Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 5. Juli 1967, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches der Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten die Satzung der Weltgesundheitsorganisation (BGBl. Nr. 96/1949, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 27/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 18/1963) angenommen bzw. ohne Vorbehalt der Genehmigung unterzeichnet:
Barbados, Guayana, Jamaika, Kenia, Malawi, die Malediven, Malta, Sambia, Sansibar, Singapur, Trinidad und Tobago sowie Uganda.
Syrien hat erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an die gegenständliche Satzung gebunden zu erachten.
Ferner wurden nach Mitteilung des Büros der Weltgesundheitsorganisation in Genf Katar und Mauritius als außerordentliche Mitglieder in die Weltgesundheitsorganisation aufgenommen.
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