Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Inneres (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMI 2003 - DVPV - BMI 2003)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, sowie des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet:
§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:
die Sicherheitsdirektionen,
die Bundespolizeidirektionen,
die Landesgendarmeriekommanden,
das Bildungszentrum Traiskirchen für sämtliche im Bundesministerium für Inneres eingerichtete Bildungszentren,
das Bundesasylamt.
§ 2. Die sich aus § 2 Z 2 lit. a bis e der Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bezirksgendarmeriekommanden (Bezirksgendarmeriekommanden-Verordnung - BGK-VO), BGBl. Nr. 268/1993, ergebenden Zuständigkeiten bleiben von § 1 unberührt.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren geht mit 1. Jänner 2004 gemäß § 2 Abs. 5 DVG auf die neuen Dienstbehörden und gemäß § 2e Abs. 4 VBG auf die neuen Personalstellen über.
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