Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des "Durchführungsrundschreibens" des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom 25. September 2000, Z 924.470/11- II/B/4/2000, "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß § 21 GG 1956", durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2004-08-19
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2004, V 8/04-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. August 2004, das "Durchführungsrundschreiben" ("generelle Zustimmungen und Richtlinien") des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom 25. September 2000, Z 924.470/11-II/B/4/2000, "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß § 21 GG 1956", als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

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