Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Gegenwert der im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes in Sonderziehungsrechten (SZR) festgesetzten Schwellenwerte in Euro
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 17/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, wird nachstehender Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 17/2006).
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Fundstelle SZR in Euro
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§§ 9 Abs. 1 Z 1, 4 und 6, 130 000 154 014
26 Abs. 4 BVergG
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Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. II Nr. 457/2001.
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