Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Logistikmanagerin“ und „Akademischer Logistikmanager“; Lehrgang „Logistikmanagement“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-08-01
Letzte Aktualisierung 2010-07-20
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Logistikmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Logistikmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Logistikmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Logistikmanager“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2004 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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