Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (Fruchtsaftverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich der §§ 7, 8, 9 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet:
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist
“Frucht”:
“Fruchtmark”:
“konzentriertes Fruchtmark”:
“Fruchtfleisch” oder “Zellen”:
“Fruchtsaft”: das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt werden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden; bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch gemäß den nach redlichem Handelsbrauch üblichen Verfahren, die es ermöglichen, das Vorhandensein von Bestandteilen der äußeren Fruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden;
“Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat”: das Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft verlorengegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen, die beim Prozess der Herstellung des betreffenden Fruchtsafts oder von Fruchtsaft derselben Art zurückgewonnen wurde, zugesetzt werden. Das zugefügte Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Gesichtspunkten, die geeigneten Eigenschaften besitzen, um die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten; das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art gemäß lit. a) gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften aufweisen;
“Konzentrierter Fruchtsaft”(“Fruchtsaftkonzentrat”):
“Fruchtnektar”:
das gärfähige, jedoch nicht gegorene, durch Zusatz von Wasser und Zuckerarten und/oder Honig zu Fruchtsäften, Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentrierten Fruchtsäften, getrockneten Fruchtsäften, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnis, das den in der Anlage festgelegten Anforderungen zu entsprechen hat;
in Abweichung von lit. a) können die in der Anlage unter den Abschnitten II und III genannten Früchte sowie Marillen (Aprikosen) einzeln sowie untereinander gemischt zur Herstellung von Nektaren ohne Zusatz von Zuckerarten, Honig und/oder Süßungsmitteln verwendet werden.
“Getrockneter Fruchtsaft”(“Fruchtsaftpulver”):
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist
“Frucht”:
“Fruchtmark”:
“konzentriertes Fruchtmark”:
“Fruchtfleisch” oder “Zellen”:
“Fruchtsaft”: das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt werden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden; bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch gemäß den nach redlichem Handelsbrauch üblichen Verfahren, die es ermöglichen, das Vorhandensein von Bestandteilen der äußeren Fruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden;
“Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat”: das Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft verlorengegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen, die beim Prozess der Herstellung des betreffenden Fruchtsafts oder von Fruchtsaft derselben Art zurückgewonnen wurde, zugesetzt werden. Das zugefügte Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Gesichtspunkten, die geeigneten Eigenschaften besitzen, um die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten; das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art gemäß lit. a) gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften aufweisen. Die Mindestbrixwerte für Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat sind in der Anlage 2 angegeben;
“Konzentrierter Fruchtsaft”(“Fruchtsaftkonzentrat”):
“Fruchtnektar”:
das gärfähige, jedoch nicht gegorene, durch Zusatz von Wasser und Zuckerarten und/oder Honig zu Fruchtsäften, Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentrierten Fruchtsäften, getrockneten Fruchtsäften, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnis, das den in der Anlage festgelegten Anforderungen zu entsprechen hat;
in Abweichung von lit. a) können die in der Anlage unter den Abschnitten II und III genannten Früchte sowie Marillen (Aprikosen) einzeln sowie untereinander gemischt zur Herstellung von Nektaren ohne Zusatz von Zuckerarten, Honig und/oder Süßungsmitteln verwendet werden.
“Getrockneter Fruchtsaft”(“Fruchtsaftpulver”):
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist
Frucht: alle Früchte; Tomaten/Paradeiser gelten ebenfalls als Früchte im Sinne dieser Verordnung. Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, bzw. mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen, die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden.
Fruchtmark: das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird.
Konzentriertes Fruchtmark: das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis. Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß § 4 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen.
Aroma: unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 872/2012, ABl. Nr. L 267 vom 2.10.2012, werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen. Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren. Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der Steine enthalten.
Zuckerarten: die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, definierten Zuckerarten, Fructosesirup und aus Früchten stammende Zuckerarten.
Honig: das in der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004, definierte Erzeugnis.
Fruchtfleisch oder Zellen: das aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnene Erzeugnis. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.
a) Fruchtsaft: das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. Limettensaft darf jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden. Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können. Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat: das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft gemäß Z 9 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Trinkwasserverordnung-TWV, BGBl. II Nr. 304/2001 in der geltenden Fassung, aufgeführten Anforderungen erfüllt. Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte gemäß Anlage 2 entsprechen. Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in Anlage 2 nicht genannten Frucht hergestellt wird, entspricht der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten. Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig.
Konzentrierter Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat): das aus dem Saft einer bzw. mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis. Wenn das Erzeugnis zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft: das Erzeugnis, das durch die Diffusion mit Wasser aus entweder fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder getrockneten ganzen Früchten gewonnen wird.
Getrockneter Fruchtsaft (Fruchtsaftpulver): das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts hergestellt wird.
Fruchtnektar: das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten und/oder Honig zu den unter den Ziffern 8 bis 11 definierten Erzeugnissen zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und den Anforderungen von Anlage 1 entspricht. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30. 12. 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012, ABl. Nr. L 310 vom 9.11.2012, kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 438/2013, ABl. Nr. L 129 vom 14.5.2013, ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
Zugelassene Zutaten
§ 2. Für die in § 1 beschriebenen Erzeugnisse sind die Bestimmungen der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Zusammensetzung
§ 2. (1) Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart nicht verändert werden.
(2) Der in Anlage 2 für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.
§ 3. Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, zulässig.
Zugelassene Zutaten
§ 3. Nur die folgenden Zutaten dürfen den in § 1 Z 8 bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:
Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. Nr. 404 vom 30.12.2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, zugelassen wurden,
nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe,
sowie zusätzlich:
bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;
bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze;
bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel;
bei den in § 5 Abs. 3 lit a genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;
bei den in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;
bei Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft und Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter.
§ 4. Bei Fruchtsaft müssen Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen, die dem Saft wieder hinzugefügt werden, diejenigen sein, die bei der Verarbeitung von ihm abgetrennt worden sind; bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat können Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen auch von Fruchtsaft derselben Art stammen. Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze wieder zugefügt werden.
Zugelassene Behandlungen und Stoffe
§ 4. Zur Herstellung der im § 1 Z 8 bis 12 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des § 3 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig:
mechanische Extraktionsverfahren;
die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers („in-line“-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von § 1 Z 8 lit. a und b entsprechen;
bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
Enzymzubereitungen: Pektinasen (zur Spaltung von Pektin), Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012, ABl. Nr. L 313 vom 13.11.2012, entsprechen;
Speisegelatine;
Tannine;
Betonite als adsorbierende Tonerde;
Kieselsol;
Kohle;
chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, im Einklang stehen;
chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern,
Stickstoff.
§ 5. (1) Fruchtnektar dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:
die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerarten
Fructosesirup
aus Früchten stammende Zuckerarten.
(2) Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:
die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerarten
Fructosesirup.
(3) Fruchtsäften dürfen die in Abs. 2 genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden.
(4) Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten Zuckerarten unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden:
zur Korrektur des sauren Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 15 g je Liter Saft nicht überschreiten darf,
zur Erzielung eines süßen Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf, wobei die Menge der zur Korrektur des sauren Geschmacks und zur Erzielung eines süßen Geschmacks zugesetzten Zuckerarten insgesamt 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf.
(5) Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft und Fruchtnektar ist zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zulässig.
(6) Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig.
(7) Der Zusatz von Kohlensäure als Zutat ist zulässig.
Kennzeichnung
§ 5. (1) Die in § 1 Z 8 bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.
(2) Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der handelsüblichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anlage 2 mit ihren botanischen Namen angeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 2 angeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
(3) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Bezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:
„Süßmost“:
Die Bezeichnung „Süßmost“ darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ verwendet werden für
Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;
Fruchtsaft, der aus Äpfeln und/oder Birnen hergestellt wird.
Zugelassene Behandlungen und Stoffe
§ 6. Zur Herstellung der im § 1 Z 5 bis 8 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des § 2 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig:
mechanische Extraktionsverfahren;
die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers (“in-line”-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von § 1 Z 5 lit. a und b entsprechen;
bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
pektolytische Enzyme;
proteolytische Enzyme;
amylolytische Enzyme;
Speisegelatine;
Tannine;
Bentonite;
Kieselsol;
Kohle;
chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Einklang stehen;
chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern.
§ 6. (1) Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes „Frucht“ in der Sachbezeichnung anzugeben.
(2) Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß § 3, muss die Sachbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in dem Verzeichnis der Zutaten bestehen.
(3) Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.
Kennzeichnung
§ 7. (1) Die in § 1 Z 5 bis 8 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Bezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:
“Süßmost”:
Die Bezeichnung “Süßmost” darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen “Fruchtsaft” oder “Fruchtnektar” verwendet werden für
Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;
Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird.
§ 7. (1) Zusätzlich zu den durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in § 1 Z 8 bis 12 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei
Fruchtsaft, dem Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt werden, die Angabe dieses Zusatzes;
Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe „aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“ oder „teilweise aus Fruchtsaftkkonzentrat(en)“; die Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung angebracht werden;
Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis „Fruchtgehalt:mindestens...%“; diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung angebracht werden.
(2) Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.
(3) Werden konzentriertem Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat), der (das) nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Kennzeichnung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument anzubringen.
(4) Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar enthalten, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzuführen: „Enthält von Natur aus Zucker“.
§ 8. (1) Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes “Frucht” in der Sachbezeichnung anzugeben.
(2) Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei Verwendung von Zitronensaft gemäß § 5 Abs. 5, ist die Sachbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte oder des Fruchtmarks zu ergänzen.
(3) Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung “Mehrfrucht” oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.
Schlussbestimmungen
§ 8. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, außer Kraft.
§ 9. (1) Zusätzlich zu den durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in § 1 Z 5 bis 8 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei
Fruchtsaft, dem zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, die in der Sachbezeichnung enthaltene Angabe “gezuckert” oder “mit Zuckerzusatz”, gefolgt von der Angabe der höchsten zugesetzten Zuckermenge, die als Trockenmasse berechnet und in Gramm je Liter ausgedrückt wird;
Fruchtsaft, dem Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt werden, die Angabe dieses Zusatzes;
Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe “aus Fruchtsaftkonzentrat(en)” oder “teilweise aus Fruchtsaftkkonzentrat(en)”; die Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung angebracht werden;
Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis “Fruchtgehalt:mindestens...%”; diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung angebracht werden.
(2) Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in § 1 Z 5 bis 8 definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.
(3) Werden konzentriertem Fruchtsaft, der nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zuckerarten oder Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Säuerungsmittel hinzugefügt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben; diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument anzubringen.
§ 9. (1) Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2010, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung der in § 1 Z 8 bis 11 genannten Erzeugnisse anzubringen.
Schlussbestimmungen
§ 10. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, außer Kraft.
§ 10. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
– Richtlinie 2001/112/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002,
– Richtlinie 2009/106/EG der Kommission vom 14. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 212 vom 15. August 2009.
– Richtlinie 2012/12/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 115 vom 27.04.2012, berichtigt durch ABl. Nr. L 31 vom 31.01.2012.
§ 11. (1) Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, entsprechen, dürfen bis zum 12. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.
(2) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 11. (1) Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, entsprechen, dürfen bis zum 12. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.
(2) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 441/2010)
§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
- Richtlinie 2001/112/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002,
- Richtlinie 2009/106/EG der Kommission vom 14. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 212 vom 15. August 2009.
ANLAGE
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR
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Mindestgehalt an
Fruchtsaft
und/oder
Fruchtnektar aus Fruchtmark (in %
des fertigen
Erzeugnisses
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I. Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren Genuss nicht
geeignet sind:
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Passionsfrucht 25
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Quito-Orangen 25
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schwarze Johannisbeeren/Ribiseln 25
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weiße Johannisbeeren/Ribiseln 25
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rote Johannisbeeren/Ribiseln 25
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Stachelbeeren 30
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Sanddorn 25
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Schlehen 30
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Pflaumen 30
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Zwetschgen 30
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Ebereschen 30
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Hagebutten 40
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Sauerkirschen/Weichseln 35
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andere Kirschen 40
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Heidelbeeren 40
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Holunderbeeren 50
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Himbeeren 40
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Aprikosen/Marillen 40
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Erdbeeren 40
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Brombeeren 40
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Preiselbeeren 30
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Quitten 50
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Zitronen und Limetten 25
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```
andere Früchte dieser Kategorie 25
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II. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die
viel Fruchtfleisch enthalten, und die zum unmittelbaren Genuss nicht
geeignet sind:
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```
Mangos 25
```
```
Bananen 25
```
```
Guaven 25
```
```
Papayas 25
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```
Litschis 25
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```
Acerolas 25
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```
Stachelannonen 25
```
```
Netzannonen 25
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```
Cherimoyas 25
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```
Granatäpfel 25
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```
Kaschuäpfel 25
```
```
Mombinpflaumen 25
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```
Imbus 25
```
```
andere Früchte dieser Kategorie 25
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```
III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:
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Äpfel 50
```
```
Birnen 50
```
```
Pfirsiche 50
```
```
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten 50
```
```
Ananas 50
```
```
andere Früchte dieser Kategorie 50
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ANLAGE 1
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR
| Fruchtnektar aus | Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % des fertigen Erzeugnisses |
|---|---|
| I. Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind: | |
| Passionsfrucht | 25 |
| Quito-Orangen | 25 |
| schwarze Johannisbeeren/Ribiseln | 25 |
| weiße Johannisbeeren/Ribiseln | 25 |
| rote Johannisbeeren/Ribiseln | 25 |
| Stachelbeeren | 30 |
| Sanddorn | 25 |
| Schlehen | 30 |
| Pflaumen | 30 |
| Zwetschgen | 30 |
| Ebereschen | 30 |
| Hagebutten | 40 |
| Sauerkirschen/Weichseln | 35 |
| andere Kirschen | 40 |
| Heidelbeeren | 40 |
| Holunderbeeren | 50 |
| Himbeeren | 40 |
| Aprikosen/Marillen | 40 |
| Erdbeeren | 40 |
| Brombeeren | 40 |
| Preiselbeeren | 30 |
| Quitten | 50 |
| Zitronen und Limetten | 25 |
| andere Früchte dieser Kategorie | 25 |
| II. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, und die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind: | |
| Mangos | 25 |
| Bananen | 25 |
| Guaven | 25 |
| Papayas | 25 |
| Litschis | 25 |
| Acerolas | 25 |
| Stachelannonen | 25 |
| Netzannonen | 25 |
| Cherimoyas | 25 |
| Granatäpfel | 25 |
| Kaschuäpfel | 25 |
| Mombinpflaumen | 25 |
| Imbus | 25 |
| andere Früchte dieser Kategorie | 25 |
| III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft: | |
| Äpfel | 50 |
| Birnen | 50 |
| Pfirsiche | 50 |
| Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten | 50 |
| Ananas | 50 |
| andere Früchte dieser Kategorie | 50 |
ANLAGE 1
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR
| Fruchtnektar aus | Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % vol. des fertigen Erzeugnisses) |
|---|---|
| Passionsfrucht | 25 |
| Quito-Orangen | 25 |
| Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln | 25 |
| Weiße Johannisbeeren/Ribiseln | 25 |
| Rote Johannisbeeren/Ribiseln | 25 |
| Stachelbeeren | 30 |
| Sanddorn | 25 |
| Schlehen | 30 |
| Pflaumen | 30 |
| Zwetschgen | 30 |
| Ebereschen | 30 |
| Hagebutten | 40 |
| Sauerkirschen/Weichseln | 35 |
| andere Kirschen | 40 |
| Heidelbeeren | 40 |
| Holunderbeeren | 50 |
| Himbeeren | 40 |
| Aprikosen/Marillen | 40 |
| Erdbeeren | 40 |
| Brombeeren | 40 |
| Kranbeeren/Cranberries | 30 |
| Quitten | 50 |
| Zitronen und Limetten | 25 |
| andere Früchte dieser Kategorie | 25 |
| Mangos | 25 |
| Bananen | 25 |
| Guaven | 25 |
| Papayas | 25 |
| Litschis | 25 |
| Azarolen | 25 |
| Stachelannonen | 25 |
| Netzannonen | 25 |
| Cherimoyas, Zimtäpfel | 25 |
| Granatäpfel | 25 |
| Kaschuäpfel | 25 |
| Mombinpflaumen | 25 |
| Umbu | 25 |
| andere Früchte dieser Kategorie | 25 |
| Äpfel | 50 |
| Birnen | 50 |
| Pfirsiche | 50 |
| Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten | 50 |
| Ananas | 50 |
| Tomaten/Paradeiser | 50 |
| andere Früchte dieser Kategorie | 50 |
Anlage 2
| Gebräuchlicher Name der Frucht | Botanischer Name | Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark |
|---|---|---|
| Apfel (*) | Malus domestica Borkh. | 11,2 |
| Aprikose/Marille (**) | Prunus armeniaca L. | 11,2 |
| Banane (**) | Musa sp. | 21,0 |
| Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) | Ribes nigrum L. | 11,6 |
| Weintraube (*) | Vitis vinifera L. oder deren Hybride Vitis labrusca L. oder deren Hybride | 15,9 |
| Grapefruit (*) | Citrus x paradisi Macfad. | 10,0 |
| Guave (**) | Psidium guajava L. | 9,5 |
| Zitrone (*) | Citrus limon (L.)Burm.f. | 8,0 |
| Mango (**) | Mangifera indica L. | 15,0 |
| Orange (*) | Citrus sinensis (L.) Osbeck | 11,2 |
| Passionsfrucht (*) | Passiflora edulis Sims | 13,5 |
| Pfirsich (**) | Prunus persica (L.) Batsch var. persica | 10,0 |
| Birne (**) | Pyrus communis L. | 11,9 |
| Ananas (*) | Ananas comosus (L.) Merr. | 12,8 |
| Himbeere (*) | Rubus idaeus L. | 7,0 |
| Sauerkirsche/Weichsel (*) | Prunus cerasus L. | 13,5 |
| Erdbeere (*) | Fragaria x ananassa Duch. | 7,0 |
| Mandarine (*) | Citrus reticulata Blanco | 11,2 |
Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in der obigen Liste nicht aufgeführten Frucht hergestellt wurde, ist der Mindestbrixwert des rückverdünnten Fruchtsafts der Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde. Für die mit einem Sternchen () gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt. Für die mit zwei Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt. Bei schwarzen Johannisbeeren, Guaven, Mangos und Passionsfrüchten gelten die Mindestbrixwerte nur für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark, der bzw. das in der Union hergestellt wurde.
Anlage 2
| Gebräuchlicher Name der Frucht | Botanischer Name | Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark |
|---|---|---|
| Apfel (*) | Malus domestica Borkh. | 11,2 |
| Aprikose/Marille (**) | Prunus armeniaca L. | 11,2 |
| Banane (**) | Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananan) | 21,0 |
| Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) | Ribes nigrum L. | 11,0 |
| Weintraube (*) | Vitis vinifera L. oder deren Hybride Vitis labrusca L. oder deren Hybride | 15,9 |
| Grapefruit (*) | Citrus x paradisi Macfad. | 10,0 |
| Guave (**) | Psidium guajava L. | 8,5 |
| Zitrone (*) | Citrus limon (L.)Burm.f. | 8,0 |
| Mango (**) | Mangifera indica L. | 13,5 |
| Orange (*) | Citrus sinensis (L.) Osbeck | 11,2 |
| Passionsfrucht (*) | Passiflora edulis Sims | 12,0 |
| Pfirsich (**) | Prunus persica (L.) Batsch var. persica | 10,0 |
| Birne (**) | Pyrus communis L. | 11,9 |
| Ananas (*) | Ananas comosus (L.) Merr. | 12,8 |
| Himbeere (*) | Rubus idaeus L. | 7,0 |
| Sauerkirsche/Weichsel (*) | Prunus cerasus L. | 13,5 |
| Erdbeere (*) | Fragaria x ananassa Duch. | 7,0 |
| Tomate (Paradeiser) (*) | Lycopersicon esculentum Mill. | 5,0 |
| Mandarine (*) | Citrus reticulata Blanco | 11,2 |
Für die mit einem Sternchen () gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20° C, bestimmt. Für die mit zwei Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.
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