Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-01-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 und 3, 14, 16 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen.

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen.

Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2. Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen.

Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2. Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2. (1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

(2) Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1. 1. 2005 bestanden haben, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

1.

gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,

2.

das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,

3.

der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und

4.

die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.

(3) Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Abs. 2 gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 6 und § 38 TSchG vorzugehen.

Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2. (1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

(2) Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1. 1. 2005 bestanden haben, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

1.

gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,

2.

das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,

3.

der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und

4.

die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.

(3) Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Abs. 2 gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 6 und § 38 TSchG vorzugehen.

(4) Von den in den Anlagen 1 bis 11 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung projektgemäß in neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen oder serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen erfolgt, die von der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle als tierschutzgesetzkonform befunden wurden und kein Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorschriften vorliegt.

(5) Bis 31.12.2017 ist vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Abferkelbuchten durchzuführen. Dieses Projekt hat alternative Verfahren zur Verbesserung sowie Adaptierung der bestehenden Abferkelbuchtsysteme im Sinne des Tierschutzes zu entwickeln. Insbesonders ist die Dauer der kritischen Lebensphase der Saugferkel zu untersuchen. Darüber hinaus sind auch die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen der Abferkelsysteme unter Berücksichtigung der Entwicklung des europäischen Binnenmarktes zu berücksichtigen. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Haltungssysteme sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser zu begutachten.

(6) Neue Mindestbestimmungen sind auf Grund des Projekts gemäß Abs. 5 durch Anpassungen dieser Verordnung unverzüglich festzulegen.

Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2. (1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

(2) Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1. 1. 2005 bestanden haben, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

1.

gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,

2.

das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,

3.

der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und

4.

die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.

(2a) Anlagen, die vor 1. 1. 2005 errichtet wurden, jedoch geringfügig von den in den Anlagen festgelegten Mindestmaßen abweichen, können dann weiterbetrieben werden, wenn durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß § 18a TSchG nachgewiesen wird, dass

1.

unionsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden,

2.

das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt ist und

3.

der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist

und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Das Ansuchen für die Erstellung des Gutachtens hat bis 31. 12. 2018 bei der Fachstelle einzulangen. Die Fachstelle hat die zuständigen Behörden über das Einlangen des Ansuchens sowie über das Ergebnis des Gutachtens zu informieren.

(3) Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Abs. 2 gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 6 und § 38 TSchG vorzugehen.

(3a) Wurden bei Anlagen gemäß Abs. 2 die Abweichungen nicht bis zu dem in Abs. 2 Z 4 genannten Zeitpunkt gemeldet, so kann diese Meldung nachgeholt werden, wenn der Tierhalter glaubhaft machen kann, dass er auf Grund einer behördlichen Auskunft oder einer allgemeinen Information oder Interpretation der zuständigen Behörde, der zuständigen Landesregierung oder der Landwirtschaftskammer davon ausgehen konnte, dass seine Anlagen am 1. 1. 2005 den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen haben. Die Meldung ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen, spätestens jedoch vier Wochen nach Zustellung eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß § 25 Abs. 6 oder § 38 TSchG, gegen welches eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde und in welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 TSchG letzter Satz am 1.1.2005 nicht erfüllt waren. Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes oder eines UVS vor, so hat die Meldung bis längstens 31.12.2017 zu erfolgen.

(4) Von den in den Anlagen 1 bis 11 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung projektgemäß in neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen oder serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen erfolgt, die von der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle als tierschutzgesetzkonform befunden wurden und kein Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorschriften vorliegt.

(5) Bis 31.12.2017 ist vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Abferkelbuchten durchzuführen. Dieses Projekt hat alternative Verfahren zur Verbesserung sowie Adaptierung der bestehenden Abferkelbuchtsysteme im Sinne des Tierschutzes zu entwickeln. Insbesonders ist die Dauer der kritischen Lebensphase der Saugferkel zu untersuchen. Darüber hinaus sind auch die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen der Abferkelsysteme unter Berücksichtigung der Entwicklung des europäischen Binnenmarktes zu berücksichtigen. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Haltungssysteme sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser zu begutachten.

(6) Neue Mindestbestimmungen sind auf Grund des Projekts gemäß Abs. 5 durch Anpassungen dieser Verordnung unverzüglich festzulegen.

Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2. (1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

(2) Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1. 1. 2005 bestanden haben, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

1.

gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,

2.

das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,

3.

der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und

4.

die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.

(2a) Anlagen, die vor 1. 1. 2005 errichtet wurden, jedoch geringfügig von den in den Anlagen festgelegten Mindestmaßen abweichen, können dann weiterbetrieben werden, wenn durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß § 18a TSchG nachgewiesen wird, dass

1.

unionsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden,

2.

das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt ist und

3.

der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist

und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Das Ansuchen für die Erstellung des Gutachtens hat bis 31. 12. 2018 bei der Fachstelle einzulangen. Die Fachstelle hat die zuständigen Behörden über das Einlangen des Ansuchens sowie über das Ergebnis des Gutachtens zu informieren.

(3) Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Abs. 2 gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 6 und § 38 TSchG vorzugehen.

(3a) Wurden bei Anlagen gemäß Abs. 2 die Abweichungen nicht bis zu dem in Abs. 2 Z 4 genannten Zeitpunkt gemeldet, so kann diese Meldung nachgeholt werden, wenn der Tierhalter glaubhaft machen kann, dass er auf Grund einer behördlichen Auskunft oder einer allgemeinen Information oder Interpretation der zuständigen Behörde, der zuständigen Landesregierung oder der Landwirtschaftskammer davon ausgehen konnte, dass seine Anlagen am 1. 1. 2005 den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen haben. Die Meldung ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen, spätestens jedoch vier Wochen nach Zustellung eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß § 35 Abs. 6 oder § 38 TSchG, gegen welches eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde und in welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 TSchG letzter Satz am 1.1.2005 nicht erfüllt waren. Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes oder eines UVS vor, so hat die Meldung bis längstens 31.12.2017 zu erfolgen.

(4) Von den in den Anlagen 1 bis 11 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung projektgemäß in neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen oder serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen erfolgt, die von der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle als tierschutzgesetzkonform befunden wurden und kein Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorschriften vorliegt.

(5) Bis 31.12.2025 führt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Projekt zur einheitlichen Erfassung und Bewertung von Schwanz- und Ohrverletzungen bei Schweinen und sonstigen Befunden, die im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden und auf unzulängliche Haltungsbedingungen schließen lassen, durch. Im Zuge dieses Projekts sind tierschutzrelevante Veränderungen am Tier, die Rückschlüsse auf die Haltungsbedingungen geben, zu definieren und gegebenenfalls Ergänzungen zu den bestehenden tierschutzrelevanten Befunden in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auszuarbeiten. Um Haltungsbedingungen aufgrund der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung entsprechend anpassen bzw. kontrollieren zu können, ist ein Rückmeldesystem zur Erfassung und Bewertung der tierschutzrelevanten Befunde sowie zur Meldung dieser Ergebnisse an den Halter bzw. Eigentümer und die Behörde zu entwickeln. Die Ergebnisse des Projektes dienen als Grundlage für die Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof für Schweine gemäß Punkt 8. der Anlage 5.

(Anm.: aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 296/2022)

Höhere Anforderungen im Rahmen eines Programmes

§ 2a. (1) Sind bestimmte Anforderungen an die Haltung oder Dokumentation nur im Rahmen eines Programmes im Sinne der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, vorgesehen, so ist dieses Programm von einem Programmausschuss, der vom TGD-Beirat (Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß § 7 Abs. 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002) für das jeweilige Programm zu installieren ist, zu begleiten und im Hinblick auf die Optimierung der Tierschutzbestimmungen zu evaluieren. § 15 Abs. 2 erster Satz TGD-VO 2009 gilt mit der Maßgabe, dass Teilnehmer an solchen Programmen jedenfalls auch der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben sind.

(2) In den Programmausschuss gemäß Abs. 1 müssen neben den Mitgliedern des TGD-Beirates Vertreterinnen bzw. Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, von Tierschutzorganisationen, Umweltschutzorganisationen sowie von Verbraucherschutzorganisationen eingebunden werden.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Programmausschuss ist ehrenamtlich. Den Vorsitz im Programmausschuss führt der Vorsitzende des TGD-Beirates. Der Programmausschuss hat mindestens einmal pro Jahr zu tagen und kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

(4) Von jedem mit der Programmabwicklung betrauten Tiergesundheitsdienst ist dem Programmausschuss jährlich eine eingehende Darstellung der Entwicklungen vorzulegen. Alle drei Jahre hat der jeweils mit der Programmabwicklung betraute Tiergesundheitsdienst dem Ausschuss einen schriftlichen Evaluierungsbericht vorzulegen.

Höhere Anforderungen im Rahmen eines Programmes

§ 2a. (1) Sind bestimmte Anforderungen an die Haltung oder Dokumentation nur im Rahmen eines Programmes im Sinne der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, vorgesehen, so ist dieses Programm von einem Programmausschuss, der vom TGD-Beirat (Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß § 64 Abs. 5 Tierarzneimittelgesetz – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023) für das jeweilige Programm zu installieren ist, zu begleiten und im Hinblick auf die Optimierung der Tierschutzbestimmungen zu evaluieren. § 15 Abs. 2 erster Satz TGD-VO 2009 gilt mit der Maßgabe, dass Teilnehmer an solchen Programmen jedenfalls auch der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben sind.

(2) In den Programmausschuss gemäß Abs. 1 müssen neben den Mitgliedern des TGD-Beirates Vertreterinnen bzw. Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, von Tierschutzorganisationen, Umweltschutzorganisationen sowie von Verbraucherschutzorganisationen eingebunden werden.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Programmausschuss ist ehrenamtlich. Den Vorsitz im Programmausschuss führt der Vorsitzende des TGD-Beirates. Der Programmausschuss hat mindestens einmal pro Jahr zu tagen und kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

(4) Von jedem mit der Programmabwicklung betrauten Tiergesundheitsdienst ist dem Programmausschuss jährlich eine eingehende Darstellung der Entwicklungen vorzulegen. Alle drei Jahre hat der jeweils mit der Programmabwicklung betraute Tiergesundheitsdienst dem Ausschuss einen schriftlichen Evaluierungsbericht vorzulegen.

Betreuungspersonen

§ 3. Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1 liegen jedenfalls dann vor, wenn

1.

die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder

2.

die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder

3.

die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder

4.

die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder

5.

die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder

6.

sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann.

Betreuungspersonen

§ 3. Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1 liegen jedenfalls dann vor, wenn

1.

die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder

2.

die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder

3.

die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder

4.

die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder

5.

die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder

6.

sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann und

7.

die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Weiterbildungserfordernisse erfüllt werden.

Eingriffe

§ 4. (1) Es dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Eingriffe vorgenommen werden.

(2) Sonstige sachkundige Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen, sind Betreuungspersonen oder Personen, die nachweislich eine einschlägige Ausbildung insbesondere durch Kurse, Lehrgänge oder Praktika aufweisen, die die grundsätzlichen Kenntnisse der Anatomie, die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und ethologischen Grundsätze und die fachgerechte praktische Durchführung der Eingriffe beinhaltet.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 5. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt zugleich mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach § 3 und an sonstige sachkundige Personen nach § 4 gilt § 44 Abs. 11 TSchG.

(3) Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt zugleich mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach § 3 und an sonstige sachkundige Personen nach § 4 gilt § 44 Abs. 11 TSchG.

(3) Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.

(4) § 2, Anlage 1 Punkt 2.10. sowie Anlage 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt zugleich mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach § 3 und an sonstige sachkundige Personen nach § 4 gilt § 44 Abs. 11 TSchG.

(3) Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.

(4) § 2, Anlage 1 Punkt 2.10. sowie Anlage 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2a und 3a, § 2a sowie die Anlagen 1, 2, 3, 6 und 8, Punkt 2.11. der Anlage 4 und die Punkte 2.1., 2.2.2., 2.10. sowie Punkt 5.4. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Punkte 2.2. und 2.6. der Anlage 4 sowie der Punkt 2.7. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt zugleich mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach § 3 und an sonstige sachkundige Personen nach § 4 gilt § 44 Abs. 11 TSchG.

(3) Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.

(4) § 2, Anlage 1 Punkt 2.10. sowie Anlage 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2a und 3a, § 2a sowie die Anlagen 1, 2, 3, 6 und 8, Punkt 2.11. der Anlage 4 und die Punkte 2.1., 2.2.2., 2.10. sowie Punkt 5.4. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Punkte 2.2. und 2.6. der Anlage 4 sowie der Punkt 2.7. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(6) § 1, § 2, § 3, Punkt 2.11.2. der Anlage 1, Punkt 2.2., Punkt 2.7. und Punkt 2.8.2. der Anlage 2, Punkt 2.1., Punkt 2.7, Punkt 2.10.1., Punkt 3.3.2., Punkt 8. Punkt 9. und Punkt 2.10. Z 4 und 5 der Anlage 5, Punkt 3.1., Punkt 4.1., Punkt 4.6.1., Punkt 4.6.2., Punkt 6.2., Punkt 7. und Punkt 8. der Anlage 6 sowie die Anlage 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Punkt 2.9., 2.10.3., Punkt 2.11., Punkt 2.12., Punkt 5.2a., Punkt 5.4. sowie der Anhang A und Anhang B der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Fußnote 2 des Punktes 4.1. der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Punkt 1. und Punkt 4.5.2. der Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt zugleich mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach § 3 und an sonstige sachkundige Personen nach § 4 gilt § 44 Abs. 11 TSchG.

(3) Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.

(4) § 2, Anlage 1 Punkt 2.10. sowie Anlage 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2a und 3a, § 2a sowie die Anlagen 1, 2, 3, 6 und 8, Punkt 2.11. der Anlage 4 und die Punkte 2.1., 2.2.2., 2.10. sowie Punkt 5.4. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Punkte 2.2. und 2.6. der Anlage 4 sowie der Punkt 2.7. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(6) § 1, § 2, § 3, Punkt 2.11.2. der Anlage 1, Punkt 2.2., Punkt 2.7. und Punkt 2.8.2. der Anlage 2, Punkt 2.1., Punkt 2.7, Punkt 2.10.1., Punkt 3.3.2., Punkt 8. Punkt 9. und Punkt 2.10. Z 4 und 5 der Anlage 5, Punkt 3.1., Punkt 4.1., Punkt 4.6.1., Punkt 4.6.2., Punkt 6.2., Punkt 7. und Punkt 8. der Anlage 6 sowie die Anlage 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Punkt 2.9., 2.10.3., Punkt 2.11., Punkt 2.12., Punkt 5.2a., Punkt 5.4. sowie der Anhang A und Anhang B der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Fußnote 2 des Punktes 4.1. der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Punkt 1. und Punkt 4.5.2. der Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 2a Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN

(EQUIDEN)

```

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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```


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Pferdeartige Esel, Maultiere und Maulesel

```


```

Stockmaß (STM) Größe eines Tieres gemessen vom

ebenen Boden bis zur höchsten

Stelle des Widerristes

```


```

```

2.

ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN

```

2.1. GEBÄUDE UND STALLEINRICHTUNGEN

Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Boxentrennwände müssen einen direkten Sichtkontakt mit Artgenossen ermöglichen. Bei Hengsten können Boxentrennwände geschlossen ausgeführt sein, wenn sonstiger Sichtkontakt zu anderen Pferden besteht. Die Höhe der Abtrennungen muss bei Hengsten mindestens 1,3 x STM und bei anderen Tieren mindestens 0,8 x STM betragen.

2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

2.2.1. Anbindehaltung

Die Anbindehaltung ist verboten.

Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, während des Deckens, bei sportlichen Anlässen und bei sonstigen Veranstaltungen zulässig.

2.2.2. Einzelboxenhaltung

Für die Haltung in Einzelboxen betragen die Mindestmaße:

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```

Größe der Tiere Boxenfläche *1) Kürzeste Seite

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STM bis 120 cm 6,00 m²/Tier 180,00 cm/Tier

```


```

STM bis 135 cm 7,50 m²/Tier 200,00 cm/Tier

```


```

STM bis 150 cm 8,50 m²/Tier 220,00 cm/Tier

```


```

STM bis 165 cm 10,00 m²/Tier 250,00 cm/Tier

```


```

STM bis 175 cm 11,00 m²/Tier 260,00 cm/Tier

```


```

STM bis 185 cm 12,00 m²/Tier 270,00 cm/Tier

```


```

STM über 185 cm 14,00 m²/Tier 290,00 cm/Tier

```


```

*1) Diese Fläche gilt auch für Stuten mit Fohlen bis zum Absetzen oder für zwei Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr.

2.2.3. Gruppenhaltung

Bei Gruppenhaltung betragen die Mindestmaße:

```


```

Größe der Tiere *1) Boxenfläche für Boxenfläche für

das erste und jedes weitere

zweite Tier *2) Tier *2)

```


```

STM bis 120 cm 6,00 m²/Tier 4,00 m²/Tier

```


```

STM bis 135 cm 7,50 m²/Tier 5,00 m²/Tier

```


```

STM bis 150 cm 8,50 m²/Tier 6,00 m²/Tier

```


```

STM bis 165 cm 10,00 m²/Tier 7,00 m²/Tier

```


```

STM bis 175 cm 11,00 m²/Tier 7,50 m²/Tier

```


```

STM bis 185 cm 12,00 m²/Tier 8,00 m²/Tier

```


```

STM über 185 cm 14,00 m²/Tier 9,00 m²/Tier

```


```

*1) im Durchschnitt der Gruppe

*2) Fressstände sind in diese Flächen nicht einzurechnen

Bei Gruppenhaltung müssen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsboxen zur Verfügung stehen.

2.2.4. Auslauf

Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen.

Besteht die Bewegungsmöglichkeit in freiem Auslauf, muss mindestens die zweifache Fläche wie für Einzelboxen gefordert vorhanden sein.

Die Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen ist so zu gestalten, dass spitze Winkel vermieden werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten.

2.3. STALLKLIMA

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein.

Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

2.4. LICHT

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

2.5. LÄRM

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden.

Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.6. ERNÄHRUNG

Die Fütterungs- und Tränkvorrichtungen sind so zu gestalten und anzuordnen, dass die Tiere ungehindert fressen und trinken können.

Den Tieren ist das der Leistung entsprechende Kraftfutter und mindestens drei Mal täglich Raufutter zur Verfügung zu stellen, sofern keine Möglichkeit zu freier Aufnahme besteht. Bei der Fütterung in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann und es nicht zu Verdrängungen kommt.

Werden die Tiere in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Werden Tiere in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden.

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

```


```

Größe der Tiere *1) Fressplatzbreite

```


```

STM bis 120 cm 60,00 cm

```


```

STM bis 135 cm 65,00 cm

```


```

STM bis 150 cm 70,00 cm

```


```

STM bis 165 cm 75,00 cm

```


```

STM bis 175 cm 75,00 cm

```


```

STM bis 185 cm 80,00 cm

```


```

STM über 185 cm 85,00 cm

```


```

*1) im Durchschnitt der Gruppe

2.7. BETREUUNG

Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Bei rationierter Fütterung muss im Anschluss an die Fütterung eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingehalten werden.

Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.

Verboten sind alle medikamentösen und nicht pferdegerechten Einwirkungen des Menschen, die beim Sportpferd gesetzt werden mit dem Ziel einer Beeinflussung über die natürliche Veranlagung, das Leistungsvermögen und die Leistungsbereitschaft des Pferdes hinaus.

Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, wie zB Geschirre,

Zaumzeuge, Zügel, Gebisse oder Sattel, die Tiere nicht verletzen können und ein ungehindertes

Fressen und Misten ermöglichen. Diese Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

Eine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege ist sicherzustellen.

Das Clippen der Tasthaare (Fibrissen) um Augen, Nüstern und Maul ist verboten.

2.8. GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN

Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.

Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken.

Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.

Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.

2.9. ALMWIRTSCHAFT

Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN

Für die kurzfristige Haltung während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.11. EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.

Zulässige Eingriffe sind:

1.

Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird

2.

Die Kennzeichnung durch Brand.

3.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.

Die Anbindehaltung ist jedenfalls verboten bei Tieren bis zu einem Alter von 30 Monaten, Stuten beim Abfohlen sowie Stuten mit Fohlen bei Fuß.

2.

In Anbindung gehaltenen Tieren muss täglich freier Auslauf gewährt werden. Sportbetätigung, Training oder andere nicht freie Bewegungsmöglichkeiten gelten nicht als freier Auslauf.

3.

Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.

Anlage 1

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN)

1.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Pferdeartige Esel, Maultiere und Maulesel
Stockmaß (STM) Größe eines Tieres gemessen vom ebenen Boden bis zur höchsten Stelle des Widerristes

2.ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN

2.1.GEBÄUDE UND STALLEINRICHTUNGEN

Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Boxentrennwände müssen einen direkten Sichtkontakt mit Artgenossen ermöglichen. Bei Hengsten können Boxentrennwände geschlossen ausgeführt sein, wenn sonstiger Sichtkontakt zu anderen Pferden besteht. Die Höhe der Abtrennungen muss bei Hengsten mindestens 1,3 x STM und bei anderen Tieren mindestens 0,8 x STM betragen.

2.2.BEWEGUNGSFREIHEIT

2.2.1.Anbindehaltung

Die Anbindehaltung ist verboten.
Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, während des Deckens, bei sportlichen Anlässen und bei sonstigen Veranstaltungen zulässig.

2.2.2.Einzelboxenhaltung

Für die Haltung in Einzelboxen betragen die Mindestmaße:

Größe der Tiere Boxenfläche 1 Kürzeste Seite
STM bis 120 cm 6,00 m²/Tier 180,00 cm/Tier
STM bis 135 cm 7,50 m²/Tier 200,00 cm/Tier
STM bis 150 cm 8,50 m²/Tier 220,00 cm/Tier
STM bis 165 cm 10,00 m²/Tier 250,00 cm/Tier
STM bis 175 cm 11,00 m²/Tier 260,00 cm/Tier
STM bis 185 cm 12,00 m²/Tier 270,00 cm/Tier
STM über 185 cm 14,00 m²/Tier 290,00 cm/Tier
1 Diese Fläche gilt auch für Stuten mit Fohlen bis zum Absetzen oder für zwei Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr.

2.2.3.Gruppenhaltung

Bei Gruppenhaltung betragen die Mindestmaße:

Größe der Tiere 1 Boxenfläche für das erste und zweite Tier 2 Boxenfläche für jedes weitere Tier 2
STM bis 120 cm 6,00 m²/Tier 4,00 m²/Tier
STM bis 135 cm 7,50 m²/Tier 5,00 m²/Tier
STM bis 150 cm 8,50 m²/Tier 6,00 m²/Tier
STM bis 165 cm 10,00 m²/Tier 7,00 m²/Tier
STM bis 175 cm 11,00 m²/Tier 7,50 m²/Tier
STM bis 185 cm 12,00 m²/Tier 8,00 m²/Tier
STM über 185 cm 14,00 m²/Tier 9,00 m²/Tier
1 im Durchschnitt der Gruppe 2 Fressstände sind in diese Flächen nicht einzurechnen
Bei Gruppenhaltung müssen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsboxen zur Verfügung stehen.

2.2.4.Auslauf

Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen.
Besteht die Bewegungsmöglichkeit in freiem Auslauf, muss mindestens die zweifache Fläche wie für Einzelboxen gefordert vorhanden sein.
Die Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen ist so zu gestalten, dass spitze Winkel vermieden werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten.

2.3.STALLKLIMA

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

2.4.LICHT

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

2.5.LÄRM

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.6.ERNÄHRUNG

Die Fütterungs- und Tränkvorrichtungen sind so zu gestalten und anzuordnen, dass die Tiere ungehindert fressen und trinken können.
Den Tieren ist das der Leistung entsprechende Kraftfutter und mindestens drei Mal täglich Raufutter zur Verfügung zu stellen, sofern keine Möglichkeit zu freier Aufnahme besteht. Bei der Fütterung in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann und es nicht zu Verdrängungen kommt.
Werden die Tiere in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.
Werden Tiere in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden.

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

Größe der Tiere 1 Fressplatzbreite
STM bis 120 cm 60,00 cm
STM bis 135 cm 65,00 cm
STM bis 150 cm 70,00 cm
STM bis 165 cm 75,00 cm
STM bis 175 cm 75,00 cm
STM bis 185 cm 80,00 cm
STM über 185 cm 85,00 cm
1 im Durchschnitt der Gruppe

2.7.BETREUUNG

Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Bei rationierter Fütterung muss im Anschluss an die Fütterung eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingehalten werden.
Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.
Verboten sind alle medikamentösen und nicht pferdegerechten Einwirkungen des Menschen, die beim Sportpferd gesetzt werden mit dem Ziel einer Beeinflussung über die natürliche Veranlagung, das Leistungsvermögen und die Leistungsbereitschaft des Pferdes hinaus.
Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, wie zB Geschirre, Zaumzeuge, Zügel, Gebisse oder Sattel, die Tiere nicht verletzen können und ein ungehindertes Fressen und Misten ermöglichen. Diese Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.
Eine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege ist sicherzustellen.
Das Clippen der Tasthaare (Fibrissen) um Augen, Nüstern und Maul ist verboten.

2.8.GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN

Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.
Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken.
Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.
Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.

2.9.ALMWIRTSCHAFT

Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.10.2.10.ABSATZVERANSTALTUNGEN, TIERSCHAUEN UND SPORTLICHE ANLÄSSE

Für die kurzfristige Haltung während der Dauer von Absatzveranstaltungen, Tierschauen oder sportlichen Anlässen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.11.EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.
Zulässige Eingriffe sind:
1. Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird
2. Die Kennzeichnung durch Brand.

3.ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter betrieben werden:
1.

Die Anbindehaltung ist jedenfalls verboten bei Tieren bis zu einem Alter von 30 Monaten, Stuten beim Abfohlen sowie Stuten mit Fohlen bei Fuß.

2.

In Anbindung gehaltenen Tieren muss täglich freier Auslauf gewährt werden. Sportbetätigung, Training oder andere nicht freie Bewegungsmöglichkeiten gelten nicht als freier Auslauf.

3.

Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.

Anlage 1

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN)

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Pferdeartige Esel, Maultiere und Maulesel
Stockmaß (STM) Größe eines Tieres gemessen vom ebenen Boden bis zur höchsten Stelle des Widerristes
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. GEBÄUDE UND STALLEINRICHTUNGEN
Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Boxentrennwände müssen einen direkten Sichtkontakt mit Artgenossen ermöglichen. Bei Hengsten können Boxentrennwände geschlossen ausgeführt sein, wenn sonstiger Sichtkontakt zu anderen Pferden besteht. Die Höhe der Abtrennungen muss bei Hengsten mindestens 1,3 x STM und bei anderen Tieren mindestens 0,8 x STM betragen.
2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
2.2.1. Anbindehaltung
Die Anbindehaltung ist verboten. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, während des Deckens, bei sportlichen Anlässen und bei sonstigen Veranstaltungen zulässig.
2.2.2. Einzelboxenhaltung
Für die Haltung in Einzelboxen betragen die Mindestmaße:
Größe der Tiere Boxenfläche 1 Kürzeste Seite
STM bis 120 cm 6,00 m²/Tier 180,00 cm/Tier
STM bis 135 cm 7,50 m²/Tier 200,00 cm/Tier
STM bis 150 cm 8,50 m²/Tier 220,00 cm/Tier
STM bis 165 cm 10,00 m²/Tier 250,00 cm/Tier
STM bis 175 cm 11,00 m²/Tier 260,00 cm/Tier
STM bis 185 cm 12,00 m²/Tier 270,00 cm/Tier
STM über 185 cm 14,00 m²/Tier 290,00 cm/Tier
1 Diese Fläche gilt auch für Stuten mit Fohlen bis zum Absetzen oder für zwei Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr.
2.2.3. Gruppenhaltung
Bei Gruppenhaltung betragen die Mindestmaße:
Größe der Tiere 1 Boxenfläche für das erste und zweite Tier 2 Boxenfläche für jedes weitere Tier 2
STM bis 120 cm 6,00 m²/Tier 4,00 m²/Tier
STM bis 135 cm 7,50 m²/Tier 5,00 m²/Tier
STM bis 150 cm 8,50 m²/Tier 6,00 m²/Tier
STM bis 165 cm 10,00 m²/Tier 7,00 m²/Tier
STM bis 175 cm 11,00 m²/Tier 7,50 m²/Tier
STM bis 185 cm 12,00 m²/Tier 8,00 m²/Tier
STM über 185 cm 14,00 m²/Tier 9,00 m²/Tier
1 im Durchschnitt der Gruppe 2 Fressstände sind in diese Flächen nicht einzurechnen
Bei Gruppenhaltung müssen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsboxen zur Verfügung stehen.
2.2.4. Auslauf
Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen.
Besteht die Bewegungsmöglichkeit in freiem Auslauf, muss mindestens die zweifache Fläche wie für Einzelboxen gefordert vorhanden sein.
Die Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen ist so zu gestalten, dass spitze Winkel vermieden werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten.
2.3. STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.4. LICHT
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.
2.5. LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.6. ERNÄHRUNG
Die Fütterungs- und Tränkvorrichtungen sind so zu gestalten und anzuordnen, dass die Tiere ungehindert fressen und trinken können.
Den Tieren ist das der Leistung entsprechende Kraftfutter und mindestens drei Mal täglich Raufutter zur Verfügung zu stellen, sofern keine Möglichkeit zu freier Aufnahme besteht. Bei der Fütterung in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann und es nicht zu Verdrängungen kommt.
Werden die Tiere in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.
Werden Tiere in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
Größe der Tiere 1 Fressplatzbreite
STM bis 120 cm 60,00 cm
STM bis 135 cm 65,00 cm
STM bis 150 cm 70,00 cm
STM bis 165 cm 75,00 cm
STM bis 175 cm 75,00 cm
STM bis 185 cm 80,00 cm
STM über 185 cm 85,00 cm
1 im Durchschnitt der Gruppe
2.7. BETREUUNG
Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Bei rationierter Fütterung muss im Anschluss an die Fütterung eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingehalten werden.
Werden Pferde regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt, sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren. Weiters muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht des voll beladenen Gespannes bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.
Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.
Verboten sind alle medikamentösen und nicht pferdegerechten Einwirkungen des Menschen, die beim Sportpferd gesetzt werden mit dem Ziel einer Beeinflussung über die natürliche Veranlagung, das Leistungsvermögen und die Leistungsbereitschaft des Pferdes hinaus.
Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, wie zB Geschirre, Zaumzeuge, Zügel, Gebisse oder Sattel, die Tiere nicht verletzen können und ein ungehindertes Fressen und Misten ermöglichen. Diese Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.
Eine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege ist sicherzustellen.
Das Clippen der Tasthaare (Fibrissen) um Augen, Nüstern und Maul ist verboten.
2.8. GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.
Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken.
Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.
Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.
2.9. ALMWIRTSCHAFT
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN, TIERSCHAUEN UND SPORTLICHE ANLÄSSE
Für die kurzfristige Haltung während der Dauer von Absatzveranstaltungen, Tierschauen oder sportlichen Anlässen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.11. EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.
Zulässige Eingriffe sind:
1. Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird
2. Die Kennzeichnung durch Brand.
3. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter betrieben werden:
1. Die Anbindehaltung ist jedenfalls verboten bei Tieren bis zu einem Alter von 30 Monaten, Stuten beim Abfohlen sowie Stuten mit Fohlen bei Fuß. 2. In Anbindung gehaltenen Tieren muss täglich freier Auslauf gewährt werden. Sportbetätigung, Training oder andere nicht freie Bewegungsmöglichkeiten gelten nicht als freier Auslauf. 3. Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.

Anlage 1

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN)

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Pferdeartige Esel, Maultiere und Maulesel
Stockmaß (STM) Größe eines Tieres gemessen vom ebenen Boden bis zur höchsten Stelle des Widerristes
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. GEBÄUDE UND STALLEINRICHTUNGEN
Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Boxentrennwände müssen einen direkten Sichtkontakt mit Artgenossen ermöglichen. Bei Hengsten können Boxentrennwände geschlossen ausgeführt sein, wenn sonstiger Sichtkontakt zu anderen Pferden besteht. Die Höhe der Abtrennungen muss bei Hengsten mindestens 1,3 x STM und bei anderen Tieren mindestens 0,8 x STM betragen.
2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
2.2.1. Anbindehaltung
Die Anbindehaltung ist verboten. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, während des Deckens und für die Dauer von sportlichen Anlässen, Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig.
2.2.2. Einzelboxenhaltung
Für die Haltung in Einzelboxen betragen die Mindestmaße:
Größe der Tiere Boxenfläche 1 Kürzeste Seite
STM bis 120 cm 6,00 m²/Tier 180,00 cm/Tier
STM bis 135 cm 7,50 m²/Tier 200,00 cm/Tier
STM bis 150 cm 8,50 m²/Tier 220,00 cm/Tier
STM bis 165 cm 10,00 m²/Tier 250,00 cm/Tier
STM bis 175 cm 11,00 m²/Tier 260,00 cm/Tier
STM bis 185 cm 12,00 m²/Tier 270,00 cm/Tier
STM über 185 cm 14,00 m²/Tier 290,00 cm/Tier
1 Diese Fläche gilt auch für Stuten mit Fohlen bis zum Absetzen oder für zwei Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr.
2.2.3. Gruppenhaltung
Bei Gruppenhaltung betragen die Mindestmaße:
Größe der Tiere 1 Boxenfläche für das erste und zweite Tier 2 Boxenfläche für jedes weitere Tier 2
STM bis 120 cm 6,00 m²/Tier 4,00 m²/Tier
STM bis 135 cm 7,50 m²/Tier 5,00 m²/Tier
STM bis 150 cm 8,50 m²/Tier 6,00 m²/Tier
STM bis 165 cm 10,00 m²/Tier 7,00 m²/Tier
STM bis 175 cm 11,00 m²/Tier 7,50 m²/Tier
STM bis 185 cm 12,00 m²/Tier 8,00 m²/Tier
STM über 185 cm 14,00 m²/Tier 9,00 m²/Tier
1 im Durchschnitt der Gruppe 2 Fressstände sind in diese Flächen nicht einzurechnen
Bei Gruppenhaltung müssen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsboxen zur Verfügung stehen.
2.2.4. Auslauf
Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen.
Besteht die Bewegungsmöglichkeit in freiem Auslauf, muss mindestens die zweifache Fläche wie für Einzelboxen gefordert vorhanden sein.
Die Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen ist so zu gestalten, dass spitze Winkel vermieden werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten.
2.3. STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.4. LICHT
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.
2.5. LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.6. ERNÄHRUNG
Die Fütterungs- und Tränkvorrichtungen sind so zu gestalten und anzuordnen, dass die Tiere ungehindert fressen und trinken können.
Den Tieren ist das der Leistung entsprechende Kraftfutter und mindestens drei Mal täglich Raufutter zur Verfügung zu stellen, sofern keine Möglichkeit zu freier Aufnahme besteht. Bei der Fütterung in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann und es nicht zu Verdrängungen kommt.
Werden die Tiere in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.
Werden Tiere in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
Größe der Tiere 1 Fressplatzbreite
STM bis 120 cm 60,00 cm
STM bis 135 cm 65,00 cm
STM bis 150 cm 70,00 cm
STM bis 165 cm 75,00 cm
STM bis 175 cm 75,00 cm
STM bis 185 cm 80,00 cm
STM über 185 cm 85,00 cm
1 im Durchschnitt der Gruppe
2.7. BETREUUNG
Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Bei rationierter Fütterung muss im Anschluss an die Fütterung eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingehalten werden.
Werden Pferde regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt, sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren. Weiters muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht des voll beladenen Gespannes bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.
Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.
Verboten sind alle medikamentösen und nicht pferdegerechten Einwirkungen des Menschen, die beim Sportpferd gesetzt werden mit dem Ziel einer Beeinflussung über die natürliche Veranlagung, das Leistungsvermögen und die Leistungsbereitschaft des Pferdes hinaus.
Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, wie zB Geschirre, Zaumzeuge, Zügel, Gebisse oder Sattel, die Tiere nicht verletzen können und ein ungehindertes Fressen und Misten ermöglichen. Diese Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.
Eine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege ist sicherzustellen.
Das Clippen der Tasthaare (Fibrissen) um Augen, Nüstern und Maul ist verboten.
2.8. GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.
Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken.
Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.
Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.
2.9. ALMWIRTSCHAFT
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN, TIERSCHAUEN UND SPORTLICHE ANLÄSSE
Für die kurzfristige Haltung während der Dauer von Absatzveranstaltungen, Tierschauen oder sportlichen Anlässen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.11. EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.
Zulässige Eingriffe sind:
1. Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird
2. Die Kennzeichnung durch Brand.
3. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter betrieben werden:
1. Die Anbindehaltung ist jedenfalls verboten bei Tieren bis zu einem Alter von 30 Monaten, Stuten beim Abfohlen sowie Stuten mit Fohlen bei Fuß. 2. In Anbindung gehaltenen Tieren muss täglich freier Auslauf gewährt werden. Sportbetätigung, Training oder andere nicht freie Bewegungsmöglichkeiten gelten nicht als freier Auslauf. 3. Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.

Anlage 1

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN)

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