Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-07-23
Status Aufgehoben · 2017-04-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
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I. TEIL

Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Bundesämter für Landwirtschaft

§ 1. Bundesämter für Landwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau (§ 13) und

2.

das Bundesamt für Weinbau (§ 14).

I. TEIL

Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Bundesämter

§ 1. Bundesämter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau (§ 13),

2.

das Bundesamt für Weinbau (§ 14) und

3.

das Bundesamt für Wasserwirtschaft (§ 14a).

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 16);

2.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein (§ 17);

3.

die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (§ 18);

4.

die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 19);

5.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 20);

6.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn (§ 21).

(2) Für die in Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 1 Z 1 genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 16);

2.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein (§ 17);

3.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (§ 18);

4.

die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 19);

5.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 20);

6.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn (§ 21).

(2) Für die in Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 und § 1 Z 1 genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 16);

2.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein (§ 17);

3.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (§ 18);

4.

die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 19);

5.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 20);

6.

Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten (§ 21).

(2) Für die in Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 und § 1 Z 1 genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Bundesanstalt für Agrarwirtsc h aft und Berg b a u er n fra g en (§ 1 6);

2.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein (§ 17);

3.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (§ 18);

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 90/2018)

5.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 20)“;

6.

Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten (§ 21).

(2) Für die in Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 und § 1 Z 1 genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter für Landwirtschaft sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3. (1) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3. (1) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.

(2) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3. (1) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.

(2) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:

1.

die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;

2.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;

3.

Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;

4.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;

5.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen;

6.

die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.

(2) Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.

(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:

1.

die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;

2.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;

3.

Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;

4.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;

5.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen;

6.

die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.

(2) Zeugnisse der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.

(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:

1.

die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;

2.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;

3.

Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;

4.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;

5.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen;

6.

die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.

(2) Zeugnisse der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.

(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zulässt, können die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:

1.

die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;

2.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;

3.

Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;

4.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;

5.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen;

6.

die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.

(2) Zeugnisse der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.

(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Organisation der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 5. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft gliedern sich in die Direktion, die Institute und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(2) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten gliedern sich in die Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(3) Der Direktion beider Einrichtungen obliegt die Unterstützung des Leiters, insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.

(4) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefasst werden.

(5) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erforderlich ist, können Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige Einrichtungen geschaffen werden.

(6) Organisationseinheiten können sich auch außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.

(7) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.

(8) Die wissenschaftliche und administrative Leitung eines Bundesamtes für Landwirtschaft obliegt dessen Direktor. Die wissenschaftliche und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt deren Leiter. Bei der Direktion der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein und der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg ist zur Unterstützung des Leiters ein Leiter für Forschung und Innovation einzusetzen.

(9) Für die Bestellung der Direktoren der Bundesämter für Landwirtschaft und der Leiter der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter, die Leiter der Institute der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und die Leiter für Forschung und Innovation sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen. Die Leiter der Abteilungen und Referate werden vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

(10) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor oder vom Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.

Organisation der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 5. (1) Die Bundesämter gliedern sich in die Direktion, die Institute, gegebenenfalls mit Kompetenzbereichen, und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(2) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten gliedern sich in die Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(3) Der Direktion beider Einrichtungen obliegt die Unterstützung des Leiters, insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.

(4) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefasst werden.

(5) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erforderlich ist, können Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige Einrichtungen geschaffen werden.

(6) Organisationseinheiten können sich auch außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.

(7) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.

(8) Die wissenschaftliche und administrative Leitung eines Bundesamtes obliegt dessen Direktor. Die wissenschaftliche und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt deren Leiter. Bei der Direktion der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein und der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg ist zur Unterstützung des Leiters ein Leiter für Forschung und Innovation einzusetzen.

(9) Für die Bestellung der Direktoren der Bundesämter und der Leiter der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter, die Leiter der Institute der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und die Leiter für Forschung und Innovation sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen. Die Leiter der Abteilungen und Referate werden vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

(10) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor oder vom Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.

Organisation der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 5. (1) Die Bundesämter gliedern sich in die Direktion, die Institute, gegebenenfalls mit Kompetenzbereichen, und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(2) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten gliedern sich in die Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(3) Der Direktion beider Einrichtungen obliegt die Unterstützung des Leiters, insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.

(4) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefasst werden.

(5) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erforderlich ist, können Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige Einrichtungen geschaffen werden.

(6) Organisationseinheiten können sich auch außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.

(7) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.

(8) Die wissenschaftliche und administrative Leitung eines Bundesamtes obliegt dessen Direktor. Die wissenschaftliche und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt deren Leiter. Bei der Direktion der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein und der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg ist zur Unterstützung des Leiters ein Leiter für Forschung und Innovation einzusetzen.

(9) Für die Bestellung der Direktoren der Bundesämter und der Leiter der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter, die Leiter der Institute der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und die Leiter für Forschung und Innovation sind von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu bestellen. Die Leiter der Abteilungen und Referate werden vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt nach Genehmigung durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bestellt.

(10) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor oder vom Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.

Organisation der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 5. (1) Die Bundesämter gliedern sich in die Direktion, die Institute, gegebenenfalls mit Kompetenzbereichen, und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(2) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten gliedern sich in die Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(3) Der Direktion beider Einrichtungen obliegt die Unterstützung des Leiters, insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.

(4) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefasst werden.

(5) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erforderlich ist, können Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige Einrichtungen geschaffen werden.

(6) Organisationseinheiten können sich auch außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.

(7) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.

(8) Die wissenschaftliche und administrative Leitung eines Bundesamtes obliegt dessen Direktor. Die wissenschaftliche und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt deren Leiter. Bei der Direktion der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein und der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg ist zur Unterstützung des Leiters ein Leiter für Forschung und Innovation einzusetzen.

(9) Für die Bestellung der Direktoren der Bundesämter und der Leiter der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter, die Leiter der Institute der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und die Leiter für Forschung und Innovation sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu bestellen. Die Leiter der Abteilungen und Referate werden vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellt.

(10) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor oder vom Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.

Teilrechtsfähigkeit

§ 5a. (1) An den Dienststellen gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Dienststelle zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sind.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Dienststellenleiter oder durch eine andere geeignete, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellte Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Dienststellenleiter kann beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Gründung oder Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an der betreffenden Dienststelle anregen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung

1.

die Errichtung und gegebenenfalls die Auflösung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit,

2.

die Dienststellen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen, und

3.

den jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens

festzulegen. Zusätzlich sind die in den Z 1 bis 3 angeführten Inhalte sowie der Name des Geschäftsführers gemäß Abs. 2 auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie auf der Homepage der jeweiligen Dienststelle kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

1.

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2.

Durchführung von Veranstaltungen, die mit den Aufgaben der betreffenden Dienststelle vereinbar sind, sowie auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

3.

Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit den Aufgaben der betreffenden Dienststelle vereinbar sind,

4.

Entgegennahme von Förderungen – insbesondere solcher der Europäischen Union – samt Eingehen damit verbundener Verpflichtungen und

5.

Verwendung des durch Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 erworbenen Vermögens und Ausübung erworbener Rechte für Zwecke gemäß Z 2 bis 4 oder für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Dienststelle.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Bundesämter oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalten nicht beeinträchtigt wird. Wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines Vertrages gemäß Z 3 600 000 Euro übersteigt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über den Abschluss in Kenntnis zu setzen.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Im Falle des Eingehens von Dienstverträgen finden die Bestimmungen des entsprechenden Kollektivvertrages, wie insbesondere des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der außeruniversitären Forschung, Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss sowie ein Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.

(9) Nützt die Einrichtung im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen des Bundes, so ist diesem hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. Die §§ 36 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Geschäfts- und Personaleinteilung

§ 6. (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest.

Geschäfts- und Personaleinteilung

§ 6. (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest.

Geschäfts- und Personaleinteilung

§ 6. (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus fest.

Geschäfts- und Personaleinteilung

§ 6. (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft fest.

Geschäftsordnung

§ 7. (1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die Leitung der Bundesämter für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung ist vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zu erlassen.

Geschäftsordnung

§ 7. (1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die Leitung der Bundesämter oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung ist vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zu erlassen.

Zusammenführung von Dienststellen

§ 8. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern für Landwirtschaft oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

Zusammenführung von Dienststellen

§ 8. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern (Anm. 1) oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.


(Anm. 1: Art. 16 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 lautet: „In ... § 8 ... wird jeweils die Wortfolge „Bundesämter für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesämter“ ersetzt“. Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.)

Zusammenführung von Dienststellen

§ 8. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern (Anm. 1) oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

(______

Anm. 1: Art. 16 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 lautet: „In ... § 8 ... wird jeweils die Wortfolge „Bundesämter für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesämter“ ersetzt“. Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.)

Zusammenführung von Dienststellen

§ 8. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern (Anm. 1) oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

(______

Anm. 1: Art. 16 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 lautet: „In ... § 8 ... wird jeweils die Wortfolge „Bundesämter für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesämter“ ersetzt“. Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.)

Forschungs- und Ausbildungstätigkeit der Bundesämter fürLandwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 9. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung, Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu koordinieren. Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten haben jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten.

Forschungs- und Ausbildungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 9. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung, Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu koordinieren. Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten haben jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten.

Forschungs- und Ausbildungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 9. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung, Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus zu koordinieren. Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten haben jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu erstatten.

Forschungs- und Ausbildungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 9. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung, Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu koordinieren. Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten haben jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu erstatten.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

§ 10. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt für Landwirtschaft oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.

(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2 ist eine Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

§ 10. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.

(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2 ist eine Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

§ 10. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesamt oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.

(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2 ist eine Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

§ 10. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.

(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2 ist eine Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.

Tarife

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt für Landwirtschaft oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

(2) Im Tarif kann vorgesehen werden, dass das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorgans überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung auf Verlangen gegen Kostenersatz abzugeben.

Tarife

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

(2) Im Tarif kann vorgesehen werden, dass das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorgans überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung auf Verlangen gegen Kostenersatz abzugeben.

Tarife

§ 11. (1) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

(2) Im Tarif kann vorgesehen werden, dass das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorgans überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus und von der betreffenden Einrichtung auf Verlangen gegen Kostenersatz abzugeben.

Tarife

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

(2) Im Tarif kann vorgesehen werden, dass das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorgans überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung auf Verlangen gegen Kostenersatz abzugeben.

II. Teil

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft

Wirkungsbereich und Sitz der Bundesämter für Landwirtschaft

§ 12. Der Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft umfasst hoheitliche Aufgaben und Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs- und Prüfungswesens. Die hoheitlichen Aufgaben und die örtliche Zuständigkeit zu deren Erfüllung werden durch andere Bundesgesetze festgelegt.

II. Teil

Aufgaben der Bundesämter

Wirkungsbereich und Sitz der Bundesämter

§ 12. Der Wirkungsbereich der Bundesämter umfasst hoheitliche Aufgaben und Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs- und Prüfungswesens. Die hoheitlichen Aufgaben und die örtliche Zuständigkeit zu deren Erfüllung werden durch andere Bundesgesetze festgelegt.

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau

§ 13. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.

(2) Der Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Weinbau und Obstbau.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Ausstellung von Bescheiden zur Zulassung von Rebsorten, Führung des amtlichen Rebsortenverzeichnisses, Überwachung der Erhaltungszüchtung von Rebsorten, Schulung von Aufsichtsorganen (Rebenverkehrsgesetz 1996); Überwachung von Großversuchen (Weingesetz 1999), Probenherstellung und Grundanalytik der Weine für die EU-Weindatenbank;

2.

Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich Obstlagerung, Technologie der Primär- und Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obstverarbeitung), Chemie und Mikrobiologie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte wie Weine, Säfte, Destillate und Fruchtprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten sowie betriebswirtschaftliche Bewertung und Vermarktung von Produkten des Gesamtgebietes;

3.

Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen sowie Verleihung von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, -ernährung, -gesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen- und Früchtehaltbarkeit;

Züchtung und Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter Trauben- und Obstsorten;

4.

Untersuchung und Qualitätsprüfung von Pflanzgut, Trauben- und Obsterzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial;

5.

Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie Sekundärprodukten, von Fruchtsäften, Fruchtprodukten und Spirituosen aus Obst sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche Weinkostkommissionen und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren;

6.

Aus- und Weiterbildung sowie Prüfung und Evaluierung von Kostern für die amtlichen Kostkommissionen, Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen;

7.

Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift.

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau

§ 13. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.

(2) Der Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Weinbau und Obstbau.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Ausstellung von Bescheiden zur Zulassung von Rebsorten, Führung des amtlichen Rebsortenverzeichnisses, Überwachung der Erhaltungszüchtung von Rebsorten, Schulung von Aufsichtsorganen (Rebenverkehrsgesetz 1996); Überwachung von Großversuchen (Weingesetz 1999), Probenherstellung und Grundanalytik der Weine für die EU-Weindatenbank; Eintragung von Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung gemäß Pflanzgutgesetz 1997;

2.

Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich Obstlagerung, Pflanzenschutz, Technologie der Primär- und Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obst- und Gemüseverarbeitung), Chemie und Mikrobiologie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte wie Weine, Säfte, Destillate und Fruchtprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten sowie betriebswirtschaftliche Bewertung und Vermarktung von Produkten des Gesamtgebietes;

3.

Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen sowie Verleihung von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, -ernährung, -gesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen- und Früchtehaltbarkeit (Versuchseinrichtungen), Bewertung der Nachhaltigkeit; Züchtung und Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter Trauben- und Obstsorten;

4.

Untersuchung und Qualitätsprüfung von Pflanzgut, Trauben- und Obst- und Gemüseerzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial; Befüllen des Sortenverzeichnisses für Pflanzgut gemäß Pflanzgutgesetz 1997;

5.

Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie Sekundärprodukten, von Säften, Produkten und Spirituosen aus Obst und Gemüse sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche Weinkostkommissionen und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben; sensorische Untersuchungen für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätsobstwein und Wein bei Anträgen, die im Bundesamt für Wein- und Obstbau eingebracht worden sind; Begutachtung von Export- und Importproben; bescheidmäßige Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Österreichischem Sekt g.U. (Prüfstelle); amtliche Sachverständigentätigkeit sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren;

6.

Aus- und Weiterbildung sowie Prüfung und Evaluierung von Kostern für die amtlichen Kostkommissionen; Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen: Fortbildungsveranstaltungen für alle Bereiche im Wein-und Obstbau;

7.

Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift.

Bundesamt für Weinbau

§ 14. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.

(2) Der Wirkungsbereich umfasst unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und landeskulturellen Verhältnisse der weinbautreibenden Bundesländer die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung über Weinbau und Wein unter besonderer Berücksichtigung von Prädikatswein;

2.

Forschung über sowie Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie deren Sekundärprodukten und Fruchtsäften, von Export- und Importproben, von Wein anlässlich der Erteilung der staatlichen Prüfnummer und von Weinbehandlungsmitteln;

3.

amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren; Weinprüfstatistik.

Bundesamt für Weinbau

§ 14. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.

(2) Der Wirkungsbereich umfasst unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und landeskulturellen Verhältnisse der weinbautreibenden Bundesländer die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most, Wein, Obstwein, Sekt sowie deren Sekundärprodukte und Weinbehandlungsmittel einschließlich Fachberatung, Export- und Importproben;

2.

Erteilung der staatlichen Prüfnummer;

3.

Amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren, Weinprüfstatistik;

4.

Forschung auf dem Gebiet Weinbau und Wein, Erstellung von Reifeparametern, Sicherstellung der Rebengesundheit, Bonitierungen, phänologische Charakterisierungen;

5.

Amtliche Sachverständigentätigkeit;

6.

Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen.

Bundesamt für Wasserwirtschaft

§ 14a. (1) Der Sitz des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist Scharfling (Gemeinde St. Lorenz).

(2) Der Kompetenzbereich Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde umfasst insbesondere Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für fließende und stehende Gewässer in Zusammenhang mit Gewässerbewertung und Maßnahmenplanung mit Schwerpunkt Fischökologie, Beiträge zur limnologischen Langzeitentwicklung stehender Gewässer, Aufgaben als Kompetenzzentrum Aquakultur, fischereiliche Strukturplanung, Konzepte zur nachhaltig gewässerverträglichen Fischproduktion, Beratung in Angelegenheiten der Aquakultur, Maßnahmen zur Erhaltung autochthoner gewässertypspezifischer Fischbestände.

(3) Der Kompetenzbereich Wasserbau und hydrometrische Prüfung umfasst insbesondere die Bereiche Hochwasserschutz, Feststoffhaushalt und Gewässermorphologie an Hand physikalischer und mathematischer Modellierung sowie Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufs und Feststofftransports an Fließgewässern.

(4) Der Kompetenzbereich Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt umfasst insbesondere Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen grund- und oberflächen wasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion) und Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes.

(5) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

die fachliche Beratung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in wasserwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und fischökologischen Grundsatzfragen,

2.

die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG,

3.

Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen,

4.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien,

5.

die angewandte Forschung,

6.

die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten, die Ausstellung von Zeugnissen,

7.

die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992,

8.

die Mitwirkung an der Erfüllung der durch Europäische Richtlinien und durch andere internationale Vereinbarungen begründeten Berichtspflichten betreffend wasserwirtschaftliche Themen,

9.

die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,

10.

die Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken,

11.

die Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistik und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,

12.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen der Fischereifacharbeiter- und Fischereimeisterausbildung von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

13.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,

14.

die Pflege von In- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftentausch,

15.

die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.

Bundesamt für Wasserwirtschaft

§ 14a. (1) Der Sitz des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist Scharfling (Gemeinde St. Lorenz).

(2) Der Kompetenzbereich Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde umfasst insbesondere Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für fließende und stehende Gewässer in Zusammenhang mit Gewässerbewertung und Maßnahmenplanung mit Schwerpunkt Fischökologie, Beiträge zur limnologischen Langzeitentwicklung stehender Gewässer, Aufgaben als Kompetenzzentrum Aquakultur, fischereiliche Strukturplanung, Konzepte zur nachhaltig gewässerverträglichen Fischproduktion, Beratung in Angelegenheiten der Aquakultur, Maßnahmen zur Erhaltung autochthoner gewässertypspezifischer Fischbestände.

(3) Der Kompetenzbereich Wasserbau und hydrometrische Prüfung umfasst insbesondere die Bereiche Hochwasserschutz, Feststoffhaushalt und Gewässermorphologie an Hand physikalischer und mathematischer Modellierung sowie Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufs und Feststofftransports an Fließgewässern.

(4) Der Kompetenzbereich Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt umfasst insbesondere Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen grund- und oberflächen wasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion) und Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes.

(5) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

die fachliche Beratung des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in wasserwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und fischökologischen Grundsatzfragen,

2.

die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG,

3.

Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen,

4.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien,

5.

die angewandte Forschung,

6.

die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten, die Ausstellung von Zeugnissen,

7.

die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992,

8.

die Mitwirkung an der Erfüllung der durch Europäische Richtlinien und durch andere internationale Vereinbarungen begründeten Berichtspflichten betreffend wasserwirtschaftliche Themen,

9.

die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,

10.

die Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken,

11.

die Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistik und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,

12.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen der Fischereifacharbeiter- und Fischereimeisterausbildung von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

13.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,

14.

die Pflege von In- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftentausch,

15.

die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.

Bundesamt für Wasserwirtschaft

§ 14a. (1) Der Sitz des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist Scharfling (Gemeinde St. Lorenz).

(2) Der Kompetenzbereich Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde umfasst insbesondere Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für fließende und stehende Gewässer in Zusammenhang mit Gewässerbewertung und Maßnahmenplanung mit Schwerpunkt Fischökologie, Beiträge zur limnologischen Langzeitentwicklung stehender Gewässer, Aufgaben als Kompetenzzentrum Aquakultur, fischereiliche Strukturplanung, Konzepte zur nachhaltig gewässerverträglichen Fischproduktion, Beratung in Angelegenheiten der Aquakultur, Maßnahmen zur Erhaltung autochthoner gewässertypspezifischer Fischbestände.

(3) Der Kompetenzbereich Wasserbau und hydrometrische Prüfung umfasst insbesondere die Bereiche Hochwasserschutz, Feststoffhaushalt und Gewässermorphologie an Hand physikalischer und mathematischer Modellierung sowie Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufs und Feststofftransports an Fließgewässern.

(4) Der Kompetenzbereich Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt umfasst insbesondere Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen grund- und oberflächen wasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion) und Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes.

(5) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

die fachliche Beratung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in wasserwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und fischökologischen Grundsatzfragen,

2.

die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG,

3.

Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen,

4.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien,

5.

die angewandte Forschung,

6.

die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten, die Ausstellung von Zeugnissen,

7.

die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992,

8.

die Mitwirkung an der Erfüllung der durch Europäische Richtlinien und durch andere internationale Vereinbarungen begründeten Berichtspflichten betreffend wasserwirtschaftliche Themen,

9.

die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,

10.

die Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken,

11.

die Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistik und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,

12.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen der Fischereifacharbeiter- und Fischereimeisterausbildung von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

13.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,

14.

die Pflege von In- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftentausch,

15.

die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.

III. Teil

Aufgaben der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Wirkungsbereich und Sitz der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 15. Der Wirkungsbereich der landwirtschaftlichen Bundesanstalten umfasst Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs- und Prüfungswesens.

Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

§ 16. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs hinsichtlich Betriebswirtschaft, Markt- und Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Regionalforschung und Regionalpolitik, Natur- und Umweltschutz, Agrarstatistik sowie internationaler Wirtschaftsintegration und Weltagrarwirtschaft;

2.

Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen) agrarpolitischer Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors; Beobachtung des nationalen und internationalen Agrarmarktes und Erstellung von Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse der regionalen Agrarstrukturentwicklung sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;

3.

Führung eines betriebswirtschaftlichen Kompetenzzentrums Österreichs einschließlich Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche Beratung und Planung; Erstellung von agrar- und regionalökonomischen Modellen;

4.

Mitwirkung bei der Erstellung des Grünen Berichtes.

Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen

§ 16. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten sowie das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

F o rschu n g a u f d em Ge b iet d er Agrarwirtsc h aft Österreic h s h i n sic h tlich Betrie b swirtsc h aft, Mar k t- und Er n ährun g swirtsc h aft, A g rar po liti k , A g rars o zi o l og ie, Re g io n alf o rschu n g und Re g io n alp o lit ik , Nat u r- u nd Umweltsch u tz, Agrarstatistik s o wie inter n atio n aler W irtschaftsinte g ration u n d Weltagrarwirtschaft;

2.

A n alysen (Q u a n tifizieru ng en u n d Bewertu ng e n ) a g rarp o litisc h er Ma ßn a h men s o wie d er vo l k swirtsc h aftlic h en Stell u ng d es Agrarsekt o rs; Beo b ac h t u ng d es n ationalen u nd i n ternati on alen Agrarmar k tes u nd Erstellung v on Pr o gn o sen ü b er d essen E n twic k lu ng ; A n alyse d er re g io n alen Agrarstru k turentwickl u ng sowie der Effizie n z der A g rar- u n d Regionalförderung;

3.

Fü h r u ng ei n es b etrie b swirtschaftlic h en K o m p ete n zze n tr u ms Österreic h s ei n sc h lie ß lich Erstell u ng von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche Beratung und Pla n ung; Erstellung von agrar- und regional ö ko n omischen Modellen;

4.

Mitwir k ung b ei d er Erstellung d es Grü n en Beric h tes;

5.

Forschu n g in Angelegen h eiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

6.

A n alysen d er n atürlic h en, g esellsc h aftlic h en, ök o n o m i sc h en und politisc h en Ursac h en d er Pro b leme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungü n sti g er Struktur;

7.

Analyse und Bewertung von Maß n ahmen und I n str u m e nten zur Lösung der Pro b leme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünsti g er Struktur; Erarbeitung v o n pro d u k tionstechnischen, s o zialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternati v e n ; wisse n sc h aftlic h e Be g leit u ng in d er D u rchführung m od ell h after Alter n ati v e n .

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein

§ 17. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Raumberg-Gumpenstein, Marktgemeinde Irdning.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Pflanzenbau und Nutztierwissenschaften, biologische Landwirtschaft, Ökologie, Biodiversität, Kulturlandschaft, Boden- und Vegetationskunde, Nutztierhaltung, Tiergesundheit, Tierschutz, Mechanisierung und Arbeits- und Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung auf den Gebieten des Pflanzenbaues und der Nutztierwissenschaften mit besonderer Berücksichtigung der Grünlandwirtschaft einschließlich der Almwirtschaft sowie des Ackerbaues in Bergregionen mit besonderer Betonung des Ackerfutterbaues, der Futterernte und Futterkonservierung, der Fütterung und Haltung von Nutztieren; Ökologie mit besonderer Berücksichtigung der Bewirtschaftung in ihren Auswirkungen auf die Böden, das Wasser, die Luft, die Pflanzenbestände, die Biodiversität und die Tiergesundheit; landwirtschaftliches Bauwesen, Tierschutz, artgemäße Tierhaltung, Beurteilung von Haltungssystemen, Emissionen und Immissionen aus der Nutztierhaltung sowie Verfahrens- und Arbeitstechnik einschließlich der Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft; Monitoring in Erhebungsnetzen hinsichtlich Biodiversität, Ertrags- und Qualitätsveränderungen, Erfassung von Nutzungsverhältnissen hinsichtlich der Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes;

2.

Forschung auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft;

3.

Prüfung von Grundfutter und anderen Futtermitteln, der Werteigenschaften der Böden, der Wirtschaftsdünger, der pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse im Labor, in Gefäß-, Feld- und Tierversuchen, die im Zusammenhang mit anderen an dieser Bundesanstalt durchgeführten Versuchen und Untersuchungen stehen;

4.

Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die Kulturlandschaft wichtigen pflanzlichen und tierischen Genmaterials, Erhaltung der biologischen Vielfalt bei autochthonen Nutztierrassen;

5.

Verknüpfung von Forschungsergebnissen durch Methoden der Geoinformationsverarbeitung zur flächenhaften Darstellung von agrarischen Sachverhalten und Umweltprozessen;

6.

Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Landwirtschaft.

Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft

§ 18. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gewinnung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Milch und Erzeugnissen aus Milch im alpenländischen Raum.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung, Entwicklung und Beratung auf den Sektoren Milch und Erzeugnisse aus Milch, Milchhygiene, Qualitätssicherung und -management sowie Entwicklung von Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen aus Milch unter besonderer Berücksichtigung der Produktionsbedingungen und der traditionellen Milcherzeugnisse in den alpenländischen Gebieten;

2.

Untersuchung von Milch und Erzeugnissen aus Milch, Untersuchung und Prüfung von Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden, sowie von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch, ferner von Molkereimaschinen und Molkereigeräten; Verleihung von Prüfzeichen für derartige Geräte und Maschinen;

3.

Be- und Verarbeitung zugekaufter Milch für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecke und für Aufgaben im Rahmen der ländlichen Entwicklung sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte;

4.

Entwicklung, Herstellung und Abgabe von Reinkulturen für die Milchwirtschaft sowie von Materialien im Rahmen des Qualitätsmanagements;

5.

Bereitstellung von Fachkompetenz und Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung im milchwirtschaftlichen Bereich sowie Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Milchwirtschaft.

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol

§ 18. (1) Der Sitz der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Ernährung und Lebensmitteltechnologie im alpenländischen Raum.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung und Lehre in den Bereichen Pflanzen- und Gartenbau, Nutztierhaltung und biologische Landwirtschaft, insbesondere im alpenländischen Raum;

2.

Forschung und Lehre in den Bereichen Ernährung und Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelverarbeitung und Qualitätsmanagement;

3.

Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die alpenländische Landwirtschaft, insbesondere auch die Milchwirtschaft;

4.

Forschung, Entwicklung und Beratung in den Bereichen Milch und Erzeugnisse aus Milch, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, unter spezieller Berücksichtigung der besonderen Produktionsbedingungen in den alpenländischen Gebieten;

5.

Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen, von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch sowie die Verleihung von Prüfzeichen für derartige Geräte;

6.

Be- und Verarbeitung zugekaufter Milch für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecke sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte sowie die Entwicklung, Herstellung und Abgabe von Reinkulturen für die Milchwirtschaft.

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol

§ 18. (1) Der Sitz der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Ernährung und Lebensmitteltechnologie im alpenländischen Raum.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung und Lehre in den Bereichen Pflanzen- und Gartenbau, Nutztierhaltung und biologische Landwirtschaft, insbesondere im alpenländischen Raum;

2.

Forschung und Lehre in den Bereichen Ernährung und Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelverarbeitung und Qualitätsmanagement;

3.

Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die alpenländische Landwirtschaft, insbesondere auch die Milchwirtschaft und Bereitstellung von Fachkompetenz und entsprechender Infrastruktur;

4.

Forschung, Entwicklung und Beratung in den Bereichen Milch und Erzeugnisse aus Milch, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, unter spezieller Berücksichtigung der besonderen Produktionsbedingungen in den alpenländischen Gebieten;

5.

Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen, von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch sowie die Erstellung von Gutachten und Verleihung von Prüfzeichen für Geräte;

6.

Be- und Verarbeitung zugekaufter Milch für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecke sowie für Aufgaben im Rahmen der ländlichen Entwicklung und Vermarktung der daraus erzeugten Produkte sowie die Entwicklung, Herstellung und Abgabe von Reinkulturen für die Milchwirtschaft;

7.

Herstellung und Abgabe von Materialien im Rahmen des Qualitätsmanagements.

Bundesanstalt für Bergbauernfragen

§ 19. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

2.

Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

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