Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts- Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-07-16
Letzte Aktualisierung 2017-06-01
Status Aufgehoben · 2008-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;

2.

der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004;

3.

der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004;

4.

des § 18 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001,

Anlage 1: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern (Anm: Anlage teilweise nicht darstellbar)

Anlage 2: Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anlage 3: Daten für den Datenverbund der Universitäten

Anlage 4: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden

Anlage 5: Statistik der Studierenden

Anlage 6: Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien

Abkürzung

UniStEV 2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;

2.

der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004;

3.

der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004;

4.

des § 18 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001,

wird verordnet:

Anlage 1:Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

Anlage 2:Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anlage 3:Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten

Anlage 4:Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten

Anlage 5:Statistik der Studierenden

Anlage 6:Daten über Studienberechtigungsprüfungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 sowie an der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 des DUK-Gesetzes 2004.

Abkürzung

UniStEV 2004

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, für Studien an der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 des DUK-Gesetzes 2004 sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 54 Abs. 9a UG.

Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer

§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 (Anm: Anlage teilweise nicht darstellbar) zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits

eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.

(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.

(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.

(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Abkürzung

UniStEV 2004

Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer

§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.

(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.

(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland, ist die Zustelladresse zu verwenden. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.

(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Abkürzung

UniStEV 2004

Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer

§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.

(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Anlässlich der Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.

(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland, ist die Zustelladresse zu verwenden. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.

(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Abkürzung

UniStEV 2004

Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer

§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine achtstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.

(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Anlässlich der Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.

(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland, ist die Zustelladresse zu verwenden. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.

(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende

Lehramtsstudien

§ 3. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.

(2) Die zulassende Universität hat

1.

das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,

2.

die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und

3.

den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.

(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.

(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.

Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien

§ 3. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.

(2) Die zulassende Universität hat

1.

das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,

2.

die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und

3.

den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.

(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.

(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.

Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien

§ 3. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.

(2) Die zulassende Universität hat

1.

das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,

2.

die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und

3.

den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.

(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.

(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.

Abkürzung

UniStEV 2004

Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien

§ 3. (1) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.

(2) Die zulassende Universität hat

1.

die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,

2.

die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und

3.

den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

Die andere an der Durchführung des Studiums beteiligte Universität hat bzw. die anderen an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen beteiligten Universitäten zu erfolgen.

(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität bzw. Universitäten.

(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.

(5) Der akademische Grad ist zu verleihen:

1.

bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 UG) von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde;

2.

bei Bachelor- und Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfachs und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und bei Bachelorstudien von der Universität, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist.

(6) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) mit Beteiligung von anderen als den in § 6 Abs.1 UG genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen.

Abkürzung

UniStEV 2004

Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien

§ 3a. (1) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien innerhalb eines Lehrverbundes (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen gemäß § 54 Abs. 9a UG) hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen (Universität oder Pädagogische Hochschule) nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Bildungseinrichtungen können jedoch durch Vereinbarung jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.

(2) Die zulassende Universität oder Pädagogische Hochschule hat

1.

die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,

2.

die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und

3.

nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen, sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(3) Die an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zu erfolgen.

(4) Mit der Zulassung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen.

Fortsetzungsmeldung und Studienbeitrag

§ 4. (1) Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge.

(2) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität hat die oder der Studierende gesondert vorzunehmen, sofern sie sich nicht auf ein Studium gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 bezieht.

(3) Eine Fortsetzungsmeldung auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Z 3 oder § 63 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002 oder zwecks Absolvierung von im Curriculum vorgesehenen “freien Wahlfächern” (Mitbelegung) setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung des Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.

Abkürzung

UniStEV 2004

Fortsetzungsmeldung und Studienbeitrag

§ 4. (1) Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge.

(2) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität hat die oder der Studierende gesondert vorzunehmen, sofern sie sich nicht auf ein Studium gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 3a bezieht.

(3) Eine Fortsetzungsmeldung auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Z 3 oder § 63 Abs. 9 des UG oder zwecks Absolvierung von im Curriculum vorgesehenen „freien Wahlfächern“ (Mitbelegung) setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung des Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

1.

die Universitäten einstellig alphabetisch;

2.

die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;

3.

die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;

4.

die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;

5.

den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;

6.

die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl

a)

sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;

b)

sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;

c)

ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;

d)

ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.

2.

Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben

a)

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),

b)

bei Doktoratsstudien jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach), dem (der) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges, so ist die dafür vorgesehene Kennzahl als dritte anzugeben.

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

1.

die Universitäten einstellig alphabetisch;

2.

die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;

3.

die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;

4.

die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;

5.

den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;

6.

die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl

a)

sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;

b)

sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;

c)

ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;

d)

ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.

2.

Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben

a)

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),

b)

bei Doktoratsstudien unter Berücksichtigung des Dissertationsgebietes eine für diesen Zweck vorgesehene Kennzahl (Abs. 2),

c)

bei Zulassung zu einem Magister- oder Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines österreichischen Fachhochschul-Studienganges die dafür vorgesehene Kennzahl als dritte.

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

1.

die Universitäten einstellig alphabetisch;

2.

die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;

3.

die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;

4.

die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;

5.

den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;

6.

die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl

a)

sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;

b)

sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;

c)

ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;

d)

ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.

2.

Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben:

a)

bei Bachelor- und Masterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),

b)

bei Doktoratsstudien unter Berücksichtigung des Dissertationsgebietes eine für diesen Zweck vorgesehene Kennzahl (Abs. 2).

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

1.

die Universitäten einstellig alphabetisch;

2.

die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;

3.

die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;

4.

die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;

5.

den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;

6.

die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl

a)

sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;

b)

sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;

c)

ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;

d)

ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.

2.

Doktoratsstudien und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten Kennzahl ist das Doktoratscurriculum und mittels der dritten Kennzahl ist das Dissertationsgebiet anzugeben.

3.

Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben.

Abkürzung

UniStEV 2004

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

1.

die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a einstellig alphabetisch;

2.

die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;

3.

die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Anlage 3, Punkt 2.3, Felder 4 bis 9);

4.

die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;

5.

den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 UG einstellig alphabetisch;

6.

die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;

7.

die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl

a. sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer bzw. das Unterrichtsfach und die Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen;

b. sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;

c. ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;

d. ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.

2.

Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 4 sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen. Bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudium gemäß § 3a sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen und ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.

3.

Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.

§ 6. (1) (Anm: tritt mit 1.7.2005 in Kraft)

(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem

1.

die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und

2.

der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und

3.

das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

Diploma Supplement, Gesamtnoten für den internationalen Vergleich

§ 6. (1) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid ein Anhang zum Diplom ("Diploma Supplement") nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.

(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem

1.

die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und

2.

der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und

3.

das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

Abgangsbescheinigung

§ 6. (1) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid ein Anhang zum Diplom (“Diploma Supplement”) nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.

(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem

1.

die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und

2.

der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und

3.

das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

(3) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung gemäß § 69 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 auszustellen, die alle von der oder dem Studierenden während des Studiums an der Universität abgelegten und positiv beurteilten Prüfungen, einschließlich der zugeteilten ECTS-Anrechnungspunkte, samt deren Beurteilung zu enthalten hat.

Abkürzung

UniStEV 2004

Abgangsbescheinigung

§ 6. (1) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.

(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums eine Bestätigung über die Gesamtnote auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, sowie gemäß Z 12 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 177/2008, ist zu ermitteln, indem

1.

die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden und

2.

der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und

3.

das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

(3) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung gemäß § 69 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 auszustellen, die alle von der oder dem Studierenden während des Studiums an der Universität abgelegten und positiv beurteilten Prüfungen, einschließlich der zugeteilten ECTS-Anrechnungspunkte, samt deren Beurteilung zu enthalten hat.

Datenverbund der Universitäten

§ 7. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:

1.

Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;

2.

Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;

3.

Vermeidung der gleichzeitigen Zulassung einer oder eines Studierenden für dasselbe Studium an mehr als einer Universität;

4.

Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (§ 3 Abs. 1 bis 3) an die jeweilige andere Universität.

(2) Auf die Datenverarbeitung im Datenverbund der Universitäten sind die §§ 12 bis 17, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Aufgaben des Auftraggebers von der Bundesrechenzentrum GmbH wahrzunehmen sind. Die Universitäten haben den Datenverbund ausschließlich für die in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden.

(3) Jede Universität hat einmal pro Semester innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester gemäß Anlage 3 an den Datenverbund zu übermitteln. Die Daten Studierender, die neu zugelassen wurden oder deren Personal- oder Studiendaten geändert wurden, sind täglich an den Datenverbund zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt. Hiebei ist je Studierender oder Studierendem der Personaldatensatz zusammen mit dem oder den Studiendatensätzen zu übermitteln.

(4) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.

(5) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.

(6) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.

Datenverbund der Universitäten

§ 7. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:

1.

Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;

2.

Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;

3.

Vermeidung der gleichzeitigen Zulassung einer oder eines Studierenden für dasselbe Studium an mehr als einer Universität;

4.

Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (§ 3 Abs. 1 bis 3) an die jeweilige andere Universität.

(2) Auf die Datenverarbeitung im Datenverbund der Universitäten sind die §§ 12 bis 17, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Aufgaben des Auftraggebers von der Bundesrechenzentrum GmbH wahrzunehmen sind. Die Universitäten haben den Datenverbund ausschließlich für die in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden.

(3) Jede Universität hat gemäß Anlage 3 an den Datenverbund zu übermitteln

1.

innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basisübermittlung) und

2.

täglich ab der Basisübermittlung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personal- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Übermittlung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder

3.

nicht öfter als einmal pro Woche eine Vollübermittlung nach dem aktuellen Stand. Eine Vollübermittlung hat jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zu Ende des Semesters zu erfolgen.

(4) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.

(5) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.

(6) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.

Datenverbund der Universitäten

§ 7. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:

1.

Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;

2.

Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;

3.

Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für den Vollzug studienförderungs-rechtlicher Vorschriften sowie für die Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems;

4.

Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (§ 3 Abs. 1 bis 3) an die jeweilige andere Universität;

5.

Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (§ 4a Abs. 1 und 4 sowie § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008).

(2) Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zu überlassen

1.

innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) und

2.

täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Überlassung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder

3.

nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 6 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.

(3) Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern an zu überlassen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.

(4) Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung sowie die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Studienberechtigungsgesetz nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.

(5) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.

(6) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 2 im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.

(7) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.

(8) Die Überlassung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig.

Datenverbund der Universitäten

§ 7. (1) Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.

(2) Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zu überlassen

1.

innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) und

2.

täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Überlassung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder

3.

nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 6 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.

(3) Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern an zu überlassen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.

(4) Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (§ 64a des Universitätsgesetzes 2002) nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.

(5) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.

(6) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 2 im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.

(7) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.

(8) Die Überlassung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle Semester und die fünf unmittelbar vorausgehenden Semester übermittelt werden.

Abkürzung

UniStEV 2004

Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

§ 7. (1) Die Universitäten und die von ihnen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Datenverbund) ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.

(2) Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zur Verfügung zu stellen

1.

die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und

2.

täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 6 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.

(3) Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.

(4) Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (§ 64a UG) nach Maßgabe der Anlage 6 zur Verfügung zu stellen.

(5) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich zu bearbeiten.

(6) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 UG, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 2 im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind allfällige Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 1 UG. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken.

(7) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.

(8) Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.

Zugang zum Datenverbund, Datensicherheit und Löschung

§ 7a. (1) Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7 Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Der Betreiber des Datenverbundes hat in seinem Verantwortungsbereich den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes zu entsprechen.

(2) Folgende Einrichtungen sind im Datenverbund nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abfrageberechtigt:

1.

der Bundesminister oder die Bundesministerin,

2.

die Studienbeihilfenbehörde,

3.

die Beihilfenstellen der Finanzämter,

4.

die Vorsitzenden der Organe gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 HSG 1998.

(3) Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat der Bundesrechenzentrum GmbH vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund der Universitäten zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen von § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu verpflichten.

(4) Die für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund verwendeten Geräte haben über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll und unter Verwendung von Zertifikaten zu kommunizieren.

(5) Die Abfrage der in Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Einrichtungen ist seitens der Bundesrechen-zentrum GmbH so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten gemäß Studien-förderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, oder gemäß Abschnitt I des Familienlastenausgleichs-gesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(6) Der Datenverbund hat zumindest die jüngsten drei, aber nicht mehr als die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:

1.

Matrikelnummer;

2.

Familien- und Vorname(n);

3.

Geburtsdatum;

4.

Geschlecht;

5.

Staatsangehörigkeit;

6.

Datum der allgemeinen Universitätsreife;

7.

Kennzeichnung „ungültige Matrikelnummer“;

8.

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

Zugang zum Datenverbund, Datensicherheit und Löschung

§ 7a. (1) Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7 Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Der Betreiber des Datenverbundes hat in seinem Verantwortungsbereich den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes zu entsprechen.

(2) Folgende Einrichtungen sind im Datenverbund nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abfrageberechtigt:

1.

der Bundesminister oder die Bundesministerin,

2.

die Studienbeihilfenbehörde,

3.

die Beihilfenstellen der Finanzämter,

4.

die Vorsitzenden der Organe gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 HSG 1998.

(3) Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat der Bundesrechenzentrum GmbH vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund der Universitäten zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen von § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu verpflichten.

(4) Die für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund verwendeten Geräte haben über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll und unter Verwendung von Zertifikaten zu kommunizieren.

(5) Die Abfrage der in Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Einrichtungen ist seitens der Bundesrechen-zentrum GmbH so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten gemäß Studien-förderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, oder gemäß Abschnitt I des Familienlastenausgleichs-gesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(6) Der Datenverbund hat zumindest die jüngsten drei, aber nicht mehr als die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern.

1.

Matrikelnummer;

2.

Familien- und Vorname(n);

3.

Geburtsdatum;

4.

Geschlecht;

5.

Staatsangehörigkeit;

6.

Datum der allgemeinen Universitätsreife;

7.

Kennzeichnung „ungültige Matrikelnummer“;

8.

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

1.

die zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) verschlüsselte Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung;

2.

Matrikelnummer;

3.

Geburtsdatum;

4.

Geschlecht;

5.

Staatsangehörigkeit;

6.

Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;

7.

Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;

8.

Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;

9.

Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;

10.

Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);

11.

Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung.

(2) Jede Universität hat am 30. April und am 30. November jeden Jahres folgende bislang nicht gemeldeten vollständig positiv abgelegten Prüfungen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der Anlage 4 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu melden:

1.

Prüfung, die einen Studienabschnitt oder das ordentliche Studium abschließt;

2.

Prüfung, die einen Studienabschnitt eines Unterrichtsfaches oder ein Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums abschließt;

3.

Prüfung, die einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließt;

4.

Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz;

(3) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 2 ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister eine vom zuständigen Mitglied des Rektorates unterfertigte, aus dem übermittelten Datenbestand erstellte Auszählung der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, gegliedert nach Studienjahr des Abschlusses, Studienart und Geschlecht, vorzulegen.

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

1.

die zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) verschlüsselte Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung;

2.

Matrikelnummer;

3.

Geburtsdatum;

4.

Geschlecht;

5.

Staatsangehörigkeit;

6.

Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;

7.

Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;

8.

Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;

9.

Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;

10.

Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);

11.

Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung.

(2) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres folgende bislang nicht gemeldeten vollständig positiv abgelegten Prüfungen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der Anlage 4 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu melden:

1.

Prüfung, die einen Studienabschnitt oder das ordentliche Studium abschließt;

2.

Prüfung, die einen Studienabschnitt eines Unterrichtsfaches oder ein Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums abschließt;

3.

Prüfung, die einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließt;

4.

Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz;

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2006)

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

1.

Matrikelnummer;

2.

Geburtsdatum;

3.

Geschlecht;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;

6.

Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;

7.

Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;

8.

Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;

9.

Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);

10.

Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;

11.

Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:

1.

die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und

2.

die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

1.

Matrikelnummer;

2.

Geburtsdatum;

3.

Geschlecht;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;

6.

Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;

7.

Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;

8.

Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;

9.

Beitragsstatus (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002) und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;

10.

Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;

11.

Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:

1.

die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und

2.

die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

1.

Matrikelnummer;

2.

Geburtsdatum;

3.

Geschlecht;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;

6.

Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;

7.

Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;

8.

Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;

9.

Beitragsstatus (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002) und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;

10.

Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;

11.

Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:

1.

die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und

2.

die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.

Abkürzung

UniStEV 2004

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8. (1) Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund gemäß § 7 folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

1.

Matrikelnummer;

2.

Geburtsdatum;

3.

Geschlecht;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;

6.

Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;

7.

Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;

8.

Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;

9.

Beitragsstatus (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002) und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;

10.

Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;

11.

Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.

(2) Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner aus dem Datenverbund gemäß § 7 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:

1.

die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und

2.

die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.

Statistische Auswertungen

§ 9. (1) Im Falle der Bereitstellung statistischer Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Universitäten entsprechend den nachfolgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).

2.

Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.

3.

Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen

a)

in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,

b)

im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,

c)

im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,

d)

in Bakkalaureats- und Magisterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),

e)

im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.

4.

Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.

5.

Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.

6.

Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.

2.

Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden. Die Menge der ausgeschiedenen Abschlüsse ist auszuweisen.

3.

Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.

4.

Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Semestern auf eine Dezimalstelle genau darzustellen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Die Erfolgsquote inländischer ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der inländischen Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der erstzugelassenen inländischen ordentlichen Studierenden (Menge PE) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Abs. 4 ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden.

(6) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 6 zu übermitteln.

Statistische Auswertungen

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