Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 2030-01-01
Status Aufgehoben · 2008-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 267
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1: 1: Zielsetzung
§ 2: Förderung des Tierschutzes
§ 3: Geltungsbereich
§ 4: Begriffsbestimmungen
§ 5: Verbot der Tierquälerei
§ 6: Verbot der Tötung
§ 7: Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 8: Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere (Anm.: Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere)
§ 9: Hilfeleistungspflicht
§ 10: Tierversuche
§ 11: Transport von Tieren

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1 Zielsetzung
§ 2 Förderung des Tierschutzes
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Verbot der Tierquälerei
§ 6 Verbot der Tötung
§ 7 Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 8 Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere (Anm.: Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 8a Verkaufsverbot von Tieren)
§ 9 Hilfeleistungspflicht
§ 10 Tierversuche
§ 11 Transport von Tieren
§ 12 Anforderungen an den Halter
§ 13 Grundsätze der Tierhaltung
§ 14 Betreuungspersonen
§ 15 Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
§ 16 Bewegungsfreiheit
§ 17 Füttern und Tränken
§ 18 Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
§ 19 Nicht in Gebäuden oder Unterkünften untergebrachte Tiere (Anm.: Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere)
§ 20 Kontrollen
§ 21 Aufzeichnungen
§ 22 Zuchtmethoden
§ 23 Bewilligungen
§ 24 Tierhaltungsverordnung
§ 25 Wildtiere
§ 26 Haltung von Tieren in Zoos
§ 27 Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen (Anm.: Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen)
§ 28 Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§ 29 Tierheime
§ 30 Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
§ 31 Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 32 Schlachtung oder Tötung
§ 33 Behörden
§ 34 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 35 Behördliche Überwachung
§ 36 Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln (Anm.: Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht)
§ 37 Sofortiger Zwang
§ 38 Strafbestimmungen
§ 39 Verbot der Tierhaltung
§ 40 Verfall
§ 41 Tierschutzombudsmann
§ 42 Tierschutzrat, Tierschutzbericht
§ 43 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§ 44 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 45 Vorbereitung der Vollziehung
§ 46 Umsetzungshinweis
§ 47 Notifikation
§ 48 Vollziehungsklausel

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1 Zielsetzung
§ 2 Förderung des Tierschutzes
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Verbot der Tierquälerei
§ 6 Verbot der Tötung
§ 7 Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 8 Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere (Anm.: Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 8a Verkaufsverbot von Tieren)
§ 9 Hilfeleistungspflicht
§ 10 Tierversuche
§ 11 Transport von Tieren
§ 12 Anforderungen an den Halter
§ 13 Grundsätze der Tierhaltung
§ 14 Betreuungspersonen
§ 15 Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
§ 16 Bewegungsfreiheit
§ 17 Füttern und Tränken
§ 18 Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
§ 19 Nicht in Gebäuden oder Unterkünften untergebrachte Tiere (Anm.: Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere)
§ 20 Kontrollen
§ 21 Aufzeichnungen
§ 22 Zuchtmethoden
§ 23 Bewilligungen
§ 24 Tierhaltungsverordnung
(Anm.: § 24a Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
§ 25 Wildtiere
§ 26 Haltung von Tieren in Zoos
§ 27 Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen (Anm.: Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen)
§ 28 Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§ 29 Tierheime
§ 30 Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
§ 31 Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 32 Schlachtung oder Tötung
§ 33 Behörden
§ 34 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 35 Behördliche Überwachung
§ 36 Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln (Anm.: Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht)
§ 37 Sofortiger Zwang
§ 38 Strafbestimmungen
§ 39 Verbot der Tierhaltung
§ 40 Verfall
§ 41 Tierschutzombudsmann
§ 42 Tierschutzrat, Tierschutzbericht
§ 43 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§ 44 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 45 Vorbereitung der Vollziehung
§ 46 Umsetzungshinweis
§ 47 Notifikation
§ 48 Vollziehungsklausel

Abkürzung

TSchG

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1: Zielsetzung
§ 2: Förderung des Tierschutzes
§ 3: Geltungsbereich
§ 4: Begriffsbestimmungen
§ 5: Verbot der Tierquälerei
§ 6: Verbot der Tötung
§ 7: Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 8: Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere (Anm.: Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
*§ 8a. * Verkaufsverbot von Tieren)
§ 9: Hilfeleistungspflicht
§ 10: Tierversuche
§ 11: Transport von Tieren
§ 12: Anforderungen an den Halter
§ 13: Grundsätze der Tierhaltung
§ 14: Betreuungspersonen
§ 15: Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
§ 16: Bewegungsfreiheit
§ 17: Füttern und Tränken
§ 18: Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
§ 19: Nicht in Gebäuden oder Unterkünften untergebrachte Tiere (Anm.: Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere)
§ 20: Kontrollen
§ 21: Aufzeichnungen
§ 22: Zuchtmethoden
§ 23: Bewilligungen
§ 24: Tierhaltungsverordnung
*(Anm.: § 24a. * Kennzeichnung und Registrierung von Hunden)
§ 25: Wildtiere
§ 26: Haltung von Tieren in Zoos
§ 27: Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen (Anm.: Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen)
§ 28: Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§ 29: Tierheime
§ 30: Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
§ 31: Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs
§ 32: Schlachtung oder Tötung
§ 33: Behörden
§ 34: Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 35: Behördliche Überwachung
§ 36: Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln (Anm.: Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht)
§ 37: Sofortiger Zwang
§ 38: Strafbestimmungen
§ 39: Verbot der Tierhaltung
§ 40: Verfall
§ 41: Tierschutzombudsmann
§ 41a Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht
§ 42: Tierschutzrat
§ 42a Vollzugsbeirat
§ 43: Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§ 44: In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 45: Vorbereitung der Vollziehung
§ 46: Umsetzungshinweis
§ 47: Notifikation
§ 48: Vollziehungsklausel

Abkürzung

TSchG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

TSchG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

TSchG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

TSchG

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

Abkürzung

TSchG

Umsetzung und Durchführung von EURecht

§ 1a. Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen und in der Anlage genannt werden.

Abkürzung

TSchG

Förderung des Tierschutzes

§ 2. Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere

1.

das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989,

2.

das Tiertransportgesetz-Straße, BGBl. Nr. 411/1994,

3.

das Tiertransportgesetz-Luft, BGBl. Nr. 152/1996,

4.

das Tiertransportgesetz-Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43/1998, in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten

1.

die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,

2.

die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,

3.

die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere

1.

das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989,

2.

das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten

1.

die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,

2.

die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,

3.

die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere

1.

das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989,

2.

das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten

1.

die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,

2.

die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,

3.

die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.

Abkürzung

TSchG

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere

1.

das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,

2.

das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten

1.

die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,

2.

die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,

3.

die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.

Abkürzung

TSchG

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 3a. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Anlage durch Verordnung – sofern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfasst ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu aktualisieren.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 24, 27, 31, 32 und 35 erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

Abkürzung

TSchG

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 3a. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Anlage durch Verordnung – sofern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfasst ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft – zu aktualisieren.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 24, 27, 31, 32 und 35 erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft herzustellen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1.

Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

2.

Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;

3.

Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;

4.

Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;

5.

Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;

6.

landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;

7.

Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;

8.

Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;

9.

Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;

10.

Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;

11.

Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;

12.

Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;

13.

Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung.

Abkürzung

TSchG

Begriffsbestimmungen

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1.

Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

2.

Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;

3.

Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;

4.

Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;

5.

Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;

6.

landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;

7.

Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;

8.

Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;

9.

Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;

10.

Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;

11.

Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;

12.

Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;

13.

Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung,

14.

Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.

Abkürzung

TSchG

Begriffsbestimmungen

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1.

Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

2.

Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;

3.

Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;

4.

Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;

5.

Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;

6.

landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;

7.

Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;

8.

Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;

9.

Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;

9a. Tierpension: eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet;

9b. Tierasyl oder Gnadenhof: eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren;

10.

Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;

11.

Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;

12.

Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;

13.

Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung,

14.

Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

a)

gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder

b)

gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

c)

das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

d)

durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin.

Abkürzung

TSchG

Begriffsbestimmungen

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1.

Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

2.

Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;

3.

Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;

4.

Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;

5.

Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;

6.

landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;

7.

Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;

8.

Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;

9.

Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;

9a. Tierpension: eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet;

9b. Tierasyl oder Gnadenhof: eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren;

10.

Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;

11.

Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;

12.

Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;

13.

Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung,

14.

Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

a)

gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder

b)

gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

c)

das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

d)

durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin;

(Anm.: Z 15 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)

16.

sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten und weder ein Gewerbe noch gewerblich ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit gewinnorientiert oder gemeinnützig ausgeübt wird.

Abkürzung

TSchG

Begriffsbestimmungen

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1.

Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

2.

Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;

3.

Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;

4.

Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;

5.

Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;

6.

landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;

7.

Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;

8.

Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;

9.

Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;

9a. Tierpension: eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet;

9b. Tierasyl oder Gnadenhof: eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren;

10.

Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;

11.

Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;

12.

Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;

13.

Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung,

14.

Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

a)

gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder

b)

gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

c)

das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

d)

durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin;

15.

Betriebsstätte: Ort, an dem die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, ausgenommen Pflegestellen;

16.

sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten und weder ein Gewerbe noch gewerblich ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit gewinnorientiert oder gemeinnützig ausgeübt wird.

Abkürzung

TSchG

Begriffsbestimmungen

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1.

Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

2.

Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;

3.

Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;

4.

Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;

5.

Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;

6.

landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;

7.

Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;

8.

Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;

9.

Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;

9a. Tierpension: eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet;

9b. Tierasyl oder Gnadenhof: eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren;

10.

Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;

11.

Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;

12.

Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;

13.

Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung;

14.

Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

a)

gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder

b)

gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

c)

das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

d)

durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin;

15.

Betriebsstätte: Ort, an dem die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (§ 1 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, ausgenommen Pflegestellen;

16.

sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: jede nicht gewerbsmäßige Tätigkeit, die darin besteht, Tiere oder die Haltung oder regelmäßige Beaufsichtigung von Tieren auf einem bestimmten Markt anzubieten, auch wenn sie gemeinnützig ausgeübt wird;

17.

Qualzuchtmerkmal: ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zur Folge hat.

Verbot der Tierquälerei

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1.

Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt oder weitergibt;

2.

die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;

3.

a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

b)

technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;

4.

ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;

5.

Tierkämpfe organisiert oder durchführt;

6.

Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;

7.

einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;

8.

ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

9.

einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

10.

ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

11.

einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;

12.

einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;

13.

die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

14.

ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;

15.

lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;

16.

Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten.

(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen

1.

Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,

2.

Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,

3.

Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,

4.

Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.

(4) Der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.

(5) Durch Verordnung

1.

hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen, welche Züchtungen jedenfalls unter Abs. 2 Z 1 und 2 fallen;

2.

hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres festzulegen.

Verbot der Tierquälerei

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1.

Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt oder weitergibt;

2.

die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;

3.

a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

b)

technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;

4.

ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;

5.

Tierkämpfe organisiert oder durchführt;

6.

Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;

7.

einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;

8.

ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

9.

einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

10.

ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

11.

einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;

12.

einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;

13.

die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

14.

ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;

15.

lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;

16.

Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten.

(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen

1.

Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,

2.

Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,

3.

Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,

4.

Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.

(4) Der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.

(5) Durch Verordnung

1.

hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen, welche Züchtungen jedenfalls unter Abs. 2 Z 1 und 2 fallen;

2.

hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres festzulegen.

Verbot der Tierquälerei

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1.

Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a)

Atemnot,

b)

Bewegungsanomalien,

c)

Lahmheiten,

d)

Entzündungen der Haut,

e)

Haarlosigkeit,

f)

Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g)

Blindheit,

h)

Exophthalmus,

i)

Taubheit,

j)

Neurologische Symptome,

k)

Fehlbildungen des Gebisses,

l)

Missbildungen der Schädeldecke,

m)

Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,

2.

die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;

3.

a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

b)

technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;

4.

ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;

5.

Tierkämpfe organisiert oder durchführt;

6.

Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;

7.

einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;

8.

ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

9.

einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

10.

ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

11.

einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;

12.

einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;

13.

die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

14.

ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;

15.

lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;

16.

Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,

17.

an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.

(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen

1.

Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,

2.

Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,

3.

Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,

4.

Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.

(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.

(5) Durch Verordnung

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2008)

2.

hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres festzulegen.

Verbot der Tierquälerei

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1.

Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a)

Atemnot,

b)

Bewegungsanomalien,

c)

Lahmheiten,

d)

Entzündungen der Haut,

e)

Haarlosigkeit,

f)

Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g)

Blindheit,

h)

Exophthalmus,

i)

Taubheit,

j)

Neurologische Symptome,

k)

Fehlbildungen des Gebisses,

l)

Missbildungen der Schädeldecke,

m)

Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,

2.

die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;

3.

a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

b)

technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;

4.

ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;

5.

Tierkämpfe organisiert oder durchführt;

6.

Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;

7.

einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;

8.

ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

9.

einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

10.

ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

11.

einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;

12.

einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;

13.

die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

14.

ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;

15.

lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;

16.

Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,

17.

an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.

(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen

1.

Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,

2.

Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,

3.

Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,

4.

Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.

(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen.

Abkürzung

TSchG

Verbot der Tierquälerei

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1.

Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a)

Atemnot,

b)

Bewegungsanomalien,

c)

Lahmheiten,

d)

Entzündungen der Haut,

e)

Haarlosigkeit,

f)

Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g)

Blindheit,

h)

Exophthalmus,

i)

Taubheit,

j)

Neurologische Symptome,

k)

Fehlbildungen des Gebisses,

l)

Missbildungen der Schädeldecke,

m)

Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,

2.

die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;

3.

a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

b)

technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;

4.

ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;

5.

Tierkämpfe organisiert oder durchführt;

6.

Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;

7.

einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;

8.

ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

9.

einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

10.

ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

11.

einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;

12.

einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;

13.

die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

14.

ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;

15.

lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;

16.

Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,

17.

an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.

(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen

1.

Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,

2.

Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,

3.

Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,

4.

Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.

(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen.

Abkürzung

TSchG

Verbot der Tierquälerei

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1.

Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a)

Atemnot,

b)

Bewegungsanomalien,

c)

Lahmheiten,

d)

Entzündungen der Haut,

e)

Haarlosigkeit,

f)

Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g)

Blindheit,

h)

Exophthalmus,

i)

Taubheit,

j)

Neurologische Symptome,

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