Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verzeichnis der Hartweizensorten, die in den Jahren 2004 und 2005 für die Hartweizenqualitätsprämie in Betracht kommen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
§ 1. Folgende Hartweizensorten kommen in den Jahren 2004 und 2005 für die Prämie gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 339 vom 24. Dezember 2003, S. 52, in Betracht.
Winterhartweizensorten:
Heradur
Inverdur
Prowidur
Superdur
Sommerhartweizensorten:
Alfaro
Ambrodur
Duroprimus
Extradur
Floradur
Helidur
Duramar
Topdur
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.