Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 5 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2004-04-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2004, G 216/03-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2004, ausgesprochen, dass die Wortfolge “dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt” in § 5 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/1999, verfassungswidrig war.

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