Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Bosnien und Herzegowina am 8. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die zur Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden *1) nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 29/2003) die "Municipal Courts in the Federation of Bosnia and Herzegovina and in the Republic of Srpska" sind. Diese Apostillen bedürfen der Bestätigung des "Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina" und des "Ministry of Foreign Affairs of Bosnia and Herzegovina".
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 184/2000
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