Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-05-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 482
Änderungshistorie JSON API
6.

„Entscheidungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,

b)

dessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder

c)

dessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat;

7.

„Vollstreckungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheidet,

b)

in dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet,

c)

in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

d)

in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

e)

dem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist;

f)

in dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;

g)

in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden;

h)

dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung und Erteilung nationaler Anordnungen übermittelt wurde;

8.

„Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

9.

„Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;

10.

„Eurojust“ die durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität eingerichtete Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit;

11.

„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;

12.

„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Z 13) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;

13.

„Schutzmaßnahme“ eine im anordnenden Staat in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung, mit der einer natürlichen Person („gefährdende Person“) eine oder mehrere Anordnungen erteilt werden, um eine andere Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität zu schützen.

Abkürzung

EU-JZG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

1.

„Europäischer Haftbefehl“ eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist;

2.

„Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung dienen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;

3.

„Ausstellungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat;

b)

in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder

c)

in dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;

3a. „Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen oder der Staat, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen wurde;

4.

„ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde

a)

des Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, oder

b)

des Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;

5.

„vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist;

6.

„Entscheidungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,

b)

dessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder

c)

dessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat;

7.

„Vollstreckungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheidet,

b)

in dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet,

c)

in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

d)

in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

e)

dem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist;

f)

in dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;

g)

in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden;

h)

dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung und Erteilung nationaler Anordnungen übermittelt wurde;

8.

„Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

9.

„Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;

10.

„Eurojust“ die durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität eingerichtete Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit;

11.

„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;

12.

„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Z 13) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;

13.

„Schutzmaßnahme“ eine im anordnenden Staat in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung, mit der einer natürlichen Person („gefährdende Person“) eine oder mehrere Anordnungen erteilt werden, um eine andere Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität zu schützen;

Abkürzung

EU-JZG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

1.

„Europäischer Haftbefehl“ eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist;

2.

„Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung dienen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;

3.

„Ausstellungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl oder dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat;

b)

in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder

c)

in dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;

3a. „Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen oder der Staat, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen wurde;

4.

„ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde

a)

des Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, oder

b)

des Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;

4a. „ausstellende Behörde“ die Behörde des Ausstellungsstaates, die nach dessen Recht für die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Übermittlung einer Unterrichtung zuständig ist;

5.

„vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist;

5a. „vollstreckende Behörde“, die Behörde des Vollstreckungsstaates, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder für den Empfang einer Unterrichtung zuständig ist;

6.

„Entscheidungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,

b)

dessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder

c)

dessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat;

7.

„Vollstreckungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls oder dessen Behörde über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung entscheidet,

b)

in dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet,

c)

in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

d)

in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

e)

dem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist;

f)

in dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;

g)

in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden;

h)

dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung und Erteilung nationaler Anordnungen übermittelt wurde;

8.

„Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

9.

„Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;

10.

„Eurojust“ die durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität eingerichtete Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit;

11.

„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;

12.

„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Z 13) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;

13.

„Schutzmaßnahme“ eine im anordnenden Staat in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung, mit der einer natürlichen Person („gefährdende Person“) eine oder mehrere Anordnungen erteilt werden, um eine andere Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität zu schützen;

14.

„Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Z 4a), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;

15.

„Rechtshilfe“ jede nicht von § 1 Abs. 1 erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.

Abkürzung

EU-JZG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

1.

„Europäischer Haftbefehl“ eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist;

2.

„Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung dienen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;

3.

„Ausstellungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl oder dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat;

b)

in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder

c)

in dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;

3a. „Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen oder der Staat, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen wurde;

4.

„ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde

a)

des Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, oder

b)

des Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;

4a. „ausstellende Behörde“ die Behörde des Ausstellungsstaates, die nach dessen Recht für die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Übermittlung einer Unterrichtung zuständig ist;

5.

„vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist;

5a. „vollstreckende Behörde“, die Behörde des Vollstreckungsstaates, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder für den Empfang einer Unterrichtung zuständig ist;

6.

„Entscheidungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,

b)

dessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder

c)

dessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat;

7.

„Vollstreckungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls oder dessen Behörde über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung entscheidet,

b)

in dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet,

c)

in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

d)

in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

e)

dem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist;

f)

in dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;

g)

in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden;

h)

dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung und Erteilung nationaler Anordnungen übermittelt wurde;

8.

„Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

9.

„Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;

10.

„Eurojust“ die durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, eingerichtete Agentur;

11.

„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;

12.

„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Z 13) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;

13.

„Schutzmaßnahme“ eine im anordnenden Staat in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung, mit der einer natürlichen Person („gefährdende Person“) eine oder mehrere Anordnungen erteilt werden, um eine andere Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität zu schützen;

14.

„Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Z 4a), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;

15.

„Rechtshilfe“ jede nicht von § 1 Abs. 1 erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

1.

„Europäischer Haftbefehl“ eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist;

2.

„Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung dienen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;

3.

„Ausstellungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl oder dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat;

b)

in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder

c)

in dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;

3a. „Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen oder der Staat, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen wurde;

4.

„ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde

a)

des Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, oder

b)

des Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;

4a. „ausstellende Behörde“ die Behörde des Ausstellungsstaates, die nach dessen Recht für die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Übermittlung einer Unterrichtung zuständig ist;

5.

„vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist;

5a. „vollstreckende Behörde“, die Behörde des Vollstreckungsstaates, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder für den Empfang einer Unterrichtung zuständig ist;

6.

„Entscheidungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,

b)

dessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder

c)

dessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat;

7.

„Vollstreckungsstaat“ der Staat,

a)

dessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls oder dessen Behörde über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung entscheidet,

b)

in dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet,

c)

in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

d)

in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

e)

dem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist;

f)

in dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;

g)

in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden;

h)

dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung und Erteilung nationaler Anordnungen übermittelt wurde;

8.

„Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

9.

„Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;

10.

„Eurojust“ die durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, eingerichtete Agentur;

11.

„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;

12.

„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Z 13) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;

13.

„Schutzmaßnahme“ eine im anordnenden Staat in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung, mit der einer natürlichen Person („gefährdende Person“) eine oder mehrere Anordnungen erteilt werden, um eine andere Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität zu schützen;

14.

„Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Z 4a), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;

15.

„Rechtshilfe“ jede nicht von § 1 Abs. 1 erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.

(2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 1, richten sich die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805.

Abkürzung

EU-JZG

Erklärungen und Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten

§ 2a. Erklärungen der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Bundesgesetz verwiesen wird, und die zuständigen Vollstreckungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind der Homepage des Europäischen Justiziellen Netzwerks (§§ 69 f) zu entnehmen.

II. Hauptstück

Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den

Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

Grundlagen

§ 3. (1) Die Übergabe von Personen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen durch Festnahme und Übergabe der gesuchten Person nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstücks durch die vollstreckende Justizbehörde.

(2) Die im Geltungsbereich dieses Hauptstücks unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen sind nur insoweit anzuwenden, als in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet wird.

(3) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten.

Abkürzung

EU-JZG

II. Hauptstück

Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

Grundlagen

§ 3. (1) Die Übergabe von Personen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen in Strafsachen durch Festnahme und Übergabe der gesuchten Person nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstücks durch die vollstreckende Justizbehörde.

(2) Die im Geltungsbereich dieses Hauptstücks unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen sind nur insoweit anzuwenden, als in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet wird.

(3) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten.

Abkürzung

EU-JZG

II. Hauptstück

Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

Grundlagen

§ 3. (1) Die Übergabe von Personen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen in Strafsachen durch Festnahme und Übergabe der gesuchten Person nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstücks durch die vollstreckende Justizbehörde.

(2) Die im Geltungsbereich dieses Hauptstücks unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen sind nur insoweit anzuwenden, als in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet wird.

(3) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten.

(4) Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, BGBl. III Nr. 180/2002, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. III Nr. 135/2002, bleiben unberührt.

Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls

§ 4. (1) Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Ob in einem anderen Ausstellungsstaat ein nach österreichischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich.

(2) Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn das Urteil wegen einer der in Abs. 1 angeführten mit Strafe bedrohten Handlungen ergangen ist und noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.

(3) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der in Anhang I angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist.

(4) Für die Einordnung einer Handlung in eine der Kategorien von Straftaten nach Anhang I durch die ausstellende Justizbehörde ist die wörtliche Übereinstimmung mit Begriffen des Rechts des Vollstreckungsstaats nicht erforderlich.

(5) Ist nach Abs. 1 oder 2 die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zulässig, so erfolgt die Übergabe auf Grund dieses Europäischen Haftbefehls zusätzlich auch zur Verfolgung wegen anderer Straftaten oder zur Vollstreckung anderer Freiheitsstrafen oder anderer mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen, wenn die Vollstreckung sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Abs. 1) oder des Ausmaßes der Strafe oder Maßnahme (Abs. 2) unzulässig wäre.

Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls

§ 4. (1) Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Ob in einem anderen Ausstellungsstaat ein nach österreichischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich.

(2) Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn das Urteil wegen einer der in Abs. 1 angeführten mit Strafe bedrohten Handlungen ergangen ist und noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.

(3) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist.

(4) Für die Einordnung einer Handlung in eine der Kategorien von Straftaten nach Anhang I, Teil A, durch die ausstellende Justizbehörde ist die wörtliche Übereinstimmung mit Begriffen des Rechts des Vollstreckungsstaats nicht erforderlich.

(5) Ist nach Abs. 1 oder 2 die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zulässig, so erfolgt die Übergabe auf Grund dieses Europäischen Haftbefehls zusätzlich auch zur Verfolgung wegen anderer Straftaten oder zur Vollstreckung anderer Freiheitsstrafen oder anderer mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen, wenn die Vollstreckung sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Abs. 1) oder des Ausmaßes der Strafe oder Maßnahme (Abs. 2) unzulässig wäre.

Abkürzung

EU-JZG

Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls

§ 4. (1) Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Ob in einem anderen Ausstellungsstaat ein nach österreichischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich.

(2) Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.

(3) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist.

(4) Für die Einordnung einer Handlung in eine der Kategorien von Straftaten nach Anhang I, Teil A, durch die ausstellende Justizbehörde ist die wörtliche Übereinstimmung mit Begriffen des Rechts des Vollstreckungsstaats nicht erforderlich.

(5) Ist nach Abs. 1 oder 2 die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zulässig, so erfolgt die Übergabe auf Grund dieses Europäischen Haftbefehls zusätzlich auch zur Verfolgung wegen anderer Straftaten oder zur Vollstreckung anderer Freiheitsstrafen oder anderer mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen, wenn die Vollstreckung sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Abs. 1) oder des Ausmaßes der Strafe oder Maßnahme (Abs. 2) unzulässig wäre.

Verfassungsbestimmung

Zweiter Abschnitt

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische

Staatsbürger

§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger durch eine österreichische Justizbehörde ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.

(2) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, ist unzulässig.

(3) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger ist unzulässig, wenn

1.

der Betroffene keine Taten im Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaats begangen hat, und

2.

nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten gleicher Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen.

(4) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist unzulässig. Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe oder Maßnahme nach den §§ 39 bis 44 auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls zulässig wäre.

(5) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch Übergabe eines österreichischen Staatsbürgers zur Strafverfolgung ist stets nur unter der Bedingung zulässig, dass der von der Übergabe Betroffene nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird.

(6) Befindet sich der betroffene österreichische Staatsbürger in Untersuchungs- oder Übergabehaft, so kann er auf Ablehnungsgründe und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz nur ausdrücklich und frühestens in der in § 20 Abs. 1 (§§ 32 Abs. 1 ARHG, 181 Abs. 2 Z 1 StPO) bezeichneten Haftverhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht wird jedenfalls nur dann wirksam, wenn er gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Abschnitt

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger

§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger durch eine österreichische Justizbehörde ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.

(2) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, ist unzulässig.

(3) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger ist unzulässig, wenn

1.

der Betroffene keine Taten im Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaats begangen hat, und

2.

nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten gleicher Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen.

(4) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist unzulässig. Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe oder Maßnahme nach den §§ 39 bis 44 auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls zulässig wäre.

(5) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch Übergabe eines österreichischen Staatsbürgers zur Strafverfolgung ist stets nur unter der Bedingung zulässig, dass der von der Übergabe Betroffene nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird.

(6) Befindet sich der betroffene österreichische Staatsbürger in Untersuchungs- oder Übergabehaft, so kann er auf Ablehnungsgründe und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz nur ausdrücklich und frühestens in der in § 20 Abs. 1 (§§ 32 Abs. 1 ARHG, 175 Abs. 2 Z 1 StPO) bezeichneten Haftverhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht wird jedenfalls nur dann wirksam, wenn er gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Abschnitt

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger

§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger durch eine österreichische Justizbehörde ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.

(2) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, ist unzulässig.

(3) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger ist unzulässig, wenn

1.

der Betroffene keine Taten im Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaats begangen hat, und

2.

nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten gleicher Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen.

(4) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist unzulässig. Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe oder Maßnahme nach § 41j Z 1 auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls zulässig wäre.

(5) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch Übergabe eines österreichischen Staatsbürgers zur Strafverfolgung ist stets nur unter der Bedingung zulässig, dass der von der Übergabe Betroffene nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird.

(6) Befindet sich der betroffene österreichische Staatsbürger in Untersuchungs- oder Übergabehaft, so kann er auf Ablehnungsgründe und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz nur ausdrücklich und frühestens in der in § 20 Abs. 1 (§§ 32 Abs. 1 ARHG, 175 Abs. 2 Z 1 Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) bezeichneten Haftverhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht wird jedenfalls nur dann wirksam, wenn er gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

§ 5a. Nach § 5 Abs. 4 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt ist, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat.

Abkürzung

EU-JZG

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

§ 5a. Nach § 5 Abs. 4 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt ist, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat. § 5 Abs. 6 ist anzuwenden.

Abkürzung

EU-JZG

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

§ 5a. § 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn

1.

der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2.

davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und

3.

er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Abkürzung

EU-JZG

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen andere Staatsangehörige

§ 5a. § 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn

1.

der andere Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2.

davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und

3.

er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Österreichischer Tatort

§ 6. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn er sich auf Taten bezieht, die im Inland (§ 62 StGB) oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs (§ 63 StGB) begangen worden sind (§ 67 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch, wenn die Taten nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar sind.

Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 7. (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist jedenfalls unzulässig, wenn gegen die gesuchte Person im Inland wegen derselben Tat eine endgültige Entscheidung ergangen ist, die nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme aufgehoben werden kann und der weiteren Strafverfolgung im Ausstellungsstaat entgegensteht.

(2) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, ist überdies unzulässig, wenn

1.

gegen die gesuchte Person wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist oder bis zur Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls eingeleitet wird, oder

2.

die Staatsanwaltschaft entschieden hat, eine Anzeige oder das Verfahren wegen derselben Tat zurückzulegen oder einzustellen oder die gesuchte Person sonst außer Verfolgung zu setzen.

(3) Abs. 2 steht der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, nicht entgegen, wenn

1.

der Durchführung des Strafverfahrens im Ausstellungsstaat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung und eines fairen Verfahrens, des Schutzes der berechtigten Interessen der durch die Tat verletzten Personen, der Strafbemessung oder der Vollstreckung, der Vorzug zu geben ist, oder

2.

die Verfahrensbeendigung aus Mangel an Beweisen oder wegen fehlenden Antrags oder fehlender Ermächtigung des Verletzten vorgenommen wurde, oder

3.

sich die Geltung der österreichischen Strafgesetze ausschließlich auf § 65 StGB gründet.

Abkürzung

EU-JZG

Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 7. (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist jedenfalls unzulässig, wenn gegen die gesuchte Person im Inland wegen derselben Tat eine endgültige Entscheidung ergangen ist, die nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme aufgehoben werden kann und der weiteren Strafverfolgung im Ausstellungsstaat entgegensteht.

(2) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, ist überdies unzulässig, wenn

1.

gegen die gesuchte Person wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist oder bis zur Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls eingeleitet wird, oder

2.

die Staatsanwaltschaft entschieden hat, eine Anzeige oder das Verfahren wegen derselben Tat zurückzulegen oder einzustellen oder die gesuchte Person sonst außer Verfolgung zu setzen.

(3) § 6 und Abs. 2 stehen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, nicht entgegen, wenn

1.

der Durchführung des Strafverfahrens im Ausstellungsstaat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung und eines fairen Verfahrens, des Schutzes der berechtigten Interessen der durch die Tat verletzten Personen, der Strafbemessung oder der Vollstreckung, der Vorzug zu geben ist, oder

2.

die Verfahrensbeendigung aus Mangel an Beweisen oder wegen fehlenden Antrags oder fehlender Ermächtigung des Verletzten vorgenommen wurde, oder

3.

sich die Geltung der österreichischen Strafgesetze ausschließlich auf § 65 StGB gründet.

Abkürzung

EU-JZG

Entscheidungen dritter Staaten oder internationaler Gerichte

§ 8. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn die gesuchte Person wegen derselben Tat

1.

von einem Gericht eines Mitgliedstaats rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,

2.

von einer Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Tat zumindest teilweise begangen wurde, durch eine endgültige Entscheidung mit den Wirkungen nach § 7 Abs. 1 außer Verfolgung gesetzt wurde,

3.

von einem Gericht eines Drittstaats verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,

4.

im Tatortstaat rechtskräftig freigesprochen wurde, oder

5.

vom Internationalen Strafgerichtshof, vom Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien oder vom Internationalen Gericht für Ruanda rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

Abkürzung

EU-JZG

Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens

§ 8. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde.

Abkürzung

EU-JZG

Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens

§ 8a. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Tat von einem Staat, der nicht an Art. 54 SDÜ gebunden ist, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, und eine neuerliche Verfolgung oder Vollstreckung nicht im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist.

Strafunmündige

§ 9. (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Personen, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.

(2) Die ausstellende Justizbehörde ist unverzüglich über Umstände zu unterrichten, die zur Annahme berechtigen, dass die gesuchte Person auf Grund ihres Alters für die Tat, die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegt, nach dem Recht des Ausstellungsstaats nicht strafbar ist.

Verjährung und Amnestie

§ 10. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn die Taten, auf Grund derer der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen und die Verfolgung oder die Vollstreckung nach österreichischem Recht verjährt oder wegen einer in Österreich erlassenen Amnestie unzulässig ist.

Abkürzung

EU-JZG

Verletzung von Grundrechten

§ 10a. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 13, anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 389, gewährten Rechte verletzen würde.

Abwesenheitsurteile

§ 11. Auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn

1.

die gesuchte Person persönlich und unter Androhung der Folgen ihres ungerechtfertigten Fernbleibens vor das Gericht des Ausstellungsstaats vorgeladen worden ist,

2.

im Einklang mit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder

3.

die ausstellende Justizbehörde unwiderruflich zusichert, dass einem Antrag der gesuchten Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung im Ausstellungsstaat ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben werden wird.

Abkürzung

EU-JZG

Tritt im Verhältnis zu Italien mit 1.1.2014 in Kraft.

Abwesenheitsurteile

§ 11. (1) Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass der Betroffene im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats

1.

fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass das Urteil in seiner Abwesenheit ergehen kann,

2.

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde,

3.

nach Zustellung des in Abwesenheit ergangenen Urteils und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,

a)

ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder

b)

innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat; oder

4.

das Urteil nicht persönlich zugestellt erhalten hat, dieses jedoch unverzüglich nach seiner Übergabe persönlich zugestellt erhalten und dabei ausdrücklich von seinem Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen, und den dafür bestehenden Fristen in Kenntnis gesetzt werden wird.

(2) Ist der Betroffene im Fall des Abs. 1 Z 4 zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen ihn im Ausstellungsstaat ein Strafverfahren anhängig ist, so kann er anlässlich der Vernehmung zum Europäischen Haftbefehl die Aushändigung einer Urteilsausfertigung vor seiner Übergabe beantragen, die im Wege der ausstellenden Justizbehörde beizuschaffen ist. Durch einen solchen Antrag werden die nach §§ 21 und 24 bestehenden Fristen ebenso wenig berührt wie jene für einen Antrag auf Neudurchführung der Verhandlung oder für die Ergreifung eines Rechtsmittels. Ist das Urteil nicht in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine solche Sprache versehen, so ist die ausstellende Justizbehörde um Nachreichung einer Übersetzung zumindest des Urteilsspruchs und der Rechtsbelehrung zu ersuchen.

Abkürzung

EU-JZG

Abwesenheitsurteile

§ 11. (1) Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn der Betroffene im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats

1.

fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass das Urteil in seiner Abwesenheit ergehen kann,

2.

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde,

3.

nach Zustellung des in Abwesenheit ergangenen Urteils und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,

a)

ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder

b)

innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat; oder

4.

das Urteil nicht persönlich zugestellt erhalten hat, dieses jedoch unverzüglich nach seiner Übergabe persönlich zugestellt erhalten und dabei ausdrücklich von seinem Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen, und den dafür bestehenden Fristen in Kenntnis gesetzt werden wird,

es sei denn, der Betroffene hat sich im Widerspruch zu den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats der Kenntnisnahme oder Zustellung bewusst entzogen und seine Übergabe kann deshalb nicht als Verletzung seiner Verteidigungsrechte angesehen werden.

(2) Ist der Betroffene im Fall des Abs. 1 Z 4 zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen ihn im Ausstellungsstaat ein Strafverfahren anhängig ist, so kann er anlässlich der Vernehmung zum Europäischen Haftbefehl die Aushändigung einer Urteilsausfertigung vor seiner Übergabe beantragen, die im Wege der ausstellenden Justizbehörde beizuschaffen ist. Durch einen solchen Antrag werden die nach §§ 21 und 24 bestehenden Fristen ebenso wenig berührt wie jene für einen Antrag auf Neudurchführung der Verhandlung oder für die Ergreifung eines Rechtsmittels. Ist das Urteil nicht in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine solche Sprache versehen, so ist die ausstellende Justizbehörde um Nachreichung einer Übersetzung zumindest des Urteilsspruchs und der Rechtsbelehrung zu ersuchen.

Fiskalische strafbare Handlungen

§ 12. In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats.

Dritter Abschnitt

Verfahren zur Bewilligung der Übergabe

Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz

§ 13. Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach § 26 ARHG.

Abkürzung

EU-JZG

Dritter Abschnitt

Verfahren zur Bewilligung der Übergabe

Zuständigkeit

§ 13. Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach § 26 ARHG.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Geschäftsverkehr

§ 14. (1) Der Geschäftsverkehr zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls findet grundsätzlich unmittelbar zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde statt.

(2) Hat die vollstreckende Justizbehörde oder die ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl eine zentrale Übermittlungsbehörde namhaft gemacht, so findet der Geschäftsverkehr im Weg dieser Behörde statt. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste solcher zentraler Übermittlungsbehörden zu verlautbaren.

(3) Ein Europäischer Haftbefehl und sonstige Unterlagen nach diesem Bundesgesetz sind im Postweg, durch Telefax, elektronische Datenübermittlung oder durch jedes andere sichere technische Mittel zu übermitteln, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.

(4) Zur Feststellung der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde können Erhebungen mit Hilfe von Eurojust oder der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes durchgeführt werden.

(5) Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls und sonstiger Unterlagen kann auch unter Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz stattfinden, wenn Schwierigkeiten bei der Übermittlung oder Prüfung der Echtheit der Unterlagen bestehen, die im unmittelbaren Geschäftsverkehr nach Abs. 1 nicht behoben werden können.

(6) Ist eine österreichische Justizbehörde, an die ein Europäischer Haftbefehl zugestellt wird, für dessen Vollstreckung nicht zuständig, so leitet sie diesen an das zuständige Gericht weiter und verständigt die ausstellende Justizbehörde davon.

Abkürzung

EU-JZG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L0228

Geschäftsverkehr

§ 14. (1) Der Geschäftsverkehr zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls findet grundsätzlich unmittelbar zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde statt.

(2) Hat die vollstreckende Justizbehörde oder die ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl eine zentrale Übermittlungsbehörde namhaft gemacht, so findet der Geschäftsverkehr im Weg dieser Behörde statt.

(3) Ein Europäischer Haftbefehl und sonstige Unterlagen nach diesem Bundesgesetz sind im Postweg, durch Telefax, elektronische Datenübermittlung oder durch jedes andere sichere technische Mittel zu übermitteln, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.

(4) Zur Feststellung der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde können Erhebungen mit Hilfe von Eurojust oder der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes durchgeführt werden.

(5) Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls und sonstiger Unterlagen kann auch unter Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz stattfinden, wenn Schwierigkeiten bei der Übermittlung oder Prüfung der Echtheit der Unterlagen bestehen, die im unmittelbaren Geschäftsverkehr nach Abs. 1 nicht behoben werden können.

(6) Ist eine österreichische Justizbehörde, an die ein Europäischer Haftbefehl zugestellt wird, für dessen Vollstreckung nicht zuständig, so leitet sie diesen an das zuständige Gericht weiter und verständigt die ausstellende Justizbehörde davon.

Vorrang der Übergabe

§ 15. Liegt ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats oder sonst ein hinreichender Grund vor, einem anderen Mitgliedstaat die Übergabe anzubieten, so ist es unzulässig, die betroffene Person auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen.

Einleitung des Übergabeverfahrens

§ 16. (1) Der Untersuchungsrichter hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Übergabeverfahren einzuleiten, wenn ein Übergabeersuchen eines Mitgliedstaats unmittelbar bei Gericht einlangt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine Person im Inland aufhält, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde oder die im Schengener Informationssystem zur Verhaftung ausgeschrieben ist. Die ausstellende Justizbehörde ist zur Vorlage eines Europäischen Haftbefehls aufzufordern, wenn sich die gesuchte Person im Inland aufhält.

(2) In allen anderen Fällen hat das Bundesministerium für Inneres zu prüfen, ob im Weg eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL oder sonst im Weg der kriminalpolizeilichen Amtshilfe eingelangte Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Übergabe einer Person Anlass für deren Ausschreibung in den Fahndungsbehelfen zur Ausforschung zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung und Vorführung vor den zuständigen Untersuchungsrichter geben.

Abkürzung

EU-JZG

Einleitung des Übergabeverfahrens

§ 16. (1) Die Staatsanwaltschaft hat ein Übergabeverfahren einzuleiten, wenn ein Übergabeersuchen eines Mitgliedstaats einlangt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine Person im Inland aufhält, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde oder die im Schengener Informationssystem zur Festnahme ausgeschrieben ist. Die ausstellende Justizbehörde ist zur Vorlage eines Europäischen Haftbefehls aufzufordern, wenn sich die gesuchte Person im Inland aufhält.

(2) In allen anderen Fällen hat das Bundesministerium für Inneres zu prüfen, ob im Weg eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL oder sonst im Weg der kriminalpolizeilichen Amtshilfe eingelangte Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Übergabe einer Person Anlass für deren Ausschreibung in den Fahndungsbehelfen zur Ausforschung zum Zwecke der Festnahme und Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts geben.

Abkürzung

EU-JZG

Einleitung des Übergabeverfahrens

§ 16. (1) Die Staatsanwaltschaft hat ein Übergabeverfahren einzuleiten, wenn ein Übergabeersuchen eines Mitgliedstaats einlangt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine Person im Inland aufhält, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde oder die im Schengener Informationssystem zur Festnahme ausgeschrieben ist. Die ausstellende Justizbehörde ist zur Vorlage eines Europäischen Haftbefehls aufzufordern, wenn sich die gesuchte Person im Inland aufhält.

(2) In allen anderen Fällen hat das Bundesministerium für Inneres zu prüfen, ob im Weg eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL oder sonst im Weg der kriminalpolizeilichen Amtshilfe eingelangte Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Übergabe einer Person Anlass für deren Ausschreibung in den Fahndungsbehelfen zur Ausforschung zum Zwecke der Festnahme und Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts geben.

(3) Genießt die betroffene Person aufgrund innerstaatlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen oder aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts Immunität und ist für die Aufhebung oder den Verzicht auf die Immunität eine Behörde oder gesetzgebende Körperschaft im Inland zuständig, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, um die Aufhebung oder den Verzicht zu erwirken; ist jedoch eine Behörde oder gesetzgebende Körperschaft in einem anderen Staat oder eine internationale Organisation zuständig, so ist die ausstellende Justizbehörde zu verständigen.

Rechtsbelehrung nach Festnahme

§ 16a. Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ist sogleich schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren (§ 171 Abs. 4 StPO). Die Belehrung hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Das Recht, anlässlich der Vernehmung durch das Gericht über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls informiert zu werden (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG);

2.

das Recht, eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zu erhalten (§ 56 StPO);

3.

das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; § 18, § 29 ARHG, § 61 Abs. 1 StPO);

4.

die Möglichkeit, sich mit der Übergabe nach Beratung mit einem Verteidiger frühestens in der ersten Haftverhandlung einverstanden zu erklären, und die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung (vereinfachte Übergabe; § 20, § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG).

Abkürzung

EU-JZG

Rechtsbelehrung nach Festnahme

§ 16a. (1) Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ist sogleich schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren (§ 171 Abs. 4 StPO). Die Belehrung hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Das Recht, anlässlich der Vernehmung durch das Gericht über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls informiert zu werden (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG);

2.

das Recht, eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zu erhalten (§ 56 StPO);

3.

das Recht, im Fall der Festnahme einen Verteidiger beizuziehen (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG, § 59 StPO), sowie das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; § 18, § 29 Abs. 4 ARHG, § 61 Abs. 1 StPO);

4.

die Möglichkeit, sich mit der Übergabe nach Beratung mit einem Verteidiger frühestens in der ersten Haftverhandlung einverstanden zu erklären, und die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung (vereinfachte Übergabe; § 20, § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG);

5.

das Recht, im Ausstellungsstaat durch einen Verteidiger vertreten zu werden, dessen Aufgabe darin besteht, den inländischen Verteidiger durch Information und Beratung zu unterstützen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn die betroffene Person von dem in § 16a Abs. 1 Z 5 erwähnten Recht Gebrauch machen will und im Ausstellungsstaat noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.

Abkürzung

EU-JZG

Rechtsbelehrung

§ 16a. (1) Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ist sogleich schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren (§ 171 Abs. 4 StPO). Die Belehrung hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Das Recht, anlässlich der Vernehmung durch das Gericht über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls informiert zu werden (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG);

2.

das Recht, eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zu erhalten (§ 56 StPO);

3.

das Recht, im Fall der Festnahme einen Verteidiger beizuziehen, einschließlich des Rechts auf Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger in Bereitschaft, (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG, § 59 StPO), sowie das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; § 18, § 29 Abs. 4 ARHG, § 61 Abs. 1 StPO);

4.

die Möglichkeit, sich mit der Übergabe nach Beratung mit einem Verteidiger frühestens in der ersten Haftverhandlung einverstanden zu erklären, und die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung (vereinfachte Übergabe; § 20, § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG);

5.

das Recht, im Ausstellungsstaat durch einen Verteidiger vertreten zu werden, dessen Aufgabe darin besteht, den inländischen Verteidiger durch Information und Beratung zu unterstützen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn die betroffene Person von dem in Abs. 1 Z 5 erwähnten Recht Gebrauch machen will und im Ausstellungsstaat noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.

(3) Ist die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, jugendlich, so ist sie über ihre Rechte in sinngemäßer Anwendung des § 32a des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zu belehren. Die Belehrung ist so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen.

Anbot der Übergabe

§ 17. (1) Die Staatsanwaltschaft hat auch ohne, dass ihr ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, zu prüfen, ob Anlass für ein Anbot der Übergabe einer im Inland betretenen Person an den in Betracht kommenden Mitgliedstaat besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese habe Taten begangen, die der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls unterliegen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.