ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDENANLAGE VIVereinbarte Empfehlungen für die Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-08-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 8 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.

Für die Verwendung von gesperrten D-Mark-Guthaben sind nachstehende Vereinbarungen getroffen worden:

1.

Dem ausländischen Gläubiger eines „ursprünglichen Guthabens“ in deutscher Währung soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden, einschließlich des Rechts zur Übertragung derartiger Guthaben auf eine andere Person außerhalb Deutschlands.

2.

Dem ausländischen Gläubiger eines „erworbenen Guthabens“ in deutscher Währung soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf eine andere Person außerhalb Deutschlands zu übertragen.

Dem ausländischen Gläubiger eines solchen Guthabens soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben hauptsächlich für langfristige Investierungen in der deutschen Wirtschaft zu verwenden.

3.

Die zuständigen deutschen Behörden sollen die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um einen illegalen Abfluß der Guthaben in deutscher Währung zu verhindern oder andere für die deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilige Mißbräuche auszuschließen. Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung durch eine allgemeine Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung der Kontrolle von dem Erfordernis einer Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden, ohne daß hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten beschränkt werden.

4.

Die zuständigen deutschen Behörden werden sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben in dem Maße zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage zuläßt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren soweit wie möglich zu vereinfachen.

5.

Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit der Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben zusammenhängen, soll die Deutsche Regierung einen Beratungsausschuß bilden, dessen Mitglieder paritätisch von den hauptsächlichen Gläubigerländern einerseits und von der Bundesrepublik Deutschland andererseits gestellt werden.

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