Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-09-01
Letzte Aktualisierung 2023-02-25
Status Aufgehoben · 2018-05-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
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§ 12. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes in Angelegenheiten der Haftungsübernahme einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 Bankwesengesetz – BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 11 ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(3) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Angaben der Gesellschaft auf Plausibilität zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Er hat binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(4) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlich ist.

Abkürzung

FFGG

§ 13. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden.

Abkürzung

FFGG

§ 13. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden.

Abkürzung

FFGG

Abgaben und Gebührenbefreiung

§ 14. (1) Die Verwendung des Vermögens der in § 2 Abs. 2 bis 4 genannten Körperschaften gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die zur Durchführung der Aufgaben gem. §§ 3 und 4 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 und Leistungen des Bundes zur Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.

(4) Zuführungen zu den gemäß § 11 Abs. 4 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

Abkürzung

FFGG

Abgaben und Gebührenbefreiung

§ 14. (1) Die Verwendung des Vermögens der in § 2 Abs. 2 bis 4 genannten Körperschaften gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die zur Durchführung der Aufgaben gem. §§ 3 und 4 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 und Leistungen des Bundes zur Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.

(4) Zuführungen zu den gemäß § 11 Abs. 3 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

Abkürzung

FFGG

Abgaben und Gebührenbefreiung

§ 14. (1) Die Verwendung des Vermögens der in § 2 Abs. 2 bis 4 genannten Körperschaften gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben gem. §§ 3 und 4 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 und Leistungen des Bundes zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.

(4) Zuführungen zu den gemäß § 11 Abs. 3 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

(5) Die Gesellschaft ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.

Abkürzung

FFGG

Abgaben und Gebührenbefreiung

§ 14. (1) Die Verwendung des Vermögens der in § 2 Abs. 2 bis 4 genannten Körperschaften gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben gem. §§ 3 und 4 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 und Leistungen des Bundes zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.

(4) Zuführungen zu den gemäß § 11 Abs. 3 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 36 Z 2, BGBl. I Nr. 135/2020)

Abkürzung

FFGG

Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 15. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Abkürzung

FFGG

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

Abkürzung

FFGG

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

Abkürzung

FFGG

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Abkürzung

FFGG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 7 sowie § 9 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

FFGG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 7 sowie § 9 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2, § 5 Z 1, 2 und 5, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 3 und 3a, § 11 Abs. 1 und 5,§ 14 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 18 Z 3, 4 und 5 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

FFGG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 7 sowie § 9 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2, § 5 Z 1, 2 und 5, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 3 und 3a, § 11 Abs. 1 und 5,§ 14 Abs. 2 und 3 sowie § 18 Z 3, 4 und 5 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 14 Abs. 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.

(5) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

FFGG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 7 sowie § 9 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2, § 5 Z 1, 2 und 5, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 3 und 3a, § 11 Abs. 1 und 5,§ 14 Abs. 2 und 3 sowie § 18 Z 3, 4 und 5 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 14 Abs. 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.

(5) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 und Abs. 2 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

FFGG

§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der §§ 11 bis 15 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 14 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 2. Satz sowie des § 8 Abs. 3 2. Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Abkürzung

FFGG

§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der §§ 11 bis 15 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

4.

hinsichtlich des § 14 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 2. Satz sowie des § 8 Abs. 3 2. Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Abkürzung

FFGG

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der §§ 11 bis 15 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

4.

hinsichtlich des § 14 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Technologie,

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 zweiter Satz sowie des § 8 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Abkürzung

FFGG

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der §§ 11 bis 15 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

4.

hinsichtlich des § 14 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 zweiter Satz sowie des § 8 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Abkürzung

FFGG

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

FFGG

Verweisungen

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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