Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Kommunikationsmanagerin“, „Akademischer Kommunikationsmanager“ und über den akademischen Grad „Master of Arts“, Berufsförderungsinstitut Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-10-05
Letzte Aktualisierung 2009-12-15
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

Lehrgang „Integrierte Kommunikation“

§ 1. Das Berufsförderungsinstitut Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Integrierte Kommunikation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Integrierte Kommunikation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Kommunikationsmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kommunikationsmanager“ zu verleihen.

„Master-Lehrgang Integrierte Kommunikation“

§ 3. Das Berufsförderungsinstitut Wien ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Integrierte Kommunikation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 4. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Master-Lehrganges Integrierte Kommunikation“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Freigabe zur Abfrage unter der InternetAdresse www.ris.bka.gv.at in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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