Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen werden (Düngemittelverordnung 2004)
| Parameter | Einheit | Grenzwert |
|---|---|---|
| 16 PAK: Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen | mg/kg TM | 6 |
| Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol | mg/kg Produkt | 0,5 |
| Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 | mg/kg TM | 0,2 |
| Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-, 7-,8-TCDD | ng TE/kg TM | 20 |
| Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 | Bq/g Produkt | 0,5 |
| AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene | mg/kg TM | 500 |
| Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) | mg/kg TM | 0,1 |
Hygienische Parameter
| Escherichia coli O157:H7 (EHEC) | nicht nachweisbar in 50g Probe |
|---|---|
| Salmonella sp. | nicht nachweisbar in 50g Probe |
| Campylobacter sp. | nicht nachweisbar in 50g Probe |
| Listeria monocytogenes | nicht nachweisbar in 50g Probe |
Fremd- und Ballaststoffe
| Glas, Metalle und Kunststoffe 2 mm | 0,4 Mass.-% |
|---|---|
| Kunststoffe 2 mm | 0,1 Mass.-% |
III. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und Molybdän
| Produkt | Gehalt | Kennzeichnung |
|---|---|---|
| Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel | Chlorid zwischen 2% und 10% | „minderchloridhältig“ |
| Chlorid unter 2% | „chloridarm“ | |
| Chlorid unter 0,5% | „chloridfrei“ | |
| Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger | Boreintrag mehr als 50 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge | Angabe des Borgehalts sowie des Hinweises „Borgehalt des Produktes beachten“ |
| Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger | Molybdäneintrag mehr als 25 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge | Angabe des Molybdängehalts sowie des Hinweises „Molybdängehalt des Produktes beachten“ |
IV. Sicherheitskennzeichnungen
– Mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren“ sind zu kennzeichnen:
flüssige Produkte;
ii) Produkte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile;
iii) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;
iv) Produkte, die aus Magnesiumsulfat bestehen.
– Bei Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ausgenommen Düngemittel für Zierpflanzen und Nadelbäume, ist die Wartezeit zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben.
– Produkte, die einen Siebdurchgang von 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich“ zu versehen.
– Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen“ zu kennzeichnen.
– Bei flüssigen Produkten ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben.
– Produkte, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!“ gekennzeichnet sind.
V. Verbote
Folgende Stoffe dürfen in Produkten nicht enthalten sein:
Stoffe, die der Gefahrenklasse Keimzell-Mutagenität, (Kategorie 1A, 1B oder 2), der Gefahrenklasse Karzinogenität (Kategorie 1A, 1B oder 2) oder der Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität (Kategorie 1A, 1B oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuzuordnen sind;
Material der Kategorie 1 gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1;
chemisch behandeltes Holz.
Anlage 2
Besondere Anforderungen
Abkürzungen:
TM = Trockenmasse
OS = Organische Substanz
TE = Toxizitätsäquivalente
Bq = Becquerel
I. Schwermetall-Frachtenregelung
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden:
| Schwermetall | g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren | g/ha in einem Zeitraum von einem Jahr |
|---|---|---|
| Blei | 400 | 200 |
| Cadmium | 10 | 5 |
| Chrom | 600 | 300 |
| Kupfer * | 700 | 350 |
| Nickel | 400 | 200 |
| Quecksilber | 10 | 5 |
| Zink * | 3000 | 1500 |
- Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen.
II. Grenzwerte
Schwermetalle
| Schwermetall | Einheit | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| Düngemittel *, Bodenhilfs-stoffe, Pflanzenhilfsmittel | Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5 | Kultursubstrate | ||
| Blei | mg/kg TM | 100 | 100 | 50 |
| Cadmium | mg/kg TM | 3 | 75 mg/kg P2O5 | 1 |
| Chrom VI | mg/kg TM | 2 | 2 | 2 |
| Nickel | mg/kg TM | 100 | 100 | 70 |
| Quecksilber | mg/kg TM | 1 | 1 | 0,5 |
| Vanadium | mg/kg TM | - | 1500 | - |
| Arsen | mg/kg TM | 40 | 40 | 40 |
- ausgenommen mineralische Düngemittel mit mehr als 5 % P2O5
Organische Schadstoffe, Radioaktivität und Rückstände
| Parameter | Einheit | Grenzwert |
|---|---|---|
| 16 PAK: Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen | mg/kg TM | 6 |
| Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol | mg/kg Produkt | 0,5 |
| Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 | mg/kg TM | 0,2 |
| Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-, 7-,8-TCDD | ng TE/kg TM | 20 |
| Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 | Bq/g Produkt | 0,5 |
| AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene | mg/kg TM | 500 |
| Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) | mg/kg TM | 0,1 |
Hygienische Parameter
| Escherichia coli O157:H7 (EHEC) | nicht nachweisbar in 50g Probe |
|---|---|
| Salmonella sp. | nicht nachweisbar in 50g Probe |
| Campylobacter sp. | nicht nachweisbar in 50g Probe |
| Listeria monocytogenes | nicht nachweisbar in 50g Probe |
Fremd- und Ballaststoffe
| Summe aus Glas, Metall und Kunststoff 2 mm | 0,4 Mass.-% |
|---|---|
| Kunststoff 2 mm | 0,1 Mass.-% |
| Metall 2 mm | 0,2 Mass.-% |
| Glas 2 mm | 0,2 Mass.-% |
III. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und Molybdän
| Produkt | Gehalt | Kennzeichnung |
|---|---|---|
| Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel | Chlorid zwischen 2% und 10% | „minderchloridhältig“ |
| Chlorid unter 2% | „chloridarm“ | |
| Chlorid unter 0,5% | „chloridfrei“ | |
| Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger | Boreintrag mehr als 50 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge | Angabe des Borgehalts sowie des Hinweises „Borgehalt des Produktes beachten“ |
| Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger | Molybdäneintrag mehr als 25 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge | Angabe des Molybdängehalts sowie des Hinweises „Molybdängehalt des Produktes beachten“ |
IV. Sicherheitskennzeichnungen
– Mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren“ sind zu kennzeichnen:
flüssige Produkte;
ii) Produkte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile;
iii) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;
iv) Produkte, die aus Magnesiumsulfat bestehen.
– Bei Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ausgenommen Düngemittel für Zierpflanzen und Nadelbäume, ist die Wartezeit zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben.
– Produkte, die einen Siebdurchgang von 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich“ zu versehen.
– Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen“ zu kennzeichnen.
– Bei flüssigen Produkten ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben.
– Produkte, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!“ gekennzeichnet sind.
– Bei Düngemitteln, die elementaren Schwefel enthalten, ist der Sicherheitshinweis: „Darf nicht in Gülle eingerührt werden“ oder ein ähnlicher Hinweis anzugeben.
V. Verbote
Folgende Stoffe dürfen in Produkten nicht enthalten sein:
Stoffe, die der Gefahrenklasse Keimzell-Mutagenität, (Kategorie 1A, 1B oder 2), der Gefahrenklasse Karzinogenität (Kategorie 1A, 1B oder 2) oder der Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität (Kategorie 1A, 1B oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuzuordnen sind;
Material der Kategorie 1 gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1;
chemisch behandeltes Holz.
Anlage 3
Probenahme
Anzahl und Umfang der Einzelproben
```
```
Beschaffenheit und Umfang
der Partie Mindestzahl von Einzelproben
```
```
Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate und
Pflanzenhilfsmittel
```
```
Packungen mit Inhalt bis 10 l 3 Originalpackungen als Endproben
```
```
Packungen mit Inhalt über 10 l Mindestzahl an Einzelproben
```
```
bis 4 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
einer Packung
```
```
bis 100 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
2 Packungen
```
```
bis 200 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
3 Packungen
```
```
bis 400 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
4 Packungen
```
```
über 400 Packungen mindestens je 2 aus mindestens
5 Packungen
```
```
Torf, unverpackt
```
```
ungepresst mindestens 5
```
```
gepresst, pro angefangenen mindestens je 5 aus mindestens
100 Ballen einem Ballen
```
```
Umfang der Sammelprobe
Anzahl und Umfang der Endproben
Entnahme und Bildung der Proben
Behandlung der Endproben
Anlage 3
Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und
Pflanzenhilfsmittel
```
Bildung und Anzahl der Endproben
```
```
```
Produkt Anzahl der Endproben
```
```
Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, 3 Originalpackungen als
verpackt Endproben; jede Endprobe
mindestens 25 Liter
```
```
Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, Gemäß ÖNORM EN 12579
lose
```
```
Pflanzenhilfsmittel, verpackt 3 Originalpackungen als
Endprobe
```
```
Behandlung der Endproben
Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen, eine Endprobe ist 6 Monate lang aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.
Anlage 3
Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel
Bildung und Anzahl der Endproben verpackter Produkte
| Produkt | Anzahl der Endproben |
|---|---|
| Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe | 3 Originalpackungen als Endproben; jede Endprobe mindestens 5 Liter |
| Pflanzenhilfsmittel | 3 Originalpackungen als Endproben |
Probenahme für Biogasgülle sowie lose Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe:
2.1. Allgemeines
Bei der Probenahme ist jedwede Beeinflussung des zu beprobenden Produktes und der Einzel- bzw. Endproben zu vermeiden; es sind die für den jeweiligen Betrieb geltenden Arbeitsschutz- und Betriebsanweisungen zu beachten.
Das Probenahmeverfahren ist in ausreichend kurzer Zeit so durchzuführen, dass eine Änderung der Eigenschaften des gelieferten Produktes oder der Proben vermieden wird. Während der Probenahme sind alle Einzelproben so aufzubewahren, dass ihre Eigenschaften erhalten bleiben.
2.2. Probenahmegeräte
Die Geräte zur Entnahme und Bildung von Proben müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflusst. Zur Entnahme und Bildung der Proben sind insbesondere Probenstecher, Schaufeln, bei flüssigen Produkten Stechheber und Schöpfbecher und zur Probenahme aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen zu verwenden. Für die Probenahme zur Untersuchung auf hygienische Parameter ist eine Sekundärkontamination soweit als möglich zu vermeiden.
2.3. Umfang der beprobten Partie
Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.
3.4. Probenahmeverfahren
| Biogasgülle flüssig (15%TS) | Biogasgülle fest (15%TS), Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe lose | |
|---|---|---|
| Homogenisierung | Die Repräsentativität der Probe muss durch Rühren oder sonstige zuverlässige Homogenisierungsmaßnahmen (durch den Betrieb) gewährleistet sein. | Die Repräsentativität der Probe wird durch eine gleichmäßig verteilte Ziehung der Einzelproben bei Probenahmepunkten erzielt. |
| Anzahl der Einzelproben | bis 1000m3: 10 1000 bis 3000m3: 20 3000 bis 5000m3: 30 über 5000m3: 40 | Anzahl der Probenahmepunkte (mindestens 12 und höchstens 30) beträgt _____ |
| Umfang der Einzelproben | Umfang: mindestens 0,5 Liter | |
| Entnahme der Einzelproben | Vor Entnahme der ersten Einzelprobe muss mindestens das dreifache Volumen des sichtbaren Rohres (abhängig von der Entnahmevorrichtung) verworfen werden. | Die beprobte Menge wird visuell in die gleiche Anzahl gleicher Teile wie die geforderte Anzahl der Probenahmepunkte unterteilt. Einzelproben werden über die Materialhöhe verteilt entnommen, wobei Material, das sich bis 50 mm unterhalb der Oberfläche befindet, nicht berücksichtigt wird. |
| Bildung und Umfang der Sammelprobe | Die Einzelproben werden in einem mindestens 50 l fassenden Behältnis zu einer Sammelprobe vereint und unter ständigem Rühren wird die Sammelprobe durch Umschöpfen (je 1l) in ein 15l Gefäß reduziert. | Einzelproben werden zu einer Sammelprobe vereinigt. Die gut durchmischte Sammelprobe wird durch Vierteilung oder mit einem Gerät für die Probenteilung reduziert. |
| Entnahme und Bildung von Endproben | Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt bzw. immer wieder gerührt und daraus drei äquivalente Endproben mit je 1l gebildet. | Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt und daraus werden drei Endproben mit je 1l gebildet. |
| Anzahl und Umfang der Endproben | 3 mal 1 Liter | |
| Behandlung der Endproben | Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, dass ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist. | |
| Verwendung der Endproben | Die Behältnisse der Endproben sind deutlich und haltbar mit der Nummer des Probenahmeprotokolls, der Probenahmestelle und des Probenahmedatums zu versehen. Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen; eine Endprobe ist aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen. Für die Untersuchung auf den hygienischen Zustand sind die Endproben gekühlt zu lagern und zu transportieren und unverzüglich der Prüfung zuzuführen. | |
Anlage 4
Toleranzen
Mineralische Stickstoffdünger
Mineralische Phosphatdünger
Mineralische Kalidünger
Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger
Sekundärnährstoffe, Spurennährstoffe
| Gehalt an Spurennährstoffen über 2% | 0,4 Gewichtsprozent |
|---|---|
| Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% | 1/5 des angegebenen Gehaltes |
Mineralische Mehrnährstoffdünger
| Nährstoff | Absolute Werte in Gewichtsprozenten |
|---|---|
| Stickstoff | 1,1 N |
| Phosphat | 1,1 P2O5 |
| Kaliumoxid | 1,1 K2O |
| Kalk | 3,0 CaO |
| Magnesiumoxid | 0,9 MgO |
| Chlorid | 0,2 Cl |
negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens:
| NP-Dünger | 1,5 |
|---|---|
| NK-Dünger | 1,5 |
| PK-Dünger | 1,5 |
| NPK-Dünger | 1,9 |
Organische und organisch-mineralische Dünger
Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als
| Absolute Werte in Gewichtsprozenten | |
|---|---|
| Stickstoff | 1,2 N |
| Phosphat | 2,0 P2O5 |
| Kaliumoxid | 1,2 K2 O |
| Calciumoxid | 3,0 CaO |
| Magnesiumoxid | 1,0 MgO |
| Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt | 3 |
Anlage 4
Toleranzen
Mineralische Stickstoffdünger
Mineralische Phosphatdünger
Mineralische Kalidünger
Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger
Sekundärnährstoffe, Spurennährstoffe
| Gehalt an Spurennährstoffen über 2% | 0,4 Gewichtsprozent |
|---|---|
| Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% | 1/5 des angegebenen Gehaltes |
Mineralische Mehrnährstoffdünger
| Nährstoff | Absolute Werte in Gewichtsprozenten |
|---|---|
| Stickstoff | 1,1 N |
| Phosphat | 1,1 P2O5 |
| Kaliumoxid | 1,1 K2O |
| Kalk | 3,0 CaO |
| Magnesiumoxid | 0,9 MgO |
| Chlorid | 0,2 Cl |
negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens:
| NP-Dünger | 1,5 |
|---|---|
| NK-Dünger | 1,5 |
| PK-Dünger | 1,5 |
| NPK-Dünger | 1,9 |
Organische und organisch-mineralische Dünger
Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als
| Absolute Werte in Gewichtsprozenten | |
|---|---|
| Stickstoff | 1,2 N |
| Phosphat | 2,0 P2O5 |
| Kaliumoxid | 1,2 K2O |
| Calciumoxid | 3,0 CaO |
| Magnesiumoxid | 1,0 MgO |
| Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt | 3 |
Für Biogasgülle beträgt die Toleranz die Hälfte des angegebenen Nährstoffgehaltes, höchstens jedoch:
| Nährstoff | Absolute Werte in Gewichtsprozenten |
|---|---|
| Stickstoff | 0,1 |
| Phosphat | 0,05 |
| Kaliumoxid | 0,1 |
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.