Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen – EichstellenV
(5) Änderungen, die die Ermächtigung der Eichstelle beeinflussen können, sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Im Bescheid nach § 10 Abs. 3, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Abs. 1 bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach § 12 erforderlich ist.
(7) Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Ermächtigung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat mindestens Folgendes zu beinhalten:
Änderungen in der Organisation der Eichstelle (Struktur, rechtliche Stellung, Eigentumsverhältnisse);
Änderungen im Personalstand (Leiter, Stellvertreter, Zeichnungsberechtigte, Qualitätsbeauftragter);
Änderungen von Verfahren für die Eichung und interne Kalibrierverfahren;
die Angabe der Anzahl der überprüften Messgeräte sowie die Anzahl der geeichten Messgeräte nach Messgeräteart getrennt;
Änderungen der Räumlichkeiten;
Änderungen der Messeinrichtungen;
als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Z 1 bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Z 1 bis 6.
(8) Die Eichstellen sind verpflichtet,
bei ihnen zur Eichung eingereichte Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Messgeräte zu melden, wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darüber schriftlich oder per E-Mail informiert hat, dass diese Messgeräte aus technischen oder formellen Gründen nicht geeicht werden dürfen;
Messgeräte, die gemäß § 6 Abs. 3 zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach § 13 Abs. 1 zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und c, Z 4 MEG und Wasserzähler.
Abkürzung
EichstellenV
Meldepflichten
§ 13. (1) Wird die eichtechnische Prüfung in einem ständig benutzten eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Unter ständiger Benutzung ist die tägliche Verwendung des Prüfraumes an Werktagen, ausgenommen Zeiten, die durch Urlaube, Fortbildungen, Krankenstände, Kalibrierung der Normale, Reparatur und Wartung bedingt sind, zu verstehen.
(2) Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Werktage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:
Waagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg sowie alle Waagen, die auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern aufgebaut oder integriert sind;
selbsttätige Waagen;
Zustandsmengenumwerter;
Mengenmessgeräte, Messanlagen und Peilstabmesseinrichtungen auf Tankwagen sowie Messanlagen für Betriebs- oder Zusatzstoffe, die auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften nicht in den Vorratstank zurückgefüllt werden dürfen;
Taxameter.
(3) Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Abs. 1 und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Abs. 2 mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
(4) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 und 3 hat unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:
das Datum der eichtechnischen Prüfung;
den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
den Zeichnungsberechtigten;
die Messgeräteart;
die Stückzahl;
die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern;
bei Taxametern
im Vorhinein nach § 13 Abs. 2 Z 5 abweichend von Z 2 nur den Prüfort wobei Z 6 entfallen kann;
spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag den Verwender und seine Adresse, die Angaben nach Z 6, die Eichprüfsumme sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. die Fahrgestellnummer;
bei Betriebsstoffmessanlagen zusätzlich die maximale Durchfluss-Stärke;
bei nichtselbsttätigen Waagen zusätzlich die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast.
(5) Änderungen, die die Ermächtigung der Eichstelle beeinflussen können, sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Im Bescheid nach § 10 Abs. 3, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Abs. 1 bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach § 12 erforderlich ist.
(7) Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Ermächtigung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat mindestens Folgendes zu beinhalten:
Änderungen in der Organisation der Eichstelle (Struktur, rechtliche Stellung, Eigentumsverhältnisse);
Änderungen im Personalstand (Leiter, Stellvertreter, Zeichnungsberechtigte, Qualitätsbeauftragter);
Änderungen von Verfahren für die Eichung und interne Kalibrierverfahren;
die Angabe der Anzahl der überprüften Messgeräte sowie die Anzahl der geeichten Messgeräte nach Messgeräteart getrennt;
Änderungen der Räumlichkeiten;
Änderungen der Messeinrichtungen;
als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Z 1 bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Z 1 bis 6.
(8) Die Eichstellen sind verpflichtet,
bei ihnen zur Eichung eingereichte Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Messgeräte zu melden, wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darüber schriftlich oder per E-Mail informiert hat, dass diese Messgeräte aus technischen oder formellen Gründen nicht geeicht werden dürfen;
Messgeräte, die gemäß § 6 Abs. 3 zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach § 13 Abs. 1 zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, lit. b sublit. aa, lit. c und Z 4 MEG.
(9) Die Eichstellen sind verpflichtet, die Durchführung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 fünf Werktage vor dem ersten Tag des Prüfzeitraumes dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
Antragsteller des Verfahrens nach der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG,
Messgeräteart,
Anzahl der Lose und der jeweiligen Losbezeichnung(en) sowie die Stichprobengrößen und
Prüfzeitraum.
§ 14. (1) Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Akkreditierung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln.
(2) Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Überwachungen hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.
Abkürzung
EichstellenV
§ 14. Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.
Abkürzung
EichstellenV
§ 14. Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.
Kosten
§ 15. (1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 430 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002, zu entrichten.
Abkürzung
EichstellenV
Kosten
§ 15. (1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 430 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002, zu entrichten.
Abkürzung
EichstellenV
Kosten
§ 15. (1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 430 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Beglaubigungsstellen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, akkreditiert wurden, gelten als Eichstellen. Auf diese Eichstellen sind die Bestimmungen der Beglaubigungsstellenverordnung anzuwenden, solange noch keine neuerliche Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG erfolgt ist. Eine neuerliche Überprüfung der jeweiligen Eichstelle gemäß § 13 Abs. 1 AkkG hat gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.
(2) Das Beglaubigungszeichen gemäß § 7 der Beglaubigungsstellenverordnung gilt als Eichstempel und darf von Stellen nach Abs. 1 bis 31. Dezember 2007 weiter verwendet werden.
Abkürzung
EichstellenV
Notifikation
§ 16. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, unter der Notifikationsnummer 2011/273/A notifiziert.
Abkürzung
EichstellenV
Notifikation
§ 16. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, unter der Notifikationsnummer 2011/273/A notifiziert.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1 unter der Notifikationsnummer 2017/382/A notifiziert.
Abkürzung
EichstellenV
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16a. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung viertfolgenden Monatsersten in Kraft. Anträge können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt - unbeschadet der Bestimmungen des § 16 - die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, außer Kraft.
Abkürzung
EichstellenV
Übergangsbestimmungen
§ 17. Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 MEG, BGBl. I Nr. 115/2010, ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 7 Z 6 auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Notifikation
§ 18. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. L 204 S 37 vom 21. 7. 1998, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG ABl. L 217 S 18 vom 5. 8. 1998, notifiziert (Notifikationsnummer 2002/362/A).
Anhang I
Abkürzung
EichstellenV
Anhang I
(Anm.: Die Novellierungsanweisung Z 51 der Novelle BGBl. II Nr. 314/2011 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
51. Im Anhang I wird die Wortfolge „AKKREDITIERT durch das BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT und ARBEIT“ durch die Wortfolge „ERMÄCHTIGT durch das BUNDESAMT für EICH- und VERMESSUNGSWESEN“ ersetzt.)
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