zu messen und im Analysenbericht anzugeben. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe sind im Zentrifugat nach den Verfahren der Abfall- oder Wasseranalytik zu bestimmen.

III. Bestimmungsmethoden

ÖNORM EN 14346 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts“, Normentwurf ausgegeben am 1. September 2004

ÖNORM EN 12506 „Charakterisierung von Abfällen – Analyse von Eluaten – Bestimmung von pH, As, Ba, Cd, Cl-, Co, Cr, Cr (Vl), Cu, Mo, Ni, NO2-, Pb, Gesamt-S, SO42-, V und Zn“, ausgegeben am 1. August 2003

ÖNORM EN 13370 „Charakterisierung von Abfällen – Chemische Analyse von Eluaten – Bestimmung von Ammonium, AOX, Leitfähigkeit, Hg, Phenolindex, TOC, leicht freisetzbarem CN-, F-“, ausgegeben am 1. August 2003

ÖNORM EN 13137 „Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Dezember 2001

ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Jänner 2005

Zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen unter 100 mg/kg TM sind höhere Probe- und Lösemittelmengen (mit anschließender Volumenreduktion) anzuwenden.

ÖNORM EN ISO 9377-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index – Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Juni 2001

ÖNORM L 1200 „Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten“, ausgegeben am 1. Jänner 2003

ISO/DIS 22155 „Soil quality – Gas chromatographic quantitative determination of volatile aromatic and halogenated hydrocarbons and selected ethers – Static headspace method“, ausgegeben am 25. Juni 2004

ÖNORM EN ISO 9562 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX)“, ausgegeben am 1. Dezember 2004


1) UBA-Monographie 157 „Österreichische Stoffliste 2001“, ausgegeben 2002, erhältlich bei der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien

Anlage 5

ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”

Es gelten die Schlüsselnummern, Bezeichnungen und Hinweise des Punktes 4 der ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, sowie der ÖNORM S 2100/AC 1 “Abfallkatalog (Berichtigung)”, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien, Abänderungen und Ergänzungen:

I. Allgemeine Zuordnungskriterien

1.

Zuordnung

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

2.

Kontaminierte Abfälle und Spiegeleinträge

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

II. Besondere Zuordnungskriterien

1.

Aushubmaterial

1.1 Gefährliches Aushubmaterial

Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallkataloges zuzuordnen, wie insbesondere 31423 “ölverunreinigte Böden”, 54504 “rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial”, 54502 “Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert”, 54503 “rohölhaltiger Schlamm”, 31424 “sonstige verunreinigte Böden” oder 31441 “Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen”. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 “sonstige verunreinigte Böden” zuzuordnen.

Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallkataloges zuzuordnen, wie insbesondere 31423 “ölverunreinigte Böden”, 54504 “rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial”, 54503 “rohölhaltiger Schlamm”, 31424 “sonstige verunreinigte Böden” oder 31441 “Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen”.

1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial

Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen.

1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial

Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” zuzuordnen.

Die nachfolgenden Spezifizierungen sind zu verwenden:

```

a)

Spezifizierungen zur Verwertung

```

```


```

Spezifizierung Zuordnungsregel

```


```

29 Bodenaushubmaterial mit Mindestanforderung unter

Hintergrundbelastung Sonderbestimmungen (entsprechend

Kapitel 3.19.1.1.e des

Teilbandes “Leitlinien zur

Abfallverbringung und

Behandlungsgrundsätze” des

Bundes-Abfallwirtschaftsplans

2001)

```


```

30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur

Spezifizierung 30 - und somit

die detaillierteren

Untersuchungen hinsichtlich der

Einhaltung der Anforderungen der

“Klasse A1” - ist nur

erforderlich für die Verwertung

in landwirtschaftlichen

Rekultivierungsschichten.

```


```

31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie

- bei Einhaltung der

Anforderungen der “Klasse A2”

kann der Bodenaushub für

Verfüllungen und

nicht-landwirtschaftliche

Rekultivierungsschichten

verwendet werden.

```


```

32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur

Spezifizierung 32 - und somit

die Überprüfung der Einhaltung

der Anforderungen der “Klasse

A2G” - ist nur erforderlich für

die Verwertung im

Grundwasserschwankungsbereich.

```


```

```

b)

Spezifizierungen zur Beseitigung

```

```


```

Spezifizierung Zuordnungsregel

```


```

29 Bodenaushubmaterial mit Bodenaushubmaterial, das die

Hintergrundbelastung Anforderungen des Kapitels

3.19.1.1.e des Teilbandes

“Leitlinien zur

Abfallverbringung und

Behandlungsgrundsätze” des

Bundes-Abfallwirtschaftsplans

2001, erfüllt.

```


```

33 Baurestmassenqualität Erdaushub einschließlich

Bodenaushubmaterial, der die

Qualitätsanforderungen gemäß

einer Verordnung nach § 65

Abs. 1 AWG 2002 für die

Deponierung von Baurestmassen

auf einer Deponie für

Inertabfälle gemäß der

Richtlinie 1999/31/EG über

Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182

vom 16. Juli 1999, S 1, einhält.

```


```

36 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich

ausgehobenes Schüttmaterial, Bodenaushubmaterial sowie

KW-verunreinigt, nicht ausgehobenes Schüttmaterial,

gefährlich der zur Ablagerung auf

Massenabfall- oder

Reststoffdeponie geeignet ist.

```


```

37 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich

ausgehobenes Schüttmaterial, Bodenaushubmaterial sowie

sonstig verunreinigt, nicht ausgehobenes Schüttmaterial,

gefährlich der zur Ablagerung auf

Massenabfall- oder

Reststoffdeponie geeignet ist.

```


```

Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 17 und 18 gelten.

Ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zugeordnet werden.

Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 “Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung” oder 31 “Klasse A2” zulässig.

1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” mit der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 “Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle)” zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht - das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde - ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” und in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Spezifizierungen zuzuordnen:

34 “technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”

35 “technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”

2.

Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

2.1 Verpackungen mit Restinhalten

Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:

```


```

Schlüssel- Bezeichnung Hinweise

Nummer

```


```

18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen g

Verunreinigungen oder Restinhalten,

vorwiegend organisch

```


```

18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen g

Verunreinigungen oder Restinhalten,

vorwiegend anorganisch

```


```

35106 Eisenmetallemballagen und -behältnisse g

mit gefährlichen Restinhalten

```


```

35327 NE-Metallemballagen und -behältnisse g

mit gefährlichen Restinhalten

```


```

54929 gebrauchte Ölgebinde g

```


```

57127 Kunststoffemballagen und -behältnisse g

mit gefährlichen Restinhalten (auch

Tonercartridges mit gefährlichen

Inhaltsstoffen)

```


```

58203 textiles Verpackungsmaterial mit g

anwendungsspezifischen schädlichen

Beimengungen, vorwiegend organisch

```


```

58204 textiles Verpackungsmaterial mit g

anwendungsspezifischen schädlichen

Beimengungen, vorwiegend anorganisch

```


```

2.2 Restentleerte Verpackungen

Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol “E - Explosionsgefährlich” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.

3.

Gefährlich kontaminierte Abfälle

Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” zu entfallen.

4.

Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz

Abfälle und Bearbeitungsrückstände der Schlüssel-Nummern 17207 und 17209, die gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, sind der Schlüssel-Nummer 17213 zuzuordnen.

5.

Verfestigte Abfälle

Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle - für diese existiert eine eigene Schlüssel-Nummer). Als Spezifizierung ist 91 “verfestigt” anzugeben.

Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 “sonstige Galvanikschlämme” zuzuordnen.

III. Punkt 4 der ÖNORM S 2100 gilt mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

```


```

Schlüssel- Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise

Nummer

```


```

31411 29 Bodenaushub Bodenaushubmaterial

mit Hintergrund-

belastung *1)

```


```

31411 30 Bodenaushub Klasse A1 *2) nur

erforderlich

für

landwirt-

schaftliche

Verwertung

```


```

31411 31 Bodenaushub Klasse A2 *2)

```


```

31411 32 Bodenaushub Klasse A2G *2)

```


```

31411 33 Bodenaushub Baurestmassenqualität

*3)

```


```

31411 34 Bodenaushub technisches

Schüttmaterial,

das weniger als

5 Vol-% bodenfremde

Bestandteile enthält

```


```

31411 35 Bodenaushub technisches

Schüttmaterial, auch

wenn dieses mehr als

5 Vol-% bodenfremde

Bestandteile enthält

```


```

31423 ölverun- g

reinigte

Böden

```


```

31423 36 ölverun- Bodenaushubmaterial

reinigte sowie ausgehobenes

Böden Schüttmaterial,

KW-verunreinigt,

nicht gefährlich

```


```

31424 sonstige g

verunreinigte

Böden

```


```

31424 37 sonstige Bodenaushubmaterial

verunreinigte sowie ausgehobenes

Böden Schüttmaterial,

sonstig

verunreinigt,

nicht gefährlich

```


```

31472 kulturfähige für eine

Erde, Typ E2, weitgehend

Klasse A1 uneinge-

schränkte

Verwertung,

auch in der

Landwirt-

schaft,

hergestellt

aus

zumindest

80 Masse-%

“mittel-

schwerem”

oder

“schwerem”

Boden *4)

```


```

31473 kulturfähige zur

Erde, Typ E2, Verwertung

Klasse A2 für

Untergrund-

verfüllungen

und in

nicht-

landwirt-

schaftlichen

Bereichen,

hergestellt

aus

zumindest

80 Masse-%

“mittel-

schwerem”

oder

“schwerem”

Boden *4)

```


```

31474 kulturfähige für eine

Erde, Typ E3, weitgehend

Klasse A1 unein-

geschränkte

Verwertung,

auch in der

Land-

wirtschaft,

hergestellt

aus weniger

als

80 Masse-%

Bodenaushub-

material

oder aus

“leichtem”

Boden *4)

```


```

31475 kulturfähige zur

Erde, Typ E3, Verwertung

Klasse A2 für

Untergrund-

verfüllungen

und in

nicht-

landwirt-

schaftlichen

Bereichen,

hergestellt

aus weniger

als

80 Masse-%

Bodenaushub-

material

oder aus

“leichtem”

Boden *4)

```


```

35210 Bildröhren g

(nach dem

Prinzip der

Kathoden-

strahlröhre)

```


```

57802 Filterstäube

aus

Shredder-

anlagen

```


```

57802 21 Filterstäube Shredderleicht- g

aus fraktionen und

Shredder- Staub, die

anlagen gefährliche

Stoffe

enthalten

```


```

91703 Komposte hergestellt

nicht nach

Kompost-

verordnung,

BGBl. II

Nr. 292/2001

```


```

95301 Sickerwasser

aus

Abfall-

deponien

```


```

95301 11 Sickerwasser mit gefährlichen g

aus Inhaltsstoffen

Abfall-

deponien

```


```

Die Anmerkung *) zur Schlüssel-Nummer 12601 “Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei” und die Fußnote 4 in Punkt 4 (Abfallkatalog) der ÖNORM S 2100 gelten nicht.

Die Schlüssel-Nummern 31412 “Asbestzement” und 31413 “Asbestzementstäube” gelten mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.2.3 des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 16. Juli 2005.

```


```

1) Qualität entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e 2) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1

3) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1 4) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2

Anlage 5

Abfallverzeichnis

Es gelten die Schlüssel-Nummern, Bezeichnungen und Hinweise des Punktes 4 der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, sowie der ÖNORM S 2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien, Abänderungen und Ergänzungen:

I. Allgemeine Zuordnungskriterien

1.

Zuordnung

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

2.

Kontaminierte Abfälle und Spiegeleinträge

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

II. Besondere Zuordnungskriterien

1.

Aushubmaterial

1.1 Gefährliches Aushubmaterial

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