Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 76 Abs. 5 letzter Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 durch den Verfassungsgerichtshof sowie über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 verfassungswidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2004-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. November 2004, G 233/03-8, 234/03-8, 235/03-8 und 241/03-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Dezember 2004, den letzten Satz des § 76 Abs. 5 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) = Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(3) Mit demselben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Wortfolge “durch Verordnung” in § 76 Abs. 7 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) = Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002, verfassungswidrig war.

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