Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Betriebe, die Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen (Arzneimittelbetriebsordnung 2005 - AMBO 2005)[CELEX-Nr.: 31991L0412, 32001L0020, 32001L0082, 32001L0083, 32003L0094]
(3) Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für im Lohnauftrag hergestellte Arzneimittel wird durch Vereinbarungen gemäß Abs. 2 nicht berührt. Der Auftragnehmer muss über eine Betriebsbewilligung gemäß § 63 Arzneimittelgesetz oder über eine entsprechende Bewilligung einer zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes verfügen und unterliegt einer Inspektion gemäß § 67 Arzneimittelgesetz oder einer Inspektion durch eine zuständige Behörde einer anderen Vertagspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes.
(4) Ein Auftragnehmer darf keine ihm vertraglich übertragene Arbeit ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergeben.
Lagerhaltung und Lieferung
§ 34. (1) Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Bulkware, Verpackungsmaterial, End- und Fertigprodukte sind übersichtlich zu lagern. Verwechslungen sind durch geeignete Maßnahmen, wie getrennte Lagerhaltung und auffällige Kennzeichnung oder elektronische Verfahren, hintanzuhalten. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass jederzeit eine entsprechende Reinigung in allen Bereichen, insbesondere unterhalb und hinter der gelagerten Ware, möglich ist. Noch nicht geprüfte Arzneimittel und noch nicht geprüftes Verpackungsmaterial sind unter Quarantäne zu lagern.
(2) Für alle Ein- und Ausgänge müssen Unterlagen in Form von Einkaufs- oder Verkaufsdokumenten in rechnergestützter Form oder in jeder sonstigen Form mit folgenden Mindestangaben während eines Zeitraumes von fünf Jahren aufbewahrt werden:
Datum,
Name des Arzneimittels,
eingegangene bzw. gelieferte Menge,
Name und Anschrift des Lieferanten bzw. des Empfängers,
Ergebnis einer visuellen Prüfung der Überverpackung und der korrekten Lieferung und
Chargennummer.
(3) Allen Lieferungen von Arzneimitteln müssen folgende Unterlagen beigefügt werden, aus denen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sind:
Datum,
Name und pharmazeutische Form des Arzneimittels,
gelieferte Menge,
Name und Anschrift des Lieferanten und des Empfängers und
Chargennummer.
(4) Arzneimittel-Großhändler sind nicht verpflichtet,
die Chargennummer gemäß Abs. 2 Z 6 in Bezug auf Humanarzneimittel und
die Chargennummer gemäß Abs. 3 Z 5 in Bezug auf Human- und Tierarzneimittel
(5) In schriftlichen Verfahrensbeschreibungen sind die Arbeitsvorgänge festzulegen, die die Qualität
der Arzneimittel beeinflussen können, insbesondere über
Annahme und Kontrolle der Lieferungen,
Lagerung,
Säuberung und Wartung der Räumlichkeiten (einschließlich Schädlingsbekämpfung),
Aufzeichnungen der Lagerungsbedingungen (einschließlich Temperatur- und Feuchtigkeitsmessungen),
Sicherheit von Vorräten vor Ort und von zwischengelagerten Sendungen,
Entnahme aus dem Verkaufslager,
Aufzeichnungen einschließlich der Dokumentation der Kundenaufträge,
zurückgesendete Erzeugnisse, und
Rückrufpläne.
(6) Ein- und ausgehende Lieferungen müssen beim Be- und Entladen vor Witterungseinflüssen geschützt sein. Wareneingang, Warenausgang und Lagerbereich sind durch entsprechende Maßnahmen voneinander zu trennen.
(7) Die Lieferungen sind bei der Annahme darauf zu prüfen, ob die validierte Transportdauer und Transporttemperatur eingehalten wurden, die Behältnisse unbeschädigt sind und die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt. Arzneimittel, für die besondere Lagerbedingungen gelten, sind unverzüglich zu identifizieren und sofort entsprechend zu lagern.
(8) Arzneimittel sind getrennt von anderen Waren zu lagern. Die Lagertemperatur und - sofern hinsichtlich Produktqualität relevant - die Luftfeuchtigkeit sind in regelmäßigen Abständen zu messen und aufzuzeichnen. Arzneimittel sind so zu lagern, dass eine Kontamination oder Kreuzkontamination vermieden und eine Beeinträchtigung der Qualität ausgeschlossen wird.
(9) Arzneimittel und Verpackungsmaterial sind so zu transportieren, dass
die Kennzeichnung nicht verloren geht,
sie weder andere Erzeugnisse oder Materialien kontaminieren oder durch diese kontaminiert werden,
ausreichende Vorkehrungen gegen Auslaufen, Beschädigung und Diebstahl bestehen,
sie weder in unvertretbaren Maße Hitze, Kälte, Licht, Feuchtigkeit oder einem anderen schädlichen Einfluss noch mikrobiellem Befall oder Ungeziefer ausgesetzt sind, und
sie sicher vor Zugriff durch Unbefugte sind.
(10) Arzneimittel, die bei kontrollierter Temperatur gelagert werden müssen, sind mit geeigneten validierten
Vorkehrungen zu befördern.
(11) Sachgerechte und validierte Zwischenlagerung und validierte Transporte sind im Falle von Änderungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Revalidierung zu bewerten. Über die vorgenommene Bewertung, deren Ergebnis und allfällige Korrekturmaßnahmen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(12) Wird die Transporttätigkeit vom Hersteller, Arzneimittel-Großhändler oder Depositeur an eine andere Firma delegiert, so gelten Abs. 1 bis 11, § 35 Abs. 1 bis 3, § 36 Abs. 1 und § 37 sinngemäß.
§ 35. (1) Sofern nicht bereits in der Kennzeichnung von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 des Arzneimittelgesetzes, in der Herstellungsvorschrift gemäß § 30 Abs. 3 Z 11 oder im Arzneibuch gemäß § 1 des Arzneibuchgesetzes besondere Lagerungsbedingungen festgelegt sind, hat die Lagerung und der Transport unter Bedingungen zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen und die die Qualität der Produkte entsprechend den Anforderungen des § 4 des Arzneimittelgesetzes gewährleisten.
(2) Die Gefäße oder Behältnisse zur Aufnahme von Ausgangsmaterial, Zwischenprodukten, Bulkware und Fertigprodukten müssen aus einem der Eigenart des zu lagernden Produktes entsprechenden Material gefertigt sein und dürfen keinen nachteiligen Einfluss auf die Qualität des Produktes haben. Sie sind mit einer deutlich sicht- und lesbaren sowie dauerhaften Beschriftung zu versehen, die den Inhalt und den Status (in Quarantäne, freigegeben, gesperrt) eindeutig erkennen lässt. Die Kennzeichnung des Status kann auch durch eine validierte EDV-technische Verwaltung erfolgen. Jede Charge eines Arzneimittels oder Verpackungsmaterials muss eindeutig gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss Bestandteil der Dokumentation der Herstellung und Qualitätskontrolle sowie der Lieferpapiere sein.
(3) Wird ein Ausgangsmaterial aus dem Originalgebinde in ein anderes Gebinde umgefüllt, so ist das neue Gebinde – unbeschadet allfälliger weiterer Kennzeichnungspflichten – jedenfalls mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Name des Stoffes oder Artikel–Code,
Eingangs- oder Kontrollnummer,
Gewicht oder Maß im neuen Gebinde und
zutreffendenfalls Ansatz, für den der Stoff bereitgestellt wurde einschließlich Name der herzustellenden Zubereitung und Chargennummer.
(4) Verpackungsmaterial ist nach schriftlichen Anweisungen zu übernehmen, zu identifizieren, zu lagern, zu prüfen, zu bemustern und zu untersuchen. Schriftliche Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten müssen im Betrieb aufliegen. Der Zugang zum Lagerbereich für Verpackungsmaterial ist auf autorisierte Personen zu beschränken. Die Ausgabe und Rücknahme von Verpackungsmaterial aus dem Lager ist mittels schriftlicher Anweisung zu regeln und es sind darüber schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Eine Bilanzierung des jeweiligen Verbrauchs hat zu erfolgen.
§ 36. (1) Arbeitsräume, die der Lagerung dienen, sind durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Vorkehrungen in einer Weise zu sichern, dass unbefugten Personen der Zutritt verwehrt ist.
(2) Wird die Vertriebstätigkeit eines Herstellers oder Depositeurs durch einen anderen Betrieb übernommen, so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die Dauer und Umfang der Vertriebstätigkeit eindeutig festlegt. Dem Auftraggeber ist dabei insbesondere das Recht einzuräumen, im Hinblick auf die in seinem Auftrag vertriebenen Arzneimittel in den Arbeitsräumen des Auftragnehmers Kontrollen im Sinne des § 22 Abs. 4 durchzuführen. Der Auftragnehmer muss über eine Betriebsbewilligung gemäß § 63 Arzneimittelgesetz verfügen und unterliegt einer Inspektionen gemäß § 67 Arzneimittelgesetz.
(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 muss im Betrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen. Auf Verlangen ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.
§ 37. (1) Über Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Bulkware, Verpackungsmaterial, End- und Fertigprodukte, die in die der Lagerung dienenden Arbeitsräume eingebracht oder von dort abgegeben werden, sind Aufzeichnungen zu führen, welche zumindest folgende Angaben enthalten müssen:
die Art und Menge,
das Datum des Zuganges und zutreffendenfalls des Abganges,
zutreffendenfalls die Chargennummer und
von wem die Arzneimittel übernommen und zutreffendenfalls an wen sie abgegeben wurden.
(2) Im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Arzneimittel ist durch deren Kennzeichnung oder andere geeignete Maßnahmen eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen sowie anzugeben, ob diese gemäß § 7 Abs. 6 oder § 22 Abs.1 Z 6 freigegeben sind oder ob die Entscheidung über Freigabe oder Zurückweisung noch nicht getroffen wurde.
(3) Zurückgewiesene Arzneimittel und zurückgewiesenes Verpackungsmaterial sind als solche zu kennzeichnen und gesondert zu lagern. Die Entsorgung von zurückgewiesenen Arzneimitteln und Verpackungsmaterial ist schriftlich nachzuweisen.
Tierhaltung
§ 38. (1) Tiere, die für die Herstellung oder Prüfung von Arzneimitteln verwendet werden, sind nach ihrem Einlangen im Betrieb tierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchungen sind in einem im Hinblick auf die Verwendung der Tiere ausreichenden Ausmaß, zumindest aber einmal monatlich, zu wiederholen.
(2) Bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln dürfen nur Tiere verwendet werden, die nach dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung keine Krankheiten, Körperschäden oder sonstige Merkmale aufweisen, die geeignet sind, Arzneimittel oder deren Prüfung nachteilig zu beeinflussen. Diese Tiere sind so zu kennzeichnen, dass ihre Identität jederzeit nachvollziehbar ist.
(3) Sofern die vorgesehene Verwendung der Tiere im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit eine Quarantäne erfordert, sind diese über den jeweils erforderlichen Zeitraum in einem abgesonderten, eigenen Raum in Quarantäne unterzubringen. Personal, das mit der Pflege und Wartung dieser Tiere beschäftigt ist, darf nicht ohne ausreichende Vorsichtsmaßnahmen in anderen Räumen eingesetzt werden.
(4) Über die im Betrieb vorhandenen Tiere sind nach Tierarten getrennte Aufzeichnungen zu führen, die zumindest folgende Angaben zu enthalten haben:
Anzahl der Tiere,
Bezugsquelle und Datum des Erwerbs,
Rasse oder Stamm,
Kennzeichnung,
Beginn und Ende der Quarantänezeit,
Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen,
Art und Zeitraum der Verwendung,
Verbleib der Tiere nach der Verwendung,
Angaben über das verwendete Futter und dessen Qualität einschließlich der Qualität des verabreichten Wassers, wobei diese Angaben Analysenzertifikate über Wasser und Futter zu beinhalten haben und
Angaben über die Gabe von Arzneimitteln an die Tiere.
Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln, Beanstandungen,
Produktrückruf und Entblindung in Notfallsituationen
§ 39. (1) Arzneimittel, die gemäß dem Arzneimittelgesetz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (nicht verkehrsfähige Arzneimittel), sind sofort auffällig als solche zu bezeichnen und umgehend auszusondern. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein irrtümliches Weiterverarbeiten oder Inverkehrbringen zu verhindern.
(2) Jeder Arzneimittelhersteller, Depositeur und Arzneimittel-Großhändler ist verpflichtet, Arzneimittel, die er abgegeben hat, auf Verlangen zwecks schadloser Beseitigung zurückzunehmen, wenn
die Arzneimittel aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht verkehrsfähig sind,
die Arzneimittel auf Grund behördlicher Anordnung nicht in Verkehr gebracht oder abgegeben werden dürfen oder
die Arzneimittel nach seinem Willen nicht in Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen.
(3) Zurückgenommene Arzneimittel, die in den Verantwortungsbereich eines Betriebes fallen, sind nur dann den Verkauf bestimmten Beständen zuzuordnen, wenn die Arzneimittel
sich in den ungeöffneten Originalbehältnissen und in gutem Zustand befinden,
lückenlos nachverfolgbar unter definierten Bedingungen transportiert, gelagert und gehandhabt wurden,
noch eine vertretbare Haltbarkeit haben und
von einer befugten Person überprüft und beurteilt wurden.
(4) Schriftliche Anweisungen, die ein System für die Umarbeitung von Chargen, die den Standards oder Spezifikationen nicht entsprechen, und die dazugehörenden Schritte beschreiben, die sicherstellen, dass umgearbeitete Chargen mit allen festgelegten Standards, Spezifikationen und Merkmalen übereinstimmen, sind zu erstellen und zu befolgen. Umarbeitungen dürfen nicht ohne die Überprüfung und Genehmigung der Kontrolllaborleiterin/des Kontrolllaborleiters und der sachkundigen Person erfolgen.
(5) Eine Wiederverwertung von Arzneimitteln,
die unsachgemäß gelagert oder transportiert wurden,
bei denen der Verdacht auf eine unsachgemäße Lagerung oder einen unsachgemäßen Transport besteht,
bei denen der Verdacht einer Untermischung oder eines Austausches der Ware besteht oder
bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Qualität sonst negativ beeinflusst wurde,
§ 40. (1) Das Vorgehen nach Feststellung von Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln an Arzneimitteln ist in schriftlichen Anweisungen festzulegen, die im Betrieb aufliegen müssen.
(2) Alle Tatsachen, die zur Feststellung von Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln geführt haben, die Ergebnisse der im Zusammenhang damit durchgeführten Untersuchungen, alle Meldungen gemäß §§ 75 und 75a des Arzneimittelgesetzes sowie die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(3) Im Hinblick auf Arzneimittel muss jeder Betrieb ein System führen, um Beanstandungen systematisch aufzuzeichnen, zu überprüfen und wirkungsvolle systematische Vorkehrungen zu treffen, damit die Arzneimittel jederzeit schnell zurückgerufen werden können. Der Betrieb hat jede Beanstandung eines Mangels aufzuzeichnen und zu untersuchen. Über jeden Mangel, der möglicherweise zu einem Rückruf oder einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führt, hat der Betrieb das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu unterrichten und, soweit möglich, außerdem die Empfängerstaaten anzugeben.
(4) Bei Prüfpräparaten muss der Hersteller in Zusammenarbeit mit dem Sponsor Beanstandungen systematisch aufzeichnen, überprüfen und wirkungsvolle systematische Vorkehrungen treffen, damit die Prüfpräparate jederzeit schnell zurückgerufen werden können. Der Hersteller hat jeden Mangel, der möglicherweise zu einem Rückruf oder einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führt, zu verzeichnen, zu untersuchen und davon das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu unterrichten.
(5) Bei Prüfpräparaten müssen sämtliche Prüfstellen ermittelt und soweit möglich auch die Empfängerstaaten angegeben werden.
(6) Bei Prüfpräparaten, für die eine Zulassung erteilt wurde, hat der Hersteller des Prüfpräparates in Zusammenarbeit mit dem Sponsor den Zulassungsinhaber über jegliche Mängel zu informieren, die mit dem zugelassenen Arzneimittel in Verbindung stehen könnten.
(7) Der Sponsor hat ein Verfahren zur raschen Entblindung verblindeter Produkte zur Anwendung zu bringen, wenn dies für die sofortige Rücknahme nach Abs. 4 erforderlich ist. Der Sponsor hat sicher zu stellen, dass die Identität eines verblindeten Produkts nur soweit enthüllt wird, wie dies erforderlich ist.
Kennzeichnung von Prüfpräparaten
§ 41. (1) Bei Prüfpräparaten hat die Kennzeichnung in der Weise zu erfolgen, dass der Schutz von
Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmern und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind, die Identifizierung des Produkts und der Prüfung ermöglicht und eine ordnungsgemäße Verwendung des Prüfpräparates erleichtert wird.
(2) Die Angaben, die in deutscher Sprache auf der äußeren Verpackung von Prüfpräparaten oder, sofern keine äußere Verpackung vorhanden ist, auf der Primärverpackung angeführt sein müssen, richten sich nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Anforderungen, die dem im § 43 Abs. 1 genannten Leitfaden samt Anhängen zu entnehmen sind.
Dokumentation
§ 42. (1) Sofern in dieser Verordnung für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Berichte keine Frist angegeben ist, sind die Unterlagen ab der letzten datierten Unterschrift mindestens fünf Jahre lang aufzubwahren.
(2) Jeder Hersteller muss ein Dokumentationssystem auf der Grundlage von Spezifikationen, Herstellungsvorschriften, Verarbeitungs- und Verpackungsanweisungen sowie Verfahrensbeschreibungen und Protokollen über die jeweils ausgeführten Herstellungsvorgänge betreiben. Die Unterlagen müssen klar und deutlich, fehlerfrei und auf dem aktuellen Stand sein. Neben den speziellen Unterlagen über die Herstellung jeder Charge müssen vorher erstellte Vorschriften für allgemeine Herstellungsvorgänge und Herstellungsbedingungen schriftlich vorliegen.
(3) Die Gesamtheit der Unterlagen gemäß Abs. 2 muss die Rückverfolgung des Werdegangs jeder Charge sowie der im Verlauf der Entwicklung eines Prüfpräparates vorgenommenen Änderungen ermöglichen.
(4) In Bezug auf Arzneimittel müssen die chargenbezogenen Unterlagen mindestens ein Jahr über das Verfalldatum der entsprechenden Charge oder mindestens fünf Jahre über die Ausstellung des Protokolls gemäß § 24 Abs. 1 hinaus aufbewahrt werden, wobei der längere Zeitraum gilt.
(5) In Bezug auf Prüfpräparate müssen die chargenbezogenen Unterlagen 15 Jahre nach dem Abschluss oder formellen Abbruch der letzten klinischen Prüfung, bei der die betreffende Charge zur Anwendung kam, aufbewahrt werden, wobei jeweils der längere Zeitraum gilt. Der Sponsor oder – falls nicht identisch – der Inhaber der Zulassung hat sicherzustellen, dass die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen entsprechend Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG aufbewahrt werden, sofern dies für eine spätere Zulassung erforderlich ist.
(6) Werden Daten nicht schriftlich, sondern mit elektronischen, fotografischen oder anderen Datenverarbeitungssystemen aufgezeichnet, so muss der Hersteller das System vorher validieren, indem er nachweist, dass die Daten während des voraussichtlichen Aufbewahrungszeitraumes ordnungsgemäß gespeichert werden. Die mit solchen Systemen gespeicherten Daten müssen jederzeit in lesbarer Form verfügbar gemacht werden können und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Verlangen vorgelegt werden. Elektronisch gespeicherte Daten müssen durch Maßnahmen wie Duplizierung oder Back-up und Übertragung in ein anderes Speichersystem gegen Datenverlust oder -beschädigung geschützt werden. Diese Maßnahmen müssen nachvollziehbar sein.
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 43. (1) Der von der Europäischen Kommission erstellte Leitfaden einer Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Prüfpräparate samt Anhängen ist in Band IV der Regelung der Arzneimittel in der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.
(2) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 228 vom 17.8.1991, S 70);
Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. Nr. L 121 vom 1.5.2001);
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S 1);
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S 67);
Richtlinie 2003/94/EG der Kommission zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate (ABl. Nr. L 262 vom 14.10.2003, S 22) umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 44. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Betriebe der Arzneimittelhersteller, Depositeure und Arzneimittel-Großhändler (Betriebsordnung), BGBl. Nr. 518/1986, außer Kraft.
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