Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen werden (Düngemittelverordnung 2004)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-02-01
Letzte Aktualisierung 2022-04-14
Status Aufgehoben · 2022-04-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API
Parameter Einheit Grenzwert
16 PAK: Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen mg/kg TM 6
Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol mg/kg Produkt 0,5
Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 mg/kg TM 0,2
Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-, 7-,8-TCDD ng TE/kg TM 20
Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 Bq/g Produkt 0,5
AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene mg/kg TM 500
Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) mg/kg TM 0,1
3.

Hygienische Parameter

Escherichia coli O157:H7 (EHEC) nicht nachweisbar in 50g Probe
Salmonella sp. nicht nachweisbar in 50g Probe
Campylobacter sp. nicht nachweisbar in 50g Probe
Listeria monocytogenes nicht nachweisbar in 50g Probe
4.

Fremd- und Ballaststoffe

Glas, Metalle und Kunststoffe 2 mm 0,4 Mass.-%
Kunststoffe 2 mm 0,1 Mass.-%

III. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und Molybdän

Produkt Gehalt Kennzeichnung
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel Chlorid zwischen 2% und 10% „minderchloridhältig“
Chlorid unter 2% „chloridarm“
Chlorid unter 0,5% „chloridfrei“
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger Boreintrag mehr als 50 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge Angabe des Borgehalts sowie des Hinweises „Borgehalt des Produktes beachten“
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger Molybdäneintrag mehr als 25 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge Angabe des Molybdängehalts sowie des Hinweises „Molybdängehalt des Produktes beachten“

IV. Sicherheitskennzeichnungen

– Mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren“ sind zu kennzeichnen:

i)

flüssige Produkte;

ii) Produkte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile;

iii) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;

iv) Produkte, die aus Magnesiumsulfat bestehen.

– Bei Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ausgenommen Düngemittel für Zierpflanzen und Nadelbäume, ist die Wartezeit zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben.

– Produkte, die einen Siebdurchgang von 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich“ zu versehen.

– Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen“ zu kennzeichnen.

– Bei flüssigen Produkten ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben.

– Produkte, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!“ gekennzeichnet sind.

V. Verbote

Folgende Stoffe dürfen in Produkten nicht enthalten sein:

1.

Stoffe, die der Gefahrenklasse Keimzell-Mutagenität, (Kategorie 1A, 1B oder 2), der Gefahrenklasse Karzinogenität (Kategorie 1A, 1B oder 2) oder der Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität (Kategorie 1A, 1B oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuzuordnen sind;

2.

Material der Kategorie 1 gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1;

3.

chemisch behandeltes Holz.

Anlage 2

Besondere Anforderungen

Abkürzungen:

TM = Trockenmasse

OS = Organische Substanz

TE = Toxizitätsäquivalente

Bq = Becquerel

I. Schwermetall-Frachtenregelung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden:

Schwermetall g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren g/ha in einem Zeitraum von einem Jahr
Blei 400 200
Cadmium 10 5
Chrom 600 300
Kupfer * 700 350
Nickel 400 200
Quecksilber 10 5
Zink * 3000 1500

II. Grenzwerte

1.

Schwermetalle

Schwermetall Einheit Grenzwert
Düngemittel *, Bodenhilfs-stoffe, Pflanzenhilfsmittel Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5 Kultursubstrate
Blei mg/kg TM 100 100 50
Cadmium mg/kg TM 3 75 mg/kg P2O5 1
Chrom VI mg/kg TM 2 2 2
Nickel mg/kg TM 100 100 70
Quecksilber mg/kg TM 1 1 0,5
Vanadium mg/kg TM - 1500 -
Arsen mg/kg TM 40 40 40
2.

Organische Schadstoffe, Radioaktivität und Rückstände

Parameter Einheit Grenzwert
16 PAK: Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen mg/kg TM 6
Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol mg/kg Produkt 0,5
Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 mg/kg TM 0,2
Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-, 7-,8-TCDD ng TE/kg TM 20
Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 Bq/g Produkt 0,5
AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene mg/kg TM 500
Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) mg/kg TM 0,1
3.

Hygienische Parameter

Escherichia coli O157:H7 (EHEC) nicht nachweisbar in 50g Probe
Salmonella sp. nicht nachweisbar in 50g Probe
Campylobacter sp. nicht nachweisbar in 50g Probe
Listeria monocytogenes nicht nachweisbar in 50g Probe
4.

Fremd- und Ballaststoffe

Summe aus Glas, Metall und Kunststoff 2 mm 0,4 Mass.-%
Kunststoff 2 mm 0,1 Mass.-%
Metall 2 mm 0,2 Mass.-%
Glas 2 mm 0,2 Mass.-%

III. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und Molybdän

Produkt Gehalt Kennzeichnung
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel Chlorid zwischen 2% und 10% „minderchloridhältig“
Chlorid unter 2% „chloridarm“
Chlorid unter 0,5% „chloridfrei“
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger Boreintrag mehr als 50 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge Angabe des Borgehalts sowie des Hinweises „Borgehalt des Produktes beachten“
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger Molybdäneintrag mehr als 25 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge Angabe des Molybdängehalts sowie des Hinweises „Molybdängehalt des Produktes beachten“

IV. Sicherheitskennzeichnungen

– Mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren“ sind zu kennzeichnen:

i)

flüssige Produkte;

ii) Produkte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile;

iii) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;

iv) Produkte, die aus Magnesiumsulfat bestehen.

– Bei Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ausgenommen Düngemittel für Zierpflanzen und Nadelbäume, ist die Wartezeit zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben.

– Produkte, die einen Siebdurchgang von 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich“ zu versehen.

– Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen“ zu kennzeichnen.

– Bei flüssigen Produkten ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben.

– Produkte, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!“ gekennzeichnet sind.

– Bei Düngemitteln, die elementaren Schwefel enthalten, ist der Sicherheitshinweis: „Darf nicht in Gülle eingerührt werden“ oder ein ähnlicher Hinweis anzugeben.

V. Verbote

Folgende Stoffe dürfen in Produkten nicht enthalten sein:

1.

Stoffe, die der Gefahrenklasse Keimzell-Mutagenität, (Kategorie 1A, 1B oder 2), der Gefahrenklasse Karzinogenität (Kategorie 1A, 1B oder 2) oder der Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität (Kategorie 1A, 1B oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuzuordnen sind;

2.

Material der Kategorie 1 gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1;

3.

chemisch behandeltes Holz.

Anlage 3

Probenahme

1.

Anzahl und Umfang der Einzelproben

```


```

Beschaffenheit und Umfang

der Partie Mindestzahl von Einzelproben

```


```

Bodenhilfsstoffe,

Kultursubstrate und

Pflanzenhilfsmittel

```


```

Packungen mit Inhalt bis 10 l 3 Originalpackungen als Endproben

```


```

Packungen mit Inhalt über 10 l Mindestzahl an Einzelproben

```


```

bis 4 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

einer Packung

```


```

bis 100 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

2 Packungen

```


```

bis 200 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

3 Packungen

```


```

bis 400 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

4 Packungen

```


```

über 400 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

5 Packungen

```


```

Torf, unverpackt

```


```

ungepresst mindestens 5

```


```

gepresst, pro angefangenen mindestens je 5 aus mindestens

100 Ballen einem Ballen

```


```

2.

Umfang der Sammelprobe

3.

Anzahl und Umfang der Endproben

4.

Entnahme und Bildung der Proben

5.

Behandlung der Endproben

Anlage 3

Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und

Pflanzenhilfsmittel

```

1.

Bildung und Anzahl der Endproben

```

```


```

Produkt Anzahl der Endproben

```


```

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, 3 Originalpackungen als

verpackt Endproben; jede Endprobe

mindestens 25 Liter

```


```

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, Gemäß ÖNORM EN 12579

lose

```


```

Pflanzenhilfsmittel, verpackt 3 Originalpackungen als

Endprobe

```


```

2.

Behandlung der Endproben

Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen, eine Endprobe ist 6 Monate lang aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.

Anlage 3

Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

1.

Bildung und Anzahl der Endproben verpackter Produkte

Produkt Anzahl der Endproben
Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe 3 Originalpackungen als Endproben; jede Endprobe mindestens 5 Liter
Pflanzenhilfsmittel 3 Originalpackungen als Endproben
2.

Probenahme für Biogasgülle sowie lose Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe:

2.1. Allgemeines

Bei der Probenahme ist jedwede Beeinflussung des zu beprobenden Produktes und der Einzel- bzw. Endproben zu vermeiden; es sind die für den jeweiligen Betrieb geltenden Arbeitsschutz- und Betriebsanweisungen zu beachten.

Das Probenahmeverfahren ist in ausreichend kurzer Zeit so durchzuführen, dass eine Änderung der Eigenschaften des gelieferten Produktes oder der Proben vermieden wird. Während der Probenahme sind alle Einzelproben so aufzubewahren, dass ihre Eigenschaften erhalten bleiben.

2.2. Probenahmegeräte

Die Geräte zur Entnahme und Bildung von Proben müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflusst. Zur Entnahme und Bildung der Proben sind insbesondere Probenstecher, Schaufeln, bei flüssigen Produkten Stechheber und Schöpfbecher und zur Probenahme aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen zu verwenden. Für die Probenahme zur Untersuchung auf hygienische Parameter ist eine Sekundärkontamination soweit als möglich zu vermeiden.

2.3. Umfang der beprobten Partie

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

3.4. Probenahmeverfahren

Biogasgülle flüssig (15%TS) Biogasgülle fest (15%TS), Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe lose
Homogenisierung Die Repräsentativität der Probe muss durch Rühren oder sonstige zuverlässige Homogenisierungsmaßnahmen (durch den Betrieb) gewährleistet sein. Die Repräsentativität der Probe wird durch eine gleichmäßig verteilte Ziehung der Einzelproben bei Probenahmepunkten erzielt.
Anzahl der Einzelproben bis 1000m3: 10 1000 bis 3000m3: 20 3000 bis 5000m3: 30 über 5000m3: 40 Anzahl der Probenahmepunkte (mindestens 12 und höchstens 30) beträgt _____
Umfang der Einzelproben Umfang: mindestens 0,5 Liter
Entnahme der Einzelproben Vor Entnahme der ersten Einzelprobe muss mindestens das dreifache Volumen des sichtbaren Rohres (abhängig von der Entnahmevorrichtung) verworfen werden. Die beprobte Menge wird visuell in die gleiche Anzahl gleicher Teile wie die geforderte Anzahl der Probenahmepunkte unterteilt. Einzelproben werden über die Materialhöhe verteilt entnommen, wobei Material, das sich bis 50 mm unterhalb der Oberfläche befindet, nicht berücksichtigt wird.
Bildung und Umfang der Sammelprobe Die Einzelproben werden in einem mindestens 50 l fassenden Behältnis zu einer Sammelprobe vereint und unter ständigem Rühren wird die Sammelprobe durch Umschöpfen (je 1l) in ein 15l Gefäß reduziert. Einzelproben werden zu einer Sammelprobe vereinigt. Die gut durchmischte Sammelprobe wird durch Vierteilung oder mit einem Gerät für die Probenteilung reduziert.
Entnahme und Bildung von Endproben Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt bzw. immer wieder gerührt und daraus drei äquivalente Endproben mit je 1l gebildet. Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt und daraus werden drei Endproben mit je 1l gebildet.
Anzahl und Umfang der Endproben 3 mal 1 Liter
Behandlung der Endproben Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, dass ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.
Verwendung der Endproben Die Behältnisse der Endproben sind deutlich und haltbar mit der Nummer des Probenahmeprotokolls, der Probenahmestelle und des Probenahmedatums zu versehen. Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen; eine Endprobe ist aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen. Für die Untersuchung auf den hygienischen Zustand sind die Endproben gekühlt zu lagern und zu transportieren und unverzüglich der Prüfung zuzuführen.

Anlage 4

Toleranzen

1.

Mineralische Stickstoffdünger

2.

Mineralische Phosphatdünger

3.

Mineralische Kalidünger

4.

Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

5.

Sekundärnährstoffe, Spurennährstoffe

Gehalt an Spurennährstoffen über 2% 0,4 Gewichtsprozent
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% 1/5 des angegebenen Gehaltes
6.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

Nährstoff Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff 1,1 N
Phosphat 1,1 P2O5
Kaliumoxid 1,1 K2O
Kalk 3,0 CaO
Magnesiumoxid 0,9 MgO
Chlorid 0,2 Cl

negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens:

NP-Dünger 1,5
NK-Dünger 1,5
PK-Dünger 1,5
NPK-Dünger 1,9
7.

Organische und organisch-mineralische Dünger

Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als

Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff 1,2 N
Phosphat 2,0 P2O5
Kaliumoxid 1,2 K2 O
Calciumoxid 3,0 CaO
Magnesiumoxid 1,0 MgO
Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt 3

Anlage 4

Toleranzen

1.

Mineralische Stickstoffdünger

2.

Mineralische Phosphatdünger

3.

Mineralische Kalidünger

4.

Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

5.

Sekundärnährstoffe, Spurennährstoffe

Gehalt an Spurennährstoffen über 2% 0,4 Gewichtsprozent
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% 1/5 des angegebenen Gehaltes
6.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

Nährstoff Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff 1,1 N
Phosphat 1,1 P2O5
Kaliumoxid 1,1 K2O
Kalk 3,0 CaO
Magnesiumoxid 0,9 MgO
Chlorid 0,2 Cl

negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens:

NP-Dünger 1,5
NK-Dünger 1,5
PK-Dünger 1,5
NPK-Dünger 1,9
7.

Organische und organisch-mineralische Dünger

Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als

Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff 1,2 N
Phosphat 2,0 P2O5
Kaliumoxid 1,2 K2O
Calciumoxid 3,0 CaO
Magnesiumoxid 1,0 MgO
Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt 3

Für Biogasgülle beträgt die Toleranz die Hälfte des angegebenen Nährstoffgehaltes, höchstens jedoch:

Nährstoff Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff 0,1
Phosphat 0,05
Kaliumoxid 0,1

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