Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.
(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.
(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren.
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
(9) Von den in den Anlagen 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung mittels neuartiger technischer Ausrüstungen erfolgt, die, bei projektgemäßer Verwendung, von der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle – auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften – als tierschutzgesetzkonform befunden wurden.
Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Hunden
§ 2a. (1) Der gemäß § 13 Abs. 4 TSchG zu absolvierende Theoriekurs für die Haltung von Hunden hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Hundehaltung, jedenfalls Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, einschlägige Landesgesetze sowie allfällige in diesen Vorschriften normierte Meldeverpflichtungen;
Aufklärung über den Aufwand, die Verantwortung und die Folgen der Haltung eines Hundes einschließlich Aufklärung über Herkunft und Qualzucht;
Informationen über die artgerechte Haltung des Hundes, wie insbesondere Kenntnisse über Hundehaltung, Ernährung, Pflege, Gesundheit, Kosten, Entwicklung vom Welpen zum erwachsenen Hund, der Hund als soziales Lebewesen (Kontakte mit Bezugspersonen und Artgenossen), Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden (Erkennen von Stress, Angst und Beschwichtigungssignalen, Körpersprache, häufige Missverständnisse zwischen Mensch und Hund), Ruhebedürfnis sowie Beschäftigung;
Kenntnisse über eine tierschutzkonforme Hundeausbildung, jedenfalls über Lernverhalten, positive Bestärkung, Hilfsmittel in der Erziehung und Erkennen von Verhaltensauffälligkeiten und
Kenntnisse über Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet zur Konfliktprävention zwischen Hunden und Weidetieren sowie Notfallmaßnahmen.
Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß § 18a TSchG hat über diese Inhalte einheitliche Vortragsunterlagen zu erstellen. Diese sind von den Vortragenden der Theoriekurse verpflichtend zu verwenden.
(2) Die gemäß § 13 Abs. 4 TSchG zu absolvierende Praxiseinheit bei Hunden hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
Tierschutzkonformes Training;
Verständnis der Körpersprache des Hundes;
Tierschutzkonformer Umgang mit dem Hund und Anwendung von passendem Equipment (zum Beispiel Halsband, Brustgeschirr, Leine und Maulkorb) und
Bewältigen von alltäglichen Umwelt- und Stresssituationen (zum Beispiel Begegnung mit anderen Hunden, Radfahrerinnen bzw. Radfahrern und Kindern).
(3) Personen, welche die entsprechende fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) aufweisen sowie über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit Hunden verfügen sind zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 1 geeignet. Gegen diese Personen darf keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 5 TSchG und keine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben sowie gegen § 222 StGB oder keine Einstellung eines solches Strafverfahrens mit diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, vorliegen. Die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich.
(4) Personen, welche die entsprechende fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) aufweisen sowie über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit und dem Training von Hunden nach den Grundsätzen der Hundeausbildung im Sinne des § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, verfügen, sind zur Durchführung der Praxiskurse gemäß Abs. 2 geeignet. Gegen diese Personen darf keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 5 TSchG und keine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben sowie gegen § 222 StGB oder keine Einstellung eines solches Strafverfahrens mit diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO vorliegen. Die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich.
(5) Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses gemäß Abs. 1 und der Praxiseinheit gemäß Abs. 2 befreit:
Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können;
Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen;
Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;
Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“;
Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung (TSchKV), BGBl. II Nr. 492/2004;
Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 3 oder der Praxiseinheiten gemäß Abs. 4 namentlich veröffentlicht wurden;
Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Diensthunde-Ausbildungsverordnung, (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004;
Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union;
Personen, die eine Prüfung gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, absolviert haben;
hinsichtlich der Absolvierung des Theoriekurses: Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben und
hinsichtlich der Absolvierung der Praxiseinheit: Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen praktischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben.
(6) Abweichend von Abs. 5, haben Personen nach erfolgter behördlicher Abnahme eines Hundes gemäß § 37 Abs. 2 und 2a sowie § 39 Abs. 3 TSchG innerhalb von sechs Monaten nach Wiederausfolgung des Hundes den Theoriekurs und die Praxiseinheit gemäß Abs. 1 und 2 zu absolvieren. Im Fall einer Neuaufnahme eines Hundes ist jedenfalls der Theoriekurs vor Aufnahme der Haltung und die Praxiseinheit gemäß den Fristen des § 13 Abs. 4 TSchG zu absolvieren.
(7) Über die Absolvierung des Theoriekurses sowie der Praxiseinheit ist von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern eine Bescheinigung auszustellen, welche zumindest Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen der Kursteilnehmerin bzw. des Kursteilnehmers sowie den Namen und die Unterschrift der Person, die den Kurs abgehalten hat, zu beinhalten hat. Aus der Bescheinigung für die Praxiseinheit hat zweifelsfrei hervorzugehen, mit welchem Hund (Chipnummer) der Kurs absolviert wurde. Die Absolvierung des Kurses ist nur dann zu bescheinigen, wenn die Teilnahme am Kurs persönlich und bei der Praxiseinheit mit dem eigenen Hund erfolgt ist; dies gilt auch bei online abgehaltenen Kursen. Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz hat bundesweit einheitliche Muster für Bescheinigungen zu erstellen, die von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern verpflichtend zu verwenden sind. Von den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern der Theoriekurse und der Praxiseinheiten sind durch die Ausbildnerinnen bzw. Ausbildner kostendeckende Beiträge einzuheben.
Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln
§ 2b. (1) Der gemäß § 13 Abs. 4 TSchG zu absolvierende Theoriekurs bei Reptilien, Amphibien und Papageienvögeln mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche umfasst zumindest folgende Ausbildungsinhalte:
Grundsatzwissen über die Anschaffung eines Tieres einschließlich Aufklärung über Herkunft und Qualzucht sowie Kosten der Haltung;
Haltung, Ernährung, Pflege, gesundheitliche Aspekte, Entwicklung des Tieres, Erkennen von Stresssignalen sowie Unterkunft und Besatzdichte;
Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit der Haltung eines Tieres, Informationen zum sicheren Umgang und
Einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich allfälliger Meldepflichten, jedenfalls Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009), BGBl. I Nr. 16/2010, Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, einschlägige Landesgesetze sowie allfällige in diesen Vorschriften normierte Meldeverpflichtungen.
Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß § 18a TSchG hat über diese Inhalte einheitliche Vortragsunterlagen zu erstellen. Diese sind von den Vortragenden der Theoriekurse verpflichtend zu verwenden.
(2) Personen, welche die entsprechende fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) aufweisen sowie über langjährige praktische Erfahrung auf Grund eigener Haltung oder beruflicher Erfahrungen im Umgang mit jenen Tieren, die vom Kurs umfasst sind, verfügen, sind zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 1 geeignet. Gegen diese Personen darf keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 5 TSchG und keine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben sowie gegen § 222 StGB oder keine Einstellung eines solches Strafverfahrens mit diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO vorliegen. Die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich.
(3) Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses gemäß Abs. 1 ausgenommen:
Personen, die bei Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln bereits solche Tiere halten und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 TSchG belegen können;
Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln keine solche Tiere halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme gehalten haben und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss dabei zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger (Tierpfleger-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 64/1997, absolviert haben;
Tierheimmitarbeiterinnen bzw. Tierheimmitarbeiter und Zoofachhändlerinnen bzw. Zoofachhändler mit Ausbildungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV), BGBl. II Nr. 139/2018;
Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 1 veröffentlicht wurden und
Personen, die auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung bis 30.06.2027 einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel erlangt haben.
(4) Über den absolvierten Theoriekurs ist von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern eine Bescheinigung auszustellen, welche zumindest Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen der Kursteilnehmerin bzw. des Kursteilnehmers sowie den Namen und die Unterschrift der Person, die den Kurs abgehalten hat, zu beinhalten hat. Die Absolvierung des Kurses ist nur dann zu bescheinigen, wenn die Teilnahme am Kurs persönlich erfolgt ist; dies gilt auch bei online abgehaltenen Kursen. Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß § 18a TSchG hat bundesweit einheitliche Muster für Bescheinigungen zu erstellen, die von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern verpflichtend zu verwenden sind. Von den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern der Theoriekurse sind durch die Ausbildnerinnen bzw. Ausbildner kostendeckende Beiträge einzuheben.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 3. (1) Für die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.
(2) Pflanzenfressern sind Futter und Wasser dauernd und frei zugänglich anzubieten.
(3) Tiere müssen, sofern es ihren artspezifischen Bedürfnissen entspricht, jederzeit die Möglichkeit haben, Bereiche aufzusuchen, die unterschiedliche Klimaparameter aufweisen.
(4) Entsprechend der Herkunft der spezifischen Tierarten und bezogen auf ihre natürlichen Lebensräume ist auf eine Klimatisierung mit besonderer Berücksichtigung der tageszeitlichen und jahreszeitlichen Rhythmen zu achten.
(5) Sind gehaltene Tiere Einzelgänger oder bestehen individuelle Unverträglichkeiten zwischen einzelnen gehaltenen Tieren, sind entsprechende Trennungen erforderlich.
(6) Bei der Haltung von Primaten, die freien Zugang zu Innen- und Außenanlagen haben, sind mindestens zwei offene Durchgänge erforderlich, wobei die Entstehung von Zugluft verhindert werden muss.
(7) Bei besonders kälteempfindlichen oder wärmeliebenden Tierarten ist neben einer Raumheizung bei Bedarf Strahlungswärme anzubieten.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 4. (1) Für die Haltung von Vögeln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.
(3) Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vögeln gleichzeitig zur Verfügung stehen.
(4) In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen.
(5) Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.
(6) Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.
(7) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.
(8) Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 5. (1) Für die Haltung von Reptilien gelten die in der Anlage 3 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Vor dem Kauf eines Reptils müssen Kenntnisse über die Biologie der betreffenden Art und die sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen erworben sowie ein Terrarium für seine artgemäße Haltung vorbereitet werden. Entsprechende Fachliteratur ist als Quelle für die laufende Weiterbildung über die Reptilienhaltung zu studieren.
(3) Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.
(4) Eine, den natürlichen Verhältnissen entsprechende Klimatisierung der Gehege ist in Form einer, entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen, in der Regel ein Temperaturgefälle im Haltungssystem und eine Nachtabsenkung der Umgebungstemperatur, mittels Licht und Wärmequellen einzurichten. Die Spannbreite dieser Minimal- und Maximaltemperatur sowie die Vorzugstemperatur für die gehaltene Tierart sind einzuhalten.
(5) Für frische Luft ist durch Be- und Entlüftung zu sorgen. Zugluft ist zu vermeiden. Je nach Produktionsform muss die Terrarienseitenwand oder der Terrariendeckel Gitternetzteile aufweisen.
(6) Reptilien, die nicht in der Lage sind eine konstante Körpertemperatur aufrecht zu erhalten, ist eine ihren artspezifischen Bedürfnissen entsprechende Wärmequelle, vorzugsweise durch eine Koppelung von Licht mit Strahlungswärme bereitzustellen.
(7) Es dürfen nur sachgerecht angebrachte und geeignete Lampen und Leuchtstoffröhren verwendet werden. Geeignete Geräte zur Messung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit müssen vorhanden sein.
(8) Luft- und Bodensubstratfeuchtigkeit sowie Umweltfaktoren müssen den natürlichen jahreszeitlichen Verhältnissen der Herkunftsbiotope angepasst sein. Die Parameter Makroklima und Mikroklima der Herkunftsbiotope, wobei das Mikroklima mitunter erheblich vom Makroklima abweichen kann, ist zu berücksichtigen.
(9) Eine, der jeweiligen Art adäquate Ernährung ist zu gewährleisten. Das eingesetzte Futter muss einen den Ernährungsbedürfnissen entsprechenden Gehalt an Vitaminen, Mineralien, essentiellen Aminosäuren und Ballaststoffen aufweisen. Ist es notwendig Wirbeltiere zu verfüttern, so sind nach Möglichkeit frisch tote Futtertiere zu verwenden. Insekten sind möglichst lebend zu verfüttern. Für die Möglichkeiten einer artgemäßen Wasseraufnahme ist zu sorgen.
(10) Die Gehegegestaltung und Infrastruktur des künstlichen Lebensraumes muss sich an den Bedürfnissen der gehaltenen Art wie zum Beispiel Graben, Wühlen, Klettern, Schwimmen oder das Aufsuchen unterschiedlicher Klimaparameter orientieren. Der Einsatz scharfkantiger, verletzender oder Haut reizender Stoffe ist verboten. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen für Arten bei denen dies erforderlich oder möglich ist, gehören:
geeignetes Bodensubstrat in genügender Höhe,
Versteckmöglichkeit,
Wasserbecken, Badebecken,
Klettermöglichkeiten wie Felsen, Äste oder Zweige in geeigneter Größe und Dimension,
Bepflanzung zur Herbeiführung eines geeigneten Mikroklimas oder als Versteckmöglichkeit,
bei Haltung geschlechtsreifer eierlegender Weibchen spezielle Eiablagemöglichkeit,
Sichtschutzeinrichtungen innerhalb eines Geheges oder zwischen einzelnen Gehegen bei Bedarf.
(11) Die Tiere sind artgemäß zu pflegen, Verunreinigungen sind regelmäßig zu beseitigen. Auf generelle Sauberkeit ist zu achten.
(12) Zur Vermeidung von sozialem Stress bei Paar- und Gruppenhaltung ist die natürliche Sozialstruktur der Tiere einzuhalten. Bei der Vergesellschaftung verschiedener Arten mit gleichen Biotopansprüchen dürfen sich die Tiere nicht gegenseitig negativ beeinflussen.
(13) Für die Quarantäne und Behandlung erkrankter Tiere sowie bei der Simulation von Ruhephasen und der Aufzucht von Jungtieren sind fachlich begründbare abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 5. (1) Für die Haltung von Reptilien gelten die in der Anlage 3 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Vor dem Kauf eines Reptils müssen Kenntnisse über die Biologie der betreffenden Art und die sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen erworben sowie ein Terrarium für seine artgemäße Haltung vorbereitet werden. Entsprechende Fachliteratur ist als Quelle für die laufende Weiterbildung über die Reptilienhaltung zu studieren.
(3) Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.
(4) Eine, den natürlichen Verhältnissen entsprechende Klimatisierung der Gehege ist in Form einer, entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen, in der Regel ein Temperaturgefälle im Haltungssystem und eine Nachtabsenkung der Umgebungstemperatur, mittels Licht und Wärmequellen einzurichten. Die Spannbreite dieser Minimal- und Maximaltemperatur sowie die Vorzugstemperatur für die gehaltene Tierart sind einzuhalten.
(5) Für frische Luft ist durch Be- und Entlüftung in artspezifisch erforderlichem Ausmaß zu sorgen. Zugluft ist zu vermeiden. Je nach Produktionsform muss die Terrarienseitenwand oder der Terrariendeckel Gitternetzteile aufweisen.
(6) Reptilien, die nicht in der Lage sind eine konstante Körpertemperatur aufrecht zu erhalten, ist eine ihren artspezifischen Bedürfnissen entsprechende Wärmequelle, vorzugsweise durch eine Koppelung von Licht mit Strahlungswärme bereitzustellen.
(7) Es dürfen nur sachgerecht angebrachte und geeignete Lampen und Leuchtstoffröhren verwendet werden. Geeignete Geräte zur Messung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit müssen vorhanden sein.
(8) Luft- und Bodensubstratfeuchtigkeit sowie sonstige Umweltfaktoren, wie beispielsweise Beleuchtungsdauer und Temperatur, müssen den natürlichen jahreszeitlichen Verhältnissen der Herkunftsbiotope angepasst sein. Die Parameter Makroklima und Mikroklima der Herkunftsbiotope, wobei das Mikroklima mitunter erheblich vom Makroklima abweichen kann, ist zu berücksichtigen.
(9) Eine, der jeweiligen Art adäquate Ernährung ist zu gewährleisten. Das eingesetzte Futter muss einen den Ernährungsbedürfnissen entsprechenden Gehalt an Vitaminen, Mineralien, essentiellen Aminosäuren und Ballaststoffen aufweisen. Ist es notwendig Wirbeltiere zu verfüttern, so sind nach Möglichkeit frisch tote Futtertiere zu verwenden. Insekten sind möglichst lebend zu verfüttern. Für die Möglichkeiten einer artgemäßen Wasseraufnahme ist zu sorgen.
(10) Die Gehegegestaltung und Infrastruktur des künstlichen Lebensraumes muss sich an den Bedürfnissen der gehaltenen Art wie zum Beispiel Graben, Wühlen, Klettern, Schwimmen oder das Aufsuchen unterschiedlicher Klimaparameter orientieren. Der Einsatz scharfkantiger, verletzender oder Haut reizender Stoffe ist verboten. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen für Arten bei denen dies erforderlich oder möglich ist, gehören:
geeignetes Bodensubstrat in genügender Höhe,
Versteckmöglichkeit,
Wasserbecken, Badebecken,
Klettermöglichkeiten wie Felsen, Äste oder Zweige in geeigneter Größe und Dimension,
Bepflanzung zur Herbeiführung eines geeigneten Mikroklimas oder als Versteckmöglichkeit,
bei Haltung geschlechtsreifer eierlegender Weibchen spezielle Eiablagemöglichkeit,
Sichtschutzeinrichtungen innerhalb eines Geheges oder zwischen einzelnen Gehegen bei Bedarf.
(11) Die Tiere sind artgemäß zu pflegen, Verunreinigungen sind regelmäßig zu beseitigen. Auf generelle Sauberkeit ist zu achten.
(12) Zur Vermeidung von sozialem Stress bei Paar- und Gruppenhaltung ist die natürliche Sozialstruktur der Tiere einzuhalten. Bei der Vergesellschaftung verschiedener Arten mit gleichen Biotopansprüchen dürfen sich die Tiere nicht gegenseitig negativ beeinflussen.
(13) Für die Quarantäne und Behandlung erkrankter Tiere sowie bei der Simulation von Ruhephasen und der Aufzucht von Jungtieren sind fachlich begründbare abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 6. (1) Für die Haltung von Amphibien gelten die in der Anlage 4 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Der amphibischen Lebensweise ist durch das Anbieten von Wasser- und Landteilen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Ausschließlich wasserlebende Arten sind wie Süßwasserfische zu halten.
(3) Die Klima- und Wasserverhältnisse sind an die Heimatgebiete der jeweils gehaltenen Art anzupassen.
(4) Hitzeempfindliche Arten aus tropischen Gebieten dürfen nicht permanent über 26°C gehalten werden.
(5) Gehege müssen über ausreichend große Lüftungsflächen verfügen.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 7. (1) Für die Haltung von Fischen gelten die in der Anlage 5 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Für die tiergerechte Haltung von Fischen sind die artspezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Herkunftsgewässer (Anlage 5) zu ermitteln.
(3) Bei Meerwasserarten muss der künstlich zu schaffende Lebensraum Aquarium die gleichen physikalischen und chemischen Parameter aufweisen wie die Heimatgewässer.
(4) Bei Süßwasserarten müssen die Variationsbreiten jene Parameter aufweisen, wie sie auch in Flüssen und Seen der Heimatgewässer im Jahresverlauf zu beobachten sind.
(5) Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltenen Arten Rechnung trägt.
(6) Die dauerhafte Aquarienhaltung von Koi (Cyprinus carpio), Goldfisch (Carassius auratus), Goldorfe (Leuciscus idus) und verwandten Arten ist verboten.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 7. (1) Für die Haltung von Fischen gelten die in der Anlage 5 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Für die tiergerechte Haltung von Fischen sind die artspezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Herkunftsgewässer (Anlage 5) zu ermitteln.
(3) Bei Meerwasserarten muss der künstlich zu schaffende Lebensraum Aquarium die gleichen physikalischen und chemischen Parameter aufweisen wie die Heimatgewässer.
(4) Bei Süßwasserarten müssen die Variationsbreiten jene Parameter aufweisen, wie sie auch in Flüssen und Seen der Heimatgewässer im Jahresverlauf zu beobachten sind.
(5) Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltenen Arten Rechnung trägt.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2006)
Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 7. (1) Für die Haltung von Fischen gelten die in der Anlage 5 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Für die tiergerechte Haltung von Fischen sind die artspezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Herkunftsgewässer (Anlage 5) zu ermitteln.
(3) Bei Meerwasserarten muss der künstlich zu schaffende Lebensraum Aquarium die gleichen physikalischen und chemischen Parameter aufweisen wie die Heimatgewässer.
(4) Bei Süßwasserarten müssen die Variationsbreiten jene physikalischen und chemischen Parameter aufweisen, wie sie auch in Flüssen und Seen der Heimatgewässer im Jahresverlauf zu beobachten sind.
(5) Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltenen Arten Rechnung trägt.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2006)
Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 8. (1) Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger Anzeige – unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – Arthg) – BGBl. I Nr. 33/1998 sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) – BGBl. II Nr. 321/1998 – an die Behörde gehalten werden:
alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies),
alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),
alle Arten der Reptilien (Reptilia),
alle Arten der Lurche (Amphibia),
Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
(2) Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige gemäß Abs. 1 ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.
Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 9. Außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten:
Kloakentiere (Monotremata), alle Arten;
Riesengleiter (Dermoptera), alle Arten;
Menschenaffen (Pongidae);
Nebengelenktiere (Xenarthra), alle Arten;
Schuppentiere (Pholidota), alle Arten;
Schleichkatzen (Viverridae), alle Arten;
Hyänen (Hyaenidae), alle Arten;
Hundeartige Raubtiere (Canidae), alle Arten mit Ausnahme von Wolf (Canis lupus), Fuchs (Vulpes vulpes), Marderhund (Nyctereutes procyonoides) und Goldschakal (Canis aureus);
Großkatzen (Pantherini), alle Arten;
Kleinkatzen (Felini), alle Arten mit Ausnahme der Wildkatze (Felis silvestris) und des Luchses (Lynx lynx);
Gepard (Acinonyx jubatus);
Großbären (Ursidae), alle Arten mit Ausnahme des Braunbären (Ursus arctos);
Katzenbär (Ailurus fulgens);
Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
Robben (Pinnipedia), alle Arten;
Wale (Cetacea), alle Arten;
Röhrchenzähner (Tubulidentata), alle Arten;
Seekühe (Sirenia), alle Arten;
Nashörner (Rhinocerotidae), alle Arten;
Tapire (Tapiridae), alle Arten;
Flusspferde (Hippopotamidae), alle Arten;
Giraffen (Giraffidae), alle Arten;
Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten.
Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 9. Außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten:
Kloakentiere (Monotremata), alle Arten;
Riesengleiter (Dermoptera), alle Arten;
Menschenaffen (Pongidae);
Nebengelenktiere (Xenarthra), alle Arten;
Schuppentiere (Pholidota), alle Arten;
Schleichkatzen (Viverridae), alle Arten;
Hyänen (Hyaenidae), alle Arten;
Hundeartige Raubtiere (Canidae), alle Arten mit Ausnahme von Wolf (Canis lupus), Fuchs (Vulpes vulpes), Marderhund (Nyctereutes procyonoides) und Goldschakal (Canis aureus);
Großkatzen (Pantherini), alle Arten;
Kleinkatzen (Felini), alle Arten mit Ausnahme der Wildkatze (Felis silvestris) und des Luchses (Lynx lynx);
Gepard (Acinonyx jubatus);
Großbären (Ursidae), alle Arten;
Katzenbär (Ailurus fulgens);
Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
Robben (Pinnipedia), alle Arten;
Wale (Cetacea), alle Arten;
Röhrchenzähner (Tubulidentata), alle Arten;
Seekühe (Sirenia), alle Arten;
Nashörner (Rhinocerotidae), alle Arten;
Tapire (Tapiridae), alle Arten;
Flusspferde (Hippopotamidae), alle Arten;
Giraffen (Giraffidae), alle Arten;
Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 10. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2012 tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2012 tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 9 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 treten mit 1. April 2016 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2012 tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 9 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 treten mit 1. April 2016 in Kraft.
(4) § 9 Z 12 sowie Punkt 3. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2018 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2012 tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 9 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 treten mit 1. April 2016 in Kraft.
(4) § 9 Z 12 sowie Punkt 3. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2018 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Punkte 1.2., 1.9., 1.10., 3.1. und 4.2. der Anlage 1, Punkt 9.2.4. und 11.2.1. der Anlage 2 sowie Punkt 4.2.3. der Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt Punkt 4.2.8. der Anlage 3 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2012 tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 9 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 treten mit 1. April 2016 in Kraft.
(4) § 9 Z 12 sowie Punkt 3. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2018 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Punkte 1.2., 1.9., 1.10., 3.1. und 4.2. der Anlage 1, Punkt 9.2.4. und 11.2.1. der Anlage 2 sowie Punkt 4.2.3. der Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt Punkt 4.2.8. der Anlage 3 außer Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 5, § 5 Abs. 8, § 7 Abs. 4, § 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3.1., 3.4., 5., 7.10.5., 7.10.6. der Anlage 1, Punkt 11.2.1. der Anlage 2, die Punkte 1.1., 1.2.10., 1.2.14., die Überschrift des Punkts 1.2.30., die Überschrift des Punkts 2.2.36. sowie die Überschrift des Punkts 2.2.53. der Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2026 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt Punkt 3.1. Abs. 5 letzter Satz der Anlage 1 außer Kraft. § 2a und § 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 12. Ensteht auf Grund dieser Verordnung eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder ein Haltungsverbot, so findet § 44 Abs. 8 und 9 TSchG Anwendung.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Ensteht auf Grund dieser Verordnung eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder ein Haltungsverbot, so findet § 44 Abs. 8 und 9 TSchG Anwendung.
(2) Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Boxen für den Transport und die Unterbringung von Schlittenhunden, die den Vorgaben von Anlage 1 Punkt 1.8. Abs. 2 lit. b) nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter verwendet werden. Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Haltungseinrichtungen für Tauben haben jedenfalls ab 1. Jänner 2017 Anlage 2 Punkt 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 zu entsprechen.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Entsteht auf Grund dieser Verordnung eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder ein Haltungsverbot, so findet § 44 Abs. 8 und 9 TSchG Anwendung.
(2) Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Boxen für den Transport und die Unterbringung von Schlittenhunden, die den Vorgaben von Anlage 1 Punkt 1.8. Abs. 2 lit. b) nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter verwendet werden. Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Haltungseinrichtungen für Tauben haben jedenfalls ab 1. Jänner 2017 Anlage 2 Punkt 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 zu entsprechen.
Anlage 1
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden
1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z.B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.
(3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.
(4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.
(5) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
(6) Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien
(1) Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.
(2) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(3) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so bemessen sein, dass der Hund
sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und
den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
(4) Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so müssen die Hundehütten und Liegeplätze so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei nützen können.
1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.
(2) In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
(4) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind.
1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.
(2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich nicht daran verletzten kann. Einfriedungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im Boden verankert sein.
(4) An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.
(5) Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig verletzten können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.
(6) Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet sein.
(7) In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.
(8) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, angebracht sein.
(9) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in einem Zwinger gehalten, so sind die Zwinger so anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt untereinander zu verhindern.
1.5. Fütterung und Pflege
(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(3) Der Halter hat
den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen und
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.
1.6. Hundeausbildung
(1) Zur Ausbildung fremder Hunde sind nur solche Personen berechtigt, die nachweislich über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und die den Anforderungen des § 12 TSchG entsprechen.
(2) Über die gemäß Abs. 1 erforderliche Sachkunde verfügen jedenfalls Diensthundeführer und Personen, die eine einschlägige Ausbildung und Prüfung durch einen anerkannten kynologischen Verein oder einer vergleichbaren in- oder ausländischen Organisation nachweisen.
(3) Eine Anforderung im Sinne des Abs. 1 liegt keinesfalls vor, wenn eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt worden ist.
1.7. Hundesport
(1) Sportausübung ist nur mit Hunden zulässig, die hierfür physiologisch und psychologisch geeignet sind. Durch die Sportausübung darf keine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Tieres erfolgen.
(2) Schlittenhunde dürfen während des Trainings und der Wettkämpfe vorübergehend angebunden werden.
Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen
(1) Katzen dürfen nicht in Käfigen. gehalten werden. Eine Ausnahme stellt die kurzfristige Unterbringung der Tiere zur veterinärmedizinischen Behandlung dar.
(2) Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt
(3) Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.
(4) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
(5) Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.
(6) Räumen in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.
(7) Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
(8) Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
(9) Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.
(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.
(11) Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.
Mindestanforderungen für die Haltung von Kleinnagern
3.1. Allgemeine Haltungsbedingungen:
(1) Den Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Nagetieren muss Nagematerial in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz, Ästen und dergleichen ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Käfige müssen rechteckig sein. Und je nach Tierart hinsichtlich ihrere Größe mindestens die in 3.2. bis 3.9. festgelegten Abmessungen aufweisen.
(3) Gitterkäfige müssen querverdrahtet sein und aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängenbleiben der darin lebenden Tiere ausgeschlossen ist.
(4) Glasbecken dürfen nur dann Verwendung finden, wenn sie über ausreichend dimensionierte, seitlich angebrachte Belüftungsöffnungen verfügen und oben nicht dicht geschlossen sind.
(5) Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzubieten. Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen und dergleichen immer zur Verfügung stehen.
(6) Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein.
(7) Katzenstreu darf nicht als Einstreu verwendet werden.
(8) Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen stets verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
(9) Futterheu ist in Heuraufen anzubieten.
(10) Für alle Heimtiere ist ein natürlicher Tag-/Nachtrhythmus einzuhalten.
(11) Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen jedenfalls mehrmals wöchentlich ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen.
(12) Die Käfige sind in einer Mindesthöhe von 60 cm aufzustellen.
3.2. Mindestanforderungen für die Haltung von Chinchillas (Chinchillidae):
(1) Die Tiere sind paarweise zu halten.
(2) Die Käfiggröße muss mindestens 120 x 80 x 100 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen.Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen.
(3) Den Tieren sind eine Schlafhöhle, Sitzbretter in unterschiedlicher Höhe und täglich ein Sandbad mit Chinchillaspezialsand anzubieten.
3.3. Mindestanforderungen für die Haltung von Gerbils:
(1) Die Tiere sind gruppenweise in Familiengruppen oder gleichgeschlechtlichen Gruppen zu halten.
(2) Die Käfiggröße pro Tier muss mindestens 60 x 30 x 40 cm (Länge x Breite x Höhe), die Terrariengröße mindestens 80 x 50 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen, für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind Einstreu aus grabefähigem Substrat in einer Mindesthöhe von 10 cm und ein Sandbad anzubieten.
3.4. Mindestanforderungen für die Haltung von Hamstern (Cricetini):
(1) Goldhamster sind einzeln zu halten.
(2) Zwerghamsterarten wie Dsungarische-, Campbell-, Roborowski-Zwerghamster dürfen auch paarweise gehalten werden.
(3) Die Käfiggröße muss mindestens 60 x 30 x 40 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen.
(4) Den Tieren ist Einstreu aus grabefähigem Substrat in einer Mindesthöhe von 5 cm anzubieten.
(5) Wird den Tieren ein Laufrad oder eine ähnliche Vorrichtung zur Verfügung gestellt, so muss diese verletzungssicher sein.
3.5. Mindestanforderungen für die Haltung von Hausmäusen (Mus musculus):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
(2) Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens 80 x 30 x 30 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen, wobei der Gitterabstand nicht über 8 mm betragen darf. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind eine Einstreu in einer Mindesthöhe von 5 cm und eine dreidimensionale Anordnung der Käfigeinrichtung anzubieten.
3.6. Mindestanforderungen für die Haltung von Meerschweinchen (Caviinae):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen, jedoch nicht zusammen mit Kaninchen, zu halten.
(2) Die Käfiggröße für 1 bis 2 Tiere muss mindestens 100 x 60 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe), die Grundfläche für jedes weitere erwachsene Tier mindestens 2000 cm2 betragen.
(3) Den Tieren sind eine Schlafhöhle und erhöhte Liegeflächen anzubieten.
3.7. Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen (Oryctolagus):
siehe 1. Tierhaltungsverordnung
3.8. Mindestanforderungen für die Haltung von Ratten (Rattus):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
(2) Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens 80 x 40 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind eine dreidimensionale Anordnung der Käfigeinrichtung anzubieten.
3.9. Mindestanforderungen für die Haltung von Degus (Octodon degus):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
(2) Die Käfig oder Terrariengröße muss pro Paar mindestens 100 x 50 x 100 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind eine dreidimensionale Anordnung der Käfigstrukturen, eine Einstreuhöhe von mindestens 10 cm und ein Sandbad anzubieten.
Mindestanforderungen für die Haltung von Frettchen (Mustela putorius furo)
4.1. Allgemeine Bestimmungen:
(1) Mit Ausnahme von permanenter Käfighaltung in Außengehegen muss Frettchen mindestens einmal täglich und über mehrere Stunden die Möglichkeit zur freien Bewegung außerhalb des Käfigs geboten werden.
(2) Das Entfernen der Geruchsdrüsen ist, außer aus veterinärmedizinisch indizierten Gründen, verboten.
4.2. Käfighaltung in geschlossenen Räumen:
(1) Der Käfig muss stabil konstruiert sein und über einen festen Boden verfügen. Gitter- und Rostböden sind verboten.
(2) Der Käfig muss für ein bis zwei Tiere über eine begeh- und nutzbare Grundfläche von mindestens 2 m2 verfügen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 0,5 m2.
(4) Die begeh- und nutzbare Grundfläche soll über zwei, höchstens drei Etagen verteilt sein.
(5) Die Käfighöhe hat mindestens 60 cm zu betragen. Bei mehretagigen Käfigen hat die Käfighöhe je Etage mindestens 60 cm zu betragen.
(6) Der Käfig ist mit Schlafkisten, Spiel-, Versteckmöglichkeiten auszustatten, die leicht reinigbar sind.
(7) Der Käfig ist mit einer Grabemöglichkeit mit einer Mindestfläche von 0,3 m2 auszustatten.
4.3. Permanente Käfighaltung in einem Außengehege:
(1) Die Grundfläche des Außengeheges hat für ein bis zwei Tiere mindestens 10 m2 zu betragen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 2,5 m2.
(2) Das Außengehege muss teilweise überdacht und beschattet sein.
(3) Das Außengehege muss ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten, Klettermöglichkeiten, Versteckmöglichkeiten und Grabemöglichkeiten aufweisen.
(4) Das Außengehege muss über eine ausreichende Anzahl gut isolierter und der Körpergröße der Tiere angepasster Schlafboxen verfügen.
Mindestanforderung für die Haltung von Ratten (Rattus) und Mäusen (Mus) als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
5.1. Allgemeine Bestimmungen:
Abweichend von den Grundsätzen der Tierhaltung gemäß § 13 TSchG dürfen Ratten und Mäuse als Futtertiere unter den unten angeführten Mindestanforderungen gehalten werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass
die Tiere nicht einzeln gehalten werden und
eine staubfreie Einstreu verwendet wird und
den Tieren im ausreichenden Maße Beschäftigungsmöglichkeiten, Nistmaterial und Versteckmöglichkeiten angeboten werden.
5.2. Käfiggrößen:
Die Käfiggrößen haben folgende Maße aufzuweisen:
```
```
Tierart Mindestgrund- Mindesthöhe Mindestplatz-
fläche des des Käfigs bedarf pro
Käfigs in cm2 in cm Tier in cm2
```
```
Maus (Mus) 350 14 115 cm2
```
```
Ratte (Rattus) 600 18 300 cm2
```
```
Mindestanforderungen für die Haltung von Miniaturschweinen siehe 1. Tierhaltungsverordnung
Mindestanforderungen für die Haltung von Wildtieren
7.1. Kloakentiere (Monotremata): Schnabeligel (Tachyglossidae)
(1) Der Raumbedarf darf im Innenraum pro Paar 10 m2 nicht unterschreiten.
(2) Die Temperatur des Geheges muss mindestens 15°C betragen.
(3) Der Bodengrund des Geheges muss mindestens eine Tiefe von 0,5 m aufweisen. Als Einstreu muss Sand, Torf, Laub oder ähnliches angeboten werden, darüber hinaus Wurzeln und Steine als Versteckmöglichkeit. Die Haltung auf Freianlagen ist während der Sommermonate möglich.
(4) Die Tiere sind paarweise oder bei Verträglichkeit auch in Gruppen von mehreren Tieren zu halten.
(5) Den Tieren sind Insekten und andere Wirbellose sowie Nahrung aus tierischem und pflanzlichem Eiweiß mit Vitamin- und Mineralstoffzusätzen anzubieten.
7.2. Beuteltiere (Marsupialia)
7.2.1. Beutelratten (Didelphidae)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
```
```
Arten Gehegegröße Gehegehöhe
(Mindestmaße) (Mindestmaße)
(pro Paar)
```
```
kleinere Arten, wie zB
Spitzmausbeutelratten
(Monodelphis), Zwergbeutelratten 1,5 m2 2,5 m
(Marmosa)
```
```
größere Arten, wie zB Nordopossum
(Didelphis marsupialis) 10 m2 2,5 m
```
```
(2) Beutelratten, die aus nördlicheren Gebieten stammen (Opossum), dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden. Südliche Arten müssen bei einer Temperatur von mindestens 15°C unter erhöhter Luftfeuchtigkeit von mindestens 60% gehalten werden.
(3) Beutelratten sind Kletteräste anzubieten. Schlafhöhlen oder ausgehöhlte Baumstämme als Unterschlupfmöglichkeit sind einzurichten.
(4) Die Tiere sind paarweise oder in getrennten Einzelgehegen zu halten.
(5) Den allesfressenden Tieren ist Nahrung mit einem überwiegenden Anteil an tierischem Material anzubieten.
7.2.2. Raubbeutler (Dasyuridae)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
```
```
Arten Gehegegröße Gehegehöhe
(Mindestmaße) (Mindestmaße)
(pro Paar)
```
```
kleinere Arten, wie zB Beutelmäuse
(Phascogalinae) 1,5 m2 2 m
```
```
Beutelmarder (Dasyurinae) 10 m2 2 m
```
```
Beutelteufel (Sarcophilus harrisi) 40 m2 2 m
```
```
(2) Für die Haltung des Beutelteufels ist eine Außenanlage verpflichtend. Beutelteufel dürfen ganzjährig im Freigehege gehalten werden, sofern ein frostfreier und wettergeschützter Unterschlupfraum zur Verfügung steht.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 müssen die Innenanlagen eine Mindesttemperatur von 15°C aufweisen.
(4) Für alle Raubbeutler sind Versteckmöglichkeiten einzurichten, für Beutelmarder und Beutelmäuse auch Kletteräste. Der Käfig muss Gehegeeinstreu enthalten.
(5) Die Tiere sind paarweise oder in getrennten Einzelgehegen zu halten.
(6) Den Tieren ist Nahrung mit einem überwiegenden Anteil an tierischem Material anzubieten.
7.2.3. Kletterbeutler (Phalangeridae)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
```
```
Arten Gehegegröße Gehegehöhe
(Mindestmaße) (Mindestmaße)
(pro Paar)
```
```
Kuskus (Phalanger) und
Kusu (Trichosurus) 16 m2 2,5 m
```
```
Gleitbeutler (Petauridae) 2 m2 3,5 m
```
```
Koala (Phascolartos cinereus)
(pro Tier) 25 m2 4 m
```
```
(2) Die Temperaturen in den Innenanlagen dürfen nicht unter 15°C, bei tropischen Arten nicht unter 18°C, bei einer rel. Luftfeuchtigkeit über 60%. liegen
(3) Die Gehege sind mit Kletterästen in verschiedenen Längen und Höhen auszustatten.. Bei Gleitbeutlern muss das Gehege so proportioniert sein, dass ein Gleitflug ermöglicht wird und Schlafhöhlen müssen angeboten werden.
(4) Kuskus und Kusus können einzeln oder paarweise gehalten werden. Beutelflughörnchen können zusätzlich in kleinen Familiengruppen gehalten werden. Männliche Koalas sind außerhalb der Paarungszeit separiert zu halten.
(5) Die Nahrung muss bei Kletterbeutlern aus gemischter Kost, bei Koalas aus Eukalyptus bestehen.
7.2.4. Wombats (Vombatidae)
(1) Die Größe der Außenanlage muss eine Mindestfläche von 100 m2 pro Tier, die Größe der Innenanlage eine Mindestfläche von 20 m2 pro Tier aufweisen. Eine Freianlage muss angeboten werden. Der ganzjährige Zugang zum Außengehege muss zumindest tagsüber gewährleistet sein.
(2) Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 15°C betragen.
(3) Im Gehege ist ein Wühlsubstrat mit Sand und Erde einzurichten.
(4) Wombats müssen im Gehege die Möglichkeit haben sich räumlich abzusondern.
(5) Neben Heu, Obst, Gemüse und Brot sind den Tieren laufend Zweige und Äste anzubieten.
7.2.5. Kängurus (Macropodidae)
(1) Mit Ausnahme der Ratten- und Bennettkängurus, sind allen Känguruarten Außen- und Innengehege bereit zu stellen. Der ganzjährige Zugang ist zumindest tagsüber zu gewährleisten. Für das Rattenkänguru ist nur eine Innenanlage, für das Bennettkänguru nur eine Außenanlage notwendig.
(2) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
```
```
Arten Innengehege Außengehege
(Mindestmaße) (Mindestmaße)
(bis höchstens (bis höchstens
5 Tiere, jedes 5 Tiere, jedes
weitere Tier weitere Tier
zusätzlich 10% zusätzlich 10%
der Fläche) der Fläche)
```
```
Rattenkängurus (Potoroinae) 16 m2 -
```
```
Bennettkängurus (Wallabia
rufogrisea) - 300 m2
```
```
große Känguruarten,
Riesenkängurus (Macropus) wie
Bergkängurus (Macopus robustus) 25 m2 500 m2
```
```
mittelgroße Arten, wie
Felsenkänguru (Petrogasle),
Arten der Gattung Wallabia 20 m2 300 m2
```
```
kleinen Kängurus wie Filander
(Thylogae) 4 m2 200 m2
```
```
Baumkängurus (Dendrolagus):
pro Paar Raumhöhe mindestens 3 m 20 m2 20 m2
```
```
(3) Bennetkängurus dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn geeignete Unterstände gegen Witterungseinflüsse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, für alle Tiere gleichzeitig in einem Gehege zur Verfügung stehen. Bei den anderen Arten muss die Temperatur in den Innenanlagen zum Überwintern mindestens 15°C betragen.
(4) Die Außengehege müssen aus Naturboden mit zusätzlichen Sandflächen zum Abliegen bestehen. Unterstellflächen müssen angeboten werden. Innen- und Außengehege müssen bei Baumkängurus mit Kletterästen reichlich ausgestattet sein. Bodenerhebungen und kleine Felsen sind für Felsenkängurus einzurichten.
(5) Känguruarten sind gruppenweise zu halten. Baumkängurus dürfen nur in Gruppen oder paarweise gehalten werden.
(6) Den Tieren sind Obst, Gemüse, Heu, Rauhfutter, Kraftfutter, Blätter und Äste anzubieten.
7.3. Insektenfresser (Insectivora)
7.3.1. Igel (Erinaceidae)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
```
```
Arten Gehegegröße (Mindestmaße)
(pro Tier, jedes weitere Tier
zusätzlich 10% der Fläche)
```
```
Weißbauchigel (Atelerix
albiventris) 2 m2
```
```
(alle anderen Arten von Igel
inklusive der europäischen Igel,
Erinaceus europaeus) 6 m2
```
```
(2) Europäische Igel sind Winterschläfer und sind in entsprechenden Schutzhöhlen und Nestern im Freien zu überwintern. Bei den wärmebedürftigen Arten muss die Gehegetemperatur mindestens 15°C betragen.
(3) Der Käfig ist mit Einstreu oder Naturboden zu versehen. Die Möglichkeit zum Unterschlupf ist anzubieten.
(4) Igel dürfen bei ausreichend großen und strukturierten Gehegen zu mehreren in einer Anlage gehalten werden.
(5) Neben tierischem Eiweiß ist den Tieren pflanzliche Kost anzubieten.
7.3.2. Tanreks (Tanrecoidea)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
```
```
Arten Gehegegröße (Mindestmaße)
(jedes weitere Tier zusätzlich
10% der Fläche)
```
```
Igeltanreks (Setifer, Echinops)
(pro Paar) 2 m2
```
```
Große Tanreks (Tenrec ecaudatus)
(pro Paar) 6 m2
```
```
(2) Die Temperatur der Innengehege muss mindestens 18°C betragen.
(3) Die Käfige sind mit Klettermöglichkeiten, Baumwurzeln und tiefem Bodensubstrat als Eingrabemöglichkeit auszustatten.
(4) Die Haltung muss paarweise erfolgen. Beim Großen Tanrek sind Haltungen zu mehreren Tieren möglich.
(5) Neben tierischem Eiweiß wie Fleisch und Insekten muss den Tieren Obst angeboten werden.
7.4. Fledertiere (Chiroptera)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
```
```
Arten Gehegegröße Gehegehöhe
(Mindestmaße) (Mindestmaße)
(Gruppe bis zu
20 Tieren,
jedes weitere
Tier zusätzlich
10% der Fläche)
```
```
Große Flughunde, wie der Gattung
Pteropus 100 m2 5 m
```
```
kleineren Flughunden, wie
Nilflughunde (Rousettus
aegyptiacus) 30 m2 3 m
```
```
Kleine tropische Fledermäuse, wie
der Gattung Glossophaga 20 m2 2,5 m
```
```
(2) Die Temperaturen dürfen nicht unter 15°C liegen. Bei allen tropischen Fledermäusen darf die Temperatur von 21°C nicht unterschritten werden. Eine erhöhte Luftfeuchte von mind. 70% ist erforderlich.
(3) Im Gehege müssen genügend Kletteräste und Aufhängemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Käfigeinrichtung muss freie Flugbahnen ermöglichen.
(4) Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Bei haremsbildenden Arten ist darauf zu achten, dass mehr Weibchen als Männchen in der Kolonie sind.
(5) Flughunde und Fruchtvampire sind mit Obst zu ernähren. Vampiren müssen Rinderblut und Insekten angeboten werden. Fledermäusen müssen Insekten angeboten werden.
7.5. Nagetiere (Rodentia)
7.5.1. Hörnchen (Sciuroidae)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
```
```
Arten Gehegegröße Gehegehöhe
(Mindestmaße) (Mindestmaße)
(jedes weitere
Tier zusätzlich
10% der Fläche)
```
```
Kleine Hörnchen, wie zB
Streifenhörnchen (Tamias),
pro Paar 2 m2 2 m
```
```
Größere Arten, wie zB Eichhörnchen
(Sciurus), Gleithörnchen
(Pteromyinae), Borstenhörnchen
(Xerini), pro Paar 8 m2 2 m
```
```
großen Arten, wie Riesenhörnchen
(Ratufini), pro Paar 16 m2 2,5 m
```
```
Präriehunde (Cynomys), Ziesel
(Spermophilus) bis zu 5 Tiere 40 m2 -
```
```
Murmeltiere (Marmota), bis zu
5 Tiere 80 m2 -
```
```
(2) Winterharte Hörnchenarten wie Eichhörnchen, Flughörnchen und Murmeltier sowie winterschlafende Tiere wie Präriehunde und Murmeltiere dürfen ganzjährig im Außengehege gehalten werden, wenn frostfreie Schlafstellen und Nester vorhanden sind. Tropische Hörnchen wie Prevost-Hörnchen und Riesenhörnchen sind in der Winterzeit in Innenräumen zu halten. Bei tropischen Arten darf die Temperatur von 18°C nie unterschritten werden.
(3) Für Baumhörnchen sind die nagesicheren Gehege mit reichlich Ast- und Klettermaterial aus Holz einzurichten. Schlafhöhlen und –nester sind anzubieten. Murmeltieren, Präriehunden und anderen Erdhörnchen sind Anlagen mit Naturboden der zum Graben von Höhlen geeignet ist einzurichten. Die Möglichkeit zur Überwinterung in einem frostfreien Überwinterungsquartier in Form eines Natur- oder Kunstbaues, muss gegeben sein.
(4) Erdhörnchen sind in Familien oder Kolonien, Baumhörnchen solitär oder in Paaren zu halten.
(5) Zur Abnutzung der Zähne sind den Tieren regelmäßig Äste und anderen Hartmaterialien anzubieten. Ein zusätzliches Angebot von tierischem Eiweiß ist notwendig.
7.5.2. Springhasen (Pedetoidae)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
```
```
Tiere Gehegegröße (Mindestmaße)
(jedes weitere Tier zusätzlich
10% der Fläche)
```
```
Bis zu höchstens 5 adulte Tiere 20 m2
```
```
(2) Die Innenanlagen müssen eine Temperatur von mindestens 18°C aufweisen.
(3) Der Gehegeboden muss mit Einstreu wie Sandgemischen versehen sein. Für Schlafboxen und Höhlen ist zu sorgen. Heu ist einzustreuen.
(4) Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Eine Vergesellschaftung in Nachttierhäusern, zum Beispiel mit Erdferkeln, ist möglich.
7.5.3. Biber (Castoridae)
(1) Der Raumbedarf pro Paar mit Jungen hat aufzuweisen:
in der Außenanlage eine Mindestfläche von 100 m2, davon mindestens 50 m2 Wasserfläche,
in den Innenboxen eine Mindestfläche von 1 m2.
(2) Biber sind ganzjährig im Freien zu halten.
(3) In der Biberanlage ist ein Wasserbecken mit einer Mindesttiefe von 1 m an der tiefsten Stelle einzurichten. Der Einschlupf zur Schlafbox ist unter Wasser zu wählen. Die Anlage ist mit Holzmaterialien zum Nagen und zur Beschäftigung reichlich zu bestücken.
(4) Biber sind paarweise oder als Familiengruppen zu halten.
(5) Den Tieren sind Äste, Zweige und ergänzend Obst, Gemüse und Brot anzubieten.
7.5.4. Mäuseartige (Muroidea)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
```
```
Arten Gehegegröße
(Mindestmaße)
(Gruppenhaltung)
```
```
kleinere Arten, wie Zwerghamster
(Cricetini), Hausmäuse (Mus),
Streifenmäuse (Sicista),
Stachelmäuse (Acomys),
Baumwollratten (Sigmodon) 1 m2
```
```
größere Arten, wie
Riesenhamsterratten (Cricetomys) 4 m2
```
```
(2) Arten aus kälteren Klimaten wie Zwerghamster und Wühlmäuse dürfen in der Winterzeit bei abgesenkten Temperaturen gehalten werden. Bei wärmeliebenden Arten darf die Temperatur 15°C nicht unterschreiten.
(3) Alle Mäusekäfige müssen Einstreu erhalten sowie Unterschlupfkästen und Versteckmöglichkeiten aufweisen. Zusätzlich sind Heu als Nistmaterial und ausreichend Holz zum Nagen anzubieten. Kletterfreudigen Arten, wie etwa Bilchen, sind zusätzlich Äste in den Käfig zu stellen.
(4) Je nach Art sind Mäuse paarweise oder in Gruppen zu halten.
(5) Mäuseartigen sind zusätzliche Gaben von tierischem Eiweiß anzubieten.
7.5.5. Stachelschweine (Hystricoidea)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
```
```
Arten Gehegegröße
(Mindestmaße)
```
```
Stachelschweine (Hystricidae)
(pro Paar) 40 m2
```
```
für kleinere Arten, wie
Quastenstachler (Atherurus)
(pro Paar) 15 m2
```
```
(2) Stachelschweine der Gattung Hystrix dürfen mit Unterstand ganzjährig in der Freianlage gehalten werden. Tropische Arten, wie Quastenstachler und Zwergstachelschwein, sind zumindest zur Winterzeit in Innenräumen nicht unter 18°C zu halten.
(3) Der Bodengrund von Stachelschweinanlagen muss ihrem Grabbedürfnis Rechnung tragen und ist mit einer Sand- oder Erdschicht zu versehen. Ausgehöhlte Baumstämme oder Schlafhöhlen sind anzubieten.
(4) Ausgehend von der paarweisen Haltung (Quastenstachler) dürfen große Stachelschweinen auch in Familiengruppen gemeinsam gehalten werden.
(5) Stachelschweinen sind frische Pflanzenkost und Äste sowie Knochen zum Nagen mit Fleischresten anzubieten.
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