Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erlassen und das Bundesimmobiliengesetz geändert wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-07-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Artikel 1

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

1.

Verkauf des Grundstücks EZ 947 (Riemergasse 2), Grundbuch KG 01004 Innere Stadt Wien, bestmöglich;

2.

Verkauf der Grundstücke EZ 461

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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