Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz – EZG)
(6) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, berechnet und veröffentlicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:
die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jeden Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag nach Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:
im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;
im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Richtwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18 v.H. hinausgeht und die in dem der Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;
die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jeden Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an einen Luftfahrzeugbetreiber nach Z 1 durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt den Luftfahrzeugbetreibern die Emissionszertifikate mit Bescheid zu.
(8) Auf die Republik Österreich entfallende Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versteigert.
Abkürzung
EZG
Abgabe der Emissionszertifikate
§ 18. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate gemäß § 19 Abs. 1 können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden.
(2) Wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 gegen den Inhaber folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben.
Abkürzung
EZG
Abgabe der Emissionszertifikate
§ 18. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate gemäß § 19 Abs. 1 können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden.
(1a) In der Periode 2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. In den folgenden Perioden ab 2008 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 und 2 genützt werden. Ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit den entsprechenden Regelungen auf EG-Ebene mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen, die die Emissionen anderer Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können, wenn dies im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht.
(2) Wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 gegen den Inhaber folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben.
Abkürzung
EZG
Abschnitt
Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten
Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen
§ 18. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate, die gemäß § 19 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß 5. Abschnitt bzw. gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers nicht genutzt werden.
(1a) In der Periode 2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. In den folgenden Perioden ab 2008 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 und 2 genützt werden. Ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit den entsprechenden Regelungen auf EG-Ebene mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen, die die Emissionen anderer Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können, wenn dies im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht.
(2) Wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 gegen den Inhaber folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben.
Abkürzung
EZG
Abgabe der Emissionszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber
§ 18a. (1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres ab 2013 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 19 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Luftfahrzeugbetreibers genutzt werden.
(2) In der ersten Handelsperiode gemäß § 17a Abs. 1 können die Luftfahrzeugbetreiber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 v.H. der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß Abs. 1 abgeben müssen, verwenden.
Abkürzung
EZG
Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten
§ 19. (1) Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Gemeinschaft für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, sind zwischen
natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Gemeinschaft,
natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Gemeinschaft und natürlichen und juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,
übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register gemäß § 21 rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters (Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG) entgegensteht.
(2) Solange ein Inhaber mit der Abgabe der seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß § 18 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verzug ist, ist er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.
(3) Emissionszertifikate können auf Antrag des Inhabers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit gelöscht werden.
Abkürzung
EZG
Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten
§ 19. (1) Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Gemeinschaft für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, sind zwischen
natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Gemeinschaft,
natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Gemeinschaft und natürlichen und juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,
übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register gemäß § 21 rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters (Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG) entgegensteht.
(2) Solange ein Inhaber einer Anlage oder ein Luftfahrzeugbetreiber mit der Abgabe der seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß § 18 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verzug ist, ist er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.
(3) Emissionszertifikate können auf Antrag des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit gelöscht werden.
Abkürzung
EZG
Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen undEmissionsreduktionseinheiten
§ 19a. Wenn ein Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 nützt, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 18 genützt worden sind, werden im Register gelöscht.
Abkürzung
EZG
Abschnitt:
Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten
Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten
§ 19a. Wenn ein Anlageninhaber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18a zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nützt, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 18 oder von Luftfahrzeugbetreibern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß §18a genützt worden sind, werden im Register gelöscht.
Abkürzung
EZG
Projektmaßnahmen
§ 19b. Hinsichtlich der Anerkennung von Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, die von österreichischen Anlageninhabern als Projektteilnehmer zur Erzeugung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durchgeführt werden und für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Richtlinien gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
EZG
Projektmaßnahmen
§ 19b. Hinsichtlich Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Richtlinien gemäß § 43 UFG anzuwenden.
Abkürzung
EZG
Gültigkeit der Emissionszertifikate
§ 20. (1) Die Emissionszertifikate sind gültig für Emissionen während der in § 11 Abs. 1 genannten Periode, für die sie vergeben werden.
(2) Vier Monate nach Beginn der ersten in § 11 Abs. 1 genannten Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen.
(3) Vier Monate nach Beginn jeder folgenden in § 11 Abs. 1 genannten Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Periode an die Inhaber zu vergeben.
Abkürzung
EZG
Abschnitt:
Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten
Gültigkeit der Emissionszertifikate
§ 20. (1) Die Emissionszertifikate sind gültig für Emissionen während der in § 13 Abs. 1 und in § 17a genannten Perioden, für die sie vergeben werden.
(2) Vier Monate nach Beginn jeder Periode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 oder § 18a abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Periode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.
Abkürzung
EZG
Register
§ 21. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung eine Registerstelle, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung der Europäischen Kommission über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen.
(2) Das Register ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Verordnung der Europäischen Kommission der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und in getrennte Konten aufzugliedern, um die Emissionszertifikate der einzelnen Personen zu erfassen, an die und von denen Emissionszertifikate vergeben oder übertragen werden.
Abkürzung
EZG
Register
§ 21. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung eine Registerstelle, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 386 S.1 vom 29.12.2004, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen.
(1a) Die Anlageninhaber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 2216/2004 an die Registerstelle zu erfüllen.
(2) Das Register ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Verordnung der Europäischen Kommission der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und in getrennte Konten aufzugliedern, um die Emissionszertifikate der einzelnen Personen zu erfassen, an die und von denen Emissionszertifikate vergeben oder übertragen werden.
Abkürzung
EZG
Register
§ 21. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung eine Registerstelle, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 386 S.1 vom 29.12.2004, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen.
(1a) Die Anlageninhaber und die Luftfahrzeugbetreiber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 2216/2004 an die Registerstelle zu erfüllen.
(2) Das Register ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Verordnung der Europäischen Kommission der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und in getrennte Konten aufzugliedern, um die Emissionszertifikate der einzelnen Personen zu erfassen, an die und von denen Emissionszertifikate vergeben oder übertragen werden.
Abkürzung
EZG
Rechtscharakter der Emissionszertifikate
§ 22. Die Emissionszertifikate haben den Rechtscharakter einer Ware und können an Warenbörsen gehandelt werden.
Abkürzung
EZG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Emissionsgrenzwerte
§ 23. (1) Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung genehmigungspflichtig sind, darf für in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes genannte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
(2) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.
Abkürzung
EZG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Emissionsgrenzwerte
§ 23. (1) Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung genehmigungspflichtig sind, darf für in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes genannte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
(2) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.
Abkürzung
EZG
Zugang zu Informationen
§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gelten als Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. als Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003.
Abkürzung
EZG
Zugang zu Informationen
§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Abkürzung
EZG
Zugang zu Informationen
§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Abkürzung
EZG
Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 25. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere auf die Regeln für die Zuteilung der Emissionszertifikate, das Funktionieren der Register, die Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung sowie die Prüfung und Fragen der Einhaltung der Richtlinie und gegebenenfalls der steuerlichen Behandlung von Emissionszertifikaten einzugehen. Der erste Bericht ist der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln.
Abkürzung
EZG
Zuständige Behörde
§ 26. Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt folgendes:
Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Stromerzeugungsanlagen, ist der Landeshauptmann zuständig. Dieser kann, soweit dies zweckmäßig ist oder dem Gleichklang der Behördenzuständigkeiten entspricht, allgemein oder im Einzelfall die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Erteilung der Genehmigung betrauen.
In allen anderen Fällen ist die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Anlagengenehmigung zuständige Behörde zur Erteilung der Genehmigung zuständig.
Abkürzung
EZG
Zuständige Behörde
§ 26. Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt folgendes:
Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann zuständig.
In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung des EZG bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben die beteiligten Bundesbehörden sich mit der Landesregierung zu koordinieren.
Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Abkürzung
EZG
§ 26a. Luftfahrzeugbetreiber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.
Abkürzung
EZG
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;
mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen der Anlage nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und § 12) oder keinen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9);
mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.
Abkürzung
EZG
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;
mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen der Anlage nicht gemäß der Verordnung gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und § 12) oder keinen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9);
mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.
Abkürzung
EZG
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;
mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen der Anlage nicht gemäß der Verordnung gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und § 12) oder keinen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9);
mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet;
mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage im Register gemäß § 21 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.
Abkürzung
EZG
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;
mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß § 4 genehmigten Anlage nicht gemäß der Verordnung gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und § 12) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 7a überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 7a Abs. 3 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9);
mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet;
mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß § 21 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.
Abkürzung
EZG
Sanktionen
§ 28. (1) Inhaber, die nicht bis zum 30. April der Jahre 2006, 2007 und 2008 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 40 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
(2) Inhaber, die nicht bis zum 30. April der Jahre ab 2009 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle bedient.
(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingehobenen Sanktionszahlungen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.
(5) Die Namen der Inhaber, die gegen die Verpflichtungen nach § 18 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
Abkürzung
EZG
Sanktionen
§ 28. (1) Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die nicht bis zum 30. April der Jahre 2006, 2007 und 2008 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 40 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
(2) Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres ab 2009 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
(3) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 2 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
(4) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle bedient.
(5) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingehobenen Sanktionszahlungen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.
(6) Die Namen der Inhaber und Luftfahrzeugbetreiber, die gegen die Verpflichtungen nach § 18 und § 18a zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
(7) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieses Gesetzes nicht und stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen.
Abkürzung
EZG
Neuerlassung von Zuteilungsverordnung und Zuteilungsbescheiden
§ 28a. (1) Wird die Zuteilungsverordnung für eine Periode durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Anwendung der §§ 12 und 13 unverzüglich mit Verordnung mit Wirkung für die betreffende Periode die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für diese Periode zugeteilt wird, die Reserve und den Stichtag sowie den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, und die Zuteilung der Emissionszertifikate festzulegen. § 13 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid den Anlagen, deren Zuteilungsbescheide durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben wurden, die Emissionszertifikate, die sich für sie aus der gemäß Abs. 1 oder gemäß § 13 erlassenen Zuteilungsverordnung ergeben, für die verbleibende Periode nach Aufhebung der Zuteilungsbescheide zuzuteilen. § 13 Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden. Die von den Beschwerden nicht betroffenen Zuteilungsbescheide bleiben aufrecht.
Abkürzung
EZG
Vollziehung
§ 29. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, des § 10 vierter Satz und des § 13 Abs. 4 und 5 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 11 und des § 21 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 23 und des § 26 Abs. 1 Z 2 ist der jeweils mit Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesminister betraut.
Abkürzung
EZG
Vollziehung
§ 29. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, des § 10 Abs. 1 vierter Satz, des § 13 Abs. 1 und 4 und des § 28a Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 11 und des § 21 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 23 und des § 26 Abs. 1 Z 2 ist der jeweils mit Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesminister betraut.
Abkürzung
EZG
Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen
§ 30. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Abkürzung
EZG
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 31. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32, umgesetzt.
Abkürzung
EZG
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 31. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63, umgesetzt.
Abkürzung
EZG
Anhang 1
zu § 4 Abs. 1
Kategorien von Tätigkeiten
Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.
```
```
Tätigkeiten Treibhausgase
```
```
Energieumwandlung und -umformung Kohlenstoffdioxid
```
Feuerungsanlagen mit einer genehmigten
```
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW
(ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von
gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen)
```
Mineralölraffinerien Kohlenstoffdioxid
```
```
Anlagen zur Trockendestillation von Kohle Kohlenstoffdioxid
```
(Kokereien)
```
```
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung Kohlenstoffdioxid
```
Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen
```
einschließlich sulfidischer Erze
```
Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Kohlenstoffdioxid
```
Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung)
einschließlich Stranggießen mit einer
Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen
pro Stunde
```
```
Mineralverarbeitende Industrie Kohlenstoffdioxid
```
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
```
in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität
von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk
in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität
von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder in anderen
Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr
als 50 Tonnen pro Tag
```
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch Kohlenstoffdioxid
```
soweit es aus Altglas hergestellt wird,
einschließlich Anlagen zur Herstellung von
Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von
mehr als 20 Tonnen pro Tag
```
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, Kohlenstoffdioxid
```
insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen,
feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder
Porzellan, mit einer Produktionskapazität von
mehr als 75 Tonnen pro Tag und/oder einer
Ofenkapazität von über 4 m³ und einer
Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³
```
```
Sonstige Industriezweige Kohlenstoffdioxid
```
Industrieanlagen zur Herstellung von
```
Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
```
Industrieanlagen zur Herstellung von Kohlenstoffdioxid
```
Papier, Pappe oder Karton mit einer
Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen
pro Tag
```
```
Abkürzung
EZG
Anhang 1zu § 2 Abs. 1 Z 1
Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen
Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.
| Tätigkeiten | Treibhausgase |
|---|---|
| Energieumwandlung und umformung 1. Feuerungsanlagen mit einer genehmigten Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen) | Kohlenstoffdioxid |
| 2. Mineralölraffinerien | Kohlenstoffdioxid |
| 3. Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien) | Kohlenstoffdioxid |
| Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung 4. Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze | Kohlenstoffdioxid |
| 5. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde | Kohlenstoffdioxid |
| Mineralverarbeitende Industrie 6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag | Kohlenstoffdioxid |
| 7. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag | Kohlenstoffdioxid |
| 8. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³ | Kohlenstoffdioxid |
| Sonstige Industriezweige 9. Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen | Kohlenstoffdioxid |
| 10. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag | Kohlenstoffdioxid |
Abkürzung
EZG
Anhang 1azu § 2 Abs. 1 Z 2
Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten
| Tätigkeiten | Treibhausgase |
|---|---|
| Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der EGV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen: a) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge; c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt; d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden; e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt; f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen; h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg; i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; und j) Flüge, die von einem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden. | Kohlenstoffdioxid |
Abkürzung
EZG
Anhang 1bzu § 8 Abs. 3
Kategorien von Tätigkeiten, für die gemäß § 8 Abs. 3 eine Emissionsmeldung zu übermitteln ist
Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.
Für die Zwecke von § 8 Abs. 3 sind Emissionsmeldungen zu von diesem Anhang erfassten Anlagen nur zu übermitteln, soweit die betroffenen Anlagen nicht bereits von bestehenden Tätigkeitskategorien unter Anhang 1 erfasst werden.
Für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage werden die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.
Der Begriff der Verbrennung bezeichnet die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Weise, auf welche die Wärme, der Strom und die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt werden und einschließlich aller sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Abgaswäsche.
| Tätigkeiten | Treibhausgase |
|---|---|
| Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen); | Kohlenstoffdioxid |
| Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u.a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.) | Kohlenstoffdioxid |
| Herstellung von Primäraluminium | Kohlenstoffdioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe |
| Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW | Kohlenstoffdioxid |
| Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, der Raffination, der Gießerei und dergleichen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW | Kohlenstoffdioxid |
| Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen/Tag | Kohlenstoffdioxid |
| Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW | Kohlenstoffdioxid |
| Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW | Kohlenstoffdioxid |
| Herstellung von Salpetersäure | Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid |
| Herstellung von Adipinsäure | Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid |
| Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure | Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid |
| Herstellung von Ammoniak | Kohlenstoffdioxid |
| Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 Tonnen/Tag | Kohlenstoffdioxid |
| Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 Tonnen/Tag | Kohlenstoffdioxid |
| Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) | Kohlenstoffdioxid |
Abkürzung
EZG
Anhang 2
zu §§ 7 und 8
Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung
Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen
Die Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.
1.1. Berechnung
Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor
Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen.
Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.
Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.
Es sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Inhaber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.
Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.
1.2. Messung
Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.
Überwachung anderer Treibhausgasemissionen
Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Kreisen entwickelt und gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Verfahren angenommen worden sind.
Berichterstattung über die Emissionen
Jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:
A. Anlagedaten, einschließlich:
Name der Anlage,
Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land, Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß
Anhang 1,
Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und Name des Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen. B. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1, für die Emissionen berechnet werden:
Tätigkeitsdaten,
Emissionsfaktoren,
Oxidationsfaktoren,
Gesamtemissionen und Unsicherheitsfaktoren.
C. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung § 2 Abs. 2, für die Emissionen gemessen werden:
Gesamtemissionen,
Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und Unsicherheitsfaktoren.
D. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.
Abkürzung
EZG
Anhang 2
zu §§ 7 und 8
Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen
Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen
Die Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.
1.1. Berechnung
Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor
Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen.
Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.
Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.
Es sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Inhaber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.
Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.
1.2. Messung
Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.
Überwachung anderer Treibhausgasemissionen
Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Kreisen entwickelt und gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Verfahren angenommen worden sind.
Berichterstattung über die Emissionen
Jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:
A. Anlagedaten, einschließlich:
Name der Anlage,
Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land, Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten
Tätigkeiten gemäß Anhang 1,
Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und Name des
Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.
B. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1, für die Emissionen berechnet
werden:
Tätigkeitsdaten,
Emissionsfaktoren,
Oxidationsfaktoren,
Gesamtemissionen und
Unsicherheitsfaktoren.
C. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung § 2 Abs. 2,
für die Emissionen gemessen werden:
Gesamtemissionen,
Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und Unsicherheitsfaktoren.
D. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es
sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen
Emissionsfaktors einbezogen.
Abkürzung
EZG
Anhang 2azu §§ 7a, 8, 17c und 17d
Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
Überwachung der Kohlendioxidemissionen
Die Überwachung der Emissionen gemäß § 7a erfolgt durch Berechnung. Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor
Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:
Methode A:
Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug – Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.
Methode B:
Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug — beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge
Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so wird der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept geschätzt.
Es werden Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse beträgt null.
Für jeden Flug und jeden Treibstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.
Berichterstattung über die Emissionen
Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seine Emissionsmeldung gemäß § 8 folgende Informationen auf:
A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
- Name des Luftfahrzeugbetreibers;
- zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
- Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
- Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a verwendeten Luftfahrzeugtypen;
- Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;
- Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;
- Name des Luftfahrzeugeigentümers.
B. Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
- Treibstoffverbrauch;
- Emissionsfaktor;
- Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;
- aggregierte Emissionen aus
- allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
- allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;
- aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden und die
- aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
- in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen;
- Unsicherheitsfaktor.
Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 17c und 17d
Zur Beantragung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß § 17c Abs. 1 oder § 17d Abs. 1 wird der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel berechnet:
Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,
wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines zusätzlichen unveränderlichen Faktors von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
- Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
- ein Luftfahrzeugbetreiber kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 17c und 17d
Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Antrag gemäß § 17c Abs. 1 oder § 17d Abs. 1 folgende Informationen auf:
A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
- Name des Luftfahrzeugbetreibers;
- zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
- Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
- Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a verwendeten Luftfahrzeugtypen;
- Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;
- Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland;
- Name des Luftfahrzeugeigentümers.
B. Tonnenkilometerdaten:
- Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
- Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
- Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
- für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode;
- Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang 1a fallen.
Abkürzung
EZG
Anhang 3
zu § 9
Kriterien für die Prüfung der Emissionen
Allgemeine Grundsätze
Die Emissionen aus allen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten und gemäß § 2 Abs. 3 einbezogenen Anlagen unterliegen einer Prüfung.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß § 8 und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:
die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;
Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.
Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Inhaber den Nachweis, dass
die übermittelten Daten schlüssig sind,
die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
Die unabhängige Prüfeinrichtung erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
Die unabhängige Prüfeinrichtung berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
Methodik
Strategische Analyse
Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die unabhängige Prüfeinrichtung einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die unabhängige Prüfeinrichtung führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
Die unabhängige Prüfeinrichtung unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.
Anhand dieser Analyse ermittelt die unabhängige Prüfeinrichtung ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
Die unabhängige Prüfeinrichtung berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
Bericht
Die unabhängige Prüfeinrichtung erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß § 8 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß § 8 zufrieden stellend ist, kann abgegeben werden, wenn die unabhängige Prüfeinrichtung zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Abkürzung
EZG
Anhang 3
zu § 9
Kriterien für die Prüfung der Emissionen aus Anlagen
Allgemeine Grundsätze
Die Emissionen aus allen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten und gemäß § 2 Abs. 3 einbezogenen Anlagen unterliegen einer Prüfung.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß § 8 und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:
die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;
Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.
Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Inhaber den Nachweis, dass
die übermittelten Daten schlüssig sind,
die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
Die unabhängige Prüfeinrichtung erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
Die unabhängige Prüfeinrichtung berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
Methodik
Strategische Analyse
Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die unabhängige Prüfeinrichtung einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die unabhängige Prüfeinrichtung führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
Die unabhängige Prüfeinrichtung unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.
Anhand dieser Analyse ermittelt die unabhängige Prüfeinrichtung ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
Die unabhängige Prüfeinrichtung berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
Bericht
Die unabhängige Prüfeinrichtung erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß § 8 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß § 8 zufrieden stellend ist, kann abgegeben werden, wenn die unabhängige Prüfeinrichtung zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Abkürzung
EZG
Anhang 3azu § 9
Kriterien für die Prüfung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
Die in Anhang 3 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden finden auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 1a Anwendung. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
Der Begriff „Inhaber“ nach Z 3 des Anhang 3 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach Buchstabe c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber;
unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers;
unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; und
unter den Z 10 gilt die Bezugnahme auf den Betreiber als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs
Die Prüfeinrichtung stellt insbesondere sicher, dass
alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1a fallen. Die Prüfeinrichtung verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat;
insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der §§ 17c und 17d übermittelt wurden
Die in Anhang 3 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 9 finden gegebenenfalls auch analog auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß § 17c Abs. 1 und § 17d Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1a fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfstelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat. Die Prüfstelle stellt ferner sicher, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.
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