Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 verfassungswidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2004-05-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G 204, 205/03-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 26. April 2004, ausgesprochen, dass § 17 Abs. 1 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat weiters mit demselben Erkenntnis ausgesprochen, dass § 17 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/1999, verfassungswidrig war.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.