Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweise (2. Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, 2. MIQA-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-06-18
Letzte Aktualisierung 2022-01-01
Status Aufgehoben · 2008-04-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund

1.

des § 39 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003,

2.

des § 108h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003,

Abkürzung

BVQA-V

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden (vgl. § 5).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund

1.

des § 39 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003,

2.

des § 108h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003,

wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Abkürzung

BVQA-V

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden (vgl. § 5).

Übermittlung

§ 1. (1) Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2004, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Übermittlung

§ 1. (1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2007, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Übermittlung

§ 1. (1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes – BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Zum Bezugszeitraum:

Abs. 1 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzumwenden.

Übermittlung

§ 1. (1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes – BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Abkürzung

BVQA-V

Abs. 1 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 6)

Übermittlung

§ 1. (1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den §§ 74 und 74a des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Abkürzung

BVQA-V

Abs. 4 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).

Übermittlung

§ 1. (1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den §§ 74 und 74a des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

(4) Sofern nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Mitarbeitervorsorgekassengeschäft

§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von § 23 BWG in Verbindung mit § 20 BMVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1 und 2. Angaben im Sinne des § 30 BMVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.

(Anm. Anlagen werden nicht dargestellt)

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft

§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Betriebliches Vorsorgekassengeschäft zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von § 23 BWG in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1 und 2. Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.

(Anm. Anlagen werden nicht dargestellt)

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft

§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von § 23 BWG in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1 .

2.

Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3 .

3.

Angaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 7 .

Abkürzung

BVQA-V

Zum Bezugszeitraum:

Z 1 erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 6).

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft

§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1 .

2.

Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3 .

3.

Angaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 7 .

Abkürzung

BVQA-V

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft

§ 2. Die Quartalsausweise für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß § 30 BMSVG zu enthalten:

1.

Angaben zu aggregierten Meldekonzepten gemäß der Anlage 1 ,

2.

Angaben zu Einzelwertpapieren gemäß der Anlage 2 und

3.

Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 oder Alternativen Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5a BMSVG gemäß der Anlage 3 .

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Zukunftsvorsorgegeschäft

§ 3. Sofern eine Mitarbeitervorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von § 108h Abs. 2 EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel gemäß § 108h Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 20 BMVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4 und 2. Angaben im Sinne des § 30 BMVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.

(Anm. Anlagen werden nicht dargestellt)

Zukunftsvorsorgegeschäft

§ 3. Sofern eine Betriebliche Vorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von § 108h Abs. 2 EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel gemäß § 108h Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4 und 2. Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.

Abkürzung

BVQA-V

Ist letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7)

Zukunftsvorsorgegeschäft

§ 3. Sofern eine Betriebliche Vorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von § 108h Abs. 2 EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel gemäß § 108h Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4 .

2.

Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6 .

3.

Angaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 8 .

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Berechnung

§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMVG zu beachten.

(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.

Berechnung

§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.

(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.

Abkürzung

BVQA-V

Berechnung

§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5, 6, 7 und 8 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.

(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.

Abkürzung

BVQA-V

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7)

Berechnung

§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1, 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.

(2) Abgegrenzte Ertragsansprüche in Anlagen 1, 2 und 3 sind dem Vermögenswert oder der verursachenden Veranlagungskategorie hinzuzurechnen.

(3) In den Anlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (§ 30 Abs. 5 BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (§ 35 Abs. 2 BMSVG) in die Positionen des § 30 Abs. 2 BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.

(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.

(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1 sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2011 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.

(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1 sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2011 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.

(5) Die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.

Abkürzung

BVQA-V

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.

(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1 sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2011 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.

(5) Die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.

(6) § 1 Abs. 1 und § 2 Z 1 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden.

Abkürzung

BVQA-V

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7)

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.

(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1 sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2011 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.

(5) Die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.

(6) § 1 Abs. 1 und § 2 Z 1 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden.

(7) § 1 Abs. 4, § 2 und § 4 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden. § 3 samt Überschrift sowie die Anlagen 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Außer-Kraft-Treten der MIQA-VO

§ 6. Die Verordnung der FMA zur Durchführung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, MIQA-VO), BGBl. II Nr. 504/2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Anm.: Anlage 1 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 253/2004

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden

(vgl. § 5).

Anm.: Anlage 1 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 253/2004

Bundesgesetzblatt II Nr. 437/2006

Anlage 1

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. II Nr. 134/2008 im RIS verwiesen:)

Anlage 1

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Betrag in Tsd. Euro
1. Gesamtsumme der Anwartschaften 1000010
2. Gesamtsumme der gemäß § 23 BWG anrechenbaren Eigenmittel 1000020
Anzahl
3. Anzahl der Anwartschaftsberechtigten 1000240
4. Anzahl der Selbständigen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen 1000250
5. Anzahl der freiberuflichen Selbständigen und Land- und Forstwirte 1000260
Anzahl
6. Anzahl der abgeschlossenen Beitrittsverträge zwischen BVK und Unternehmen 1000270
ja/nein
1. Absicherung der Erfüllung der Kapitalgarantie durch ein Kreditinstitut (§ 20 Abs. 4 BMSVG) 1000030
wenn ja Identnummer
2. Kreditinstitut ..
Datum
3. Datum, mit welchem die Absicherung durch das Kreditinstitut abläuft 1000040
Betrag in Tsd. Euro
4. Gesamtsumme der Anwartschaften, auf die sich die Absicherung durch ein Kreditinstitut bezieht 1000050
ja/nein
5. Absicherung der Erfüllung der Kapitalgarantie durch Bildung einer Rücklage (§ 20 Abs. 2 BMSVG) 1000060
Betrag in Tsd. Euro
6. Gesamtsumme der Anwartschaften, auf die sich die Absicherung durch eine Rücklage bezieht 1000210
7. Summe der Verwaltungskosten (§ 26 Abs. 1 und 2 und § 70 2. Satz BMSVG ) 1000070
8. Höhe der besonderen Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie (§ 20 Abs. 2 BMSVG) 1000080
9. Höhe der Auflösung der besonderen Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie (§ 20 Abs. 2 BMSVG) im Berichtsquartal 1000220
ja/nein
1. Gewährung einer zusätzlichen Zinsgarantie 1000090
wenn ja Prozentsatz
2. Garantiezinssatz (§ 24 Abs. 2 BMSVG) 1000100
3. Garantiefaktor (§ 20 Abs. 3 BMSVG) 1000110
ja/nein
4. Absicherung der Erfüllung der Zinsgarantie durch ein Kreditinstitut (§ 20 Abs. 4 BMSVG) 1000120
wenn ja Identnummer
5. Kreditinstitut ..
Datum
6. Datum, mit welchem die Absicherung durch das Kreditinstitut abläuft 1000130
Betrag in Tsd. Euro
7. Gesamtsumme der Anwartschaften, auf die sich die Absicherung durch ein Kreditinstitut bezieht 1000140
ja/nein
8. Absicherung der Erfüllung der Zinsgarantie durch Bildung einer zusätzlichen Rücklage (§ 20 Abs. 3 BMSVG) 1000150
wenn ja Betrag in Tsd. Euro
9. Gesamtsumme der Anwartschaften, auf die sich die Absicherung durch eine zusätzliche Rücklage (§ 20 Abs. 3 BMSVG) bezieht 1000160
10. Höhe der Rücklage für die Erfüllung einer Zinsgarantie (§ 20 Abs. 3 BMSVG) 1000170
11. Höhe der Auflösung der zusätzlichen Rücklage für die Erfüllung der Zinsgarantie (§ 20 Abs. 3 BMSVG) im Berichtsquartal 1000230
1000180
Prozentsatz
1. Festgesetzter Prozentsatz der Verwaltungskosten an den Beiträgen (§ 26 Abs. 1 und § 70 2. Satz BMSVG) 1000190
2. Festgesetzter Prozentsatz der Verwaltungskosten an den Beiträgen bei Übertragung (§ 26 Abs. 2 und § 70 2. Satz BMSVG) 1000200

Anlage 1

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend Eigenmittel beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft

(§ 23 BWG, § 20 BMSVG)

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

BVQA-V

Zum Bezugszeitraum:

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 6).

Anlage 1

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend Eigenmittel beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft(Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 20 BMSVG)

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

BVQA-V

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).

Anlage 1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Quartalsausweise für Betriebliche Vorsorgekassen

(Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung – BVQA-V)

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft – Angaben zu aggregierten Meldekonzepten

gemäß § 2 Z 1 BVQA-V

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Anm.: Anlage 2 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 253/2004

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden

(vgl. § 5).

Anm.: Anlage 2 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 253/2004

Bundesgesetzblatt II Nr. 437/2006

Anlage 2

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt,, es wird auf die Kundmachung des BGBl. II Nr. 134/2008 im RIS verwiesen:)

Anlage 2

--- --- --- ---
Identnummer
..
Betrag in Tsd. Euro
2001000
I. 2001010
1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG) 2001020
2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden (§ 30 Abs. 2 Z 2 BMSVG) 2001030
3. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG) 2001040
4. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG) 2001050
5. Anteilscheine von Immobilienfonds (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG) 2007020
II. 2001060
1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG) 2001070
2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden (§ 30 Abs. 2 Z 2 BMSVG) 2001080
3. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG) 2001090
4. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG) 2001100
5. Anteilscheine von Immobilienfonds (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG) 2007030
III. 2001110
Betrag in Tsd. Euro
2002000
I. 2002010
1. Guthaben bei Kreditinstituten, Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG) 2002020
2. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG) 2002030
3. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG) 2002040
4. Erträgnisse (im Sinne von § 7 InvFG 1993) 2002050
5. Verbindlichkeiten (im Sinne von § 7 InvFG 1993) 2002060
6. Anteilscheine von Immobilienfonds (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG) 2007040
7. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 2007070
8. Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 2007080
II. 2007050
1. Guthaben bei Kreditinstituten, Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG) 2002070
2. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG) 2002080
3. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG) 2002090
4. Erträgnisse (im Sinne von § 7 Abs. 1 InvFG 1993) 2002100
5. Verbindlichkeiten (im Sinne von § 7 Abs. 1 InvFG 1993) 2002110
6. Anteilscheine von Immobilienfonds (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG) 2007060
7. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 2007090
8. Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 2007091
I. Summe des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens (Summe der Positionen A. und B.) 2003000
II. Summe der Werte derivativer Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds (§ 30 Abs. 3 Z 4 lit. c BMSVG) 2004000
III. Summe der Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds, die gemäß dem II. Abschnitt des InvFG 1993 zum Vertrieb berechtigt sind (§ 30 Abs. 2 Z 5 lit. a BMSVG) 2005000
IV. Summe der direkten und indirekten Veranlagungen in Anteilscheinen von Immobilienfonds (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG) 2009000
V. Summe der Veranlagungen in sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten aus A.II.4. einschließlich der hierauf entfallenden abgegrenzten Ertragsansprüche und B.II.3. einschließlich der hierauf entfallenden Erträgnisse abzüglich Verbindlichkeiten (§ 30 Abs. 3 Z 6 zweiter Halbsatz BMSVG) 2006000
VI. Nicht voll eingezahlte Aktien und Bezugsrechte auf solche aus Direktveranlagungen (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. f BMSVG) ja/nein
Veranlagung wurde in Veranlagungsbestimmungen ausdrücklich für zulässig erklärt 2007000
Betrag in Tsd. Euro
Summe 2007010
VII. Summe der Veranlagungen in Wertpapiere gemäß § 30 Abs. 3 Z 3 BMSVG 2008000
VIII. Sonstige Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft 2009100
IX. Summe der Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft (Summe der Positionen A., B. und C. VIII.) 2009200
X. Summe der auf Euro lautenden Kapitalanlagefondsanteilscheine (§ 30 Abs. 2 Z 5 BMSVG; Fondswährung) 2009300
XI. Summe der auf ausländische Währung lautenden Kapitalanlagefondsanteilscheine (§ 30 Abs. 2 Z 5 BMSVG; Fondswährung) 2009400

Anlage 2

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 BMSVG) für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft

– Gesamtdarstellung

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Zum Bezugszeitraum:

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 5).

Anlage 2

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 BMSVG) für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft

– Gesamtdarstellung

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

BVQA-V

Zum Bezugszeitraum:

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 6).

Anlage 2

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 BMSVG) für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft – Gesamtdarstellung

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

BVQA-V

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).

Anlage 2

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Quartalsausweise für Betriebliche Vorsorgekassen

(Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung – BVQA-V)

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft – Angaben zu Einzelwertpapieren

gemäß § 2 Z 2 BVQA-V

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Anm.: Anlage 3 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 253/2004

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Anm.: Anlage 3 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 253/2004

Anlage 3

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt , es wird auf die Kundmachung des BGBl. II Nr. 134/2008 im RIS verwiesen:)

Anlage 3

--- --- --- ---
Identnummer
..
Betrag in Tsd. Euro Identnummer
3001000
1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG) 3001010
a. Kassenbestände 3001020
b. Guthaben bei Kreditinstituten 3001030
3001040 ..
2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden 3001050
3001060 ..
3. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG) 3001070
a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG) 3001080
3001090 ..
b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG) 3001100
3001110 ..
c. Sonstige Forderungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG) 3001120
3001130 ..
4. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG) 3001140
a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG) 3001150
3001160 ..
b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG) 3001170
3001180 ..
c. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG) 3001190
3001200 ..
5. Abgegrenzte Ertragsansprüche aus Direktveranlagungen 3001210
3002000
1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG) 3002010
a. Kassenbestände 3002020
b. Guthaben bei Kreditinstituten 3002030
3002040 ..
2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden 3002050
3002060 ..
3. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG) 3002070
a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG) 3002080
3002090 ..
b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG) 3002100
3002110 ..
c. Sonstige Forderungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG) 3002120
3002130 ..
4. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG) 3002140
a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG) 3002150
3002160 ..
b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG) 3002170
3002180 ..
c. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG) 3002190
3002200 ..
5. Abgegrenzte Ertragsansprüche aus Direktveranlagungen 3002210
Identnummer
.. 3888888
Identnummer
.. 3888889
Betrag in Tsd. Euro Grundkapital in Tsd. Euro
3004000 3004010 ..
3005000 3005010 ..
Gesamtemis-sionsvolumen in Tsd. Euro
3006000 3006010 ..

Anlage 3

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 Abs. 3 BMSVG) für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft

– Einzelpositionen

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Zum Bezugszeitraum:

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 5).

Anlage 3

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 Abs. 3 BMSVG) für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft

– Einzelpositionen

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

BVQA-V

Zum Bezugszeitraum:

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 6).

Anlage 3

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 Abs. 3 BMSVG) für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft – Einzelpositionen

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

BVQA-V

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).

Anlage 3

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Quartalsausweise für Betriebliche Vorsorgekassen

(Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung – BVQA-V)

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft – Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 oder Alternativen Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5a BMSVG

gemäß § 2 Z 3 BVQA-V

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Anm.: Anlage 4 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 253/2004

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden

(vgl. § 5).

Anm.: Anlage 4 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 253/2004

Bundesgesetzblatt II Nr. 437/2006

Anlage 4

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. II Nr. 134/2008 im RIS verwiesen:)

Anlage 4

--- ---
Betrag in Tsd. Euro
1. Gesamtsumme der Ansprüche aus der Zukunftsvorsorge 4000010
2. Gesamtsumme der gemäß § 23 BWG anrechenbaren Eigenmittel 4000020
ja/nein
1. Absicherung der Erfüllung der Kapitalgarantie durch ein Kreditinstitut (§ 20 Abs. 4 BMSVG) 4000030
wenn ja Identnummer
2. Kreditinstitut ..
Datum
3. Datum, mit welchem die Absicherung durch das Kreditinstitut abläuft 4000040
Betrag in Tsd. Euro
4. Gesamtsumme der Ansprüche aus der Zukunftsvorsorge, auf die sich die Absicherung durch ein Kreditinstitut bezieht 4000050
ja/nein
5. Absicherung der Erfüllung der Kapitalgarantie durch Bildung einer Rücklage (§ 20 Abs. 2 BMSVG) – Gewährung der Kapitalgarantie durch die Betriebliche Vorsorgekasse (§ 108h Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 EStG 1988 ) 4000060
Betrag
6. Gesamtsumme der Ansprüche aus der Zukunftsvorsorge, auf die sich die Absicherung durch eine Rücklage bezieht 4000200
7. Summe der Verwaltungskosten 4000070
8. Höhe der besonderen Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie (§ 20 Abs. 2 BMSVG) 4000080
9. Höhe der Auflösung der besonderen Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie (§ 20 Abs. 2 BMSVG) im Berichtsquartal 4000210
ja/nein
1. Gewährung einer zusätzlichen Zinsgarantie 4000090
wenn ja Prozentsatz
2. Garantiezinssatz 4000100
3. Garantiefaktor (§ 20 Abs. 3 BMSVG) 4000110
ja/nein
4. Absicherung der Erfüllung der Zinsgarantie durch ein Kreditinstitut (§ 20 Abs. 4 BMSVG) 4000120
wenn ja Identnummer
5. Kreditinstitut ..
Datum
6. Datum, mit welchem die Absicherung durch das Kreditinstitut abläuft 4000130
Betragin Tsd. Euro
7. Gesamtsumme der Ansprüche aus der Zukunftsvorsorge, auf die sich die Absicherung durch ein Kreditinstitut bezieht 4000140
ja/nein
8. Absicherung der Erfüllung der Zinsgarantie durch Bildung einer zusätzlichen Rücklage (§ 20 Abs. 3 BMSVG) 4000150
wenn ja Betrag in Tsd. Euro
9. Gesamtsumme der Ansprüche aus der Zukunftsvorsorge, auf die sich die Absicherung durch eine zusätzliche Rücklage (§ 20 Abs. 3 BMSVG) bezieht 4000170
10. Höhe der Rücklage für die Erfüllung einer Zinsgarantie (§ 20 Abs. 3 BMSVG) 4000180
11. Höhe der Auflösung der zusätzlichen Rücklage für die Erfüllung der Zinsgarantie (§ 20 Abs. 3 BMSVG) im Berichtsquartal 4000220
4000190

Anlage 4

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend Eigenmittel beim Zukunftsvorsorgegeschäft

(§ 108h Abs. 2 EStG 1988, § 23 BWG, § 20 BMSVG)

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

BVQA-V

Ist letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).

Anlage 4

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend Eigenmittel beim Zukunftsvorsorgegeschäft(§ 108h Abs. 2 EStG 1988, Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 20 BMSVG)

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Anm.: Anlage 5 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 253/2004

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden

(vgl. § 5).

Anm.: Anlage 5 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 253/2004

Bundesgesetzblatt II Nr. 437/2006

Anlage 5

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. II Nr. 134/2008 im RIS verwiesen:)

Anlage 5

--- --- ---
Identnummer
..
Betrag in Tsd. Euro
5001000
5001010
1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG) 5001020
2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden (§ 30 Abs. 2 Z 2 BMSVG) 5001030
3. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG) 5001040
4. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG) 5001050
5. Anteilscheine von Immobilienfonds (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG) 5007020
5001060
1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG) 5001070
2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden (§ 30 Abs. 2 Z 2 BMSVG) 5001080
3. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG) 5001090
4. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG) 5001100
5. Anteilscheine von Immobilienfonds (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG) 5007030
5001110
Betrag in Tsd. Euro
5002000
5002010
1. Guthaben bei Kreditinstituten, Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG) 5002020
2. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG) 5002030
3. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG) 5002040
4. Erträgnisse (im Sinne von § 7 InvFG 1993) 5002050
5. Verbindlichkeiten (im Sinne von § 7 InvFG 1993) 5002060
6. Anteilscheine von Immobilienfonds (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG) 5007040
7. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 5007070
8. Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 5007080
5007050
1. Guthaben bei Kreditinstituten, Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG) 5002070
2. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG) 5002080
3. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG) 5002090
4. Erträgnisse (im Sinne von § 7 Abs. 1 InvFG 1993) 5002100
5. Verbindlichkeiten (im Sinne von § 7 Abs. 1 InvFG 1993) 5002110
6. Anteilscheine von Immobilienfonds (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG) 5007060
7. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 5007090
8. Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 5007091
I. Summe des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens (Summe der Positionen A. und B.) 5003000
II. Summe der Werte derivativer Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds (§ 30 Abs. 3 Z 4 lit. c BMSVG) 5004000
III. Summe der Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds, die gemäß dem II. Abschnitt des InvFG 1993 zum Vertrieb berechtigt sind (§ 30 Abs. 2 Z 5 lit. a BMSVG) 5005000
IV. Summe der direkten und indirekten Veranlagungen in Anteilscheinen von Immobilienfonds (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG) 5009000
V. Summe der Veranlagungen in sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten aus A.II.4. einschließlich der hierauf entfallenden abgegrenzten Ertragsansprüche und B.II.3. einschließlich der hierauf entfallenden Erträgnisse abzüglich Verbindlichkeiten (§ 30 Abs. 3 Z 6 zweiter Halbsatz BMSVG) 5006000
VI. Nicht voll eingezahlte Aktien und Bezugsrechte auf solche aus Direktveranlagungen (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. f BMSVG) ja/nein
5007000
Betrag in Tsd. Euro
5007010
VII. Summe der Veranlagungen in Wertpapiere gemäß § 30 Abs. 3 Z 3 BMSVG 5008000
VIII. Sonstige Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft 5009100
IX. Summe der Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft (Summe der Positionen A., B. und C. VIII.) 5009200
X. Summe der auf Euro lautenden Kapitalanlagefondsanteilscheine (§ 30 Abs. 2 Z 5 BMSVG; Fondswährung) 5009300
XII. Summe der auf ausländische Währung lautenden Kapitalanlagefondsanteilscheine (§ 30 Abs. 2 Z 5 BMSVG; Fondswährung) 5009400

Anlage 5

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 Abs. 3 BMSVG) für das Zukunftsvorsorgegeschäft (§ 108h Abs. 2 EStG 1988)

– Gesamtdarstellung

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Zum Bezugszeitraum:

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 5).

Anlage 5

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 Abs. 3 BMSVG) für das Zukunftsvorsorgegeschäft (§ 108h Abs. 2 EStG 1988)

– Gesamtdarstellung

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

BVQA-V

Ist letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).

Anlage 5

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 BMSVG) für das Zukunftsvorsorgegeschäft (§ 108h Abs. 2 EStG 1988) – Gesamtdarstellung

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Anm.: Anlage 6 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 253/2004

Anlage 6

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. II Nr. 134/2008 im RIS verwiesen:)

Anlage 6

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Identnummer
..
Betrag in Tsd. Euro Identnummer
6001000
1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG) 6001010
a. Kassenbestände 6001020
b. Guthaben bei Kreditinstituten 6001030
Kreditinstitut 6001040 ..
2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden 6001050
Darlehens- bzw. Kreditnehmer 6001060 ..
3. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG) 6001070
a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG) 6001080
Aussteller bzw. Garant 6001090 ..
b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG) 6001100
Aussteller 6001110 ..
c. Sonstige Forderungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG) 6001120
Aussteller 6001130 ..
4. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG) 6001140
a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG) 6001150
Aussteller bzw. Garant 6001160 ..
b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG) 6001170
Aussteller 6001180 ..
c. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG) 6001190
Aussteller 6001200 ..
5. Abgegrenzte Ertragsansprüche aus Direktveranlagungen 6001210
6002000
1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG) 6002010
a. Kassenbestände 6002020
b. Guthaben bei Kreditinstituten 6002030
Kreditinstitut 6002040 ..
2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden 6002050
Darlehens- bzw. Kreditnehmer 6002060 ..
3. Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG) 6002070
a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG) 6002080
Aussteller bzw. Garant 6002090 ..
b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG) 6002100
Aussteller 6002110 ..
c. Sonstige Forderungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG) 6002120
Aussteller 6002130 ..
4. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG) 6002140
a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG) 6002150
Aussteller bzw. Garant 6002160 ..
b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG) 6002170
Aussteller 6002180 ..
c. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG) 6002190
Aussteller 6002200 ..
5. Abgegrenzte Ertragsansprüche aus Direktveranlagungen 6002210
Identnummer
Kapitalanlagegesellschaft .. 6888888
Identnummer
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien .. 6888889
Betrag Grundkapital in Tsd. Euro
Aussteller 6004000 6004010
Aussteller 6005000 6005010
Gesamtemis-sionsvolumen in Tsd. Euro
Emittent 6006000 6006010

Anlage 6

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 Abs. 3 BMSVG) für das Zukunftsvorsorgegeschäft (§ 108h Abs. 2 EStG 1988)

– Einzelpositionen

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)

Zum Bezugszeitraum:

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 5).

Anlage 6

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 Abs. 3 BMSVG) für das Zukunftsvorsorgegeschäft (§ 108h Abs. 2 EStG 1988)

– Einzelpositionen

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

BVQA-V

Ist letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).

Anlage 6

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 Abs. 3 BMSVG) für das Zukunftsvorsorgegeschäft (§ 108h Abs. 2 EStG 1988) – Einzelpositionen

(Anm.: Anlage 6 ils PDF dokumentiert)

Anlage 7

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Identnummer Betrag
Veranlagungsgemeinschaft ..
ISIN ..
Nominale 7001110
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG 7001120
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 7001130
Stille Last/Stille Reserve (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 7001140
ISIN ..
Nominale 7001210
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG 7001220
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 7001230
Stille Last/Stille Reserve (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 7001240
ISIN ..
Nominale 7001310
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG 7001320
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 7001330
Stille Last/Stille Reserve (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 7001340
ISIN ..
Nominale 7002110
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG 7002120
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 7002130
Stille Last/Stille Reserve (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 7002140
ISIN ..
Nominale 7002210
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG 7002220
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 7002230
Stille Last/Stille Reserve (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 7002240
ISIN ..
Nominale 7002310
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG 7002320
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 7002330
Stille Last/Stille Reserve (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 7002340
ISIN ..
Fremdwährung 7003110
Nominale in Fremdwährung 7003120
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG in Fremdwährung 7003130
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG in Fremdwährung 7003140
Stille Last/Stille Reserve in Fremdwährung (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 7003150
Stille Last/Stille Reserve in Euro 7003160
ISIN ..
Fremdwährung 7003210
Nominale in Fremdwährung 7003220
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG in Fremdwährung 7003230
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG in Fremdwährung 7003240
Stille Last/Stille Reserve in Fremdwährung (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 7003250
Stille Last/Stille Reserve in Euro 7003260
ISIN ..
Fremdwährung 7003310
Nominale in Fremdwährung 7003320
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG in Fremdwährung 7003330
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG in Fremdwährung 7003340
Stille Last/Stille Reserve in Fremdwährung (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 7003350
Stille Last/Stille Reserve in Euro 7003360
ISIN ..
Fremdwährung 7004110
Nominale in Fremdwährung 7004120
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG in Fremdwährung 7004130
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG in Fremdwährung 7004140
Stille Last/Stille Reserve in Fremdwährung (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 7004150
Stille Last/Stille Reserve in Euro 7004160
ISIN ..
Fremdwährung 7004210
Nominale in Fremdwährung 7004220
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG in Fremdwährung 7004230
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG in Fremdwährung 7004240
Stille Last/Stille Reserve in Fremdwährung (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 7004250
Stille Last/Stille Reserve in Euro 7004260
ISIN ..
Fremdwährung 7004310
Nominale in Fremdwährung 7004320
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG in Fremdwährung 7004330
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG in Fremdwährung 7004340
Stille Last/Stille Reserve in Fremdwährung (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 7004350
Stille Last/Stille Reserve in Euro 7004360
7005000
7006000
7007000
7008000
7009000
7010000

Anlage 7

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die gemäß § 31 Abs 1 Z 3a BMSVG bewerteten Wertpapiere für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Zum Bezugszeitraum:

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 5).

Anlage 7

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG bewerteten Wertpapiere für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

BVQA-V

Ist letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).

Anlage 7

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG bewerteten Wertpapiere für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)

Anlage 8

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Identnummer Betrag
..
ISIN ..
Nominale 8001110
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG 8001120
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 8001130
Stille Last/Stille Reserve (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 8001140
ISIN ..
Nominale 8001210
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG 8001220
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 8001230
Stille Last/Stille Reserve (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 8001240
ISIN ..
Nominale 8001310
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3BMSVG 8001320
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 8001330
Stille Last/Stille Reserve (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 8001340
ISIN ..
Nominale 8002110
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG 8002120
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 8002130
Stille Last/Stille Reserve (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 8002140
ISIN ..
Nominale 8002210
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG 8002220
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 8002230
Stille Last/Stille Reserve (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 8002240
ISIN ..
Nominale 8002310
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG 8002320
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 8002330
Stille Last/Stille Reserve (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 8002340
ISIN ..
Fremdwährung 8003110
Nominale in Fremdwährung 8003120
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG in Fremdwährung 8003130
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG in Fremdwährung 8003140
Stille Last/Stille Reserve in Fremdwährung (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 8003150
Stille Last/Stille Reserve in Euro 8003160
ISIN ..
Fremdwährung 8003210
Nominale in Fremdwährung 8003220
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG in Fremdwährung 8003230
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG in Fremdwährung 8003240
Stille Last/Stille Reserve in Fremdwährung (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 8003250
Stille Last/Stille Reserve in Euro 8003260
ISIN ..
Fremdwährung 8003310
Nominale in Fremdwährung 8003320
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG in Fremdwährung 8003330
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG in Fremdwährung 8003340
Stille Last/Stille Reserve in Fremdwährung (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 8003350
Stille Last/Stille Reserve in Euro 8003360
ISIN ..
Fremdwährung 8004110
Nominale in Fremdwährung 8004120
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG in Fremdwährung 8004130
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG in Fremdwährung 8004140
Stille Last/Stille Reserve in Fremdwährung (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 8004150
Stille Last/Stille Reserve in Euro 8004160
ISIN ..
Fremdwährung 8004210
Nominale in Fremdwährung 8004220
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG in Fremdwährung 8004230
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG in Fremdwährung 8004240
Stille Last/Stille Reserve in Fremdwährung (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 8004250
Stille Last/Stille Reserve in Euro 8004260
ISIN ..
Fremdwährung 8004310
Nominale in Fremdwährung 8004320
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG in Fremdwährung 8004330
Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG in Fremdwährung 8004340
Stille Last/Stille Reserve in Fremdwährung (Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG - Wert gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG) 8004350
Stille Last/Stille Reserve in Euro 8004360
8005000
8006000
8007000
8008000
8009000
8010000

Abkürzung

BVQA-V

Ist letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).

Anlge 8

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG bewerteten Wertpapiere für das Zukunftsvorsorgegeschäft (§108h Abs. 2 EStG 1988)

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)

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