Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-01-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Hausgeflügel Domestiziertes Geflügel folgender Arten: Hühner der Art Gallus gallus, Truthühner, Gänse, Enten, Japanwachteln und Perlhühner.
Legehennen Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden.
Zuchttiere Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern gehalten werden sowie Zuchthähne.
Aufzucht von Küken und Junghennen Haltung von Jungtieren der Art Gallus gallus, die zur späteren Eiererzeugung bestimmt sind.
Masthühner Männliche und weibliche Hühner der Art Gallus gallus, die zur Fleischgewinnung gehalten werden.
Nest Ein gesonderter Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, nicht verwendet werden darf.
Einstreu Material mit lockerer Struktur, das es den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (zB Staubbaden, Picken, Scharren).
Nutzbare Fläche für die Aufzucht von Küken und Junghennen, Legehennen und Zuchttiere Eine uneingeschränkt begehbare Fläche mit – mindestens 30 cm Breite und – mindestens 45 cm lichter Höhe und – höchstens 14% (= 8°) Neigung. Nicht als nutzbare Flächen gelten: – die Nestflächen – Flächen, bei denen der Kot regelmäßig auf darunter liegende von den Hennen genutzte Flächen fällt, – Flächen in Außenscharrräumen.
Nutzbare Fläche für sonstiges Hausgeflügel (Hühner der Art Gallus gallus – mit Ausnahme von Küken und Junghennen, Legehennen und Zuchttieren –, Truthühner, Gänse, Enten, Japanwachteln und Perlhühner) Eine jederzeit zugängliche und uneingeschränkt begehbare eingestreute Fläche im Stall.
Außenscharrraum (Außenklimabereich) Ein befestigter, eingestreuter, überdachter und abgegrenzter Außenbereich, der auf mindestens einer Seite nur durch Gitter oder Windnetze begrenzt ist.
Erhöhte Fütterungen Fütterungsanlagen, die mindestens 35 cm über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sind. Stangen oder Laufstege, von denen aus die Hühner fressen, müssen eine problemlose Fortbewegung der Tiere gewährleisten.
Besatzdichte (sonstiges Hausgeflügel) Gesamtlebendgewicht eines Bestandes dividiert durch die nutzbare Fläche der Stalleinheit, angegeben in kg je m² nutzbarer Fläche.
Bestand (sonstiges Hausgeflügel) Gruppe von Tieren, die gleichzeitig in derselben Stalleinheit gehalten werden.
Stalleinheit (sonstiges Hausgeflügel) Abgegrenzter Bereich eines Stallgebäudes einschließlich eines ständig zugänglichen Außenklimabereiches, in dem sich die Tiere uneingeschränkt bewegen können.
Ausgestalteter Käfig Käfig, der mit einem Nest, Sitzstangen und geeignetem Material zum Scharren und Picken ausgestattet ist.
Alternativsysteme Jedes Haltungssystem, das keine Käfighaltung ist.
Biodiversitäts-Weide Eine Auslauffläche mit einer aus mindestens vier verschiedenen Pflanzenarten bestehenden Hecke oder einer Mischform aus Hecke und Bäumen, wobei auf der Gesamtfläche der Weide große Abstände bzw. Freiflächen zu vermeiden sind.
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR HAUSGEFLÜGEL
2.1. GEBÄUDE, STALLEINRICHTUNGEN
Die Haltungssysteme müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Entnehmen der Tiere erleichtern. Böden, Roste oder Gitter müssen so beschaffen sein, dass die Tiere mit beiden Beinen sicher fußen können. Sitzstangen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen und müssen es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen.
2.2. STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Bei Masthühnern und Truthühnern muss die Lüftung ausreichen, um ein Überhitzen des Stalles zu vermeiden und, erforderlichenfalls in Verbindung mit Heizsystemen, um überschüssige Feuchtigkeit zu entfernen.
2.3. LICHT
In Geflügelställen ist im Tierbereich in der Lichtphase eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen. Mit Ausnahme der Kükenaufzucht in den ersten 48 Stunden muss eine ununterbrochene Dunkelphase von täglich mindestens 6 Stunden gegeben sein. In der Dunkelphase ist eine Lichtstärke von höchstens 5 Lux zulässig. Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten. Bei Beleuchtung ausschließlich durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen eine gleichmäßige Verteilung des Lichts im Stallbereich sicherstellen.
2.4. LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.5. ERNÄHRUNG
Jedes Haltungssystem muss mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein. Bei Verwendung von Nippeltränken oder Trinknäpfen müssen für jede Haltungseinheit (Gruppe) mindestens zwei dieser Einrichtungen in Reichweite sein. Die Verteilung der Fütterungs- und Tränkanlagen muss sicherstellen, dass alle Tiere ungehinderten Zugang haben. Die Tiere müssen entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden.
2.6. BETREUUNG
Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig, jedenfalls jedoch nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Tierpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Tiere täglich zu entfernen. Alle Tiere müssen mindestens einmal täglich, Masthühner zweimal täglich, kontrolliert werden.
2.7. EINGRIFFE
2.7.1. Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.
2.7.2. Zulässige Eingriffe sind:
– Das fachgerechte Kürzen von maximal einem Drittel des Schnabels gemessen vom distalen Rand der Nasenöffnungen bei weniger als 10 Tage alten Küken von Hühnern und Truthühnern. – Das Kürzen des nach innen gerichteten Zehenendgliedes bei Eintagesküken, die als Zuchthähne vorgesehen sind.
2.8. DOKUMENTATION
Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß § 21 TSchG sind in Betrieben mit über 500 Tieren vom Halter von Masthühnern für jede Stalleinheit seines Betriebs folgende Aufzeichnungen zu führen: – die Zahl der eingestallten Tiere – die nutzbare Fläche – die Bezeichnung der Hybride oder Rasse der Tiere, soweit bekannt – die Zahl der verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des Grundes, und zwar bei jeder Kontrolle – die Zahl der Tiere, die im Bestand verbleiben, nachdem Tiere zum Zweck des Verkaufs oder der Schlachtung entfernt wurden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzuweisen.
3. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFZUCHT VON KÜKEN UND JUNGHENNEN
3.1. STALLEINRICHTUNGEN
Die Käfighaltung von Küken und Junghennen ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von für den Verkauf bestimmten Junghennen für eine Dauer von höchstens 2 Wochen. Fütterungs- und Tränkvorrichtungen müssen bei über 6 Wochen alten Tieren mindestens in folgendem Ausmaß vorhanden sein:
Stalleinrichtung Mindestausmaß/Mindestanzahl
Fütterung Käfighaltung Alternativsysteme
Fressplatzlänge am Trog oder Band 3,00 cm/Tier 3,00 cm/Tier
Futterrinne am Rundautomaten --- 1,50 cm/Tier
Tränken
Tränkrinnenseite 1,00 cm/Tier 1,00 cm/Tier
Tränkrinne an der Rundtränke1 --- 1,00 cm/Tier
Trinknippel,Tränknäpfe 1/15 Tiere, mindestens jedoch 2/Käfig 1/15 Tiere
1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt.
3.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen:
Haltungssystem Nutzbare Fläche bei Tieren über 6 Wochen bis 10 Wochen Nutzbare Fläche bei Tieren über 10 Wochen bis Legereife
Käfighaltung 1m²/60 Tiere 1 m²/30 Tiere
Alternativsystem mit:
einer nutzbaren Ebene 1 m²/24 Tiere 1 m²/12 Tiere
– zusätzlich erhöhte Sitzstangen*1) 1 m²/28 Tiere 1 m²/14 Tiere
mehrere nutzbare Ebenen 1 m²/36 Tiere 1 m²/18 Tiere
– zusätzlich erhöhte Sitzstangen*1) 1 m²/40 Tiere 1 m²/20 Tiere
*1) Erhöhte Sitzstangen müssen in einem Ausmaß von mindestens 7,00 cm/Tier angeboten werden. Erhöhte Sitzstangen müssen von Beginn an vorhanden und zugänglich sein. Sie müssen so hoch über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sein, dass die Tiere ungehindert darunter durchgehen können.
4. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR LEGEHENNEN UND ZUCHTTIERE IN ALTERNATIVSYSTEMEN
4.1. STALLEINRICHTUNGEN
Die Käfighaltung von Legehennen und Zuchttieren ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von Zuchttieren für die Reinzucht und zur Leistungsprüfung. Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
Stalleinrichtung Mindestausmaß/Mindestanzahl
Fütterung
Fressplatzlänge am Trog oder Band 10,00 cm/Tier
Futterrinne am Rundautomaten 4,00 cm/Tier
Tränken
Tränkrinnenseite 2,50 cm/Tier
Tränkrinne an der Rundtränke1 1,50 cm/Tier
Trinknippel, Tränknäpfe 1/10 Tiere
Sitzstangenlänge2 20,00 cm/Tier
Einzelnest 1/7 Tiere
Gruppennest 1,00 m2/120 Tiere
1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt. 2 Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, sind auf die Mindestsitzstangenlänge nicht anrechenbar. Gitterroste, die es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen, können bei der Berechnung der Mindestsitzstangenlänge berücksichtigt werden. Für Legehennen in Bodenhaltungen sind jedenfalls zumindest 7 cm je Tier als erhöhte Sitzstangen anzubieten. Die Haltung von Zuchttieren ist von diesen Erfordernissen ausgenommen.
4.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen:
Alternativhaltungssystem nutzbare Fläche
mit einer nutzbaren Ebene 1,00 m²/7 Tiere *1)
zusätzlich erhöhte Fütterungen 2) oder Außenscharrraum 3) 1,00 m²/8 Tiere
zusätzlich erhöhte Fütterungen 2) und Außenscharrraum 3) 1,00 m²/9 Tiere
mit mehreren nutzbaren Ebenen 1,00 m²/9 Tiere
Für Mast-Zuchttiere 1,00 m²/30 kg
1) Werden erhöhte Sitzstangen im Ausmaß von mindestens 7 cm/Tier angeboten, erhöht sich dieser Wert um 0,5 Tiere/m2. Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 cm über einer darunter gelegenen nutzbaren Fläche angebracht sein. 2) Erhöhte Fütterungen müssen in diesem Fall bei Trog- oder Bandfütterung mindestens zur Hälfte und bei Rundtrögen oder kombinierten Fütterungen mindestens zu zwei Dritteln erhöht ausgeführt sein. *3) Außenscharrräume müssen in diesem Fall mindestens eine Fläche von einem Drittel der nutzbaren Fläche umfassen und während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich sein.
4.3. EINSTREU
Die Einstreufläche muss mindestens 250,00 cm2 pro Tier betragen. Der Einstreubereich muss mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfassen und mit Streumaterial bedeckt sein (wie z. B. Stroh, Holzspäne oder Sand).
4.4. EBENEN
Es sind höchstens vier nutzbare Ebenen übereinander einschließlich des Stallbodens zulässig. Zwischen den Ebenen muss der Abstand mindestens 45,00 cm lichte Höhe betragen. Die Ebenen müssen so gestaltet sein, dass keine Ausscheidungen auf die darunter liegenden Ebenen durchfallen können.
4.5. AUSLAUF
4.5.1. Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslauföffnungen:
– Bei einer Auslaufmöglichkeit ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren. – Die Auslauföffnungen müssen über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein. – Die Auslauföffnungen müssen mindestens 35,00 cm hoch und mindestens 40,00 cm breit sein. – Für je 1000 Tiere müssen Auslauföffnungen von insgesamt mindestens 200,00 cm Breite zur Verfügung stehen. – Öffnungen vom Stall in einen Außenscharrraum müssen den Anforderungen an Auslauföffnungen genügen.
4.5.2. Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslaufflächen:
– Die Auslauffläche hat mindestens 8,00 m 2 /Tier zu betragen. In Biodiversitäts-Weiden hat die Auslauffläche mindestens 4,00 m 2 /Tiere zu betragen mit mindestens 0,3 lfm Hecke/Tier oder eine Mischform aus Hecke und Bäumen im gleichen Ausmaß. – Eine gleichmäßige Koppelung (Aufteilung) der Auslauffläche zur Schonung des Bewuchses und zur Verminderung von Kontaminationen ist zulässig. – Die Auslauffläche muss über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren sowie bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen.
4.6. AUFZUCHTSYSTEM
4.6.1. In Alternativsystemen für Legehennen und Zuchttiere dürfen nur Tiere gehalten werden, deren Aufzucht bereits ab der 6. Woche in Alternativsystemen erfolgte.
4.6.2. Ab dem 1.1.2031 dürfen nur Tiere eingestallt werden, deren Aufzucht nicht in einem Käfigsystem erfolgte.
5. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MASTHÜHNER UND TRUTHÜHNER
5.1. STALLEINRICHTUNGEN
Stalleinrichtungen für Masthühner müssen bei über 750g schweren Tieren mindestens im folgenden Ausmaß zur Verfügung stehen:
Stalleinrichtung Masthühner
Fütterung
Fressplatzlänge am Trog oder Band 2,50 cm/Tier
Futterrinne am Rundautomaten 1,20 cm/Tier
Tränken
Tränkrinnenseite 2,50 cm/Tier
Tränkrinne an der Rundtränke 1,20 cm/Tier
Trinknippel, Tränknäpfe 1/15 Tiere
Tränke-Cup 1/60 Tiere
Die Wasserversorgung muss über den ganzen Lichttag gewährleistet sein. Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist. Erhöhte Flächen dürfen in einem Ausmaß von maximal 10% der Grundfläche zur nutzbaren Fläche gerechnet werden. Um anrechenbare erhöhte Flächen handelt es sich dann, wenn die Tiere den Platz auf und unter diesen Flächen nutzen können und jedenfalls, wenn ein Gutachten der Fachstelle gemäß § 2 Abs. 4 vorliegt. Erhöhte Flächen können geschlossen oder perforiert ausgeführt sein.
5.2. EINSTREU
Masthühner und Truthühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben.
5.3. BEWEGUNGSFREIHEIT
Folgende Grenzwerte sind einzuhalten:
Mastgeflügelart Höchstbesatzdichte Mindestauslauffläche(1)
Masthühner 30 kg/m² 2 m²/Tier
Truthühner 40 kg/m² 10 m²/Tier
1) Falls Auslauf gewährt wird.
5.4. ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF FÜR MASTHÜHNER
5.4.1. Mortalität
Die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner ist unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Stalls aufzuzeichnen.
5.4.2. Tierschutzrelevante Ergebnisse bei der Schlacht- und Fleischtieruntersuchung:
Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen. Wenn die Ergebnisse gemäß Punkt 5.4.1. und die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf schlechte Tierschutzbedingungen schließen lassen, so teilt der amtliche Tierarzt dem Eigentümer oder Halter der Tiere und der zuständigen Behörde die Daten mit.
6. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR GÄNSE UND ENTEN
6.1. STALLEINRICHTUNGEN
Bei Stallanlagen für Gänse und Enten ist eine Bade- oder Duschmöglichkeit vorzusehen.
6.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
Folgende Grenzwerte sind einzuhalten:
Mastgeflügelart Höchstbesatzdichte1) Mindestauslauffläche2)
Gänse 15kg/m² 10m²/Tier
oder: 21kg/m² 50m²/Tier
Enten 25kg/m² 2m²/Tier
1) Zur nutzbaren Fläche zählen auch nicht eingestreute Flächen im Bereich der Bade- oder Duschmöglichkeit. 2) Für Gänse ist der Auslauf verpflichtend. Bei Enten kann der Auslauf auch durch einen Außenklimabereich im Ausmaß von 25% der nutzbaren Fläche ersetzt werden.“
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR JAPANWACHTELN
1. GEBÄUDE, STALLEINRICHTUNGEN
Die Käfighaltung von Japanwachteln ist verboten. Gehege für Japanwachteln müssen mindestens 5000 cm2 begehbare Fläche aufweisen, wobei jedem Tier ab einem Alter von 6 Wochen eine Fläche von mindestens 450 cm2 zur Verfügung stehen muss. Das Gehege muss auf jeder Haltungsebene mindestens 40 cm hoch sein. Ausgenommen sind die Bereiche unter Aufstiegshilfen in die nächste Ebene, sofern diese vollständig begehbar sind. Mindestens 45% der Fläche müssen mit einem geschlossenen Boden und Einstreu (zB Spreu, Sägemehl) ausgeführt sein. Die Einstreu muss durch geeignete Maßnahmen trocken und sauber gehalten werden. Bei der Verwendung von Gitterböden sind Gitter mit einer Maschenweite von 12mm x 12mm für erwachsene Japanwachteln bzw. von 8 mm x 8 mm für Küken zu verwenden. Der Gitteranteil des Bodens darf maximal 55% betragen. In jedem Japanwachtelgehege müssen Futter- und Tränkevorrichtungen, Unterschlupf, Staubbademöglichkeit und für Legehennen die Möglichkeit zu einer ungestörten Eiablage gegeben sein. Als Rückzugsmöglichkeit ist ein Unterschlupf einzurichten. Bei zweietagigen Systemen kann die untere Ebene als Unterschlupf angerechnet werden, wenn die obere Etage einen planen, undurchlässigen Boden aufweist. Picksteine oder ähnliche Materialien, die dazu geeignet sind, den Schnabel abzuwetzen, müssen den Tieren angeboten werden.
2. STALLKLIMA, LICHT
Japanwachteln brauchen Schutz vor extremen Temperaturen, Nässe und Wind. Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und belüftet werden, dass ein den Ansprüchen der Tiere angemessenes Klima erreicht wird. Bei Neu- und Umbauten muss der Wachtelstall durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke muss im Bereich der Tiere mindestens 20 Lux betragen, wobei auf eine „flimmerfreie“ Beleuchtung zu achten ist. Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Intermittierende Lichtprogramme sind unzulässig. Die Staubbelastung im Wachtelstall muss durch gute Belüftung und regelmäßige Reinigung tief gehalten werden.
3. ERNÄHRUNG
Das Futter kann mit frischem Gras, Salat, Äpfeln, Bananen und dergleichen angereichert werden. Wachteln müssen ständig Gelegenheit haben, Wasser aufzunehmen.
4. BETREUUNG
Unverträgliche Tiere dürfen nicht in der gleichen Gruppe gehalten werden.
8. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
8.1. Übergangsbestimmung für die Aufzucht von Küken und Junghennen Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen ist bei den Maßen gemäß Punkt 3.2. die lichte Höhe nicht zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Punktes 3.1., erster Absatz, gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
8.2. Übergangsbestimmung für die Käfighaltung von Zuchttieren Die Bestimmungen des Punktes 4.1., erster Absatz, gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
8.3. Übergangsbestimmung für die Haltung von Legehennen und Zuchttieren in Alternativsystemen Mit Ablauf des 31.12.2030 tritt die Bestimmung des Punktes 4.6.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 außer Kraft. Die Bestimmung des Punktes 4.6.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 gilt ab dem 1.1.2031.
8.4. Übergangsbestimmung für die Haltung von Japanwachteln Die Bestimmungen des Punktes 7.1. gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.

Anlage 7

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON STRAUSSEN

1.

GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN

2.

GEHEGE

2.1. UMZÄUNUNG

2.2. BODENBESCHAFFENHEIT

2.3. WEITERE ANFORDERUNGEN

3.

STALLGEBÄUDE

4.

BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT

4.1. Strauße sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders agressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straussen haben.

4.2. Tieren ab dem 4. Lebenstag bis zu einem Alter von drei Monaten ist bei warmem, sonnigem und trockenem Wetter täglich Auslauf zu gewähren. Tieren über drei Monaten ist ausgenommen bei Glatteis, Temperaturen unter –10°C, Dauerregen oder stauender Nässe ständiger ungehinderter Zugang von den Stallungen zum Gehege zu gewähren.

4.3. Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Straussen in Zoos. Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen betragen:

Alter der Tiere Mindeststall-fläche pro Gruppe1 Mindeststall-fläche pro Tier1 Mindestgehege-fläche pro Gruppe2 Mindestgehege-fläche pro Tier2
bis 4 Wochen 2,50 m2 0,25 m2 100,00 m2 4,00 m2
über 4 Wochen bis 3 Monate 5,00 m2 1,00 m2 500,00 m2 20,00 m2
über 3 Monate bis 6 Monate 10,00 m2 2,00 m2 1000,00 m2 40,00 m2
über 6 Monate 20,00 m2 4,00 m2 1000,00 m2 80,00m2
Zuchttiere 24,00 m2 6,00 m2 1000,00 m2 700,00 m2/Hahn 150,00 m2/Henne
1) Vorgehege (Trockengehege) gelten als Teil der Stallfläche, wenn sie überdacht und witterungsgeschützt sind und höchstens 50% der erforderlichen Stallfläche umfassen.
2) Bei Haltung in Zoos müssen die Gehegeflächen zumindest 50% dieser Werte betragen.
5.

STALLKLIMA

6.

BETREUUNG UND ERNÄHRUNG

Anlage 8

1. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
Die Haltung muss in Gehegen erfolgen. Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und 3 weiblichen Zuchttieren bestehen
2. GEHEGE
2.1. UMZÄUNUNG
Die Umzäunung muss so gestaltet sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Die Zaunführung darf keine spitzen Ecken aufweisen oder Trichter bilden. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig.
2.2. BODENBESCHAFFENHEIT
Der Gehegeboden für Muffelwild muss trocken sein und steinige Flächen aufweisen. Für Rot- und Schwarzwild ist eine Suhle anzulegen. Für Schwarzwild hat Streumaterial zur Verfügung zu stehen.
2.3. GEHEGEEINRICHTUNG
Ist die Gehegefläche nicht zu mindestens 5% mit Sträuchern oder Bäumen bewachsen oder beschirmt, muss ein zusätzlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen. Der zusätzliche Witterungsschutz muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen und allen Tieren auch gleichzeitig Unterstand bieten. Einrichtungen zur Vorratsfütterung (z. B. Heuraufen) müssen überdacht sein.
3. BEWEGUNGSFREIHEIT
Durch die Wahl der Besatzdichte und die Zufütterung von Grund- und Kraftfutter ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen. Davon ausgenommen ist die Haltung in Zoos sowie die Haltung von Schwarzwild.
Die folgenden Maße sind einzuhalten:
Tierart Mindestgehegegröße maximale Besatzdichte Mindestfläche Witterungsschutz
Rotwild, Davidshirsche 2,00 ha 10 adulte Tiere1/ha 4,00 m²/adultes Tier1
Damwild, Sikawild 1,00 ha 20 adulte Tiere1/ha 2,00 m²/adultes Tier1
Muffelwild 1,00 ha 15 adulte Tiere2/ha 1,50 m²/adultes Tier2
Schwarzwild 2,00 ha 5 adulte Tiere3/ha 5,00 m²/adultes Tier3
1 2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
2 3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
3 Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen;
2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier
Bei Haltung in Zoos gelten folgende Maße:
Tierart Mindestgehegegröße maximale Besatzdichte Mindestfläche Witterungsschutz
Rotwild, Davidshirsche 800,00 m2 80,00 m2/adultes Tier3 4,00 m2/adultes Tier1
Damwild, Sikawild 500,00 m2 50,00 m2/adultes Tier3 2,00 m2/adultes Tier1
Muffelwild 500,00 m2 50,00 m2/adultes Tier3 1,50 m2/adultes Tier2
Schwarzwild 200,00 m2 40,00 m2/adultes Tier3 5,00 m2/adultes Tier3
1 2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
2 3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
3 Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen
2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier
4. ERNÄHRUNG
Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt sein. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer, sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten. Bei der Fütterung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden die Tiere rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss sichergestellt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Futterplätze für Schwarzwild müssen leicht zu reinigen sein und sind mit Betonboden, schweren Futtertrögen und Frischlingsrechen auszustatten.
5. BETREUUNG
Über Zu- und Abgänge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen.

Anlage 8

1. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
Die Haltung muss in Gehegen erfolgen. Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und 3 weiblichen Zuchttieren bestehen
2. GEHEGE
2.1. UMZÄUNUNG
Die Umzäunung muss so gestaltet sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Die Zaunführung darf keine spitzen Ecken aufweisen oder Trichter bilden. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig.
2.2. BODENBESCHAFFENHEIT
Der Gehegeboden für Muffelwild muss trocken sein und steinige Flächen aufweisen. Für Rot- und Schwarzwild ist eine Suhle anzulegen. Für Schwarzwild hat Streumaterial zur Verfügung zu stehen.
2.3. GEHEGEEINRICHTUNG
Ist die Gehegefläche nicht zu mindestens 5% mit Sträuchern oder Bäumen bewachsen oder beschirmt, muss ein zusätzlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen. Der zusätzliche Witterungsschutz muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen und allen Tieren auch gleichzeitig Unterstand bieten. Vorratsfütterungen (z. B. Heuraufen) müssen überdacht sein.
3. BEWEGUNGSFREIHEIT
Durch die Wahl der Besatzdichte und die Zufütterung von Grund- und Kraftfutter ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen. Davon ausgenommen ist die Haltung in Zoos sowie die Haltung von Schwarzwild.
Die folgenden Maße sind einzuhalten:
Tierart Mindestgehegegröße maximale Besatzdichte Mindestfläche Witterungsschutz
Rotwild, Davidshirsche 2,00 ha 10 adulte Tiere1/ha 4,00 m²/adultes Tier1
Damwild, Sikawild 1,00 ha 20 adulte Tiere1/ha 2,00 m²/adultes Tier1
Muffelwild 1,00 ha 15 adulte Tiere2/ha 1,50 m²/adultes Tier2
Schwarzwild 2,00 ha 5 adulte Tiere3/ha 5,00 m²/adultes Tier3
1 2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
2 3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
3 Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen;
2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier
Bei Haltung in Zoos gelten folgende Maße:
Tierart Mindestgehegegröße maximale Besatzdichte Mindestfläche Witterungsschutz
Rotwild, Davidshirsche 800,00 m2 80,00 m2/adultes Tier3 4,00 m2/adultes Tier1
Damwild, Sikawild 500,00 m2 50,00 m2/adultes Tier3 2,00 m2/adultes Tier1
Muffelwild 500,00 m2 50,00 m2/adultes Tier3 1,50 m2/adultes Tier2
Schwarzwild 200,00 m2 40,00 m2/adultes Tier3 5,00 m2/adultes Tier3
1 2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
2 3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
3 Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen
2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier
4. ERNÄHRUNG
Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt sein. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer, sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten. Bei der Fütterung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden die Tiere rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss sichergestellt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Futterplätze für Schwarzwild müssen leicht zu reinigen sein und sind mit Betonboden, schweren Futtertrögen und Frischlingsrechen auszustatten.
5. BETREUUNG
Über Zu- und Abgänge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen.

Anlage 9

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KANINCHEN

```

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

```

```


```

Jungtiere Tiere bis zur Geschlechtsreife

```


```

```

2.

HALTUNGSANFORDERUNGEN

```

2.1. STALLEINRICHTUNG

Trächtige Zuchthäsinnen müssen spätestens ab Mitte der

Trächtigkeitsdauer bis zum Absetzen der Jungtiere Zugang zu

einer abgedunkelten Nestkammer haben. Die Anzahl der

Nestkammern muss mindestens der Anzahl der trächtigen

weiblichen Tiere entsprechen. Die Tiere müssen die

Nestkammern mit geeignetem Nestmaterial auspolstern können.

Die Muttertiere müssen die Möglichkeit haben, sich vor ihren Jungen zurückziehen zu können.

In nicht beheizbaren Räumen muss den Tieren Einstreu zur Verfügung stehen.

Spalten-, Loch- oder Gitterböden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein.

2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Jungtiere bis 8 Wochen dürfen mit Ausnahme kranker oder

verletzter Tiere nicht in Einzelhaltung gehalten werden.

Mindestmaße für die Kaninchenhaltung:

```


```

Jungtiere *1) Zuchtkaninchen *2)

```


```

bis über bis bis über

1,5 kg 1,5 kg 4,0 kg 5,5 kg 5,5 kg

```


```

Höhe *3) 40 cm 40 cm 50 cm 55 cm 60cm

```


```

Boden- *4,5) 650 cm2/ 1300 cm2/ 3500 cm2/ 5000 cm2/ 6500 cm2/

fläche Tier Tier Tier Tier Tier

```


```

Zusatz- ---- ---- 1000 cm2/ 1000 cm2/ 1000 cm2/

fläche Tier Tier Tier

Nest-

kammer

```


```

1) für Jungtiere gilt eine Mindestbodenfläche von 3000 cm2 2) gilt auch für Muttertiere mit Jungen

*3) diese Höhe muss auf mindestens 35% der Bodenfläche

vorhanden sein

*4) erhöhte Flächen können mit eingerechnet werden, wenn

sie sich mindestens 20,00 cm über der Bodenfläche befinden und ein ausgestrecktes Liegen der Tiere ermöglichen

*5) Bei Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung müssen

die Bodenflächen mindestens 60% dieser Werte betragen

Anlage 9

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KANINCHEN

1.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Jungtiere Kaninchen ab dem Absetzen oder spätestens ab dem 35. Lebenstag bis zur Geschlechtsreife bzw. bis zum ersten Decken
Adulte Kaninchen Kaninchen ab der Geschlechtsreife oder ab dem ersten Decken
Bodenfläche Die gesamte den Kaninchen zur Verfügung stehende Fläche, ausgenommen die Nestkammer. Erhöhte Flächen sind Teil der Bodenfläche.
Erhöhte Flächen Flächen, die eine lichte Höhe von mindestens 20,00 cm bei Jungtieren und mindestens 25,00 cm bei adulten Tieren über der darunter liegenden Fläche aufweisen.

2.HALTUNGSANFORDERUNGEN

2.1.Allgemeine Bedingungen:

2.1.1. Bodengestaltung

Die Verwendung von Drahtgitterböden ist verboten. Die Böden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein.

2.1.2. Haltung in nicht klimatisierten Haltungssystemen

Bei Temperaturen unter 10°C ist den Tieren trockene und saubere Einstreu zur Verfügung zu stellen. Es sind ausreichender Wind- und Witterungsschutz (wie z. B. Überdachung) und ein isolierter Rückzugsbereich vorzusehen.

2.1.3. Strukturierung und Rückzugsmöglichkeiten

Den Tieren sind:

– Haltungssysteme mit erhöhten Flächen oder

– ein zusätzlicher, räumlich getrennter und abgedunkelter Bereich

zur Verfügung zu stellen.

2.1.4. Sozialkontakt

Ist Gruppenhaltung bei der Haltung mehrerer Tiere nicht möglich, muss zumindest geruchlicher, akustischer und visueller Kontakt zu anderen Kaninchen möglich sein. Jungtiere dürfen mit Ausnahme kranker oder verletzter Tiere nicht in Einzelhaltung gehalten werden.

2.1.5. Nagematerial und Raufutter sowie Zugang zu Wasser

Kaninchen müssen dauernd Zugang zu Nagematerial (Holz, Äste etc.) und zu Stroh oder Heu in einer Raufe haben.

Es muss ständiger Zugang zu Wasser vorhanden sein.

2.1.6. Licht

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen durch die Tageslicht einfallen kann im Ausmaß von mindestens drei Prozent der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen.

2.2. Spezielle Anforderungen:

2.2.1. Kaninchen zur Fleischgewinnung

Kaninchen zur Fleischgewinnung müssen in Buchten oder Freigehegen gehalten werden. Mehrere Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander positioniert werden.

2.2.2. Jungtiere

Bei perforierten Böden darf eine maximale Spaltenbreite von 10 mm nicht überschritten und eine minimale Auftrittsbreite von 8 mm nicht unterschritten werden. Bei Lochböden mit kreisrunden Löchern dürfen die Öffnungen einen Durchmesser von 12 mm nicht überschreiten.

Geschlossene Bodenbereiche müssen eingestreut sein.

Der Anteil an erhöhten Fläche muss mindestens 25 Prozent der Mindestbodenfläche gemäß Tabelle unter Punkt 2.3. betragen.

2.2.3. Adulte Kaninchen

In Haltungssystemen für adulte Kaninchen ist pro Tier eine erhöhte Fläche von mindestens 1500 cm² oder ein separater zusätzlicher Bereich von mindestens 40 Prozent der Mindestbodenfläche gemäß Tabelle unter Punkt 2.3. vorzusehen. Erhöhte Flächen müssen eine Mindestbreite von 27 cm haben.

Trächtige Häsinnen müssen spätestens eine Woche vor dem Geburtstermin bis zum Absetzen der Jungen Zugang zu einer Nestkammer haben. Die Anzahl der Nestkammern muss mindestens der Anzahl der trächtigen weiblichen Tiere entsprechen. Die Tiere müssen die Nestkammern mit geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Die Muttertiere müssen die Möglichkeit haben, sich vor ihren Jungen zurückziehen zu können (erhöhte Flächen, separater Bereich mit einer Abtrennung von 20 cm Höhe).

Nestkammern müssen mindestens 25 cm hoch sein. Die kürzeste Seite muss mindestens 25 cm lang sein.

2.3. Bewegungsfreiheit:

Haltungssysteme für Kaninchen müssen zumindest die Vorgaben der Tabelle 2.3. einhalten.

Bei Häsinnen, Rammlern und Jungtieren darf eine Kantenlänge der Haltungseinrichtung von mindestens 0,5 m nicht unterschritten werden.

Haltungssysteme für Häsinnen, Rammler und Jungtiere müssen eine Mindestbodenfläche von 6000 cm² je Haltungseinheit aufweisen.

Tabelle zu 2.3. Mindestmaße für die Kaninchenhaltung:

Mindest-höhe1) Mindestbodenfläche Mindestzusatz-fläche Nestkammer
Jungtiere
In Gruppen bis zu 40 Tieren
bis 1,5 kg 50 cm 1000 cm²/Tier –
über 1,5 kg 50 cm 1500 cm²/Tier –
In Gruppen über 40 Tieren
bis 1,5 kg 50 cm 800 cm²/Tier –
über 1,5 kg 50 cm 1200 cm²/Tier –
adulte Kaninchen2)
bis 5,5 kg 60 cm 6000 cm²/Tier 1000 cm²/Tier
über 5,5 kg 60 cm 7800 cm²/Tier 1200 cm²/Tier

1) diese Höhe muss auf mindestens 50 Prozent der Bodengrundfläche vorhanden sein

2) gilt auch für Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen oder bis zum 35. Lebenstag

2.4. Übergangsfrist:

2.4.1. Für vor dem 1. August 2010 bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen für Kaninchen zur Fleischgewinnung gelten die Anforderungen des Punkt 2.1. bis 2.3. – ausgenommen in den Fällen des § 44 Abs. 5 Z 4 lit. d TSchG – ab 1. Jänner 2012.

2.4.2. Anlagen und Haltungseinrichtungen für andere Kaninchen, die vor dem 1. August 2010 den bis dahin geltenden Anforderungen entsprechend errichtet und betrieben wurden, haben den Haltungsanforderungen gemäß Punkt 2.1. bis 2.3. ab dem 1. Jänner 2020 – auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen – zu entsprechen.

Anlage 10

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON NUTZFISCHEN

1.

ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE FISCHE IN AQUAKULTUR

1.1. WASSERQUALITÄT

1.2. ERNÄHRUNG

1.3. BEWEGUNGSFREIHEIT

1.4. BIOTECHNOLOGISCHE VERFAHREN

2.

BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SPEZIELLE FORMEN DER AQUAKULTUR

2.1. KARPFENTEICHWIRTSCHAFT

2.1.1. Geltungsbereich

2.1.2. Vermehrung

2.1.3. Abfischen

2.1.4. Winterung

2.2. FORELLENTEICHWIRTSCHAFT

2.2.1. Geltungsbereich

2.2.1. Besatzdichte

2.2.2. Vermehrung

2.2.4. Abfischen

2.2.6. Sortieren, Wiegen

Anlage 11

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON LAMAS

1.

GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN

Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen erfolgen.

2.

UMZÄUNUNG

Der Zaun ist so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht verletzen können. Stacheldraht darf nicht verwendet werden.

3.

STALLGEBÄUDE UND UNTERSTÄNDE

Den Tieren muss ein Stall oder ein Unterstand als Witterungsschutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren auch gleichzeitig Schutz bietet. Werden die Tiere vorübergehend auf Weiden ohne direkten Zugang zu einem Unterstand oder Stall gehalten, so muss entweder ausreichend natürlicher Schutz durch Felsvorsprünge oder Baumgruppen vorhanden sein, oder die Tiere müssen bei für die Tiere schädlicher Hitze oder Nässe in ein Gehege mit Zugang zu einem Unterstand oder Stall verbracht werden.

Ein Unterstand muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen. Ställe oder Unterstände müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 200,00 cm aufweisen. Der Boden muss geschlossen, rutschfest und trocken sein.

4.

BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT

4.1. Lamas sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Lamas müssen Sichtkontakt zu anderen Lamas haben.

4.2. Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Lamas in Gehegen mit befestigtem Boden.

Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen betragen:

Gehegeart Mindeststallfläche pro Gruppe Mindeststallfläche pro adultem Tier Mindestgehegefläche pro Gruppe Mindestgehegefläche pro adultem Tier
Gehege mit ausschließlich befestigtem Boden 6,00 m2 2,00 m2 250,00 m2 40,00 m2
Sonstige Gehege 6,00 m2 2,00 m2 800,00 m2 100,00 m2
5.

BETREUUNG UND ERNÄHRUNG

Wenn die Tiere keinen ständigen Zugang zu einer Weide haben, müssen sie jederzeit Raufutter zur freien Verfügung haben.

Einrichtungen zur Vorratsfütterung im Freien müssen überdacht sein.

Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.

Anlage 11

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON LAMAS UND ALPAKAS

1.

GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN

Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen erfolgen.

2.

UMZÄUNUNG

Der Zaun ist so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht verletzen können. Stacheldraht darf nicht verwendet werden.

3.

STALLGEBÄUDE UND UNTERSTÄNDE

Den Tieren muss ein Stall oder ein Unterstand als Witterungsschutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren auch gleichzeitig Schutz bietet. Werden die Tiere vorübergehend auf Weiden ohne direkten Zugang zu einem Unterstand oder Stall gehalten, so muss entweder ausreichend natürlicher Schutz durch Felsvorsprünge oder Baumgruppen vorhanden sein, oder die Tiere müssen bei für die Tiere schädlicher Hitze oder Nässe in ein Gehege mit Zugang zu einem Unterstand oder Stall verbracht werden.

Ein Unterstand muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen. Ställe oder Unterstände müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 200,00 cm aufweisen. Der Boden muss geschlossen, rutschfest und trocken sein.

4.

BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT

4.1. Lamas und Alpakas sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Lamas und Alpakas müssen Sichtkontakt zu anderen Lamas und Alpakas haben.

4.2. Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Lamas und Alpakas in Gehegen mit befestigtem Boden.

Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen betragen:

Gehegeart Mindeststallfläche pro Gruppe Mindeststallfläche pro adultem Tier Mindestgehegefläche pro Gruppe Mindestgehegefläche pro adultem Tier
Gehege mit ausschließlich befestigtem Boden 6,00 m2 2,00 m2 250,00 m2 40,00 m2
Sonstige Gehege 6,00 m2 2,00 m2 800,00 m2 100,00 m2
5.

BETREUUNG UND ERNÄHRUNG

Wenn die Tiere keinen ständigen Zugang zu einer Weide haben, müssen sie jederzeit Raufutter zur freien Verfügung haben.

Einrichtungen zur Vorratsfütterung im Freien müssen überdacht sein.

Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.

6.

ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN

Für die kurzfristige Haltung von Lamas und Alpakas für die Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Weide bzw. Gehegefläche keine Anwendung.

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