Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K) erlassen wird
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder
zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 führen,
so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, dass der Betrieb der Anlage solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist. Einer gegen einen solchen Bescheid eingebrachten Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) In allen anderen als den in Abs. 6 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Anlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.
(8) Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß § 9 VStG 1991 verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 26 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.
(9) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren.
(10) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt die Festlegung der Überwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§ 5 Abs. 5).
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Überwachung
Anforderungen an Sachverständige
§ 14. (1) Die Sachverständigen haben den sie beauftragenden Betreibern von Anlagen in schriftlicher Form zu bestätigen, dass sie die angeführten Erfordernisse gemäß Abs. 2 bis 4 in Bezug auf die zu überwachende Anlage erfüllen.
(2) Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich die Anforderungen der Abs. 3 und 4 erfüllen:
Akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992) entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung,
Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,
Technische Büros/Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes,
Gewerbetreibende für Dampfkesselanlagen, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen (§ 13) befugt sind, nur für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt,
Sachverständige gemäß Abs. 5.
(3) Sachverständige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfüllen zusätzliche Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit, wenn die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweiligen Messungen und Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden nationalen Umsetzungen von CEN- oder ISO-Normen sowie nationale Normen (in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.
(4) Die Sachverständigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Tag sie die Überwachungstätigkeit ausüben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat eine Liste der Sachverständigen zu führen sowie die Liste in geeigneter Form zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Sachverständige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein.
(6) Der Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 1 auch dann, wenn
er ein Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß der Verordnung (EG) BGBl. Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) betreibt,
die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind,
aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid überprüft wurde und
von geeignetem fachlich kompetenten Personal oder Stellen im Sinne des Abs. 3, welche innerhalb des Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein müssen, die Überwachung gemäß § 13 durchgeführt wird.
(7) Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie der schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 1 können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung getroffen werden.
(8) Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, zur Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verordnung auch andere Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen.
(9) Sachverständige, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 LRG-K zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind bis zum 31. Dezember 2006 berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß § 13 dieses Gesetzes auszuüben.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Emissionsmessungen
§ 15. (1) Mit den Abs. 2 bis 6 werden Festlegungen über Messungen von Emissionen in die Luft getroffen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr richten sich nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§ 5 Abs. 5).
(2) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn der Sachverständige anlässlich einer Überprüfung gemäß § 13 Grund zur Annahme hat, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.
(3) Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß § 8 Abs. 2 und 3 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.
(4) Bei Anlagen mit Abscheideaggregaten sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden Größen einer laufenden Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn die Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet.
(5) Bei Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 4 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre Messungen jener Emissionswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen Sachverständigen durchzuführen.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Durchführung der Emissionsmessungen von Emissionen in die Luft nach Abs. 1 erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere über die anzuwendenden Messverfahren einschließlich deren Dokumentation sowie über die Anordnung der Probenahme- und Messstellen, durch Verordnung.
Abkürzung
EG-K
Pflichten des Betreibers
§ 16. (1) Jeder Betreiber einer Anlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen, für die Einhaltung etwaiger im Genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid gemachter Auflagen sowie dafür zu sorgen, dass alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat die Überprüfung der Anlage gemäß § 13 Abs. 1, die Emissionsmessungen gemäß § 15 und gegebenenfalls die Besichtigung gemäß § 10 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen.
(3) Der Betreiber hat der Behörde oder den hiezu beauftragten Sachverständigen während der Betriebszeit den Zutritt zu der Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der Anlage betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, die in einem Anlagenbuch zusammenzufassen sind.
(4) Der Betreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen mit erheblicher Überschreitung der Emissionsgrenzwerte (§ 8 Abs. 2 Z 8) zu melden.
(5) Der Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden nicht behoben werden kann, ist der Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu melden.
(6) Treten im Betrieb der Anlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen. Ist absehbar, dass durch die Störung die festgesetzten Emissionsgrenzwerte länger als 24 Stunden erheblich überschritten werden, so hat der Betreiber unverzüglich den Betrieb der Anlage einzuschränken oder zu unterbrechen oder auf schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen. Sofern eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, darf die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage ohne funktionstüchtige Abgasreinigungsanlage innerhalb eines 12-Monate-Zeitraumes höchstens 120 Stunden betragen.
(7) Die Behörde kann auf Antrag abweichend zu Abs. 6 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Immissionssituation die Frist von 24 Stunden bzw. 120 Stunden erstrecken, wenn nach Auffassung der Behörde ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist, oder die Anlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt würde, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.
(8) Abweichend von Abs. 6 und 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, gesonderte Anforderungen durch Verordnung treffen.
Abkürzung
EG-K
Pflichten des Betreibers
§ 16. (1) Jeder Betreiber einer Anlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen, für die Einhaltung etwaiger im Genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid gemachter Auflagen sowie dafür zu sorgen, dass alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat die Überprüfung der Anlage gemäß § 13 Abs. 1, die Emissionsmessungen gemäß § 15 und gegebenenfalls die Besichtigung gemäß § 10 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen.
(3) Der Betreiber hat der Behörde oder den hiezu beauftragten Sachverständigen während der Betriebszeit den Zutritt zu der Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der Anlage betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, die in einem Anlagenbuch zusammenzufassen sind.
(4) Der Betreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen mit erheblicher Überschreitung der Emissionsgrenzwerte (§ 8 Abs. 2 Z 8) zu melden.
(5) Der Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden nicht behoben werden kann, ist der Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu melden.
(6) Treten im Betrieb der Anlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen. Ist absehbar, dass durch die Störung die festgesetzten Emissionsgrenzwerte länger als 24 Stunden erheblich überschritten werden, so hat der Betreiber unverzüglich den Betrieb der Anlage einzuschränken oder zu unterbrechen oder auf schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen. Sofern eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, darf die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage ohne funktionstüchtige Abgasreinigungsanlage innerhalb eines 12-Monate-Zeitraumes höchstens 120 Stunden betragen.
(7) Die Behörde kann auf Antrag abweichend zu Abs. 6 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Immissionssituation die Frist von 24 Stunden bzw. 120 Stunden erstrecken, wenn nach Auffassung der Behörde ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist, oder die Anlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt würde, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.
(8) Abweichend von Abs. 6 und 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, gesonderte Anforderungen durch Verordnung treffen.
(9) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Betreiber einer am 1. Jänner 2006 bereits genehmigten Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(10) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(11) Die von einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Anlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Anlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Anlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Anlagengelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Pflichten des Betreibers
§ 16. (1) Jeder Betreiber einer Anlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen, für die Einhaltung etwaiger im Genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid gemachter Auflagen sowie dafür zu sorgen, dass alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat die Überprüfung der Anlage gemäß § 13 Abs. 1, die Emissionsmessungen gemäß § 15 und gegebenenfalls die Besichtigung gemäß § 10 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen.
(3) Der Betreiber hat der Behörde oder den hiezu beauftragten Sachverständigen während der Betriebszeit den Zutritt zu der Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der Anlage betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, die in einem Anlagenbuch zusammenzufassen sind.
(4) Der Betreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen mit erheblicher Überschreitung der Emissionsgrenzwerte (§ 8 Abs. 2 Z 8) zu melden.
(5) Der Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden nicht behoben werden kann, ist der Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu melden.
(6) Treten im Betrieb der Anlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen. Ist absehbar, dass durch die Störung die festgesetzten Emissionsgrenzwerte länger als 24 Stunden erheblich überschritten werden, so hat der Betreiber unverzüglich den Betrieb der Anlage einzuschränken oder zu unterbrechen oder auf schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen. Sofern eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, darf die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage ohne funktionstüchtige Abgasreinigungsanlage innerhalb eines 12-Monate-Zeitraumes höchstens 120 Stunden betragen.
(7) Die Behörde kann auf Antrag abweichend zu Abs. 6 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Immissionssituation die Frist von 24 Stunden bzw. 120 Stunden erstrecken, wenn nach Auffassung der Behörde ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist, oder die Anlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt würde, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.
(8) Abweichend von Abs. 6 und 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, gesonderte Anforderungen durch Verordnung treffen.
(9) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Betreiber einer am 1. Jänner 2006 bereits genehmigten Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(10) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Betreiber einer am 1. Jänner 2011 bereits genehmigten Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(11) Die von einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Anlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Anlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Anlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Anlagengelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Emissionserklärung
§ 17. (1) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet, hat der Behörde jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen. Abweichend davon gilt diese Verpflichtung für Anlagen, die mit den in § 10 Z 1 bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW oder mehr. Bei Dampfkesselanlagen gemäß § 24 Abs. 2 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind zusätzlich die Ergebnisse der Überwachung (§ 13) anzugeben.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches näher zu regeln.
(3) Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, und des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, werden dadurch nicht berührt.
(4) Die Behörde hat dem Umweltbundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Z 10 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, die Daten der Emissionserklärung nach Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen bei der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 18. Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84g GewO 1994 sowie einer gemäß § 84d Abs. 7 GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden. Für Verwaltungsübertretungen gilt § 367 Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994.
Abkürzung
EG-K
Maßnahmen nach IG-L
§ 19. (1) Die Behörde hat dem Betreiber einer Anlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L (Maßnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Betreiber einer Anlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Betreiber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Fristen aufzutragen.
Abkürzung
EG-K
Maßnahmen nach IG-L
§ 19. Die Behörde hat dem Betreiber einer genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlagenbetreiber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Maßnahmen nach IG-L
§ 19. Die Behörde hat dem Betreiber einer genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlagenbetreiber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Abfallverbrennung
§ 20. Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anpassungen an das integrierte Konzept
Überprüfung der Genehmigungsauflagen
§ 21. (1) Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, für die ein Genehmigungsantrag nach dem 31. Oktober 1999, jedoch vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden ist, sind durch die Behörde ehestmöglich einer Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu unterziehen.
(2) Für ortsfeste Anlagen von Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, für die die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt wurde oder die vor diesem Zeitpunkt Gegenstand eines umfassenden Genehmigungsantrages waren, gelten unbeschadet des § 22 ausschließlich die §§ 15 Abs. 6, 16 Abs. 1 und 3 bis 7, 17 sowie 19, sofern die Anlage bis zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde.
Abkürzung
EG-K
Anpassungen an das integrierte Konzept
Maßnahmen und Fristen
§ 22. Eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die
vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder für die
ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde,
hat den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde (§ 25) rechtzeitig, aber spätestens zwölf Monate vor diesem Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die dargestellten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anpassungen an das integrierte Konzept
Maßnahmen und Fristen
§ 22. Eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die
vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder für die
ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde,
hat den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde (§ 25) rechtzeitig, aber spätestens zwölf Monate vor diesem Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen ausreichend, hat die Behörde dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung von Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die Behörde innerhalb dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
Abkürzung
EG-K
Anpassungen an das integrierte Konzept
Änderung des Standes der Technik
§ 23. (1) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmalig den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu entsprechen hatte, zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat der Behörde (§ 25) unverzüglich eine Darstellung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend vorgesehen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die dargestellten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen.
(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn:
sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen ermöglichen oder
die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anpassungen an das integrierte Konzept
Änderung des Standes der Technik
§ 23. (1) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmalig den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu entsprechen hatte, zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat der Behörde (§ 25) unverzüglich eine Darstellung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes ausreichend vorgesehen, hat die Behörde dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der Darstellungen von Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die Behörde innerhalb dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn:
sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen ermöglichen oder
die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anpassung von Emissionsgrenzwerten für die Luft an den Stand
der Technik
§ 24. (1) Die Emissionen in die Luft von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 50 MW, die vor dem 1. Jänner 1989 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bewilligt war, dürfen die in der Anlage 1 oder in einer diese ersetzenden Verordnung nach § 4 Abs. 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Emissionswerte einer solchen Dampfkesselanlage sind die in Anlage 2 oder in einer diese ersetzenden Verordnung nach § 4 Abs. 4 festgelegten Bestimmungen maßgeblich. Die Anlagen 1 und 2 treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Abs. 1 und 4 gelten nicht, wenn die Dampfkesselanlage ab dem 1. Jänner 1992 nicht länger betrieben werden darf, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5 000 Volllaststunden entspricht. Unbeschadet des ersten Satzes gelten ab 1. Jänner 2016 für Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr die Emissionsgrenzwerte und Emissionsmessverfahren des Abs. 4. Sofern die Voraussetzungen, unter denen die Sanierung nicht erforderlich ist, nur auf Teile einer Dampfkesselanlage zutreffen, entfällt die Verpflichtung zur Sanierung nur für diese Teile. § 8 Abs. 2 Z 10 ist anzuwenden.
(3) Für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, verbrennen oder mitverbrennen, gelten die Anlagen 1 und 2 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2005. Die Abs. 4 bis 7 gelten nicht für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen.
(4) Für Neuanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen der Anhänge III bis VII, Abschnitte A und des Anhanges VIII, Abschnitt A Abs. 2 bis 6, der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, soweit sie über die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes und der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 134/1997, hinsichtlich Emissionsgrenzwerte und Messverfahren hinausgehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(5) Für Neuanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen der Anhänge III bis VII Abschnitte B und des Anhanges VIII, Abschnitt A Abs. 2 bis 6, der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, soweit sie über die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 134/1997, hinsichtlich Emissionsgrenzwerte und Messverfahren hinausgehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 3 oder 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(6) Der Betreiber einer im Abs. 4 oder 5 angeführten Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu prüfen, ob die seine Anlage betreffenden Anforderungen des Abs. 4 oder 5 oder des § 4 Abs. 5 Anpassungsmaßnahmen erforderlich machen und gegebenenfalls der Behörde (§ 25) die getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaßnahmen mitzuteilen. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend vorgesehen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die mitgeteilten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen.
(7) Für bestehende Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, gelten ab 1. Jänner 2008 die Bestimmungen des Abs. 4.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Behörden
§ 25. Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Strafbestimmungen
§ 26. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer den in § 16 Abs. 1 bis 6 oder § 17 Abs. 1 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 13 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß § 19 Abs. 1 oder eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen gemäß den §§ 22, 23 oder 24 Abs. 6, sofern erforderlich, vorlegt,
bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer
die für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 7) oder
seine Anlage nicht gemäß §§ 13 Abs. 1 oder 15 Abs. 2 bis 5 überwachen lässt
Gebote oder Verbote der gemäß § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 7 oder 24 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
entgegen den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2, 3 oder 5, 14 Abs. 1 bis 6 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
§ 24 Abs. 2, oder 4 bis 7 zuwiderhandelt oder
andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 726 Euro;
bis zu 36 300 Euro zu bestrafen, wer
eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt (§§ 5 Abs.1, 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1, 4, 5, und 6) oder
eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 11) oder
einen gemäß den §§ 19 Abs. 2, 21, 22, 23 oder 24 Abs. 6 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 erster Satz findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Verweis auf andere Rechtsvorschriften
§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
EG-K
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26,
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13,
Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1,
Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1.
Abkürzung
EG-K
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97,
Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1,
Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97,
Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1,
Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1,
Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 außer Kraft. Auf Grund des LRG-K erlassene Verordnungen bleiben hievon unberührt. Bestehende Genehmigungen gemäß §§ 4, 5 und 12 LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, bleiben unbeschadet der auf Grund der §§ 3 und 4 ergehenden Verordnungen und der §§ 21 bis 24 aufrecht.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 7, 14 Abs. 8, 15 Abs. 6, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der §§ 12 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seines Wirkungsbereiches,
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Abkürzung
EG-K
In-Kraft-Treten
§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Abkürzung
EG-K
In-Kraft-Treten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 Z 3 sowie der Entfall des Schlusssatzes, § 16 Abs. 9 und 11 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) § 16 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
In-Kraft-Treten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 Z 3 sowie der Entfall des Schlusssatzes, § 16 Abs. 9 und 11 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) § 16 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 2 Z 3 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 1
zu § 24
Emissionsgrenzwerte
Die in dieser Anlage angeführten Brennstoffe sind in der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989 definiert.
Grenzwerte für staubförmige Emissionen:
Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 1:
Tabelle 1
```
```
Brennstoffwärmeleistung (MW) Emissionsgrenzwerte (mg/m³)
```
```
bis 5 150
größer als 5 50
Die Grenzwerte sind auf 6 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 2:
Tabelle 2
```
```
Brennstoff-
wärmeleistung bis 10 größer als größer als
(MW) 10 bis 50 50
```
```
Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m³)
```
```
Heizöl schwer 110 80 50
Heizöl mittel 80 60 50
Heizöl leicht 50 50 50
Heizöl extra leicht 30 30 30
Gas (Rechenwert) 10 10 10
Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muss der Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala. Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Massekonzentration im Verbrennungsgas 150 mg/m³ nicht überschreitet.
Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach (Rußzahl) für Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten.
Grenzwerte für Schwefeldioxid(SO2)-Emissionen:
Für SO tief 2-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 3:
Tabelle 3
```
```
Brennstoff-
wärmeleistung 10 bis 50 größer als größer als größer als
(MW) 50 bis 150 150 bis 300 300
```
```
Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m³)
```
```
Braunkohle 2 000 1 000 600 400
sonstige feste 1 000 1 000 200 200
flüssige 1 700 1 100 350 200
Die Emissionsgrenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6 %, für flüssige Brennstoffe auf 3 % Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert) zu beziehen.
Die in der Tabelle 3 angeführten Emissionsgrenzwerte gelten auch, wenn konventionelles Gas beigefeuert wird.
In Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW dürfen nur solche konventionelle flüssige Brennstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt angegeben in Prozent der Masse, die in Tabelle 4 enthaltenen Werte nicht übersteigt:
Tabelle 4
```
```
Brennstoffwärmeleistung bis 3 größer als 3
(MW) bis 10
```
```
Emissionsgrenzwerte (mg/m³)
```
```
Schwefelgehalt (%) 0,3 0,6
In Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW dürfen ab 1. Jänner 1992 keine Braunkohlen oder Braunkohlenbriketts mit einem verbrennlichen Anteil an Schwefel von mehr als 1 % verwendet werden, es sei denn, durch geeignete Maßnahmen werden die Schwefelemissionen im gleichen Ausmaß wie bei Verwendung der obgenannten Brennstoffe begrenzt.
Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO):
Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW gelten folgende Grenzwerte:
für feste Brennstoffe 250 mg/m3
für flüssige Brennstoffe 175 mg/m3
für Brenngas 100 mg/m3
Die Grenzwerte sind bezogen bei festen Brennstoffen auf 6 %, bei Heizölen und Brenngasen auf 3 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas.
Emissionsbegrenzung und Grenzwerte für Stickoxide (NO tief X):
Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW sind feuerungstechnisch so auszustatten, dass die NO tief X-Emissionen möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung wird jedenfalls entsprochen, wenn mindestens eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird:
aa) Verwendung von Brennern, die aufgrund von Sachverständigengutachten als NO tief X-arme Brenner gelten;
bb) Wirbelschichtverfahren;
cc) Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes;
dd) Stufenverbrennung.
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW für konventionelle feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten für die NO tief X-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO tief 2):
aa) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 MW
- für Kohle ........................... 600 mg/m3
- für flüssige Brennstoffe............. 450 mg/m3
- für gasförmige Brennstoffe .......... 300 mg/m3
bb) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als
150 MW bis 300 MW
- für Kohle ........................... 450 mg/m3
- für flüssige Brennstoffe ............ 300 mg/m3
- für gasförmige Brennstoffe .......... 200 mg/m3
cc) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als
300 MW bis 500 MW
- für Kohle ........................... 300 mg/m3
- für flüssige Brennstoffe............. 200 mg/m3
- für gasförmige Brennstoffe .......... 150 mg/m3
dd) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als
500 MW
- für Kohle ........................... 200 mg/m3
- für flüssige Brennstoffe ............ 150 mg/m3
- für gasförmige Brennstoffe .......... 150 mg/m3
Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6 %, für flüssige oder gasförmige Brennstoffe auf 3 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Bei Anlagen gemäß lit. b mit einer Rauchgas-Entstickungsanlage auf Ammoniakbasis (NH tief 3) dürfen die Ammoniakemissionen im Rauchgas (Ammoniakschlupf) nicht mehr als 10 mg/m3 betragen. Dieser Grenzwert ist auf die in lit. b angegebene Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas zu beziehen.
Bei Anlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen beheizt werden (Abhitzekessel), dürfen die NO tief X-Emissionen 300 mg/m3, bezogen auf 15 % Volumenkonzentration Sauerstoff, nicht überschreiten.
Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung:
Die Emissionen von Dampfkesselanlagen, in denen Müll, hausmüllähnliche Abfälle sowie aufbereiteter Müll (BRAM) als Brennstoff verwendet wird, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen, Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h in der Folge als Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der nachfolgenden Liste bedeuten, dass dort keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind):
Klein- Groß-
anlagen anlagen
in mg/m3
aa) Staubförmige Emissionen .......... 50 25
bb) Gasförmige Emissionen
- Chlorwasserstoff (HCl),
angegeben als Cl- ................... 30 15
- Fluorwasserstoff (HF),
angegeben als F- .................... 0,7 0,7
- Schwefeldioxid (SO tief 2) .......... - 100
- Kohlenmonoxid (CO) .................. 100 100
- Stickoxide, angegeben als
Stickstoffdioxid .................... - 100
cc) Emissionen in Dampf- und/oder
Partikelform
- Blei, Zink und Chrom
einschließlich ihrer
Verbindungen, zusammen ............ 5 4
- Arsen, Cobalt, Nickel
einschließlich ihrer Verbindungen...............1 1
- Cadmium und seine löslichen
Verbindungen ...................... 0,1 0,1
- Quecksilber und seine
Verbindungen ...................... 0,1 0,1
dd) Organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff ................... 20 20
Die Emissionsgrenzwerte sind auf 11 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Wenn aufgrund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8-TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m3 nicht übersteigen.
Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als 0,002. Wenn aufgrund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, so ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1 200 °C erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Anforderungen in lit. b erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die Mindesttemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die Mindesttemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.
Folgende Emissionsmessungen sind an der Anlage durchzuführen:
aa) Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO und CO tief 2 kontinuierlich registrierend zu ermitteln oder zumindest alle 2 Stunden zu protokollieren, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO tief 2 zu errechnen ist.
bb) Bei Großanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an Staub, SO tief 2, CO, CO tief 2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu ermitteln, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO tief 2 zu errechnen ist.
Im Rahmen der Überwachung (§ 13 Abs. 1) ist bei Kleinanlagen alle drei Jahre, bei Großanlagen jährlich die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, auf Anordnung der Behörde auch der in lit. b enthaltenen Forderung, durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.
Grenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten befeuerten Dampfkesselanlagen:
Bei Dampfkesselanlagen mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung, die mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
aa) Staubförmige Emissionen:
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 2 MW ..................................... 150 mg/m3
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW bis 5 MW ..................... 120 mg/m3
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 5 MW .............................. 50 mg/m3
bb) Kohlenmonoxid-Emissionen:
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW............................... 250 mg/m3
cc) Stickoxide (NO tief X), angegeben als
Stickstoffdioxid (NO tief 2):
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 50 MW bis 300 MW .................. 300 mg/m3
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 300 MW ............................ 200 mg/m3
dd) Unverbrannte organische gasförmige Stoffe,
angegeben als Kohlenstoff:
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 0,5 MW ................................... 150 mg/m3
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 0,5 MW bis 1 MW ................... 100 mg/m3
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 1 MW............................... 50 mg/m3
Die Grenzwerte sind auf 13 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
In den Anlagen darf kein Brennstoff, der mit polychlorierten Kohlenwasserstoffen behandelt wurde, verbrannt werden.
Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW aufgrund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8-TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m³ nicht übersteigen.
Grenzwerte für Emissionen von mit Altöl befeuerten Dampfkesselanlagen:
Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl im Sinne des AWG 2002 befeuert werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden:
aa) Staubförmige Emissionen ...................... 30 mg/m3
bb) Gasförmige Emissionen
- Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- .... 30 mg/m3
- Kohlenmonoxid (CO) ........................... 65 mg/m3
- organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit
einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als
1 MW ......................................... 30 mg/m3
cc) Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform
- Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer
Verbindungen, zusammen ....................... 4 mg/m3
- Cadmium und seine löslichen Verbindungen ..... 0,1 mg/m3
Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind
Halbstundenmittelwerte, bezogen auf 3 %
Volumenkonzentration Sauerstoff.
Wenn die Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW aufgrund der im Altöl enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8-TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m³ nicht übersteigen.
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW sind die Emissionen an Schwefeldioxid gemäß Tabelle 3 zu beschränken.
Bei Mischfeuerung ist zur rechnerischen Ermittlung des Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in Abweichung von lit. a sublit. bb erster Spiegelstrich für die Altölkomponente ein Grenzwert von 20 mg/m3 zu berücksichtigen.
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso wie die Emissionen an Staub, SO tief 2, CO, CO tief 2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu überwachen.
Im Rahmen der Überwachung (§ 13 Abs. 1) ist alle drei Jahre, bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW jährlich die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.
Grenzwerte für Emissionen von Laugenverbrennungsanlagen der Zellstofferzeugung:
Bei Dampfkesselanlagen, die zur Laugenverbrennung in der Zelluloseerzeugung dienen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
```
Sulfatprozess: Staub ........................... 100 mg/m3
```
Schwefeldioxid .................. 800 mg/m3
gesamte reduzierte
Schwefelverbindungen, ausgedrückt
als H tief 2S ................... 30 mg/m3
```
Sulfitprozess: Staub ........................... 100 mg/m3
```
Schwefeldioxid:
saures
Magnesiumbisulfit-Verfahren ..... 1 000 mg/m3
Magnefite-Verfahren ............. 450 mg/m3
Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte und sind auf 5 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Die Emissionsmessung hat sich nach den Bestimmungen der ÖNORM M 9464 „Emissionsbegrenzung für luftverunreinigende Stoffe aus der Zellstofferzeugung“ vom 1. Jänner 1996, zu richten.
Abkürzung
EG-K
Anlage 2
zu § 24
Ermittlung der Emissionsgrenzwerte
Definitionen:
Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden Emission, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß lit. c als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0° C und 1 013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m³ angegeben.
Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach bezogen.
Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 4 Abs. 2 zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).
Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 4 Abs. 2 ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.
In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit
aa) Einzelmesswert: Ergebnis einer Einzelmessung;
bb) Messwert: Ergebnis eines Messvorganges; Der Messwert ergibt sich
- als arithmetisches Mittel der Einzelmesswerte,
- aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Messebene (Z 2 lit. e),
- als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Messstelle;
cc) Messergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Messwerten;
dd) Beurteilungswert: Messergebnis von Messungen gemäß sublit. aa und bb unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
Eine Emissionsgrenzwertüberschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.
Verbrennungsgase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie der aus dem Luftüberschuss herrührenden Gasekomponenten.
Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.
Emissionseinzelmessungen:
Emissionseinzelmessungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.
Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache im Befund anzuführen.
Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln. Die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993 und ÖNORM M 5861-2 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Besondere messtechnische Anforderungen“ vom 1. April 1994 zu erfolgen.
Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach ist das Messergebnis aus mindestens drei Messwerten zu ermitteln. Der Messwert ist durch je drei Einzelmesswerte innerhalb eines Zeitraumes von einer halben Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert ist durch Abrunden auf ganze Zahlen festzulegen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 7531 „Prüfung der Rauchgase von Ölfeuerungen - Bestimmung der Russzahl“ vom 1. März 2001, zu erfolgen; dabei muss gewährleistet sein, dass kein Ölderivat im Abgas vorhanden ist.
Der Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Stäube bei Anlagen für Gasfeuerungen gilt als erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas kann unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m³/m³ Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.
Die Abnahmemessungen und die wiederkehrenden Messungen der Schwefeldioxidkonzentration und der Stickoxidkonzentration sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Stunden sechs Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionswert gilt als eingehalten, wenn bei Kohle einer der sechs Beurteilungswerte, bei den übrigen Brennstoffen keiner der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.
Kontinuierliche Emissionsmessungen:
Kontinuierliche Emissionsmessungen der Massekonzentration einer Emission gemäß § 15 Abs. 2 haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der Gehalt an CO tief 2 oder an O tief 2 des trockenen Abgases müssen fortlaufend erfasst und aufgezeichnet werden. Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle feste Brennstoffe darf die Massekonzentration von Staub auch mit automatisch arbeitenden Rauchgasdurchstrahlungsgeräten gemessen werden.
Bei der Messung von Schwefeldioxid und bei der Messung von Stickoxiden ist der Beurteilungswert aus den bei stationärem Betrieb gemessenen Halbstundenmittelwerten zu bilden. Bei kohlegefeuerten Dampfkesselanlagen gilt abweichend von Z 1 lit. g der Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid dann als eingehalten, wenn an keinem Kalendertag (in der Zeit zwischen 0.00 und 24.00 Uhr) mehr als drei Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreiten.
Bei Mischfeuerungen ist zusätzlich das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und schriftlich festzuhalten.
Die Messstellen sind aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen (§ 14 Abs. 2) von der Behörde derart festzulegen, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage zu beginnen. Die Messergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein.
Die im § 16 Abs. 6 erster Satz normierte Pflicht des Betreibers, bei Betriebsstörungen, welche eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, deren Behebung unverzüglich zu veranlassen, gilt als erfüllt, wenn die Auswertung der Messergebnisse gemäß lit. d ergibt, dass innerhalb eines Kalenderjahres folgende Kriterien erfüllt worden sind:
aa) Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert. Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet.
bb) Nicht mehr als drei Prozent der Beurteilungswerte überschreiten den Grenzwert um mehr als 20 %.
cc) Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das Zweifache des Emissionsgrenzwertes.
Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz sowie Anfahrzeiten, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird, bleiben unberücksichtigt.
Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung zu erfolgen:
aa) Durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 % zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
bb) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW alternativ durch Vornahme und Protokollierung von Einzelmessungen als Momentanwerte in folgenden Zeitintervallen:
- bei einer Brennstoffwärmeleistung bis 15 MW mindestens alle sechs Stunden;
- bei einer Brennstoffwärmeleistung größer als 15 MW bis 30 MW mindestens alle drei Stunden.
Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW mit Abscheideaggregaten gemäß sublit. aa bis dd sind während des Betriebes folgende Größen gemäß § 15 Abs. 4 laufend zu messen, sofern nicht Emissionsmessungen gemäß lit. a vorgeschrieben sind:
aa) Elektrische Abscheider:
- Filterspannung und Filterstrom jedes Feldes,
- Abgastemperatur bei Heissgasfiltern;
bb) Filternde Abscheider:
- Druckabfall in der Filteranlage,
- Abgastemperatur bei Heissgasfiltern,
- Betriebszeit von Klopfeinrichtungen;
cc) Massenkraftabscheider: Abscheidegrad oder Gasgeschwindigkeit mit Druckdifferenzen;
dd) Nassarbeitende Abscheider:
- Volumenstrom der Waschflüssigkeit und deren pH-Wert.
Die Datenaufzeichnung hat sinngemäß nach lit. f zu erfolgen.
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 3
zu §§ 4 und 8
Verzeichnis der jedenfalls zu berücksichtigenden Schadstoffe
sofern sie für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte vonBedeutung sind
LUFT
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
Kohlenmonoxid
Flüchtige organische Verbindungen
Metalle und Metallverbindungen
Staub
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
Chlor und Chlorverbindungen
Fluor und Fluorverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Zyanide
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *1)
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane
WASSER
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
Phosphororganische Verbindungen
Zinnorganische Verbindungen
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen im wässrigen Milieu oder über wässriges
Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
fortpflanzungsgefährdenden
Eigenschaften *2)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
Zyanide
Metalle und Metallverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Biozide und Pflanzenschutzmittel
Schwebestoffe *3)
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000 hingewiesen.
```
```
*1) d. s. Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45
*2) d.s. Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61
*3) d. s. „abfiltrierbare“ und „absetzbare“ Stoffe
Abkürzung
EG-K
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 4
Zu § 2
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Einsatz abfallarmer Technologie
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle
Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen
Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz zur Verringerung von Emissionen durch Primärmaßnahmen
Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern
Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern
Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.
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