(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M146 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von organischen Peroxiden Typ C, fest

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-06-29
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Vertragsparteien

Deutschland III 97/2004 Frankreich III 69/2004

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. Mai 2004 und von Frankreich am 23. März 2004 unterzeichnet.

1.

Abweichend von den Bestimmungen nach Unterabschnitt 7.5.5.3 darf die Beförderung von organischen Peroxiden des Typs C, fest, der Klasse 5.2, UN 3104, in einer Transportkette für den Seeverkehr mit einer höchstzulässigen Menge bis 20 000 kg je Beförderungseinheit gemäß Unterabschnitt 1.1.4.2 des ADR durchgeführt werden.

2.

Alle sonstigen Vorschriften des ADR, welche diese Beförderungen betreffen, sind anzuwenden.

3.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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