Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004)
§ 17. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand, müssen
gemäß den Bestimmungen des § 6 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 8 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und im Vorratsraum; Nettomasse) beschränkt ist;
gemäß den Bestimmungen des § 7 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 12 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und in den beiden Vorratsräumen; Nettomasse) beschränkt ist;
gemäß den Bestimmungen der §§ 8 oder 9 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 20 kg (Nettomasse) beschränkt ist;
gemäß den Bestimmungen des § 10 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 160 kg (Nettomasse) beschränkt ist;
gemäß den Bestimmungen des § 11 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettomasse) beschränkt ist.
Abkürzung
Pyr-LV 2004
Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand
§ 17. Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand, müssen
gemäß den Bestimmungen des § 6 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 8 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und im Vorratsraum; Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist;
gemäß den Bestimmungen des § 7 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 12 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und in den beiden Vorratsräumen; Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist;
gemäß den Bestimmungen der §§ 8 oder 9 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 20 kg (Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist;
gemäß den Bestimmungen des § 10 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 160 kg (Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist;
gemäß den Bestimmungen des § 11 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist.
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand
§ 18. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse von über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand müssen gemäß den Bestimmungen des § 12 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettomasse) beschränkt ist.
Abkürzung
Pyr-LV 2004
Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand
§ 18. Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse von über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand müssen gemäß den Bestimmungen des § 12 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist.
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 250 g je Einzelgegenstand
§ 19. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 250 g je Einzelgegenstand müssen
gemäß den Bestimmungen des § 14 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 500 kg (Nettomasse) beschränkt ist,
gemäß den Bestimmungen des § 15 in einer Menge über 500 kg (Nettomasse) gelagert sein.
Abkürzung
Pyr-LV 2004
Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse über 250 g je Einzelgegenstand
§ 19. Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse über 250 g je Einzelgegenstand müssen
gemäß den Bestimmungen des § 13 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 500 kg (Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist,
gemäß den Bestimmungen des § 14 in einer Menge über 500 kg (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert sein.
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge
§ 19a. (1) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge dürfen in Arbeits- und Vorratsräumen von Werkstätten bis höchstens insgesamt 10 kg Nettoexplosivstoffmasse gelagert werden.
(2) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden, wobei die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, zulässig ist.
Der Lagerraum muss als Brandabschnitt ausgeführt sein.
Der Lagerraum muss mit einer Lüftungsmöglichkeit ins Freie ausgestattet sein.
Fenster des Lagerraums müssen so ausgebildet sein, dass im Falle eines Brandes keine Lagergüter nach außen gelangen können.
An den Zugangstüren muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
Der Fußboden muss einen Ableitwiderstand kleiner als 10 8 Ohm aufweisen.
Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung gelagert, so muss der Fußboden des Lagerraumes geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.
Abweichend von § 2 Abs. 9 müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung zum Zweck der Lagerung nicht kurzgeschlossen sein, wenn sie vom Hersteller zulässigerweise ohne Kurzschlussbrücke hergestellt und ausgeliefert werden.
Abkürzung
Pyr-LV 2004
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge
§ 19a. (1) Abweichend von § 2 Abs. 9 müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung zum Zweck der Lagerung nicht kurzgeschlossen sein, wenn sie vom Hersteller zulässigerweise ohne Kurzschlussbrücke hergestellt und ausgeliefert werden.
(2) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge dürfen in Arbeits- und Vorratsräumen von Werkstätten bis zu insgesamt höchstens 10 kg Nettoexplosivstoffmasse gelagert werden.
(3) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden, wobei die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, zulässig ist.
Der Lagerraum muss als Brandabschnitt ausgeführt sein.
Der Lagerraum muss mit einer Lüftungsmöglichkeit ins Freie ausgestattet sein.
Fenster des Lagerraums müssen so ausgebildet sein, dass im Falle eines Brandes keine Lagergüter nach außen gelangen können.
An den Zugangstüren muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
Der Fußboden muss einen Ableitwiderstand kleiner als 10 8 Ohm aufweisen.
Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung gelagert, so muss der Fußboden des Lagerraumes geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.
(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt bis zu 100 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Fahrzeugserienproduktion zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge auch außerhalb eines Lagerraums gemäß Abs. 3 unter folgenden Voraussetzungen bereitgehalten werden:
Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge der Gefahrengutunterklassen 1.4G, 1.4S oder der Klasse 9 gemäß ADR bereitgehalten werden. Diese dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 auch in Behältern, die den Bestimmungen des ADR für das jeweilige Lagergut entsprechen und zugelassen sind, bereitgehalten werden.
Es darf nur die für die Tagesproduktion benötigte Menge an pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge bereitgehalten werden. Nicht unmittelbar für den Einbau benötigte pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge und außerhalb der Produktionszeiten müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in Lageräume gemäß Abs. 3 verbracht werden.
An den Entnahmestellen muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die zulässige Höchstlagermenge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen werden. Eine Liste, aus der die Nettoexplosivstoffmassen der einzelnen pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge ersichtlich sind, muss in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsicht durch die behördlichen Organe bereitgehalten werden.
Der Fußboden muss in jenen Bereichen, in denen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge bereitgehalten werden, einen Ableitwiderstand kleiner als 10 8 Ohm aufweisen.
Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung bereitgestellt, so muss der Fußboden geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.
Die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es bei unbeabsichtigter Zündung eines pyrotechnischen Gegenstands für Fahrzeuge zu keiner Gefährdung durch fortgeschleuderte Gegenstände kommen kann.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen den §§ 12 bis 19 bis spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dem § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 bis spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.
Abkürzung
Pyr-LV 2004
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen den §§ 12 bis 19 bis spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dem § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 bis spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 8, § 8 Z 8, § 9 Z 4, § 10 Z 4, § 11 Z 12, § 12 Z 12, § 13 Z 12, § 14 Z 9 und § 19a bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
(4) Die in im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2011 bestehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden angeführten pyrotechnischen Gegenstände der Klassen I bis IV gelten als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden.
§ 21. (1) Die Verordnung BGBl. Nr. 514/1977 tritt, soweit Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV, die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke und die Lagerung von losen pyrotechnischen Sätzen in Betriebsanlagen gemäß § 20 ist § 9 der Verordnung BGBl. Nr. 514/1977 bis zu dem in § 20 Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunkt weiter anzuwenden.
Abkürzung
Pyr-LV 2004
§ 21. (1) Die Verordnung BGBl. Nr. 514/1977 tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4, die Lagerung von von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 und die Lagerung von losen pyrotechnischen Sätzen in Betriebsanlagen gemäß § 20 ist § 9 der Verordnung BGBl. Nr. 514/1977 bis zu dem in § 20 Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunkt weiter anzuwenden.
(3) Der Titel der Verordnung, §§ 1 und 2, §§ 4 bis 21, alle Abschnittsüberschriften, Zwischenüberschriften und Paragraphenüberschriften sowie der Anhang 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
Pyr-LV 2004
§ 22. Die in dieser Verordnung enthaltenen Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
Abkürzung
Pyr-LV 2004
§ 23. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinien 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2003/352/A notifiziert.
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
Pyr-LV 2004
(Anm.: Die ÖNORM EN 13501-2 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
Pyr-LV 2004
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
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