Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-05-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 482
Änderungshistorie JSON API

§ 76. (1) Sind im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, die Anlass zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geben, so kann die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 die zuständigen Justizbehörden dieser Mitgliedstaaten um die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ersuchen.

(2) Eine Beteiligung österreichischer Justizbehörden an einer in einem anderen Mitgliedstaat gebildeten gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann stattfinden, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind und die Teilnahme auch der Aufklärung einer unter die Geltung der österreichischen Gesetze fallenden Straftat dient.

(3) Über das Ergebnis der Teilnahme hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

§ 76. (1) Sind im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, die Anlass zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geben, so kann die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 die zuständigen Justizbehörden dieser Mitgliedstaaten um die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ersuchen.

(2) Eine Beteiligung österreichischer Justizbehörden an einer in einem anderen Mitgliedstaat gebildeten gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann stattfinden, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind und die Teilnahme auch der Aufklärung einer unter die Geltung der österreichischen Gesetze fallenden Straftat dient.

(3) Über das Ergebnis der Teilnahme hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0211]

Zweiter Unterabschnitt

Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

§ 76. (1) Sind im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, die Anlass zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geben, so kann die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 die zuständigen Justizbehörden dieser Mitgliedstaaten um die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ersuchen.

(2) Eine Beteiligung österreichischer Justizbehörden an einer in einem anderen Mitgliedstaat gebildeten gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann stattfinden, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind und die Teilnahme auch der Aufklärung einer unter die Geltung der österreichischen Gesetze fallenden Straftat dient.

(3) Über das Ergebnis der Teilnahme hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.

(4) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EU-JZG

Die Überschrift zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des IV. Hauptstücks und § 76a treten an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft (vgl. § 140 Abs. 22).

Dritter Unterabschnitt

Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Staates

Ersuchen eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation

§ 76a. (1) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung vorzusehen, welchen Drittstaaten und internationalen Organisationen Eurojust mitteilen darf, dass Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Z 7 der Verordnung (EU) 2019/816 vorliegen. In die Verordnung sind nur Staaten und internationale Organisationen aufzunehmen, die Folgendes gewährleisten:

1.

ein den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendes Verfahren,

2.

keine Todesstrafe oder Bestrafung, die im Widerspruch zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht, und

3.

Schutz von Personen vor Verfolgung wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, sexuellen Orientierung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- und Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen.

(2) Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Wien zu entscheiden, ob Eurojust Informationen darüber erteilen darf, dass Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sich schon aus dem Formblatt gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRISTCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. Nr. L 135 vom 22.5.2019 S. 1, ergibt, dass ein nachfolgendes Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft abgelehnt werden müsste.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 35/1977, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 559/1977, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,

2.

das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989, BGBl. III Nr. 136/1999,

3.

das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000,

4.

das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001,

5.

der Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnen, wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sind.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sind das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung und die zwischenstaatlichen Vereinbarungen anzuwenden, die am 7. August 2002 in Geltung standen.

(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegt, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 2. August 2005 in Kraft.

(8) Bis zu einer neuerlichen Namhaftmachung nach § 70 Abs. 2 kann im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) beim Landesgericht Feldkirch eingerichtet bleiben.

(9) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 35/1977, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 559/1977, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,

2.

das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989, BGBl. III Nr. 136/1999,

3.

das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000,

4.

das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001,

5.

der Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnen, wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sind.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sind das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung und die zwischenstaatlichen Vereinbarungen anzuwenden, die am 7. August 2002 in Geltung standen.

(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegt, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 2. August 2005 in Kraft.

(8) Bis zu einer neuerlichen Namhaftmachung nach § 70 Abs. 2 kann im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) beim Landesgericht Feldkirch eingerichtet bleiben.

(9) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

(11) Abs. 6 und 7 und die §§ 24, 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 35/1977, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 559/1977, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,

2.

das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989, BGBl. III Nr. 136/1999,

3.

das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000,

4.

das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001,

5.

der Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnen, wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sind.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sind das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung und die zwischenstaatlichen Vereinbarungen anzuwenden, die am 7. August 2002 in Geltung standen.

(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegt, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien, Luxemburg und Slowenien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(8) Bis zu einer neuerlichen Namhaftmachung nach § 70 Abs. 2 kann im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) beim Landesgericht Feldkirch eingerichtet bleiben.

(9) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

(11) Abs. 6 und 7 und die §§ 24, 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 35/1977, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 559/1977, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,

2.

das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989, BGBl. III Nr. 136/1999,

3.

das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000,

4.

das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001,

5.

der Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnen, wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sind.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sind das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung und die zwischenstaatlichen Vereinbarungen anzuwenden, die am 7. August 2002 in Geltung standen.

(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegt, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien, Luxemburg und Slowenien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(8) Bis zu einer neuerlichen Namhaftmachung nach § 70 Abs. 2 kann im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) beim Landesgericht Feldkirch eingerichtet bleiben.

(9) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

(11) Abs. 6 und 7 und die §§ 24, 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(12) Die §§ 1, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge I, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

Abs. 2 und 14: Verfassungsbestimmung

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 35/1977, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 559/1977, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,

2.

das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989, BGBl. III Nr. 136/1999,

3.

das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000,

4.

das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001,

5.

der Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnen, wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sind.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sind das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung und die zwischenstaatlichen Vereinbarungen anzuwenden, die am 7. August 2002 in Geltung standen.

(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegt, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien, Luxemburg und Slowenien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)

(9) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

(11) Abs. 6 und 7 und die §§ 24, 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(12) Die §§ 1, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge I, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Abkürzung

EU-JZG

Dritter Unterabschnitt

Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 77. Wird in einem inländischen Strafverfahren eine Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats benötigt, so ist die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts um die Übermittlung einer Strafregisterauskunft zu ersuchen.

Abkürzung

EU-JZG

Tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft (vgl. § 140 Abs. 22).

Voraussetzungen

§ 77. Wird in einem inländischen Strafverfahren eine Strafregisterauskunft aus einem anderen Mitgliedstaats benötigt, so ist die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts um die Übermittlung einer Strafregisterauskunft zu ersuchen.

Abkürzung

EU-JZG

Inhalt und Form des Ersuchens

§ 78. (1) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind unter Verwendung des Formblatts laut Anhang IX dieses Bundesgesetzes zu stellen und haben die dort angeführten Angaben zu enthalten.

(2) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind in der oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.

(3) Wenn Mitgliedstaaten Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat die Bundesministerin für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.

Abkürzung

EU-JZG

Inhalt und Form des Ersuchens

§ 78. (1) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind unter Verwendung des Formblatts laut Anhang IX dieses Bundesgesetzes zu stellen und haben die dort angeführten Angaben zu enthalten.

(2) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind in der oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen, sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 65/2025)

Geschäftsweg

§ 79. (1) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft nach diesem Bundesgesetz sind im Wege des Strafregisteramts der Bundespolizeidirektion Wien zu übermitteln.

(2) Art. 13 in Verbindung mit Art. 15 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl Nr. 41/1969, bleibt unberührt.

Geschäftsweg

§ 79. (1) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft nach diesem Bundesgesetz sind im Wege des Strafregisteramts der Landespolizeidirektion Wien zu übermitteln.

(2) Art. 13 in Verbindung mit Art. 15 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl Nr. 41/1969, bleibt unberührt.

Abkürzung

EU-JZG

Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

§ 80. Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.

Abkürzung

EU-JZG

Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

§ 80. Nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.

V. Hauptstück

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen

§ 81. In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Abkürzung

EU-JZG

Diese Bestimmung ist im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht anzuwenden (vgl. § 140 Abs. 13).

V. Hauptstück

Überwachung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt

Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, und Folgeentscheidungen

Erster Unterabschnitt

Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 81. (1) Wurde in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat verurteilte Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, in dem Urteil oder einer auf dessen Grundlage ergangenen behördlichen Entscheidung, in dem oder in der eine bedingte Strafnachsicht erteilt wurde, ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gewährt wurde, eine Bewährungsmaßnahme angeordnet oder eine alternative Sanktion verhängt, so ist über entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Inland zu überwachen, dass der Verurteilte der Anordnung entspricht.

(2) Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen im Sinne von Abs. 1 sind:

1.

Verpflichtung des Verurteilten zur Bekanntgabe jedes Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsels;

2.

Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;

3.

Beschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;

4.

Weisungen, die das Verhalten, den Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung oder die Freizeitgestaltung des Verurteilten betreffen oder die Beschränkungen oder Modalitäten der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beinhalten;

5.

Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;

6.

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen zu meiden;

7.

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die vom Verurteilten zur Begehung der Straftat verwendet wurden oder verwendet werden könnten, zu meiden;

8.

Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden finanziell gutzumachen und/oder einen Nachweis über die Entsprechung dieser Verpflichtung zu erbringen;

9.

Verpflichtung zur Erbringung einer gemeinnützigen Leistung;

10.

Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einem Bewährungshelfer oder einem Vertreter eines für verurteilte Personen zuständigen Sozialdienstes; und

11.

Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen.

Abkürzung

EU-JZG

V. Hauptstück

Überwachung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt

Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, und Folgeentscheidungen

Erster Unterabschnitt

Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 81. (1) Wurde in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland verurteilte Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, in dem Urteil oder einer auf dessen Grundlage ergangenen behördlichen Entscheidung, in dem oder in der eine bedingte Strafnachsicht erteilt wurde, ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gewährt wurde, eine Bewährungsmaßnahme angeordnet oder eine alternative Sanktion verhängt, so ist über entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Inland zu überwachen, dass der Verurteilte der Anordnung entspricht.

(2) Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen im Sinne von Abs. 1 sind:

1.

Verpflichtung des Verurteilten zur Bekanntgabe jedes Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsels;

2.

Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;

3.

Beschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;

4.

Weisungen, die das Verhalten, den Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung oder die Freizeitgestaltung des Verurteilten betreffen oder die Beschränkungen oder Modalitäten der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beinhalten;

5.

Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;

6.

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen zu meiden;

7.

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die vom Verurteilten zur Begehung der Straftat verwendet wurden oder verwendet werden könnten, zu meiden;

8.

Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden finanziell gutzumachen und/oder einen Nachweis über die Entsprechung dieser Verpflichtung zu erbringen;

9.

Verpflichtung zur Erbringung einer gemeinnützigen Leistung;

10.

Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einem Bewährungshelfer oder einem Vertreter eines für verurteilte Personen zuständigen Sozialdienstes; und

11.

Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen.

Abkürzung

EU-JZG

V. Hauptstück

Überwachung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt

Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, und Folgeentscheidungen

Erster Unterabschnitt

Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 81. (1) Wurde in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat verurteilte Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, in dem Urteil oder einer auf dessen Grundlage ergangenen behördlichen Entscheidung, in dem oder in der eine bedingte Strafnachsicht erteilt wurde, ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gewährt wurde, eine Probezeit bestimmt oder Bewährungsmaßnahme angeordnet oder eine alternative Sanktion verhängt, so ist über entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Inland zu überwachen, dass der Verurteilte der Anordnung entspricht.

(2) Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen im Sinne von Abs. 1 sind:

1.

Verpflichtung des Verurteilten zur Bekanntgabe jedes Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsels;

2.

Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;

3.

Beschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;

4.

Weisungen, die das Verhalten, den Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung oder die Freizeitgestaltung des Verurteilten betreffen oder die Beschränkungen oder Modalitäten der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beinhalten;

5.

Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;

6.

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen zu meiden;

7.

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die vom Verurteilten zur Begehung der Straftat verwendet wurden oder verwendet werden könnten, zu meiden;

8.

Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden finanziell gutzumachen und/oder einen Nachweis über die Entsprechung dieser Verpflichtung zu erbringen;

9.

Verpflichtung zur Erbringung einer gemeinnützigen Leistung;

10.

Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einem Bewährungshelfer oder einem Vertreter eines für verurteilte Personen zuständigen Sozialdienstes; und

11.

Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 35/1977, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 559/1977, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,

2.

das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989, BGBl. III Nr. 136/1999,

3.

das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000,

4.

das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001,

5.

der Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnen, wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sind.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sind das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung, in diesem Zeitpunkt geltendes Recht der Europäischen Union sowie andere zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 in Geltung standen.

(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegt, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Abkürzung

EU-JZG

Unzulässigkeit der Überwachung

§ 82. (1) Die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion ist unzulässig,

1.

wenn der Verurteilte im Inland nicht seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat;

2.

wenn der Entscheidung keine der in § 81 Abs. 2 angeführten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zugrunde liegen;

3.

wenn gegen den Verurteilten wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige, bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist;

4.

wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 84 Abs. 2 Z 3 bindend;

5.

wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe, die sich auf eine Tat bezieht, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;

6.

soweit dem Verurteilten im Inland oder im Ausstellungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;

7.

soweit die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

8.

wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war;

9.

wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, es sei denn, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats

a)

fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder

c)

nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diese Weise eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,

aa) ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder

bb) innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat;

10.

wenn die Bewährungsmaßnahme eine medizinisch-therapeutische Maßnahme umfasst, die auch unter Berücksichtigung der in § 87 vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit in Österreich nicht überwacht werden kann;

11.

wenn die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion weniger als sechs Monate beträgt;

12.

wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

(2) Wenn der Verurteilte im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats dennoch zugestimmt werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) In den Fällen nach Abs. 1 Z 4 kann die Überwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unter ausdrücklicher Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 dennoch übernommen werden.

(4) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats.

Abkürzung

EU-JZG

Unzulässigkeit der Überwachung

§ 82. (1) Die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion ist unzulässig,

1.

wenn der Verurteilte im Inland nicht seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat;

2.

wenn der Entscheidung keine der in § 81 Abs. 2 angeführten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zugrunde liegen;

3.

wenn gegen den Verurteilten wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige, bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist;

4.

wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 84 Abs. 2 Z 3 bindend;

5.

wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe, die sich auf eine Tat bezieht, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;

6.

soweit dem Verurteilten im Inland oder im Ausstellungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;

7.

soweit die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

8.

wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war;

9.

wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, es sei denn, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats

a)

fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder

c)

nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diese Weise eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,

aa) ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder

bb) innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat;

10.

wenn die Bewährungsmaßnahme eine medizinisch-therapeutische Maßnahme umfasst, die auch unter Berücksichtigung der in § 87 vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit in Österreich nicht überwacht werden kann;

11.

wenn die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion weniger als sechs Monate beträgt;

12.

wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.

(2) Wenn der Verurteilte im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats dennoch zugestimmt werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) In den Fällen nach Abs. 1 Z 4 kann die Überwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unter ausdrücklicher Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 dennoch übernommen werden.

(4) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats.

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 83. (1) Abs. 6 und 7 und die §§ 24, 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge I, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, BGBl. Nr. 524/1986, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. III Nr. 26/2001;

2.

das Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970, ETS Nr. 70, BGBl. Nr. 249/1980; und

3.

Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(6) Die §§ 77 bis 80 sowie der Anhang IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 treten mit 27. April 2012 in Kraft.

(7) Im Verhältnis zu Italien treten die §§ 11, 40 Z 11, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und 10a sowie die Anhänge II, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.

(9) Im Verhältnis zu Lettland, Litauen, den Niederlanden und Polen richtet sich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen sowie deren Erwirkung in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2011 ergangen ist, nach den anwendbaren Bestimmungen des ARHG und den zum betreffenden Zeitpunkt mit den betreffenden Staaten in Geltung stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(10) Im Verhältnis zu Polen setzt in jenen Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2016 ergangen ist,

1.

die Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie

2.

die Erwirkung der Vollstreckung abweichend von § 42 Abs. 1 Z 1 lit. a

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 83. (1) Abs. 6 und 7 und die §§ 24, 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge I, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, BGBl. Nr. 524/1986, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. III Nr. 26/2001;

2.

das Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970, ETS Nr. 70, BGBl. Nr. 249/1980; und

3.

Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(6) Die §§ 77 bis 80 sowie der Anhang IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 treten mit 27. April 2012 in Kraft.

(7) Im Verhältnis zu Italien treten die §§ 11, 40 Z 11, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und 10a sowie die Anhänge II, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.

(9) Im Verhältnis zu Lettland, Litauen, den Niederlanden und Polen richtet sich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen sowie deren Erwirkung in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2011 ergangen ist, nach den anwendbaren Bestimmungen des ARHG und den zum betreffenden Zeitpunkt mit den betreffenden Staaten in Geltung stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(10) Im Verhältnis zu Polen setzt in jenen Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2016 ergangen ist,

1.

die Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie

2.

die Erwirkung der Vollstreckung abweichend von § 42 Abs. 1 Z 1 lit. a

(11) § 53b Abs. 4, § 53i Z 1 und § 79 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Abkürzung

EU-JZG

Zuständigkeit

§ 83. (1) Für die Entscheidung über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen und für Folgeentscheidungen ist das Landesgericht sachlich zuständig. Beträgt das Ausmaß der im Falle einer Folgeentscheidung nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO).

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach § 82 Abs. 2 nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Verurteilten bestehen.

(3) Ist das Gericht, das mit der Überwachung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon.

Vollziehung

§ 84. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

Abkürzung

EU-JZG

Verfahren

§ 84. (1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

1.

das zu überwachende Urteil oder die sonstige Entscheidung; und

2.

die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung ( Anhang X ) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 95 Abs. 4 Z 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

übermittelt wird.

(2) Wenn

1.

die Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil oder der Entscheidung offensichtlich widerspricht;

2.

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 9 bis 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder

3.

die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Verurteilte dagegen begründete Einwände erhoben hat,

ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 82 Abs. 3 zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.

(3) Über entsprechendes Ersuchen hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich nach Erhalt der Entscheidung samt der Bescheinigung nach Anhang X über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, die nach österreichischem Recht wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann, in Kenntnis zu setzen.

(4) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Zu den Voraussetzungen der Überwachung (§ 81) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Verurteilte zu hören.

(6) Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Verurteilten zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.

Abkürzung

EU-JZG

Verfahren

§ 84. (1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

1.

das zu überwachende Urteil oder die sonstige Entscheidung; und

2.

die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung ( Anhang X ) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 2a), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

übermittelt wird.

(2) Wenn

1.

die Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil oder der Entscheidung offensichtlich widerspricht;

2.

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 9 bis 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder

3.

die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Verurteilte dagegen begründete Einwände erhoben hat,

ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 82 Abs. 3 zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.

(3) Über entsprechendes Ersuchen hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich nach Erhalt der Entscheidung samt der Bescheinigung nach Anhang X über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, die nach österreichischem Recht wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann, in Kenntnis zu setzen.

(4) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Zu den Voraussetzungen der Überwachung (§ 81) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Verurteilte zu hören.

(6) Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Verurteilten zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.

Abkürzung

EU-JZG

Entscheidung

§ 85. (1) Über die Übernahme der Überwachung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung überwacht wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Bewährungsmaßnahme, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats zu enthalten. Darüber hinaus ist auszusprechen, welcher Art einer inländischen Entscheidung die übernommene Entscheidung entspricht und welche Maßnahmen im Inland zu treffen sind, sowie gegebenenfalls die Dauer der Bewährungsmaßnahme sowie der Probezeit zu bestimmen (§ 87).

(2) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem von der Entscheidung Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.

(3) Nach Rechtskraft des Beschlusses sind unverzüglich die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Abkürzung

EU-JZG

Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 86. Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 91 nach österreichischem Recht. Die Überwachung der Bewährungsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 Z 8 erfolgt dabei in der Weise, dass dem Verurteilten aufgetragen wird, einen Nachweis über die Entsprechung der Verpflichtung zur finanziellen Gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens zu erbringen.

Abkürzung

EU-JZG

Anpassung der Bewährungsmaßnahmen

§ 87. (1) Ist die Art oder Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Dauer der Probezeit mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar, so ist sie vom Gericht an die nach österreichischem Recht vorgesehene Art oder Dauer anzupassen.

(2) Die angepasste Bewährungsmaßnahme und deren Dauer sowie die Dauer der angepassten Probezeit hat so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat angeordneten Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion und deren Dauer sowie der Dauer der ursprünglich festgesetzten Probezeit zu entsprechen. Übersteigt die im Ausstellungsstaat angeordnete Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der Probezeit die nach österreichischem Recht vorgesehene Höchstdauer, so ist diese entsprechend der nach österreichischem Recht vorgesehenen Höchstdauer festzusetzen.

(3) Die angepasste Bewährungsmaßnahme oder Dauer der Probezeit darf nicht strenger oder länger sein als die im Ausstellungsstaat angeordnete Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion oder die in diesem Staat festgesetzte Probezeit.

Abkürzung

EU-JZG

Fristen

§ 88. (1) Über die Übernahme der Überwachung ist vorbehaltlich der Regelung des § 89 binnen 60 Tagen nach Einlangen der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X beim zuständigen Gericht zu entscheiden.

(2) Kann die in Abs. 1 genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

EU-JZG

Aufschub der Entscheidung

§ 89. Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist aufzuschieben

1.

bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;

2.

bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.

Abkürzung

EU-JZG

Folgeentscheidungen im Inland

§ 90. (1) Das Gericht hat vorbehaltlich der Regelung des § 91 alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme zu treffen, insbesondere

1.

die Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Verlängerung der Dauer der Probezeit;

2.

den Widerruf der bedingten Strafnachsicht;

3.

den Widerruf der bedingten Entlassung; und

4.

den nachträglichen Ausspruch einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe).

(2) Von den in Abs. 1 angeführten Entscheidungen ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

EU-JZG

Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat

§ 91. (1) Im Fall des § 82 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie für den Fall, dass das Urteil, in dem eine alternative Sanktion verhängt wurde, keine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vorsieht, die im Falle eines Verstoßes zu vollstrecken ist, und das Gericht in diesen Fällen eine Folgeentscheidung nach § 90 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 für erforderlich hält, hat es die Überwachung an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats zurück zu übertragen, sofern ein Vorgehen in sinngemäßer Anwendung von § 15 und 16 JGG nicht in Betracht kommt.

(2) In den Fällen nach Abs. 1 hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wobei die entsprechende Mitteilung unter Verwendung des Formblatts nach Anhang XI erfolgt:

1.

von jedem Verstoß des Verurteilten gegen die Bewährungsmaßnahme;

2.

von jeder Entscheidung, die voraussichtlich zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung führt;

3.

von jeder Entscheidung, die voraussichtlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zur Folge hat; und

4.

von allen weiteren Umständen, die für die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats für die Folgeentscheidungen von Bedeutung sind.

(3) Eine Rückübertragung der Überwachung an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats hat auch zu erfolgen,

1.

wenn der Verurteilte flieht, im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder zu diesem keine Bindungen im Sinne von § 82 Abs. 2 mehr hat;

2.

über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats für den Fall, dass gegen den Verurteilten in diesem Staat ein neues Strafverfahren anhängig ist.

Abkürzung

EU-JZG

Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen

§ 92. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

1.

von der Weiterleitung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X an die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zuständige Behörde;

2.

von der Unmöglichkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion wegen Unauffindbarkeit des Verurteilten im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X . In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;

3.

von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;

4.

von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;

5.

von der Entscheidung über die Anpassung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, unter Angabe der Gründe;

6.

von einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung;

7.

von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion.

Abkürzung

EU-JZG

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 93. Über Anträge auf Wiederaufnahme des der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrens entscheidet der Ausstellungsstaat.

Abkürzung

EU-JZG

Kosten

§ 94. Für die durch die Überwachung einer ausländischen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Ausstellungsstaat nicht begehrt werden.

Abkürzung

EU-JZG

Diese Bestimmung ist im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht anzuwenden (vgl. § 140 Abs. 13).

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 95. (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat um Überwachung einer Entscheidung, der eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen zugrunde liegen, zu ersuchen, weil der Verurteilte in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und bereits dorthin zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Verurteilten zu hören.

(2) Bewährungsmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:

1.

Erteilung von Weisungen nach § 51 Abs. 1 und 2 StGB;

2.

Anordnung der Bewährungshilfe nach § 52 StGB;

3.

gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern nach § 52a StGB;

4.

Vornahme einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 39 SMG;

5.

Erteilung der Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung bzw. einer ärztlichen Nachbetreuung zu unterziehen (§§ 52 Abs. 3 StGB, 179a StVG); und

6.

gemeinnützige Leistungen nach §§ 3, 3a StVG.

(3) Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten über entsprechendes Ersuchen auf Antrag des Verurteilten ungeachtet des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Verurteilten im Vollstreckungsstaat zur Überwachung bereit sind, hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung zu verlautbaren.

(4) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

1.

die zu überwachende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde; sowie

2.

eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung ( Anhang X ) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

(5) Wurde in der Entscheidung ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) ausgesprochen, so hat das Gericht die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats um eine Mitteilung über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann.

(6) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(7) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 95. (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland um Überwachung einer Entscheidung, der eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen zugrunde liegen, zu ersuchen, weil der Verurteilte in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und bereits dorthin zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Verurteilten zu hören.

(2) Bewährungsmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:

1.

Erteilung von Weisungen nach § 51 Abs. 1 und 2 StGB;

2.

Anordnung der Bewährungshilfe nach § 52 StGB;

3.

gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern nach § 52a StGB;

4.

Vornahme einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 39 SMG;

5.

Erteilung der Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung bzw. einer ärztlichen Nachbetreuung zu unterziehen (§§ 52 Abs. 3 StGB, 179a StVG); und

6.

gemeinnützige Leistungen nach §§ 3, 3a StVG.

(3) Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten über entsprechendes Ersuchen auf Antrag des Verurteilten ungeachtet des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Verurteilten im Vollstreckungsstaat zur Überwachung bereit sind, hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung zu verlautbaren.

(4) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

1.

die zu überwachende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde; sowie

2.

eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung ( Anhang X ) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

(5) Wurde in der Entscheidung ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) ausgesprochen, so hat das Gericht die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats um eine Mitteilung über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann.

(6) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(7) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

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