(Übersetzung) Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle samt Erklärungen
Durch Maßnahmen für einen verbesserten Wirkungsgrad der Energieumwandlung und zur Energieeinsparung wird der Brennstoffbedarf gesenkt, wodurch zugleich die Schwermetallemissionen zurückgehen. Ebenso führt die Verbrennung von Erdgas oder alternativen Brennstoffen mit einem geringen Schwermetallgehalt an Stelle von Kohle zu einer bedeutenden Verringerung der Emissionen von Schwermetallen wie Quecksilber. Die Kombiprozesstechnologie mit integrierter Kohlevergasung (integrated gasification combined-cycle IGCC) ist eine neue Anlagentechnologie im Kraftwerkssektor, die sich durch ein geringes Emissionspotenzial auszeichnet.
Mit Ausnahme von Quecksilber werden Schwermetalle in fester Form gebunden mit Flugaschepartikeln emittiert. Unterschiedliche Technologien zur Kohleverbrennung sind mit unterschiedlich starker Flugaschebildung verbunden: Kessel mit Rostfeuerung 20–40%, Wirbelschichtfeuerung 15%, Kesselfeuerung mit trockenem Schlackeabzug (Kohlenstaubfeuerung) 70–100% Gesamtascheanfall. Es wurde festgestellt, dass der Schwermetallgehalt im Flugascheanteil mit geringer Partikelgrösse höher ist.
Durch Aufbereitung, z. B. „Wäsche“ oder „biologische Behandlung“, von Kohle verringert sich der Schwermetallgehalt, der auf die anorganischen Bestandteile der Kohle zurückzuführen ist. Der Umfang, in dem die Schwermetalle bei dieser Technologie entfernt werden, variiert jedoch stark.
Mit elektrostatischen Abscheidern (ESA) oder Gewebefiltern (GF) kann ein Staubabscheidegrad von insgesamt mehr als 99,5% erzielt werden, in vielen Fällen mit Staubkonzentrationen im Reingas von etwa 20 mg/m 3 . Mit Ausnahme von Quecksilber lassen sich Schwermetallemissionen um mindestens 90–99% verringern, wobei der niedrigere Wert für die leichter flüchtigen Elemente zutrifft. Eine niedrige Filtertemperatur trägt dazu bei, den Gehalt des Abgases an gasförmigem Quecksilber zu reduzieren.
Durch den Einsatz von Techniken zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid und Partikeln aus dem Abgas können auch Schwermetalle beseitigt werden. Mittels geeigneter Abwasserbehandlung sollen eventuelle „medienübergreifende“ Auswirkungen vermieden werden.
Wie aus Tabelle 3 ersichtlich ist, variiert der Grad der Quecksilberabscheidung bei Anwendung der oben genannten Techniken je nach Anlage stark. Es wird weiter an der Entwicklung von Verfahren für die Quecksilberabscheidung geforscht, aber solange derartige Verfahren im industriellen Maßstab noch nicht zur Verfügung stehen, ist die Nennung einer besten verfügbaren Technik für den spezifischen Zweck der Quecksilberabscheidung nicht möglich.
Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Emissionsminderung bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe
Tabelle 3
| Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) | Abscheidegrad (%) | Minderungskosten |
|---|---|---|---|
| Verbrennung von Heizöl | Umstellung von Heizöl auf Gas | Cd, Pb: 100; | äußerst fallspezifisch |
| Hg: 70–80 | |||
| Verbrennung von Kohle | Umstellung von Kohle auf Brennstoffe mit geringeren Schwermetallemissionen | Staub: 70–100 | äußert fallspezifisch |
| ESA (kaltseitig) | Cd, Pb: 90; | spezifische Investitionen | |
| Hg: 10–40 | 5–10 USD/m3 Abgas je Stunde | ||
| ( 200,000 m3/h) | |||
| Abgas-Nassentschwefelunga | Cd, Pb: 90; | – | |
| Hg: 10–90b | |||
| Gewebefilter (GF) | Cd: 95; | spezifische Investitionen | |
| Pb: 99; | |||
| Hg: 10–60 | –15 USD/m3 Abgas je Stunde | ||
| ( 200,000 m3/h) | |||
a Der Grad der Hg-Abscheidung wächst mit dem Anteil an ionischem Quecksilber. Anlagen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR – Selective Catalytic Reduction) bei rohgasseitigem Betrieb erleichtern die Hg(II)-Bildung.
b Diese Anlagen dienen in erster Linie der SO2-Reduktion. Die Verringerung des Schwermetallgehalts ist ein Nebeneffekt. (Spezifische Investitionen 60–250 USD/kWel.) ____________
Primärbereich der Eisen- und Stahlindustrie (Anhang II, Kategorie 2)
In diesem Abschnitt werden die Emissionen von Sinteranlagen, Pelletanlagen, Hochöfen und Stahlwerken mit Sauerstoffblaskonverter behandelt. Emissionen von Cd, Pb und Hg treten in Verbindung mit Partikeln auf. Der Schwermetallgehalt im emittierten Staub ist von der Zusammensetzung der Rohstoffe und den bei der Stahlerzeugung zugesetzten Legierungsmetallen abhängig. Die wichtigsten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind in Tabelle 4 aufgeführt. Es sollen möglichst Gewebefilter verwendet werden; ist dies auf Grund der Bedingungen nicht machbar, können elektrostatische Abscheider und/oder Hochleistungswäscher eingesetzt werden.
Bei der Anwendung bester verfügbarer Techniken im Primärbereich der Eisen- und Stahlindustrie können die prozessbezogenen spezifischen Gesamtstaubemissionen auf die folgenden Werte reduziert werden:
| Sinteranlagen | 40–120 g/Mg |
|---|---|
| Pelletanlagen | 40 g/Mg |
| Hochofen | 35–50 g/Mg |
| Sauerstoffblaskonverter | 35–70 g/Mg. |
Durch die Reinigung der Abgase mit Gewebefiltern wird der Staubgehalt im Reingas auf weniger als 20 mg/m 3 gesenkt, während bei elektrostatischen Abscheidern und Wäschern 50 mg/m 3 erreicht werden (im Stundenmittel). Jedoch gibt es im Primärbereich der Eisen- und Stahlindustrie viele Gewebefilteranwendungen, die weit niedrigere Werte ermöglichen.
Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung im Primärbereich der Eisen- und Stahlindustrie
Tabelle 4
| Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) | Staubabscheide-grad (%) | Minderungskosten (Gesamtkosten USD) |
|---|---|---|---|
| Sinteranlagen | emissionsoptimiertes Sintern | ca. 50 | |
| Wäscher und ESA | 90 | ||
| Gewebefilter | 99 | ||
| Pelletanlagen | ESA +Kalkreaktor + Gewebefilter | 99 | |
| Wäscher | 95 | ||
| Hochöfen | GF/ESA | 99 | ESA: 0,24 –1/Mg Roheisen |
| Gichtgasreinigung | Nasswäscher | 99 | |
| elektrostatische Nassabscheider | 99 | ||
| Sauerstoff-blaskonverter | Primärentstaubung: Nassabscheider/ESA/GF | 99 | elektrostatischer Trockenabscheider: 2,25/Mg Stahl |
| Sekundärentstaubung: | 97 | GF: 0,26/Mg Stahl | |
| elektrostatischer Trockenabscheider/GF | |||
| diffuse Emissionen | Förderbänder in geschlossener Ausführung, gekapselte Bauweise, Befeuchten von gelagertem Einsatzmaterial, Straßenreinigung | 80–99 | |
Direktreduktions- und -schmelzprozesse befinden sich in der Entwicklung und können in der Zukunft Sinteranlagen und Hochöfen ablösen. Die Anwendung dieser Technologien erfolgt in Abhängigkeit der Eigenschaften der Erze und erfordert die Verarbeitung des entstehenden Produkts in einem Elektrolichtbogenofen, der mit geeigneten Minderungseinrichtungen ausgestattet sein sollte.
Sekundärbereich der Eisen- und Stahlindustrie (Anhang II, Kategorie 3)
Es ist sehr wichtig, alle Emissionen wirksam aufzufangen. Dies kann durch die Installation von Einhausungen oder beweglichen Abzugshauben bzw. mit Hilfe von Absaugsystemen für das gesamte Gebäude geschehen. Die gefassten Abgase müssen gereinigt werden. Für alle staubemittierenden Prozesse im Sekundärbereich der Eisen- und Stahlindustrie ist die Entstaubung mit Gewebefiltern, bei denen der Staubgehalt im Reingas auf weniger als 20 mg/m 3 gesenkt wird, als beste verfügbare Technik anzusehen. Kommt diese Technik auch für die Minimierung diffuser Emissionen zum Einsatz, so wird die spezifische Staubemission (einschließlich der unmittelbar mit dem Prozess im Zusammenhang stehenden diffusen Emissionen) nicht über den Bereich von 0,1 bis 0,35 kg/Mg Stahl hinausgehen. Es gibt viele Beispiele für einen Reingas-Staubgehalt unter 10 mg/m 3 im Fall einer Verwendung von Gewebefiltern. Dabei liegt die spezifische Staubemission normalerweise unter 0,1 kg/Mg.
Zum Schmelzen von Schrott kommen zwei unterschiedliche Ofenarten zum Einsatz: Siemens-Martin-Öfen und Elektrolichtbogenöfen, wobei der Einsatz von SM-Öfen gegenwärtig ausläuft.
Der Gehalt an den hier untersuchten Schwermetallen im emittierten Staub hängt von der Zusammensetzung des Eisen- und Stahlschrotts und den bei der Stahlerzeugung zugesetzten Legierungsmetallen ab. Messungen am Elektrolichtbogenofen haben gezeigt, dass emittiertes Quecksilber zu 95% und Cadmiumemissionen zu 25% als Dämpfe auftreten. Die wichtigsten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind in Tabelle 5 aufgeführt.
Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung im Sekundärbereich der Eisen- und Stahlindustrie
Tabelle 5
| Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) | Staubabscheidegrad (%) | Minderungskosten (Gesamtkosten USD) |
|---|---|---|---|
| Lichtbogenofen | ESA | 99 | – |
| GF | 99,5 | GF: 24/Mg Stahl | |
Eisengießereien (Anhang II, Kategorie 4)
Es kommt vor allem darauf an, alle Emissionen wirksam zu erfassen. Dies lässt sich durch die Installation von Einhausungen oder beweglichen Abzughauben bzw. mittels Absaugsystemen für das gesamte Gebäude erreichen. Die gefassten Emissionen müssen gereinigt werden. In Eisengießereien wird mit Kupolöfen, Elektrolichtbogenöfen und Induktionsöfen gearbeitet. Vor allem beim Schmelzen und, in geringem Maße, auch beim Gießen treten direkte Partikelemissionen und gasförmige Schwermetallemissionen auf. Diffuse Emissionen entstehen bei der Rohstoffaufbereitung, beim Schmelzen, Gießen und Gussputzen. Die wichtigsten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind in Tabelle 6 zusammen mit den erreichbaren Abscheidegraden und, sofern verfügbar, den Kosten angegeben. Mit diesen Maßnahmen lassen sich die Staubkonzentrationen auf mindestens 20 mg/m 3 verringern.
Die Eisengießereiindustrie umfasst eine Vielzahl äußerst verschiedenartiger Produktionsstätten. Bei bestehenden kleineren Anlagen stellen die aufgeführten Maßnahmen unter Umständen nicht die beste verfügbare Technik dar, wenn sie wirtschaftlich nicht tragbar sind.
Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung in Eisengießereien
Tabelle 6
| Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) | Staubabscheide grad (%) | Minderungskosten (Gesamtkosten USD) |
|---|---|---|---|
| Lichtbogenofen | ESA | 99 | |
| GF | 99,5 | GF: 24/Mg Eisen | |
| Induktionsofen | GF/Trockenabsorption + GF | 99 | |
| Kaltwindkupolofen | Abzug unter Gicht: GF | 98 | |
| Abzug über Gicht: | |||
| GF + Vorentstaubung | 97 | 8–12/Mg Eisen | |
| GF + Chemisorption | 99 | 45/Mg Eisen | |
| Heisswindkupolofen | GF + Vorentstaubung | 99 | 23/Mg Eisen |
| Desintegrator/Venturi-Wäscher | 97 | ||
Primär- und Sekundärbereich der Nichteisenmetallindustrie (Anhang II, Kategorien 5 und 6)
In diesem Abschnitt geht es um die Emissionen von Cd, Pb und Hg und ihrer Begrenzung im Primär- und Sekundärbereich der Erzeugung von Nichteisenmetallen wie Blei, Kupfer, Zink, Zinn und Nickel. Auf Grund der Vielzahl der im Einzelnen eingesetzten Rohstoffe und angewendeten Prozesse ist es möglich, dass in diesem Sektor beinahe alle Arten von Schwermetallen und Schwermetallverbindungen emittiert werden. Für die in diesem Anhang untersuchten Schwermetalle ist besonders die Produktion von Kupfer, Blei und Zink relevant.
Am Beginn der Verarbeitung der Quecksilbererze und -konzentrate steht das Zerkleinern und mitunter das Klassieren. Anreicherungsverfahren spielen keine große Rolle, obwohl in einigen Anlagen bei der Verarbeitung geringhaltiger Erze Flotationsverfahren genutzt werden. Dazu wird das zerkleinerte Erz in kleinen Betrieben in Retorten oder bei Großbetrieben in Öfen auf jene Temperatur erwärmt, bei der Quecksilber(II)-sulfid sublimiert. Der entstehende Quecksilberdampf wird in einem Kühlsystem kondensiert und als Quecksilbermetall aufgefangen. Die sich in Kondensatoren und Becken absetzende Masse soll entfernt, mit Kalk behandelt und in die Retorte bzw. den Ofen zurückgeführt werden.
Zur effizienten Rückgewinnung von Quecksilber können die folgenden Verfahren angewendet werden:
– Maßnahmen zur Verringerung der Staubbildung im Bergbau und bei der Lagerung einschließlich der Minimierung der Haldengröße;
– indirekte Beheizung des Ofens;
– möglichst trockene Lagerung des Erzes;
– Senkung der Temperatur des Gases beim Eintritt in den Kondensator auf nur 10 bis 20°C über dem Taupunkt;
– möglichst niedrige Austrittstemperatur und
– Leiten der Reaktionsgase durch einen der Kondensationsstufe nachgeschalteten Wäscher und/oder einen Selenfilter.
Bei der Goldgewinnung durch Amalgamierung können ähnliche Maßnahmen wie bei Quecksilber angewendet werden. Die Gewinnung von Gold erfolgt auch auf anderem Wege als durch Amalgamieren; diese Verfahren sind für Neuanlagen zu bevorzugen.
Nichteisenmetalle werden vornehmlich aus schwefelhaltigen Erzen gewonnen. Aus technischen und Produktqualitätsgründen müssen die Abgase gründlich entstaubt ( 3 mg/m 3 ) und möglicherweise auch einer zusätzlichen Quecksilberabscheidung unterzogen werden, bevor sie einer SO3-Kontaktanlage zugeführt werden, wodurch auch die Schwermetallemissionen abnehmen.
Gegebenenfalls sollen Gewebefilter verwendet werden. Es kann ein Staubgehalt im Reingas von weniger als 10 mg/m 3 erzielt werden. Der bei pyrometallurgischen Produktionsprozessen anfallende Staub soll innerhalb oder außerhalb des Betriebes unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufgearbeitet werden.
Was die Primärbleigewinnung anbelangt, so liegen erste Erkenntnisse vor, die darauf schließen lassen, dass es interessante neue Technologien zur Direktschmelzreduktion gibt, bei denen kein Sintern der Konzentrate erfolgt. Diese Verfahren stehen für eine neue Generation autogener Direktschmelztechnologien für Blei, bei denen die Umwelt nicht so stark belastet und weniger Energie verbraucht wird.
Sekundärblei wird hauptsächlich aus gebrauchten Pkw- und Lkw-Batterien gewonnen, die vor dem Eintrag in den Schmelzofen demontiert werden. Bei dieser besten verfügbaren Technik soll ein Schmelzvorgang in einem Kurztrommelofen oder Schachtofen durchgeführt werden. Mit Sauerstoff-Brennstoff-Brennern können Abgasvolumen und Flugstaubanfall um 60% gesenkt werden. Durch Reinigung des Abgases mit Gewebefiltern lassen sich Staubkonzentrationen im Reingas von 5 mg/m 3 erzielen.
Die Primärzinkproduktion erfolgt durch ein Verfahren mit Röstung, Laugung und Elektrolyse. Drucklaugung kann als Alternative zur Röstung angewendet und je nach den Konzentratmerkmalen für Neuanlagen als BAT betrachtet werden. Emissionen aus der pyrometallurgischen Zinkgewinnung im Imperial-Smelting-Schachtofen (IS-Schachtofen) können durch Verwendung einer doppelglockigen Gichtöffnung und Reinigung mit leistungsstarken Wäschern, effiziente Absaugung sowie Reinigung der bei der Schlacke- und Bleiabtrennung anfallenden Gase und gründliche Reinigung ( 10 mg/m 3 ) der CO-reichen Ofenabgase auf ein Mindestmaß abgesenkt werden.
Zur Gewinnung von Zink aus oxidierten Rückständen kommt ein IS-Ofen zum Einsatz. Sehr geringwertige Rückstände und Flugstaub (z. B. aus der Stahlindustrie) werden zunächst in Drehrohröfen (Wälz-Öfen) behandelt, in denen hochzinkhaltiges Oxid entsteht. Die Verwertung von metallischen Werkstoffen erfolgt durch Einschmelzen entweder in Induktionsöfen, in Öfen mit direkter oder indirekter Beheizung mit Erdgas oder flüssigen Brennstoffen oder in vertikalen New-Jersey-Retorten, die sich zur Wiederaufbereitung einer Vielzahl oxidischer und metallischer Sekundärmaterialien eignen. Zudem kann Zink durch ein Schlackenverblaseverfahren auch aus Bleiofenschlacken rückgewonnen werden.
Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung im Primärbereich der Nichteisenmetallindustrie
Tabelle 7 a)
| Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) | Staubabscheidegrad (%) | Minderungskosten (Gesamtkosten USD) |
|---|---|---|---|
| diffuse Emissionen | Absaughauben, Einhausung usw. Abgasreinigung durch GF | 99 | |
| Rösten/Sintern | Presswind-Sintern: ESA + Wäscher (vor der Doppelkontakt-Schwefelsäureanlage) + GF für Abgase | 7–10/Mg H2 SO4 | |
| herkömmliches Schmelzen (Reduktion im Schachtofen) | Schachtofen: Gichtverschluss/wirksame Absaugung von Abstichöffnungen + GF, Gießrinnenabdeckung, doppel – glockige Gichtöffnung | ||
| Imperial-Smelting-Verfahren | Hochleistungswäsche | 95 | – |
| Venturi-Wäscher | – | ||
| doppelglockige Gichtöffnung | 4/Mg gewonnenes Metall | ||
| Drucklaugen | Anwendung in Abhängigkeit von den Laugungsmerkmalen der Konzentrate | 99 | standort-spezifisch |
| Direktschmelz-Reduktionsverfahren | Schwebeschmelzen, z. B. Kivcet-, Outokumpu- und Mitsubishi-Verfahren | ||
| Badschmelzen, z. B. rotierender Sauerstoffblaskonverter, Ausmelt-, Isasmelt-, QSL- und Noranda-Verfahren | Ausmelt: Pb 77, Cd 97; QSL: Pb 92, Cd 93 | QSL: Betriebskosten 60/Mg Pb | |
Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung im Sekundärbereich der Nichteisenmetallindustrie
Tabelle 7 b)
| Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) | Staubabscheide- grad (%) | Minderungskosten (Gesamtkosten, USD) |
|---|---|---|---|
| Bleigewinnung | Kurztrommelofen: Absaughauben für Abstichöffnungen + GF; Rohrkondensator, Sauerstoff-Brennstoff-Brenner | 99,9 | 45/Mg Pb |
| Zinkgewinnung | Imperial-Smelting-Verfahren | 95 | 14/Mg Zn |
Im Allgemeinen sollen die Verfahren mit einer wirksamen Staubabscheidevorrichtung sowohl für Primärgase als auch für diffuse Emissionen kombiniert werden. Die wichtigsten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind in den Tabellen 7 a) und b) aufgeführt. Durch die Verwendung von Gewebefiltern wurden in einigen Fällen Staubkonzentrationen im Reingas von unter 5 mg/m 3 erreicht.
Zementindustrie (Anhang II, Kategorie 7)
In Zementöfen können Sekundärbrennstoffe wie Altöl oder Altreifen zum Einsatz kommen. Beim Einsatz von Abfällen gelten unter Umständen die Emissionsbestimmungen für Abfallverbrennungsprozesse und beim Einsatz von gefährlichen Abfällen – je nach der in der Anlage verbrannten Menge – die Emissionsbestimmungen für das Verbrennen gefährlicher Abfälle. In diesem Abschnitt geht es jedoch um Öfen, die mit fossilen Brennstoffen befeuert werden.
In allen Stufen der Zementherstellung, die aus dem Materialtransport, der Rohstoffaufbereitung (Brecher, Trockner), dem Klinkerbrennprozess und der Zementherstellung besteht, werden Partikel emittiert. Mit den Rohstoffen, fossilen Brennstoffen und den als Brennstoff eingesetzten Abfällen gelangen Schwermetalle in den Zementofen.
Für den Klinkerbrennprozess stehen folgende Öfen zur Verfügung: langer Nassdrehrohrofen, langer Trockendrehrohrofen, Drehrohrofen mit Zyklonvorwärmer, Drehrohrofen mit Rostvorwärmer, Schachtofen. Im Hinblick auf den Energiebedarf und die Möglichkeiten der Emissionsbegrenzung sind Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmern zu bevorzugen.
Zur Wärmerückgewinnung werden die Abgase von Drehrohröfen durch das Vorwärmsystem und die Mahltrockner (sofern vorhanden) geführt, bevor sie entstaubt werden. Der abgeschiedene Staub wird wieder zum Einsatzmaterial zurückgeführt.
Mit den Abgasen werden weniger als 0,5% des in den Ofen gelangenden Bleis und Cadmiums freigesetzt. Der hohe Alkaligehalt und die Waschwirkung im Ofen begünstigen die Einbindung von Metallen im Klinker- bzw. Ofenstaub.
Die Schwermetallemissionen in die Luft können beispielsweise dadurch verringert werden, dass ein Teil des abgeschiedenen Staubes nicht zum Rohmaterial zurückgeführt, sondern deponiert wird. Dabei sollen jedoch im Einzelfall einer solchen Maßnahme die Folgen einer Abgabe von Schwermetallen über die Deponie in die Umwelt berücksichtigt werden. Eine weitere Möglichkeit ist eine Umleitung von heißem Mehl, wobei ein Teil des kalzinierten heißen Mehls unmittelbar vor den Ofeneingang abgezogen und der Zementaufbereitung zugeführt wird. Als Alternative zur Rückführung von Einsatzmaterial kann der Staub dem Klinker zugesetzt werden. Eine weitere wichtige Maßnahme ist ein sehr gut geregelter gleichmäßiger Ofenbetrieb, um Notabschaltungen der elektrostatischen Abscheider zu vermeiden. Diese können durch zu hohe CO-Konzentrationen verursacht werden. Vor allem kommt es darauf an, im Falle einer Notabschaltung das Auftreten hoher Schwermetallemissionen zu vermeiden.
Die wichtigsten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind in Tabelle 8 aufgeführt. Zur Verringerung direkter Staubemissionen von Brechern, Mühlen und Trocknern werden in erster Linie Gewebefilter verwendet, während für die Ofen- und Klinkerkühlerabgase elektrostatische Abscheider (ESA) eingesetzt werden. Mit ESA können die Staubkonzentrationen auf 50 mg/m 3 verringert werden. Beim Einsatz von Gewebefiltern lässt sich der Staubgehalt im Reingas auf 10 mg/m 3 eduzieren.
Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Abscheidung in der Zementindustrie
Tabelle 8
| Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) | Abscheidegrad (%) | Minderungskosten |
|---|---|---|---|
| direkte Emissionen von Brechern, Mühlen, Trocknern | GF | Cd, Pb: 95 | |
| direkte Emissionen von Drehrohröfen, Klinkerkühlern | ESA | Cd, Pb: 95 | |
| direkte Emissionen von Drehrohröfen | Aktivkohleadsorption | Hg: 95 | |
Glasindustrie (Anhang II, Kategorie 8)
In Anbetracht der verschiedenen Glasarten, bei denen Blei als Rohstoff eingesetzt wird (z. B. Kristallglas, Kathodenstrahlröhren), sind in der Glasindustrie Bleiemissionen von besonderer Relevanz. Bei Kalknatronbehälterglas hängen die Bleiemissionen von der Qualität des in dem Verfahren verwendeten wieder aufbereiteten Glases ab. Der Bleigehalt in Stäuben aus der Kristallglasschmelze liegt gewöhnlich bei etwa 20–60%.
Staubemissionen stammen vor allem von der Gemengemischung, den Öfen, diffusen Undichtigkeiten an den Ofenöffnungen sowie dem Endbearbeiten und Blasen der Glaserzeugnisse. Sie sind hauptsächlich von der Art des verwendeten Brennstoffs, dem Ofentyp und der Art des hergestellten Glases abhängig. Mit Sauerstoff-Brennstoff-Brennern können Abgasvolumen und Flugstaub um 60% reduziert werden. Bei elektrischer Beheizung sind die Bleiemissionen deutlich niedriger als bei Öl- oder Gasfeuerung.
Das Gemenge wird in Dauerwannen, Tageswannen oder Hafenöfen geschmolzen. Während des Schmelzvorgangs im periodischen Ofenbetrieb variieren die Staubemissionen stark. Bei Kristallglaswannen sind die Staubemissionen höher ( 5 kg/Mg Glasschmelze) als bei anderen Wannen ( 1 kg/Mg Natron- und Kaliglasschmelze).
Zu den Maßnahmen zur Reduzierung direkter metallhaltiger Staubemissionen zählen: die Pelletierung des Glasgemenges, die Umstellung der Beheizung von Öl/Gas-Feuerung auf Elektrisch, die Verwendung eines größeren Anteils Scherben im Gemenge und die bessere Auswahl von Rohstoffen (Größenverteilung) und wieder aufgearbeitetem Glas (Vermeidung bleihaltiger Anteile). Abgase können mit Gewebefiltern gereinigt werden, wodurch die Emissionskonzentrationen unter 10 mg/m 3 sinken. Mit elektrostatischen Abscheidern werden Reingaskonzentrationen von 30 mg/m 3 erreicht. Die entsprechenden Emissionsabscheidegrade sind in Tabelle 9 angegeben.
Ein Kristallglas ohne Bleiverbindungen befindet sich derzeit in der Entwicklung.
Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung in der Glasindustrie
Tabelle 9
| Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) | Staubabscheide- grad (%) | Minderungskosten (Gesamtkosten) |
|---|---|---|---|
| direkte Emissionen | GF | 98 | |
| ESA | 90 | ||
Chloralkaliindustrie (Anhang II, Kategorie 9)
In der Chloralkaliindustrie werden durch Elektrolyse einer Salzlösung Cl 2 , Alkalihydroxide und Wasserstoff gewonnen. Bei bestehenden Anlagen kommen üblicherweise das Amalgamverfahren und das Diaphragmaverfahren zur Anwendung; in beiden Fällen ist zur Vermeidung von Umweltproblemen die Einführung guter Praktiken notwendig. Beim Membranverfahren entstehen keine direkten Quecksilberemissionen. Außerdem zeichnet es sich durch eine niedrigere elektrolytische Energie und einen höheren Wärmebedarf für die Aufkonzentrierung der Alkalilauge (die Gesamtenergiebilanz zeigt einen kleinen Vorteil der Membranzellentechnologie in der Grössenordnung von 10 bis 15%) und einen kompakteren Zellenbetrieb aus. Für Neuanlagen gilt sie daher als die bevorzugte Variante. Im Beschluss 90/3 der Kommission zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (PARCOM) vom 14. Juni 1990 wird empfohlen, die bestehenden, mit Amalgamzellen arbeitenden Chloralkalianlagen so bald wie möglich abzulösen und bis 2010 vollständig abzuschaffen.
Die konkreten Investitionen zum Austausch der Amalgamzellen durch den Membranprozess werden mit 700 bis 1000 USD/Mg Cl 2 Leistung beziffert. Obwohl sich unter anderem durch höhere Gebühren der Versorgungsunternehmen wie auch durch höhere Kosten für die Reinigung der Salzlösung zusätzliche Kosten ergeben können, werden die Betriebskosten in den meisten Fällen sinken. Dies ist vor allem auf Einsparungen auf Grund eines geringeren Energieverbrauchs sowie niedrigere Kosten für die Abwasserbehandlung und Abfallentsorgung zurückzuführen.
Beim Amalgamverfahren sind folgende Quellen für Quecksilberemissionen in die Umwelt anzuführen: Entlüftung des Zellraums, Prozessentlüftungsanlagen, Produkte – insbesondere Wasserstoff – und Abwasser. Bezüglich der Emissionen in die Luft ist besonders das diffus aus den Zellen in den Zellenraum emittierte Hg zu berücksichtigen. Vorbeugende Maßnahmen und Kontrollen besitzen einen hohen Stellenwert und sollen entsprechend der Bedeutung der jeweiligen Quelle bei einer bestimmten Anlage Priorität genießen. In jedem Fall sind spezielle Begrenzungsmaßnahmen bei der Rückgewinnung von Quecksilber aus den in den Verfahren anfallenden Schlämmen erforderlich.
Zur Verringerung der Emissionen aus bestehenden Anlagen für das Amalgamverfahren können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
– Prozesskontrollmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Optimierung des Zellenbetriebs, Wartung und effizientere Arbeitsmethoden;
– Abdeckungen, Abdichtungen und geregelte Absaugung;
– Reinigung der Zellenräume und Maßnahmen, die ihre Reinhaltung erleichtern sowie
– Reinigung gefasster Gasströme (bestimmte belastete Luftströme und Wasserstoffgas).
Durch diese Maßnahmen können die Quecksilberemissionen auf Werte weit unter 2,0 g/Mg Cl 2 -Produktionskapazität (ausgedrückt als Jahresdurchschnitt) gesenkt werden. Es gibt Beispiele für Anlagen, die Emissionen weit unter 1,0 g/Mg Cl 2 -Produktionskapazität erreichen. Im Ergebnis des PARCOM-Beschlusses 90/3 wurde die Forderung erhoben, dass nach dem Amalgamverfahren arbeitende bestehende Chloralkalianlagen bei Emissionen, die unter das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus fallen, bis zum 31. Dezember 1996 einen Stand von 2g Hg/Mg Cl 2 erreichen müssen. Da Emissionen zu einem Grossteil von guten Betriebspraktiken abhängig sind, dürften sich für den Durchschnitt Wartungszeiträume von höchstens einem Jahr als notwendig erweisen.
Verbrennung von Siedlungsabfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich und gefährlichen Abfällen (Anhang II, Kategorien 10 und 11)
Bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen sowie von medizinischen und gefährlichen Abfällen entstehen Emissionen von Cadmium, Blei und Quecksilber. Quecksilber, ein beträchtlicher Teil des Cadmiums und kleinere Anteile Blei verdampfen bei diesem Prozess. Zur Senkung der Emissionen sollen sowohl vor als auch nach der Verbrennung besondere Maßnahmen ergriffen werden.
Als beste verfügbare Technologie zur Entstaubung gelten Gewebefilter kombiniert mit Trocken- oder Nassverfahren zur Verminderung flüchtiger Stoffe. Mit Nassabscheidern kombinierte elektrostatische Abscheider können ebenfalls für das Erreichen niedriger Staubemissionen ausgelegt werden, doch bieten sie vor allem im Vergleich mit vorbeschichteten Gewebefiltern weniger Einsatzmöglichkeiten zur Adsorption flüchtiger Schadstoffe.
Bei der Anwendung von BAT zur Abgasreinigung wird die Staubkonzentration im Reingas auf einen Bereich von 10 bis 20 mg/m 3 vermindert; in der Praxis werden noch niedrigere Konzentrationen erreicht, und in einigen Fällen sind Werte von unter 1 mg/m 3 genannt worden. Die Quecksilberkonzentration kann auf einen Bereich von 0,05 bis 0,10 mg/m 3 (bezogen auf 11% O 2 ) reduziert werden.
Die wichtigsten Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung sind in Tabelle 10 aufgeführt. Es ist schwierig, allgemein gültige Daten bereitzustellen, da die relativen Kosten in USD/Tonne von einer besonders breiten Palette standortspezifischer Variablen, wie beispielsweise der Abfallzusammensetzung, abhängig sind.
Schwermetalle sind in allen Teilen des Siedlungsabfallstroms (z. B. Produkte, Papier, organisches Material) enthalten. Folglich können die Schwermetallemissionen verringert werden, wenn weniger Siedlungsabfälle verbrannt werden. Dies lässt sich durch verschiedene abfallwirtschaftliche Vorgehensweisen, darunter Programme zur Verwertung und die Kompostierung organischen Materials, erreichen. Darüber hinaus ist es in einigen UN-ECE-Ländern gestattet, Siedlungsabfällen auf geordneten Deponien abzulagern. Auf einer ordnungsgemäß bewirtschaften Deponie sind Cadmium- und Bleiemissionen ausgeschlossen und können Quecksilberemissionen niedriger sein als bei der Verbrennung. In verschiedenen UN-ECE-Ländern laufen Maßnahmen zur Erforschung der Emission von Quecksilber aus Deponien.
Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Abscheidung bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich und gefährlichen Abfällen
Tabelle 10
| Emissionsquelle | Emissions-begrenzungs-maßnahme(n) | Abscheidegrad (%) | Minderungskosten (Gesamtkosten USD) |
|---|---|---|---|
| Kamin | Hochleistungswäscher | Pb, Cd: 98; | |
| Hg: ca. 50 | |||
| ESA (3 Felder) | Pb, Cd; 80–90 | 10–20/Mg Abfall | |
| Nass-ESA (1 Feld) | Pb, Cd: 95–99 | ||
| Gewebefilter | Pb, Cd: 95–99 | 15–30/Mg Abfall | |
| Aktivkohleeindüsung + GF | Hg: 85 | Betriebskosten: | |
| ca. 2–3/Mg Abfall | |||
| Filtration mittels Aktivkohlebett | Hg: 99 | Betriebskosten: | |
| ca. 50/Mg Abfall | |||
Anhang IV
Fristen bis zur Anwendung von Grenzwerten und besten verfügbaren Techniken für neue und bestehende ortsfeste Quellen
Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzwenden:
neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
bestehende ortsfeste Quellen: acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden.
Anhang IV
Fristen bis zur Anwendung von Grenzwerten und besten verfügbaren Techniken für neue und bestehende ortsfeste Quellen
Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzwenden:
neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei;
bestehende ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei oder am 31. Dezember 2020, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 3, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts zum Protokoll erklären, dass sie die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Grenzwerte bis zu 15 Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei verlängert.
(3) Fasst eine Vertragspartei für eine bestimmte Kategorie ortsfester Quellen einen Beschluss gemäß Artikel 3a des vorliegenden Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung für dieselbe Quellenkategorie nach Absatz 2 abgeben.
Anhang V
Grenzwerte für die Begrenzung der Emissionen aus größeren ortsfesten Quellen
I. Einleitung
Für die Bekämpfung der Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang:
– Werte für spezifische Schwermetalle oder Kategorien von Schwermetallen und
– Werte für Partikelemissionen im Allgemeinen.
Prinzipiell können Grenzwerte für Partikel nicht die spezifischen Grenzwerte für Cadmium, Blei und Quecksilber ersetzen, weil die Menge der mit Partikelemissionen assoziierten Metalle je nach Verfahren unterschiedlich ausfällt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte trägt jedoch erheblich zur Reduzierung der Schwermetallemissionen im Allgemeinen bei. Zudem ist die Überwachung von Partikelemissionen in aller Regel billiger als die Überwachung einzelner Schadstoffe, und eine kontinuierliche Überwachung der einzelnen Schwermetalle ist im Allgemeinen nicht realisierbar. Daher sind die Grenzwerte für Partikel von großer praktischer Bedeutung und werden in diesem Anhang in den meisten Fällen auch als Ergänzung oder Ersatz für spezifische Grenzwerte für Cadmium, Blei oder Quecksilber angegeben.
Grenzwerte, die in mg/m 3 ausgedrückt werden, beziehen sich auf Standardbedingungen (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa, Trockengas) und werden als Durchschnittswert einstündiger Messungen, die sich über mehrere Betriebsstunden – in der Regel 24 Stunden – erstrecken, berechnet. Anfahr- und Abschaltzeiten sollen ausgeklammert werden. Die Mittelungszeit kann verlängert werden, falls dies zur Erzielung hinreichend genauer Überwachungsergebnisse erforderlich ist. Im Hinblick auf den Sauerstoffgehalt des Abgases gelten die für ausgewählte große ortsfeste Quellen angegebenen Werte. Jede Verdünnung zum Zwecke der Verringerung der Konzentrationen von Schadstoffen in Abgasen ist unzulässig. Grenzwerte für Schwermetalle beziehen sich auf den festen, den gasförmigen und den dampfförmigen Zustand des Metalls und seiner Verbindungen, angegeben als das Metall. Werden Grenzwerte für Gesamtemissionen (ausgedrückt als g/Einheit der Produktion bzw. Kapazität) angegeben, so beziehen sie sich auf die Summe der als Jahreswert gefassten Abgas- und diffusen Emissionen.
Kann die Überschreitung angegebener Grenzwerte nicht ausgeschlossen werden, so werden entweder die Emissionen oder ein Betriebsparameter, der angibt, ob eine Abgasreinigungsanlage ordnungsgemäß betrieben und gewartet wird, überwacht. Die Überwachung von Emissionen bzw. Betriebsindikatoren soll kontinuierlich erfolgen, wenn der ausgestoßene Massenfluss der Partikel größer als 10 kg/h ist. Werden die Emissionen zur Überwachung herangezogen, müssen die Luftschadstoffkonzentrationen in Abgas führenden Kanälen auf repräsentative Weise gemessen werden. Bei diskontinuierlicher Überwachung der Partikelemissionen sollen die Konzentrationen in regelmäßigen Abständen gemessen werden, mit mindestens drei unabhängigen Messungen je Überprüfung. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie Referenzmessungen zur Kalibrierung automatischer Messsysteme werden nach den vom Europäischen Komitee für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) bzw. der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Normen durchgeführt. Nationale Normen gelten solange, bis CENund ISO-Normen vorliegen. Sie können auch zu Grunde gelegt werden, wenn sie Ergebnisse liefern, die den CEN- und ISO-Normen gleichwertig sind.
Bei kontinuierlicher Überwachung ist von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen, wenn keine der auf der Grundlage des 24-Stunden-Mittels errechneten Emissionskonzentrationen den Grenzwert überschreitet oder wenn das 24-Stunden-Mittel des überwachten Parameters nicht über dem korrelierten Wert des Parameters liegt, der bei ordnungsgemäßem Betrieb und ordnungsgemäßer Wartung der Abgasreinigungsanlage während einer Überprüfung aufgestellt wurde. Bei der diskontinuierlichen Emissionsüberwachung gelten die Bestimmungen als erfüllt, wenn der gemittelte Messwert je Überprüfung nicht den Grenzwert überschreitet. Eine Übereinstimmung mit jedem der Grenzwerte, ausgedrückt als Gesamtemissionen je Produktionseinheit oder jährliche Gesamtemissionen, liegt vor, wenn der ermittelte Wert – wie oben beschrieben – nicht überschritten wird.
II. Spezifische Grenzwerte für ausgewählte größere ortsfeste Quellen
Verbrennung fossiler Brennstoffe (Anhang II, Kategorie 1):
Die Grenzwerte beziehen sich auf 6% O 2 in Abgas bei festen Brennstoffen und 3% O 2 bei flüssigen Brennstoffen.
Grenzwert für Partikelemissionen bei festen und flüssigen Brennstoffen: 50 mg/m 3 .
Sinteranlagen (Anhang II, Kategorie 2):
Grenzwert für Partikelemissionen: 50 mg/m 3 .
Pelletanlagen (Anhang II, Kategorie 2):
Grenzwert für Partikelemissionen:
Mahlen, Trocknen: 25 mg/m 3 und
Pelletieren: 25 mg/m 3 oder
Grenzwert für Partikelgesamtemissionen: 40 g/Mg produzierte Pellets.
Hochöfen (Anhang II, Kategorie 3):
Grenzwert für Partikelemissionen: 50 mg/m 3 .
Elektrolichtbogenöfen (Anhang II, Kategorie 3):
Grenzwert für Partikelemissionen: 20 mg/m 3 .
Gewinnung von Kupfer und Zink, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II, Grupppen 5 und 6):
Grenzwert für Partikelemissionen: 20 mg/m 3 .
Gewinnung von Blei (Anhang II, Kategorien 5 und 6):
Grenzwert für Partikelemissionen: 10 mg/m 3 .
Zementindustrie (Anhang II, Kategorie 7):
Grenzwert für Partikelemissionen: 50 mg/m 3 .
Glasindustrie (Anhang II, Kategorie 8):
Die Grenzwerte beziehen sich auf verschiedene O 2 -Konzentrationen im Abgas in Abhängigkeit von der Ofenart: Wannenöfen: 8%; Hafenöfen und Tageswannen: 13%.
Grenzwert für Bleiemissionen: 5 mg/m 3 .
Chloralkaliindustrie (Anhang II, Kategorie 9):
Die Grenzwerte beziehen sich auf die Gesamtmasse des von einer Anlage in die Luft freigesetzten Quecksilbers, und zwar unabhängig von der Emissionsquelle und ausgedrückt als Jahresmittelwert.
Die Grenzwerte bestehender Chloralkalianlagen werden von den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls neu bewertet.
Grenzwert für neue Chloralkalianlagen: 0,01 g Hg/Mg Cl 2 -Produktionskapazität.
Siedlungsabfälle, medizinische Abfälle und gefährliche Abfälle (Anhang II, Kategorien 10 und 11):
Die Grenzwerte beziehen sich auf eine O 2 -Konzentration von 11% im Abgas.
Grenzwert für Partikelemissionen:
10 mg/m 3 bei der Verbrennung gefährlicher und medizinischer Abfälle;
25 mg/m 3 bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen.
Grenzwert für Quecksilberemissionen:
0,05 mg/m 3 bei der Verbrennung gefährlicher Abfälle;
0,08 mg/m 3 bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen;
die Grenzwerte für quecksilberhaltige Emissionen, die bei der Verbrennung von medizinischen Abfällen entstehen, werden von den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls neu bewertet.
Anhang V
Grenzwerte für die Begrenzung von Emissionen aus größeren ortsfesten Quellen
Für die Bekämpfung von Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang:
Werte für spezifische Schwermetalle oder Kategorien von Schwermetallen und
Werte für Partikelemissionen im Allgemeinen.
Grenzwerte für Partikel können grundsätzlich nicht die spezifischen Grenzwerte für Cadmium, Blei und Quecksilber ersetzen, weil die Menge der mit Partikelemissionen assoziierten Metalle je nach Verfahren unterschiedlich ausfällt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte trägt jedoch erheblich zur Reduzierung der Schwermetallemissionen im Allgemeinen bei. Zudem ist die Überwachung von Partikelemissionen in aller Regel preiswerter als die Überwachung einzelner Schadstoffe, und eine kontinuierliche Überwachung der einzelnen Schwermetalle ist im Allgemeinen nicht realisierbar. Daher sind die Grenzwerte für Partikel von großer praktischer Bedeutung und werden in diesem Anhang in den meisten Fällen auch als Ergänzung für spezifische Grenzwerte für Cadmium, Blei oder Quecksilber angegeben.
Abschnitt A gilt für alle Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika. Abschnitt B gilt für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika
Allein in diesem Abschnitt bedeutet „Staub“ die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die unter den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierende Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter bestimmten Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert“ (EGW) die Menge an Staub und bestimmten, unter dieses Protokoll fallenden Schwermetallen in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nicht anders angegeben, wird er als Schadstoffmasse pro Abgasvolumen (in mg/m 3 ), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273.15 K, 101.3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die für ausgewählte Kategorien größerer ortsfester Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen oder nach anderen technisch zweckmäßigen Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Die relevanten Schwermetalle sind für jede Industriequelle mindestens einmal alle drei Jahre zu messen. Dabei sind die Leitfäden über die Methoden für Messungen und Berechnungen zu berücksichtigen, die von den Vertragsparteien auf der Tagung des Exekutivorgans angenommen wurden. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Grenzwerte als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Eine indirekte Schadstoffüberwachung anhand von Summenparametern/kumulativen Parametern (z. B. Staub als Summenparameter für Schwermetalle) ist ebenfalls möglich. In bestimmten Fällen kann die Anwendung einer bestimmten Technik der Emissionskontrolle gewährleisten, dass ein Wert/Grenzwert eingehalten oder erfüllt wird.
Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Prozessparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder internationale Normen zugrunde gelegt, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
Feuerungsanlagen (Kessel und Prozessfeuerungen) mit einer berechneten Feuerungswärmeleistung von über 50 MWth1 (Anhang II Kategorie 1)
Grenzwerte für Staubmissionen aus der Verbrennung anderer fester und flüssiger Brennstoffe als Biomasse und Torf: 2
1) Die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Einheiten berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung unberücksichtigt.
2) Insbesondere gelten die EGW nicht für:
– Anlagen, die als einzige Brennstoffquelle Biomasse und Torf verwenden;
– Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
– Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
– Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Cracken;
– Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
– in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
– Koksofenunterfeuerung;
– Winderhitzer (Cowper);
– Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;
– Abfallverbrennungsöfen und
– Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.
| Tabelle 1 | |||
|---|---|---|---|
| Brennstoffart | Feuerungswärmeleistung (MWth) | EGW für Staub (mg/m³)a | |
| Feste Brennstoffe | 50–100 | Neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | |
| Bestehende Anlagen: 30 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | |||
| 100–300 | Neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | ||
| Bestehende Anlagen: 25 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | |||
| 300 | Neue Anlagen: 10 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | ||
| Bestehende Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | |||
| Flüssige Brennstoffe | 50–100 | Neue Anlagen: 20 | |
| Bestehende Anlagen: 30 (allgemein) | |||
| 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) | |||
| Flüssige Brennstoffe | 100–300 | Neue Anlagen: 20 | |
| Bestehende Anlagen: 25 (allgemein) | |||
| 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) | |||
| 300 | Neue Anlagen: 10 | ||
| Bestehende Anlagen: 20 (allgemein) | |||
| 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) | |||
| a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % (feste Brennstoffe) und von 3 % (flüssige Brennstoffe). | |||
Sondervorschriften für Feuerungsanlagen gemäß Nummer 8:
Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 8 abweichen:
im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;
ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis spätestens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;
wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der EGW für neue Anlagen gemäß Nummer 8 auf den erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Wärmeleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet;
die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage Vorkehrungen getroffen werden;
im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.
Primär- und Sekundäranlagen für die Erzeugung von Eisen und Stahl (Anhang II Kategorien 2 und 3)
Grenzwerte für Staubemissionen:
| Tabelle 2 | ||
|---|---|---|
| Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m³) | |
| Sinteranlage | 50 | |
| Pelletieranlage | 20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen | |
| 15 für alle anderen Verfahrensschritte | ||
| Hochofen: Winderhitzer | 10 | |
| Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren | 30 | |
| Stahlerzeugung und Gießen nach dem | 15 (bestehende Anlagen) | |
| Elektrolichtbogenverfahren | 5 (neue Anlagen) | |
Eisengießereien (Anhang II Kategorie 4)
Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengießereien:
| Tabelle 3 | ||
|---|---|---|
| Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m³) | |
| Eisengießereien: | 20 | |
| sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen); alle Gussformen (Einwegformen, Dauerformen) | ||
| Warmwalzen | 20 | |
| 50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können | ||
Herstellung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II Kategorien 5 und 6)
Grenzwert für Staubemissionen für die Erzeugung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen:
| Tabelle 4 | ||
|---|---|---|
| EGW für Staub (mg/m³) | ||
| Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen | 20 | |
Herstellung und Verarbeitung von Blei (Anhang II Kategorien 5 und 6)
Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Blei:
| Tabelle 5 | ||
|---|---|---|
| EGW für Staub (mg/m³) | ||
| Herstellung und Verarbeitung von Blei | 5 | |
Zementindustrie (Anhang II Kategorie 7)
Grenzwerte für Staubemissionen aus der Zementherstellung:
| Tabelle 6 | ||
|---|---|---|
| EGW für Staub (mg/m³)a | ||
| Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler | 20 | |
| Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler, die Abfälle mitverbrennen | 20 | |
| a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %. | ||
Glasindustrie (Anhang II Kategorie 8)
Grenzwerte für Staubemissionen aus der Glasherstellung:
| Tabelle 7 | ||
|---|---|---|
| EGW für Staub (mg/m³)a | ||
| Neue Anlagen | 20 | |
| Bestehende Anlagen | 30 | |
| a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 8 % (kontinuierliches Schmelzen) und von 13 % (diskontinuierliches Schmelzen). | ||
Grenzwerte für Bleiemissionen aus der Glasherstellung: 5 mg/m 3
Chloralkali-Industrie (Anhang II Kategorie 9)
Bestehende Chloralkali-Anlagen, die eine Quecksilberzelltechnik anwenden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 auf quecksilberfreie Technologien umstellen oder schließen; bis zur Umstellung gilt für den Quecksilberausstoß einer Anlage in die Luft ein Grenzwert von 1 g je Mg 1 Produktionskapazität für Chlor.
Neue Chloralkali-Anlagen müssen quecksilberfrei betrieben werden.
1 1 Mg = 1 Tonne.
Abfallverbrennung (Anhang II Kategorien 10 und 11)
Grenzwert für Staubemissionen aus der Abfallverbrennung:
| Tabelle 8 | |
|---|---|
| EGW für Staub (mg/m³)a | |
| Verbrennung von Siedlungsabfällen und nicht gefährlichen, gefährlichen und medizinischen Abfällen | 10 |
| a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %. | |
Grenzwert für Quecksilberemissionen aus der Abfallverbrennung: 0,05 mg/m³.
Grenzwert für Quecksilberemissionen für die Mitverbrennung von Abfällen der Quellenkategorien 1 und 7: 0,05 mg/m³.
B. Vereinigte Staaten von Amerika
Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe und/oder bestimmter Schwermetalle aus ortsfesten Quellen der folgenden Quellenkategorien, und die Quellen, für die sie gelten, sind in folgenden Dokumenten festgelegt:
Stahlwerke: Elektrolichtbogenöfen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte AA und AAa;
Kleine kommunale Abfallverbrennungsanlagen – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt AAAA;
Glasherstellung – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CC;
Dampferzeuger in E-Werken – 40 C.F.R., Teil 60 Unterabschnitte D und Da;
Anlagen zur Dampferzeugung in Industrie, Gewerbe, Institutionen – 40 C.F.R., Teil 60, Unterabschnitte Db und Dc;
Kommunale Abfallverbrennungsanlagen – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte E, Ea und Eb;
Verbrennungsanlagen für Krankenhausabfälle/medizinische Abfälle und infektiöse Abfälle – 40 C.F.R. Teil 60 Unterabschnitt Ec;
Portland-Zement – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt F;
Sekundäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt L;
Sauerstoffblaskonverter– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt N;
Sauerstoffblaskonverter und dazugehörige Anlagen (nach dem 20. Januar 1983) – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Na;
Primäre Kupferschmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt P;
Primäre Zinkschmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Q;
Primäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt R;
Eisenlegierungsanlagen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Z;
Andere Einheiten für die Verbrennung fester Abfälle (nach dem 9. Dezember 2004) – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt EEEE;
Sekundäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt X;
Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEE;
Herstellung von Portland-Zement – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt LLL;
Primärkupfer– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt QQQ;
Primäres Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTT;
Eisen- und Stahlgießereien– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEE;
Integrierte Eisen- und Stahlherstellung– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt FFFFF;
Elektrostahlwerke– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYY;
Eisen- und Stahlgießereien– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZ;
Primärkupferschmelzen – diffuse Quellen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEEE;
aa) Sekundärkupferschmelzen – diffuse Quellen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt FFFFFF;
bb) Primäre Nichteisenmetalle – Diffuse Quellen: Zink, Kadmium und Beryllium – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt GGGGGG;
cc) Glasherstellung (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt SSSSSS;
dd) Schmelzen sekundäre Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTTTTT;
ee) Herstellung von Eisenlegierungen (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYYY;
ff) Schmelzen Aluminium-, Kupfer- und Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZZ;
gg) Leistungsnormen für Kohleaufbereitungs- und verarbeitungsanlagen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Y;
hh) Erhitzer für Industrie, Gewerbe, Institutionen und Prozesse– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt DDDDD;
ii) Kessel für Industrie, Gewerbe und Institutionen (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt JJJJJJ;
jj) Quecksilberzell-Chloralkalianlagen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt IIIII; und
kk) Leistungsnormen für gewerbliche und industrielle Einheiten zur Verbrennung fester Abfälle, deren Bau nach dem 30. November 1999 bzw. deren Umbau oder Neubau am oder nach dem 1. Juni 2001 begonnen wurde – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CCCC.
Anhang VI
Produktkontrollmaßnahmen
Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist und spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls darf der Bleigehalt von Ottokraftstoff, der für Straßenfahrzeuge verkauft wird, 0,013 g/l nicht überschreiten. Vertragsparteien, die unverbleiten Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt unter 0,013 g/l verkaufen, bemühen sich, diesen Wert zu halten oder zu senken.
Jede Vertragspartei ist bestrebt zu gewährleisten, dass sich aus der Umstellung auf Kraftstoffe mit einem Bleigehalt nach Nummer 1 eine Verringerung der gefährlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt ergibt.
Gelangt ein Staat zu der Auffassung, dass für ihn die Begrenzung des Bleigehalts von auf dem Markt befindlichem Ottokraftstoff nach Nummer 1 schwerwiegende sozioökonomische oder technische Probleme zur Folge hätte bzw. unter anderem auf Grund seiner klimatischen Situation insgesamt keine Vorteile für Umwelt und Gesundheit mit sich bringen würde, so kann er den unter Nummer 1 angegebenen Zeitraum auf maximal 10 Jahre verlängern und darf währenddessen Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt von höchstens 0,15 g/l verkaufen. In einem solchen Fall gibt der Staat in einer zusammen mit seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung an, dass er beabsichtigt, den Zeitraum zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan schriftlich eine entsprechende Begründung vor.
Eine Vertragspartei ist berechtigt, kleine Mengen, d.h. bis zu 0,5% ihres Gesamtabsatzes an Ottokraftstoff, von verbleitem Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt von höchstens 0,15 g/l für alte Strassenfahrzeuge zu verkaufen.
Jede Vertragspartei erreicht bis spätestens fünf Jahre bzw. zehn Jahre im Fall von Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft, die in einer mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht zur Übernahme eines Zehnjahreszeitraums bekunden, nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls Konzentrationen, die folgende Werte nicht überschreiten:
0,05 Masseprozent Quecksilber in Alkali-Mangan-Batterien, die zur längeren Verwendung unter extremen Bedingungen (z. B. Temperatur unter 0°C oder über 50°C, Erschütterungen) vorgesehen sind, und
0,025 Masseprozent Quecksilber in allen anderen Alkali-Mangan-Batterien.
Diese Grenzwerte dürfen bei der Anwendung einer neuen Batterietechnologie oder bei Verwendung einer Batterie in einem neuen Produkt überschritten werden, wenn mittels angemessener Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet ist, dass die entstehende Batterie oder das Produkt, aus dem eine Batterie nicht ohne weiteres entnommen werden kann, auf umweltgerechte Weise entsorgt wird. Ebenfalls von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Alkali-Mangan-Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien.
Anhang VI
Produktkontrollmaßnahmen
Spätestens am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei darf der Bleigehalt von Ottokraftstoff, der für Straßenfahrzeuge verkauft wird, 0,013 g/l nicht überschreiten. Vertragsparteien, die unverbleiten Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt unter 0,013 g/l verkaufen, bemühen sich, diesen Wert zu halten oder zu senken.
Jede Vertragspartei ist bestrebt zu gewährleisten, dass sich aus der Umstellung auf Kraftstoffe mit einem Bleigehalt nach Nummer 1 eine Verringerung der gefährlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt ergibt.
(Anm.: Nummer 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 172/2021)
Unbeschadet von Nummer 1 ist eine Vertragspartei berechtigt, kleine Mengen, d.h. bis zu 0,5% ihres Gesamtabsatzes an Ottokraftstoff, von verbleitem Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt von höchstens 0,15 g/l für alte Strassenfahrzeuge zu verkaufen.
Jede Vertragspartei erreicht spätestens am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die Vertragspartei Konzentrationen, die die folgenden Werte nicht überschreiten:
0,05 Masseprozent Quecksilber in Alkali-Mangan-Batterien, die zur längeren Verwendung unter extremen Bedingungen (z. B. Temperatur unter 0°C oder über 50°C, Erschütterungen) vorgesehen sind, und
0,025 Masseprozent Quecksilber in allen anderen Alkali-Mangan-Batterien.
Diese Grenzwerte dürfen bei der Anwendung einer neuen Batterietechnologie oder bei Verwendung einer Batterie in einem neuen Produkt überschritten werden, wenn mittels angemessener Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet ist, dass die entstehende Batterie oder das Produkt, aus dem eine Batterie nicht ohne weiteres entnommen werden kann, auf umweltgerechte Weise entsorgt wird. Ebenfalls von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Alkali-Mangan-Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien.
Anhang VII
Produktmanagementmaßnahmen
Mit diesem Anhang sollen den Vertragsparteien Leitlinien für Produktmanagementmaßnahmen gegegeben werden.
Die Vertragsparteien können geeignete Produktmanagementmaßnahmen, wie sie beispielsweise nachstehend aufgeführt sind, in Erwägung ziehen, sofern dies auf Grund des potenziellen Risikos nachteiliger Auswirkungen von Emissionen eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gerechtfertigt ist, wobei alle relevanten Risiken und Vorteile solcher Maßnahmen zu berücksichtigen sind und sichergestellt sein muss, dass jegliche Veränderungen an Produkten zu einer Verminderung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt führen:
die Substitution von Produkten, in denen eines oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle bewusst eingesetzt werden, sofern eine geeignete Alternative vorhanden ist;
die Minimierung oder Substitution eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten, bewusst eingesetzten Schwermetalle;
die Bereitstellung von Produktangaben einschließlich Etikettierung, um zu gewährleisten, dass die Nutzer über den Gehalt an einem oder mehreren der in Anhang I aufgeführten, bewusst eingesetzten Schwermetalle und die Notwendigkeit der sicheren Verwendung und Abfallbehandlung informiert sind;
die Nutzung ökonomischer Anreize oder freiwilliger Vereinbarungen zur Verringerung oder Beseitigung des Gehalts an den in Anhang I aufgeführten Schwermetallen in Produkten und
die Entwicklung und Realisierung von Programmen für die umweltgerechte Erfassung, Verwertung oder Entsorgung von Produkten, die eines der Schwermetalle von Anhang I enthalten.
Jedes Produkt und jede Produktkategorie, die nachstehend aufgeführt sind, enthalten eines oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle und unterliegen ordnungsrechtlichen oder freiwilligen Maßnahmen durch mindestens eine Vertragspartei des Übereinkommens, die sich zu einem erheblichen Teil auf den Anteil des Produkts an den Emissionen eines oder mehrerer der Schwermetalle in Anhang I beziehen. Allerdings liegen noch keine ausreichenden Informationen vor, anhand derer bestätigt würde, dass sie bei allen Vertragsparteien eine signifikante Quelle darstellen, so dass eine Aufnahme in Anhang VI gerechtfertigt wäre. Jede Vertragspartei ist aufgerufen, die verfügbaren Informationen zu prüfen, und, wo sie überzeugt ist, dass Vorsichtsmaßnahmen geboten sind, Produktmanagementmaßnahmen wie die unter Nummer 2 angegebenen für eines oder mehrere der im Folgenden genannten Produkte zu ergreifen:
quecksilberhaltige elektrische Bauteile, d. h. Bauelemente, die einen oder mehrere Kontakte/Sensoren zur Übertragung von elektrischem Strom aufweisen, z. B. Relais, Thermostaten, Niveauwächter, Druckschalter und andere Schalter (Maßnahmen sind unter anderem ein Verbot der meisten quecksilberhaltigen elektrischen Bauteile, freiwillige Programme zur Ablösung einiger Quecksilberschalter durch elektronische oder Spezialschalter, freiwillige Verwertungsprogramme für Schalter sowie freiwillige Verwertungsprogramme für Thermostaten);
quecksilberhaltige Messgeräte wie Thermometer, Manometer, Barometer, Druckmesser, Druckschalter und Druckgeber (Maßnahmen sind unter anderem ein Verbot quecksilberhaltiger Thermometer und ein Verbot von Messinstrumenten);
quecksilberhaltige Leuchtstofflampen (Maßnahmen sind unter anderem Verringerungen des Quecksilbergehalts je Lampe durch freiwillige und ordnungspolitische Programme sowie freiwillige Verwertungsprogramme);
quecksilberhaltiges Dentalamalgam (Maßnahmen sind unter anderem freiwillige Aktionen und ein Verbot der Verwendung von Dentalamalgam mit Ausnahmeregelungen sowie freiwillige Programme zur Förderung des Auffangens von Dentalamalgam in Zahnarztpraxen vor der Einleitung in Abwasserbehandlungsanlagen);
quecksilberhaltige Pestizide einschließlich Saatgutbeizen (Maßnahmen sind unter anderem Verbote für alle Quecksilberpestizide einschließlich der Saatgutbehandlung und ein Verbot der Verwendung von Quecksilber als Desinfektionsmittel);
quecksilberhaltige Farben (Maßnahmen sind unter anderem Verbote für alle derartigen Farben, Verbote für die Verwendung derartiger Farben im Innenbereich und für Kinderspielzeug sowie Verbote für die Verwendung in Antifouling) und
quecksilberhaltige außer den in Anhang VI aufgeführten Batterien (Maßnahmen sind unter anderem die Verringerung des Quecksilbergehalts durch freiwillige und ordnungspolitische Programme sowie Umweltabgaben und freiwillige Recyclingprogramme).
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