Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG)
(2) § 4 letzter Satz, §§ 8a, 13 Abs. 1, § 20 Z 4, §§ 22, 24 Abs. 1 Z 3, § 28 Abs. 1 Z 5 und § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Z 5 außer Kraft. § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft. Solange keine Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts aufgrund des § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung in Kraft tritt, ist § 13 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(3) § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 24 Abs. 1a und 1b außer Kraft.
(4) Die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks und § 25a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017, treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.
(5) §§ 1 und 3 Abs. 3, §§ 8, 14 und 15 Abs. 5, §§ 20, 25 und 28 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 37 sowie § 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend im Bereich des Patentamts zu zahlende Gebühren (Patentamtsgebührenverordnung – PAGV), BGBl. II Nr. 469/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II 234/2017, außer Kraft.
(6) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft.
(7) § 14 Abs. 1 bis 3 und § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 2 und § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.
§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 14 Abs. 1 und § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
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