Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
9.7. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Waffen mit sich führen/benutzen dürfen
9.8. Bezugnahme auf etwaige andere bereits geltende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz von GEGs
Organisatorische Vorkehrungen
Die zuständigen Behörden von .......... [Mitgliedstaat einfügen] ergreifen die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, um es der GEG zu ermöglichen, ihre Arbeit auszuführen.
Die Bereiche, für die .......... [Mitgliedstaat einfügen] oder die anderen Parteien ausschließlich zuständig sind oder für die eine Lastenverteilung zwischen den zuständigen Behörden von .......... [Mitgliedstaat einfügen] und den anderen Parteien besteht, werden im Folgenden beschrieben.
(Die folgende Liste enthält lediglich Beispiele für Bereiche, für die eine Beschreibung erforderlich sein kann)
| 10.1. | Kosten für die GEG während ihres Einsatzes |
|---|---|
| 10.2. | Büroräume |
| 10.3. | Fahrzeuge |
| 10.4. | Sonstige technische Ausrüstung |
| 10.5. | Vergütung der entsandten GEG-Mitglieder |
| 10.6. | Versicherung für entsandte GEG-Mitglieder |
| 10.7. | Einsatz von Verbindungsbeamten |
| 10.8. | Nutzung des Europäischen Justiziellen Netzes |
| 10.9. | Vereinbarte Arbeitssprache |
Geschehen zu ........ [Ort der Unterzeichnung] am ........ [Datum]
[Unterschriften aller Parteien]
ANLAGE ZUR VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE
Regelung mit Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF)/, mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, mit anderen internationalen Einrichtungen oder mit Drittländern
Parteien der Regelung
Europol/Eurojust/die Kommission (OLAF) ........... und .......... [Name der ersten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei des Übereinkommens], .......... [Name der zweiten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei des Übereinkommens] und .......... [Name der Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei des Übereinkommens] sind übereingekommen, dass die Bediensteten von [Europol]/[Eurojust]/[der Kommission (OLAF)] 7 an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, die sie durch die Vereinbarung vom .......... [Datum und Ort der Vereinbarung, der diese Regelung beigefügt wird] gebildet haben, teilnehmen. Für diese Teilnahme gelten die nachstehenden Bedingungen.
Teilnehmende Bedienstete
Die nachstehenden Bediensteten von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF)/ werden an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen:
| NAME | DIENSTGRAD | AMT | ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE] |
|---|---|---|---|
Ist eine der oben genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.
Spezifische Regelungen
3.1. Art der Unterstützung
3.2. Zur Verfügung gestellte technische Ausrüstung
Rechte der Bediensteten von Eurojust/Europol/der Kommission (OLAF)/, von Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, von anderen internationalen Einrichtungen oder von Drittländern, die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen
Regelungen für die Teilnahme von Drittländern an der GEG
Datum/Unterschriften
1Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses soll die Gruppe von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet werden.
2Diese Polizeibehörden können auch Mitglieder der nationalen Europol-Stellen der Mitgliedstaaten umfassen. Diese nationalen Stellen haben ihren Standort in den Mitgliedstaaten und sind nationale Polizeibehörden. Auch die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten bei Europol können grundsätzlich weiterhin als nationale Polizeibeamte auftreten.
3Aus Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1) ergibt sich, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust gemäß den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen das Recht haben, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden tätig zu werden (d.h., dass sie auch an GEG teilnehmen können).
4Gemäß Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses über die Errichtung von Eurojust kann Eurojust von sich aus eine GEG einsetzen. Ferner kann Europol aufgrund des künftigen Artikels 3 b des Europol-Übereinkommens, der ab Inkrafttreten des durch den Rechtsakt des Rates vom 28. November 2002 (ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 3) erstellten Protokolls zur Änderung des Europol-Übereinkommens eingefügt wird, die Mitgliedstaaten um Einleitung oder Koordinierung von Ermittlungen ersuchen.
5Es sei darauf hingewiesen, dass eine derartige Beteiligung nicht obligatorisch ist, sondern von den Umständen der Ermittlungen und der Zuständigkeit der einzelnen Einrichtungen im Bereich der Beteiligung an der GEG abhängen.
6In dieser gesonderten Regelung muss unter anderem festgelegt werden, ob die Rechte, die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern gemäß dem Rahmenbeschluss oder gemäß Artikel 13 des Übereinkommens verliehen werden, auch für die Bediensteten dieser Einrichtung gelten, die an der GEG teilnehmen.
7Unzutreffendes bitte streichen.
Abkürzung
EU-JZG
ANHANG IV
Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe samt Anlagen
(Anm.: Anhang IV als PDF dokumentiert)
Abkürzung
EU-JZG
ANHANG IV
Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe samt Anlagen
(Anm.: Anhang IV als PDF dokumentiert)
Anhang V
| ANHANG |
|---|
BESCHEINIGUNG
nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen
(Anm.: Anhang V ist als PDF dokumentiert.)
Tritt im Verhältnis zu Italien mit 1.1.2014 in Kraft.
Anhang V
ANHANG
BESCHEINIGUNG
nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen
(Anm.: Anhang V und die Änderung BGBl. I Nr. 134/2011 sind als PDF dokumentiert.)
Anhang VI
| ANHANG |
|---|
BESCHEINIGUNG
nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
(Anm.: Anhang VI ist als PDF dokumentiert.)
Tritt im Verhältnis zu Italien mit 1.1.2014 in Kraft.
Anhang VI
ANHANG
BESCHEINIGUNG
nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
(Anm.: Anhang VI und die Änderung BGBl. I Nr. 134/2011 sind als PDF dokumentiert.)
Anhang VII
Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union
(Anm.: Anhang VII ist als PDF dokumentiert.)
Anhang VIII
Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person
(Anm.: Anhang VIII ist als PDF dokumentiert.)
Anhang IX
Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses des Rates 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten
(Anm.: Anhang IX ist als PDF dokumentiert.)
Anhang IX
Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses des Rates 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten
(Anm.: Anhang IX ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Art. 7 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“.)
Anhang X
Formblatt nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
(Anm.: Anhang X ist als PDF dokumentiert.)
Anhang XI
Formblatt nach Artikel 17 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
(Anm.: Anhang XI ist als PDF dokumentiert.)
Anhang XII
Formblatt nach Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft
(Anm.: Anhang XII ist als PDF dokumentiert.)
Anhang XIII
Formblatt nach Artikel 19 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft
(Anm.: Anhang XIII ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
EU-JZG
Anhang XIV
Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (§ 67 Abs. 3)
Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):
Teilnehmende Mitgliedstaaten,
Art der betreffenden Straftaten,
Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 2:
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
betroffene Mitgliedstaaten,
die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
Angaben über gestellte Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz, einschließlich:
Datum des Ersuchens,
ii) ersuchende oder ausstellende Behörde,
iii) ersuchte oder erledigende Behörde,
iv) Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 3 (parallele Verfahren):
betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 (kontrollierte Lieferung):
betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
Art der Lieferung,
Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 (Weigerungen und Schwierigkeiten):
ersuchender oder ausstellender Staat,
ersuchter oder erledigender Staat,
Beschreibung der Schwierigkeiten.
Anhang XV
Europäische Schutzanordnung nach Artikel 7 der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung
(Anm.: Anhang XV ist als PDF dokumentiert)
Anhang XVI
Formblatt nach Artikel 12 der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (Meldung eines Verstoßes gegen die aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme)
(Anm.: Anhang XVI ist als PDF dokumentiert)
Abkürzung
EU-JZG
Anhang XVII
Formblatt nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung)
[siehe Dokument Anhang XVII]
(Anm.: Anhang XVII als PDF dokumentiert)
Abkürzung
EU-JZG
Anhang XVIII
Formblatt nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Empfangsbestätigung für die Europäische Ermittlungsanordnung)
[siehe Dokument Anhang XVII]
(Anm.: Anhang XVIII als PDF dokumentiert)
Abkürzung
EU-JZG
Anhang XIX
Formblatt nach Artikel 31 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Unterrichtung)
[siehe Dokument Anhang XIX]
(Anm.: Anhang XIX als PDF dokumentiert)
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 3, 4, 5, 7, 13, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 27, 29, 31, 43, 44, 46, 48, 50, 61, 68, 70, 71, 72, 73, 74 und 76, BGBl. I Nr. 36/2004)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
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