Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

(7) Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Abs. 1 gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung gesundheitsberuflicher Leistungen

1.

im niedergelassenen Bereich und

2.

in Krankenanstalten, insbesondere in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und

3.

an Schnittstellenbereichen dieser beiden Sektoren

hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Qualitätskriterien sowie des Prozesses der Qualitätsevaluierung und Qualitätskontrolle.

(8) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat weitere Modalitäten insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung zu regeln.

Abkürzung

GQG

Verordnung zur Qualitätssicherung der gesundheitsberuflichen Versorgung

§ 9b. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung

1.

die zu evaluierenden Kriterien,

2.

das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie

3.

das von der BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register

für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Die Geltungsdauer der Verordnung für die erste Periode endet mit 31. Dezember 2027.

Abkürzung

GQG

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).

Verordnung zur Qualitätssicherung der gesundheitsberuflichen Versorgung

§ 9b. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung

1.

die zu evaluierenden Kriterien,

2.

das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie

3.

das vom BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register

für die Evaluierung und Kontrolle gemäß § 8a bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Die Geltungsdauer der Verordnung für die erste Periode der Qualitätssicherung der niedergelassenen Ärzte endet mit 31. Dezember 2027.

(2) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung

1.

die zu evaluierenden Kriterien,

2.

das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie

3.

das vom BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register

für die Evaluierung und Kontrolle gemäß § 8a bei niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln.

Abkürzung

GQG

Evaluierungsbeirat

§ 9c. (1) Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung (§ 9b) die BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.

(2) Dem Evaluierungsbeirat gehören Vertreterinnen/Vertreter

1.

des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,

2.

der Österreichischen Ärztekammer,

3.

der Bundesländer, die von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellt werden,

4.

des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,

5.

der Österreichischen Gesundheitskasse,

6.

der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

7.

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,

8.

der Gesundheit Österreich GmbH,

9.

der Bundesarbeitskammer sowie

10.

des Fachverband Privatkrankenanstalten und Kurbetriebe

an. Weiters gehört dem Evaluierungsbeirat eine/ein Expertin/Experte, die/der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt, an. Diese Expertin/Dieser Experte wird von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestellt. Neben den in Z 1 bis 10 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.

(3) Der Vorsitz wird seitens der/dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.

(4) Das Zusammentreten des Evaluierungsbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

(5) Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).

(6) Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.

Abkürzung

GQG

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).

Evaluierungsbeirat

§ 9c. (1) Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnungen zur Qualitätssicherung (§ 9b) das BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.

(2) Dem Evaluierungsbeirat gehören Vertreterinnen/Vertreter

1.

des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,

2.

der Österreichischen Ärztekammer,

3.

der Österreichischen Zahnärztekammer,

4.

der Bundesländer, die von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellt werden,

5.

des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,

6.

der Österreichischen Gesundheitskasse,

7.

der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

8.

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,

9.

der Gesundheit Österreich GmbH,

10.

der Bundesarbeitskammer,

11.

der Vertretung von Patienteninteressen sowie

12.

des Fachverbands der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich

an. Weiters gehört dem Evaluierungsbeirat eine/ein Expertin/Experte, die/der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt, an. Diese Expertin/Dieser Experte wird von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestellt. Neben den in Z 1 bis 12 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.

(3) Der Vorsitz wird seitens der/dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.

(4) Das Zusammentreten des Evaluierungsbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

(5) Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).

(6) Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.

Strafbestimmungen

§ 10. (1) Wer bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einer auf Grund dieses Gesetzes verbindlich gemachten Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 20.000,--.

(2) Wer den Vorschriften über die Qualitätsberichterstattung oder der Dokumentation nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 3.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 5.000,--.

(3) Wer die Kontrollrechte der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach § 8 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--.

(4) Von geahndeten Verwaltungsübertretungen ist die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit und Frauen in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

GQG

Strafbestimmungen

§ 10. (1) Wer bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einer auf Grund dieses Gesetzes verbindlich gemachten Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 20.000,--.

(2) Wer den Vorschriften über die Qualitätsberichterstattung oder der Dokumentation nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 3.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 5.000,--.

(3) Wer die Kontrollrechte der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit nach § 8 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--.

(4) Von geahndeten Verwaltungsübertretungen ist die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

GQG

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).

Strafbestimmungen

§ 10. (1) Wer bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einer auf Grund dieses Gesetzes verbindlich gemachten Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 20.000,--.

(2) Wer den Vorschriften über die Qualitätsberichterstattung oder der Dokumentation nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 3.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 5.000,--.

(3) Wer die Kontrollrechte der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers nach § 8 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--. Gleiches gilt, wenn die Kontrollrechte bzw. –pflichten des BIQG gemäß § 8a Abs. 1 und 2 behindert werden.

(4) Von geahndeten Verwaltungsübertretungen ist die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister in Kenntnis zu setzen.

Schluss- und In-Kraft-Tretensbestimmungen

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 am 1.Jänner 2005 in Kraft. § 10 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

Abkürzung

GQG

Schluss- und In-Kraft-Tretensbestimmungen

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 am 1.Jänner 2005 in Kraft. § 10 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

Abkürzung

GQG

Schluss- und In-Kraft-Tretensbestimmungen

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 am 1.Jänner 2005 in Kraft. § 10 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2 und 3 sowie §§ 9a bis 9c jeweils samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Abkürzung

GQG

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).

Schluss- und In-Kraft-Tretensbestimmungen

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 am 1.Jänner 2005 in Kraft. § 10 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2 und 3 sowie §§ 9a bis 9c jeweils samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) §§ 1 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind ab 1. Jänner 2028 anwendbar. Die Verordnung gemäß § 9b Abs. 2 kann ab 1. Juli 2026 erlassen werden und tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft.

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