Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-03-01
Letzte Aktualisierung 2024-07-20
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 174
Änderungshistorie JSON API

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Abkürzung

E-GovG

5.

Abschnitt

Besonderheiten elektronischer Aktenführung

Amtssignatur

§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Abkürzung

E-GovG

5.

Abschnitt

Besonderheiten elektronischer Aktenführung

Amtssignatur

§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Beweiskraft von Ausdrucken

§ 20. Auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden haben die Vermutung der Echtheit für sich, wenn das Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist und die Überprüfbarkeit der Signatur auch in der ausgedruckten Form durch Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben ist. Das Dokument muss zu diesem Zweck die Eigenschaft der Rückführbarkeit angeben und einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet enthalten, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen dargestellt sind.

Abkürzung

E-GovG

Beweiskraft von Ausdrucken

§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.

Abkürzung

E-GovG

Ersetzendes Scannen

§ 20a. Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen sowie Akten, die nicht gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch erzeugt und genehmigt wurden, in ein elektronisches Dokument übertragen, sofern dies aufgrund von Art und Inhalt des ursprünglichen Originals tunlich erscheint. Ein auf diese Weise erzeugtes elektronisches Dokument kann das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft ersetzen und gilt selbst als Original, sofern nach dem Stand der Technik die inhaltliche und bildliche Identität des Originals und des elektronischen Dokuments sowie die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sichergestellt ist. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.

Abkürzung

E-GovG

Vorlage elektronischer Akten

§ 21. (1) Soweit von einer Behörde Akten an eine andere Behörde vorgelegt werden müssen, und diese Akten elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und verwaltungssystem. Die Vorlage muss in einem Standardformat erfolgen.

(2) Als Standardformate gelten jene elektronischen Formate, die die Lesbarkeit eines Dokuments auch für Dritte während der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer nach dem Stand der Technik jeweils bestmöglich gewährleisten.

(3) Hat die Behörde, der der elektronische Akt vorzulegen ist, einen elektronischen Zustelldienst mit der Entgegennahme von Sendungen für die Behörde betraut, kann die Aktenvorlage, insbesondere wenn sie nachweisbar sein soll, auch über diesen Zustelldienst erfolgen. Die Bestimmungen des Abschnitts III des Zustellgesetzes gelten diesfalls sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorlage mit dem auf die elektronische Absendung der Verständigung von der Bereitstellung folgenden Tag bewirkt wird.

Abkürzung

E-GovG

Vorlage elektronischer Akten

§ 21. (1) Soweit von einer Behörde Akten an eine andere Behörde vorgelegt werden müssen, und diese Akten elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und verwaltungssystem. Die Vorlage muss in einem Standardformat erfolgen.

(2) Als Standardformate gelten jene elektronischen Formate, die die Lesbarkeit eines Dokuments auch für Dritte während der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer nach dem Stand der Technik jeweils bestmöglich gewährleisten.

(3) Hat die Behörde, der der elektronische Akt vorzulegen ist, einen elektronischen Zustelldienst mit der Entgegennahme von Sendungen für die Behörde betraut, kann die Aktenvorlage, insbesondere wenn sie nachweisbar sein soll, auch über diesen Zustelldienst erfolgen. Die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes gelten diesfalls sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorlage mit dem auf die elektronische Absendung der Verständigung von der Bereitstellung folgenden Tag bewirkt wird.

Abkürzung

E-GovG

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

5a. Abschnitt

Haftungsbestimmungen

Haftung

§ 21a. (1) Umfang und Ausmaß des nach Art. 11 der eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens, sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen, richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.

(2) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt.

6.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen

Personenkennzeichen oder Amtssignaturen

§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer

1.

sich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bereichsspezifisches Personenkennzeichen entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder

2.

ein wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen eines anderen Auftraggebers des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder

3.

anderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichen in einer nach § 8 DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder

4.

ein wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen dazu benützt, um Dritten Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder

5.

eine Amtssignatur entgegen § 19 Abs. 2 verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.

(2) Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (§§ 10, 17 und 18 VStG 1991), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.

(3) Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.

6.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bPK oder Amtssignaturen

§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer

1.

sich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bPK entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder

2.

ein bPK eines anderen Auftraggebers des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder

3.

anderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer nach § 8 DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder

4.

als Auftraggeber des privaten Bereichs ein bPK dazu benützt, um Dritten Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder

5.

eine Amtssignatur entgegen § 19 Abs. 2 verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.

(2) Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (§§ 10, 17 und 18 VStG 1991), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.

(3) Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.

Abkürzung

E-GovG

6.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bPK oder Amtssignaturen

§ 22. (1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer

1.

sich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bPK entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder

2.

ein bPK eines anderen Auftraggebers des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder

3.

anderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer nach § 8 DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder

4.

als Auftraggeber des privaten Bereichs ein bPK dazu benützt, um Dritten Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder

5.

eine Amtssignatur entgegen § 19 Abs. 2 verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.

(2) Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (§§ 10, 17 und 18 VStG), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.

(3) Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.

Abkürzung

E-GovG

6.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Unzulässige Verarbeitung von Stammzahlen oder bPK oder unzulässige Verwendung von Amtssignaturen

§ 22. (1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer

1.

sich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bPK entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder

2.

ein bPK eines anderen Verantwortlichen des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder

3.

anderen Verantwortlichen des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder

4.

als Verantwortlicher des privaten Bereichs ein bPK dazu benützt, um Dritten personenbezogene Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder

5.

eine Amtssignatur entgegen § 19 Abs. 2 verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.

(2) Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (§§ 10, 17 und 18 VStG), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.

(3) Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.

Abkürzung

E-GovG

7.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 23. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Abkürzung

E-GovG

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 bis 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

7.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 23. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

In-Kraft-Treten

§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Auftraggeber des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Auftraggeber des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

Abkürzung

E-GovG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Auftraggeber des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 1, 4, 10 und 11, § 2a, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 10 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1, § 14a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, § 19 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 24 und die Paragrafenüberschrift vor § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 6 und § 25 samt Überschrift außer Kraft.

Abkürzung

E-GovG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Auftraggeber des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 1, 4, 10 und 11, § 2a, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 10 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1, § 14a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, § 19 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 24 und die Paragrafenüberschrift vor § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 6 und § 25 samt Überschrift außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 11, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 21 Abs. 3 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft.

Abkürzung

E-GovG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Auftraggeber des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 1, 4, 10 und 11, § 2a, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 10 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1, § 14a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, § 19 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 24 und die Paragrafenüberschrift vor § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 6 und § 25 samt Überschrift außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 11, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 21 Abs. 3 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 10, die §§ 4, 4a, 4b und 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 8 erster Satz, § 10 samt Überschrift, § 12, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a samt Überschrift, § 15, § 18 samt Überschrift, der 5. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 5a. Abschnitt), § 25 Abs. 2 und 3 und § 28 Z 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden mit Ausnahme von § 25 Abs. 2 und 3 erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Abkürzung

E-GovG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Auftraggeber des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 1, 4, 10 und 11, § 2a, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 10 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1, § 14a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, § 19 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 24 und die Paragrafenüberschrift vor § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 6 und § 25 samt Überschrift außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 11, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 21 Abs. 3 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 10, die §§ 4, 4a, 4b und 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 8 erster Satz, § 10 samt Überschrift, § 12, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a samt Überschrift, § 15, § 18 samt Überschrift, der 5. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 5a. Abschnitt), § 25 Abs. 2 und 3 und § 28 Z 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden mit Ausnahme von § 25 Abs. 2 und 3 erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(8) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 8, 14, 15 bis 18 und 22, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 4a Abs. 3 bis 5, § 4b, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12, § 13, § 14 samt Überschrift, § 14a Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft und finden mit Ausnahme des Eintrags im Inhaltsverzeichnis zu § 22 und von § 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13, der Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und 3, der Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt in Kraft.

Abkürzung

E-GovG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Verantwortlichen des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 1, 4, 10 und 11, § 2a, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 10 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1, § 14a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, § 19 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 24 und die Paragrafenüberschrift vor § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 6 und § 25 samt Überschrift außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 11, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 21 Abs. 3 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft (Anm.: 1).

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 10, die §§ 4, 4a, 4b und 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 8 erster Satz, § 10 samt Überschrift, § 12, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a samt Überschrift, § 15, § 18 samt Überschrift, der 5. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 5a. Abschnitt), § 25 Abs. 2 und 3 und § 28 Z 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden mit Ausnahme von § 25 Abs. 2 und 3 erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(8) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 8, 14, 15 bis 18 und 22, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 4a Abs. 3 bis 5, § 4b, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12, § 13, § 14 samt Überschrift, § 14a Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft und finden mit Ausnahme des Eintrags im Inhaltsverzeichnis zu § 22 und von § 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13, der Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und 3, der Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt in Kraft.

(______

Anm. 1: vgl. BGBl. I Nr. 33/2018 vom 30.5.2018)

Abkürzung

E-GovG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Verantwortlichen des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 1, 4, 10 und 11, § 2a, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 10 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1, § 14a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, § 19 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 24 und die Paragrafenüberschrift vor § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 6 und § 25 samt Überschrift außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 11, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 21 Abs. 3 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft (Anm.: 1).

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 10, die §§ 4, 4a, 4b und 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 8 erster Satz, § 10 samt Überschrift, § 12, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a samt Überschrift, § 15, § 18 samt Überschrift, der 5. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 5a. Abschnitt), § 25 Abs. 2 und 3 und § 28 Z 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden mit Ausnahme von § 25 Abs. 2 und 3 erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(7) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 8, 14, 15 bis 18 und 22, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 4a Abs. 3 bis 5, § 4b, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12, § 13, § 14 samt Überschrift, § 14a Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft und finden mit Ausnahme des Eintrags im Inhaltsverzeichnis zu § 22 und von § 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13, der Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und 3, der Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 4 Abs. 8, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, die Überschrift zu § 14, die Überschrift zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 1 bis 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 2, 3 und 4a erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt am 29. September 2018 in Kraft und mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt wieder außer Kraft. § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 22. September 2020 außer Kraft.

(______

Anm. 1: vgl. BGBl. I Nr. 33/2018 vom 30.5.2018)

Abkürzung

E-GovG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Verantwortlichen des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 1, 4, 10 und 11, § 2a, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 10 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1, § 14a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, § 19 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 24 und die Paragrafenüberschrift vor § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 6 und § 25 samt Überschrift außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 11, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 21 Abs. 3 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft (Anm.: 1).

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 10, die §§ 4, 4a, 4b und 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 8 erster Satz, § 10 samt Überschrift, § 12, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a samt Überschrift, § 15, § 18 samt Überschrift, der 5. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 5a. Abschnitt), § 25 Abs. 2 und 3 und § 28 Z 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden mit Ausnahme von § 25 Abs. 2 und 3 erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(7) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 8, 14, 15 bis 18 und 22, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 4a Abs. 3 bis 5, § 4b, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12, § 13, § 14 samt Überschrift, § 14a Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft und finden mit Ausnahme des Eintrags im Inhaltsverzeichnis zu § 22 und von § 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13, der Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und 3, der Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 4 Abs. 8, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, die Überschrift zu § 14, die Überschrift zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 1 bis 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 2, 3 und 4a erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt am 29. September 2018 in Kraft und mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt wieder außer Kraft. § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 22. September 2020 außer Kraft.

(9) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 18, § 1b Abs. 1, § 2 Z 10a, § 4 Abs. 4 bis 6, § 4a Abs. 3 und 4, § 4b Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 bis 4c, § 14, § 14a Abs. 2, § 18 samt Überschrift, § 23, § 25 Abs. 2 und § 28 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 1b Abs. 1 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.

(______

Anm. 1: vgl. BGBl. I Nr. 33/2018 vom 30.5.2018)

Abkürzung

E-GovG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Verantwortlichen des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 1, 4, 10 und 11, § 2a, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 10 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1, § 14a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, § 19 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 24 und die Paragrafenüberschrift vor § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 6 und § 25 samt Überschrift außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 11, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 21 Abs. 3 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft (Anm. 1).

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 10, die §§ 4, 4a, 4b und 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 8 erster Satz, § 10 samt Überschrift, § 12, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a samt Überschrift, § 15, § 18 samt Überschrift, der 5. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 5a Abschnitt), § 25 Abs. 2 und 3 und § 28 Z 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden mit Ausnahme von § 25 Abs. 2 und 3 erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (Anm. 2)

(7) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 8, 14, 15 bis 18 und 22, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 4a Abs. 3 bis 5, § 4b, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12, § 13, § 14 samt Überschrift, § 14a Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft und finden mit Ausnahme des Eintrags im Inhaltsverzeichnis zu § 22 und von § 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13, der Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und 3, der Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 4 Abs. 8, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, die Überschrift zu § 14, die Überschrift zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 1 bis 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 2, 3 und 4a erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt am 29. September 2018 in Kraft und mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt wieder außer Kraft. § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 22. September 2020 außer Kraft.

(9) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 18, § 1b Abs. 1, § 2 Z 10a, § 4 Abs. 4 bis 6, § 4a Abs. 3 und 4, § 4b Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 bis 4c, § 14, § 14a Abs. 2, § 18 samt Überschrift, § 23, § 25 Abs. 2 und § 28 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 1b Abs. 1 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.

(10) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 6b, § 6 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 7, § 6b samt Überschrift und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022 treten ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 6a, § 6 Abs. 4a bis 4c und § 6a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.

(______

Anm. 1: vgl. BGBl. I Nr. 33/2018 vom 30.5.2018

Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)

Abkürzung

E-GovG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Verantwortlichen des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 1, 4, 10 und 11, § 2a, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 10 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1, § 14a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, § 19 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 24 und die Paragrafenüberschrift vor § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 6 und § 25 samt Überschrift außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 11, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 21 Abs. 3 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft (Anm. 1).

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 10, die §§ 4, 4a, 4b und 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 8 erster Satz, § 10 samt Überschrift, § 12, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a samt Überschrift, § 15, § 18 samt Überschrift, der 5. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 5a Abschnitt), § 25 Abs. 2 und 3 und § 28 Z 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden mit Ausnahme von § 25 Abs. 2 und 3 erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (Anm. 2)

(7) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 8, 14, 15 bis 18 und 22, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 4a Abs. 3 bis 5, § 4b, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12, § 13, § 14 samt Überschrift, § 14a Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft und finden mit Ausnahme des Eintrags im Inhaltsverzeichnis zu § 22 und von § 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13, der Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und 3, der Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 4 Abs. 8, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, die Überschrift zu § 14, die Überschrift zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 1 bis 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 2, 3 und 4a erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt am 29. September 2018 in Kraft und mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt wieder außer Kraft. § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 22. September 2020 außer Kraft.

(9) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 18, § 1b Abs. 1, § 2 Z 10a, § 4 Abs. 4 bis 6, § 4a Abs. 3 und 4, § 4b Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 bis 4c, § 14, § 14a Abs. 2, § 18 samt Überschrift, § 23, § 25 Abs. 2 und § 28 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 1b Abs. 1 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.

(10) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 6b, § 6 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 7, § 6b samt Überschrift und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022 treten ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 6a, § 6 Abs. 4a bis 4c und § 6a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 1a, § 1a Abs. 3, § 1c samt Überschrift, § 4 Abs. 6, § 4a Abs. 3 und 4, § 14a Abs. 2, § 17 Abs. 3 Z 1, § 20a samt Überschrift und § 25 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17 Abs. 3 Z 2 außer Kraft.

(______

Anm. 1: vgl. BGBl. I Nr. 33/2018 vom 30.5.2018

Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)

Übergangsbestimmungen

§ 25. (1) Im Rahmen der Bürgerkartenfunktion dürfen bis zum 31. Dezember 2007 gleichgestellt mit sicheren Signaturen auch Verwaltungssignaturen verwendet werden. Verwaltungssignaturen sind Signaturen, die im zulässigen Bereich ihrer Verwendung hinreichende Sicherheit bieten, auch wenn sie nicht notwendigerweise allen Bedingungen der Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten der sicheren Signatur genügen und nicht notwendigerweise auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen. Die sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwaltungssignatur im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt.

(2) In jenen Fällen, in welchen in einfachen Gesetzen die Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur im Verkehr mit Behörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausdrücklich verlangt wird, gilt diese Voraussetzung bis zum Ende der in Abs. 1 genannten Übergangsfrist auch bei Verwendung einer Verwaltungssignatur als erfüllt.

Übergangsbestimmungen

§ 25. (1) Im Rahmen der Bürgerkartenfunktion dürfen bis zum 31. Dezember 2007 gleichgestellt mit qualifizierten Signaturen auch Verwaltungssignaturen verwendet werden. Verwaltungssignaturen sind Signaturen, die im zulässigen Bereich ihrer Verwendung hinreichende Sicherheit bieten, auch wenn sie nicht notwendigerweise allen Bedingungen der Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten der qualifizierten Signatur genügen und nicht notwendigerweise auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen. Die sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwaltungssignatur im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt.

(2) In jenen Fällen, in welchen in einfachen Gesetzen die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Verkehr mit Behörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausdrücklich verlangt wird, gilt diese Voraussetzung bis zum Ende der in Abs. 1 genannten Übergangsfrist auch bei Verwendung einer Verwaltungssignatur als erfüllt.

(3) Die aufgrund des Abs. 1 ausgestellten Verwaltungssignaturen dürfen bis zum Ablauf des dazugehörigen Zertifikats, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 im Rahmen der Bürgerkartenfunktion und gemäß Abs. 2 gleichgestellt mit qualifizierten Signaturen verwendet werden.

Abkürzung

E-GovG

Übergangsbestimmung

§ 25. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.

Abkürzung

E-GovG

Übergangsbestimmung

§ 25. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.

(2) Ab der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, dürfen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes für die vollumfängliche Nutzung des E-ID unter Anwendung der dafür erforderlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zeitlich, örtlich oder auf bestimmte Personengruppen beschränkte Pilotbetriebe unter Verwendung personenbezogener Daten durchgeführt werden, sofern die Betroffenen daran freiwillig mitwirken.

(3) Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ermächtigt, mit Verordnung für Bürgerkarteninhaber einen vereinfachten Prozess für den Umstieg von der Bürgerkarte auf einen E-ID vorzusehen.

Abkürzung

E-GovG

Übergangsbestimmung

§ 25. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.

(2) Ab der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, dürfen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes für die vollumfängliche Nutzung des E-ID unter Anwendung der dafür erforderlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zeitlich, örtlich oder auf bestimmte Personengruppen beschränkte Pilotbetriebe unter Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführt werden, sofern die Betroffenen daran freiwillig mitwirken.

(3) Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ermächtigt, mit Verordnung für Bürgerkarteninhaber einen vereinfachten Prozess für den Umstieg von der Bürgerkarte auf einen E-ID vorzusehen.

Abkürzung

E-GovG

Übergangsbestimmung

§ 25. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.

(2) Ab der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, dürfen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes für die vollumfängliche Nutzung des E-ID unter Anwendung der dafür erforderlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zeitlich, örtlich oder auf bestimmte Personengruppen beschränkte Pilotbetriebe unter Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführt werden, sofern die Betroffenen daran freiwillig mitwirken.

(3) Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, mit Verordnung für Bürgerkarteninhaber einen vereinfachten Prozess für den Umstieg von der Bürgerkarte auf einen E-ID vorzusehen.

Abkürzung

E-GovG

Übergangsbestimmung

§ 25. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.

(2) Ab der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, dürfen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes für die vollumfängliche Nutzung des E-ID unter Anwendung der dafür erforderlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zeitlich, örtlich oder auf bestimmte Personengruppen beschränkte Pilotbetriebe unter Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführt werden, sofern die Betroffenen daran freiwillig mitwirken. Die im Rahmen des Pilotbetriebs verarbeiteten Registrierungsdaten dürfen ab dem gemäß § 24 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt zum Zwecke der Verwaltung und Nutzung des EID gemäß § 4b Abs. 1 und § 18 Abs. 1 weiterverarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur auf Grund gesetzlicher Anordnung zulässig. Betroffene, die bereits vor dem gemäß § 24 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt im Rahmen eines Pilotbetriebs behördlich unter Anwendung des § 4a registriert wurden, dürfen ihren EID bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiterverwenden.

(3) Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, mit Verordnung für Bürgerkarteninhaber einen vereinfachten Prozess für den Umstieg von der Bürgerkarte auf einen E-ID vorzusehen.

Abkürzung

E-GovG

Übergangsbestimmung

§ 25. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.

(2) Ab der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, dürfen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes für die vollumfängliche Nutzung des E-ID unter Anwendung der dafür erforderlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zeitlich, örtlich oder auf bestimmte Personengruppen beschränkte Pilotbetriebe unter Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführt werden, sofern die Betroffenen daran freiwillig mitwirken. Die im Rahmen des Pilotbetriebs verarbeiteten Registrierungsdaten dürfen ab dem gemäß § 24 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt zum Zwecke der Verwaltung und Nutzung des EID gemäß § 4b Abs. 1 und § 18 Abs. 1 weiterverarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur auf Grund gesetzlicher Anordnung zulässig. Betroffene, die bereits vor dem gemäß § 24 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt im Rahmen eines Pilotbetriebs behördlich unter Anwendung des § 4a registriert wurden, dürfen ihren EID bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiterverwenden.

(3) Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, mit Verordnung für Bürgerkarteninhaber einen vereinfachten Prozess für den Umstieg von der Bürgerkarte auf einen E-ID vorzusehen.

(4) Die bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 119/2022 für Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 3 bis 5 verwendete Ordnungsnummer des ERsB ist als GLN weiter zu verwenden. Die zu diesen Betroffenen im ERsB verarbeiteten Daten sind zu diesem Zeitpunkt im Auftrag des jeweiligen Verantwortlichen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 bis 5 zu übermitteln und aus dem ERsB zu löschen.

Abkürzung

E-GovG

Übergangsbestimmung

§ 25. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.

(2) Ab der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, dürfen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes für die vollumfängliche Nutzung des E-ID unter Anwendung der dafür erforderlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zeitlich, örtlich oder auf bestimmte Personengruppen beschränkte Pilotbetriebe unter Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführt werden, sofern die Betroffenen daran freiwillig mitwirken. Die im Rahmen des Pilotbetriebs verarbeiteten Registrierungsdaten dürfen ab dem gemäß § 24 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt zum Zwecke der Verwaltung und Nutzung des EID gemäß § 4b Abs. 1 und § 18 Abs. 1 weiterverarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur auf Grund gesetzlicher Anordnung zulässig. Betroffene, die bereits vor dem gemäß § 24 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt im Rahmen eines Pilotbetriebs behördlich unter Anwendung des § 4a registriert wurden, dürfen ihren EID bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiterverwenden.

(3) Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, mit Verordnung für Bürgerkarteninhaber einen vereinfachten Prozess für den Umstieg von der Bürgerkarte auf einen E-ID vorzusehen.

(4) Die bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 119/2022 für Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 3 bis 5 verwendete Ordnungsnummer des ERsB ist als GLN weiter zu verwenden. Die zu diesen Betroffenen im ERsB verarbeiteten Daten sind zu diesem Zeitpunkt im Auftrag des jeweiligen Verantwortlichen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 bis 5 zu übermitteln und aus dem ERsB zu löschen.

(5) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind bis längstens 31. Dezember 2025 von der Verpflichtung nach § 1c ausgenommen, soweit sie nicht über die für den elektronischen Verkehr erforderlichen technischen oder organisatorischen Voraussetzungen verfügen.

(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2025 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Prüfung eines vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 letzter Satz zu schaffen.

Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen

§ 26. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 26. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Verweisungen

§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

E-GovG

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für Finanzen, je nach dem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt,

3.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundeskanzler,

4.

hinsichtlich des § 15 Abs. 2 letzter Satz und des § 17 der Bundesminister für Inneres,

5.

hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen,

6.

im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.

Abkürzung

E-GovG

Zu Z 1 und 4: Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. §§ 24 Abs. 6 und 25 Abs. 3).

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für Finanzen, je nach dem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt,

3.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundeskanzler,

4.

hinsichtlich des § 4a Abs. 1 bis 5, des § 4b, des § 17 Abs. 1 und 3 sowie des § 18 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres,

4a. hinsichtlich des § 4a Abs. 6, des § 18 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

5.

hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen,

6.

im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.

Abkürzung

E-GovG

1.

Zu Z 1 und 4: Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. §§ 24 Abs. 6 und 25 Abs. 3).

2.

Z 1 findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 8).

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,

3.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

4.

hinsichtlich des § 4a Abs. 1 bis 5, des § 4b, des § 17 Abs. 1 und 3 sowie des § 18 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres,

4a. hinsichtlich des § 4a Abs. 6, des § 18 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

5.

hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen,

6.

im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.

Abkürzung

E-GovG

Z 1 und 4 sind ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6, 8 und 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,

3.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

4.

hinsichtlich des § 4a Abs. 1 bis 5, des § 4b, des § 17 Abs. 1 und 3 sowie des §18 Abs. 2 bis 7 der Bundesminister für Inneres,

4a. hinsichtlich des § 4a Abs. 6, des § 18 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

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