(Übersetzung)Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung
Die anlässlich der vierten, fünften, sechsten, siebenten, achten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 159/2012, BGBl. III Nr. 130/2019, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019, BGBl. III Nr. 226/2020), die anlässlich der vierten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage B zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 226/2020) und die anlässlich der vierten, siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019) sind für Bangladesch gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens am 2. Februar 2023 in Kraft getreten.
Botsuana
Ratifikation der Änderungen mit Ausnahme des Beschlusses SC-4/16 betreffend die Listung von Pentachlorbenzol.
China
Gemäss Art. 153 des Grundgesetzes über die Sonderverwaltungsregion Hong Kong und gemäss Art. 138 des Grundgesetzes über die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die beiden Sonderverwaltungsregionen anzuwenden ist.
Die anlässlich der siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019) sind für China gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens am 6. Juni 2023 in Kraft getreten.
Anlässlich der Ratifikation der Änderungen der Anlagen A und C hat China am 8. März 2023 die nachstehende Erklärung abgegeben:
„Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass die oben genannten Änderungen für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten.“
Dänemark
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark am 10. Februar 2012 seinen erklärten Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des Stockholmer Übereinkommens auf die Färöer Inseln zurückgezogen.
Dänemark hat die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 17. Dezember 2003 abgegebene Erklärung in Bezug auf Grönland mit Wirksamkeit vom 22. März 2024 zurückgenommen.
El Salvador
Im Hinblick auf Art. 18 des Übereinkommens erachtet sich die Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, indem sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Estland
1) Gemäß Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe tritt jede Änderung von Annex A, B und C des Übereinkommens erst dann für die Republik Estland in Kraft, wenn die Republik Estland ihre Annahmeerklärung zu der Änderung hinerlegt (Anm.: richtig: hinterlegt) hat;
2) (Anm.: Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 146/2019)
Europäische Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aufgrund Artikel 175, befugt ist, internationale Übereinkommen im Bereich der Umweltpolitik abzuschließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,
– Schutz der menschlichen Gesundheit,
– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie in bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente verabschiedet hat und auf der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Stockholmer Übereinkommens eine Liste dieser Rechtsinstrumente vorlegen und gegebenenfalls aktualisieren wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist dafür zuständig, für die Erfüllung von aus dem Stockholmer Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen, zu sorgen.
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund ihres Charakters einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.
Guatemala
Gemäß Art. 25 Abs. 4 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Guatemala, dass jede Änderung von Anhang A, B oder C erst nach Hinterlegung der Beitritts- oder Ratifikationsurkunde für Guatemala in Kraft tritt.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens ist das Ministerium für Umwelt und Bodenschätze die nationale Zentralstelle, die gemäß diesem Übereinkommen für die erforderlichen Aufgaben und Ausarbeitung der Berichte zuständig ist.
Indien
Alle Änderungen der Anlagen A, B oder C sollen für Indien erst dann in Kraft treten, wenn sie ihre entsprechende Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Indien hat am 18. Dezember 2020 die nachstehenden Änderungen der Anlagen zum Stockholmer Übereinkommen angenommen:
– Änderungen der Anlagen A und C gemäß den Beschlüssen SC-4/12, SC-4/13, SC-4/14, SC-4/16 und SC-4/18 (BGBl. III Nr. 152/2012);
– Änderungen der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-6/13 (BGBl. III Nr. 130/2019);
– Änderung der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-7/12 (BGBl. III Nr. 131/2019);
– Änderung der Anlage C gemäß dem Beschluss SC-8/12 (BGBl. III Nr. 132/2019).
Japan
Ferner wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 226/2020 dahingehend berichtigt, dass Japan nicht am 13. November 2020, sondern bereits am 12. November 2020 die Nichtannahme der Änderungen der Anlage A gemäß den Beschlüssen SC-9/11 und SC-9/12 notifiziert hat.
Japan hat am 24. Oktober 2023 gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens die Nichtannahme der vorliegenden Änderung der Anlage A notifiziert.
Kanada
Kanada hat am 3. Mai 2022 die nachstehenden Änderungen der Anlagen zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe angenommen:
– Änderung der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-5/3 (BGBl. III Nr. 159/2012);
– Änderungen der Anlagen A und C gemäß den Beschlüssen SC-7/12 und SC-7/14 (BGBl. III Nr. 131/2019);
– Änderungen der Anlagen A und C gemäß den Beschlüssen SC-8/11 und SC-8/12 (BGBl. III Nr. 132/2019);
– Änderung der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-9/11 (BGBl. III Nr. 226/2020).
Republik Korea
Die Republik Korea erklärt in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für die Republik Korea erst dann in Kraft treten sollen, wenn sie ihre entsprechende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Die Republik Korea hat am 22. November 2019 die anlässlich der achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz beschlossenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 132/2019) angenommen;
Weiters hat die Republik Korea am 5. März 2021 die anlässlich der neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz beschlossenen Änderungen der Anlagen A und B zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 226/2020) angenommen.
Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
Föderierte Staaten von Mikronesien
Die Föderierten Staaten von Mikronesien erklären in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C erst nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde der Föderierten Staaten von Mikronesien in Kraft treten sollen.
Die Föderierten Staaten von Mikronesien erklären in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass sie beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennen, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
Republik Moldau
Die Republik Moldau erklärt gemäss Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide in diesem Absatz genannten Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.
Annahme umfasst nur die Änderungen der Anlagen A und C aufgrund der Beschlüsse SC-4/10, 4/11, 4/12, 4/15 und SC-4/16.
Neuseeland
Neuseeland hat mit Wirkung vom 24. September 2004 erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.
Für Neuseeland, das gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens zunächst die Nichtannahme der Änderungen der Anlagen A, B und C zum Stockholmer Übereinkommen notifiziert hat, sind diese Änderungen nach Zurücknahme der Notifikation am 15. Dezember 2016 in Kraft getreten.
Niederlande
Das Königreich der Niederlande erklärt in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eines oder beide Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
Russische Föderation
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie bezüglich jeglicher Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die in Art. 18 Abs. 2 lit. a und b des Übereinkommens genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch im Verhältnis zu jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, anerkennt;
Gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für die Russische Föderation erst nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.
Beitritt umfasst nur die Änderungen der Anlage A aufgrund der Beschlüsse SC-4/10, SC-4/11, SC-4/12 und SC-4/15.
Die Russische Föderation hat am 28. August 2020 die anlässlich der siebenten Tagung der Vertragsparteienkonferenz beschlossenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 131/2019) sowie die im Beschluss SC-8/12 der achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz enthaltenen Änderung der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 132/2019) angenommen.
Die Russische Föderation hat am 28. August 2020 gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens die Annahme der Änderung der Anlage A gemäß Beschluss SC-9/11 notifiziert.
Serbien
Gemäß Art. 18 des Übereinkommens erklärt Serbien, dass es beide Mittel der Streitbeilegung akzeptiert, die in Abs. 2 erwähnt sind.
Slowakei
*(Anm.: Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 146/2019) *
Slowenien
Slowenien hat am 22. August 2022 gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens die vorliegende Änderung der Anlage A ratifiziert.
Die anlässlich der vierten, fünften, sechsten, siebenten, achten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 159/2012, BGBl. III Nr. 130/2019, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019, BGBl. III Nr. 226/2020), die anlässlich der vierten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage B zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 226/2020) und die anlässlich der vierten, siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019) sind für Slowenien gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens am 20. November 2023 in Kraft getreten.
Spanien
*(Anm.: Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 146/2019) *
Usbekistan
Usbekistan hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens abgegeben.
Vanuatu
Vanuatu erklärt, dass im Verhältnis zu Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens alle Änderungen der Anlagen A, B oder C die Republik Vanuatu erst nach der Hinterlegung der diese Änderungen betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde binden werden.
Venezuela
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C erst nach der Hinterlegung ihrer auf diese Änderungen Bezug habenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten sollen.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass persistente organische Schadstoffe toxische Eigenschaften aufweisen, schwer abbaubar sind, bioakkumulieren und über die Luft, durch das Wasser und über wandernde Arten über internationale Grenzen hinweg befördert und weitab von ihrem Freisetzungsort abgelagert werden, wo sie in terrestrischen und aquatischen Ökosystemen angereichert werden;
im Bewusstsein der gesundheitlichen Gefahren, besonders in Entwicklungsländern, die sich aus der lokalen Exposition mit persistenten organischen Schadstoffen ergeben, insbesondere im Bewusstsein der Auswirkungen auf Frauen und damit auf künftige Generationen;
in der Erkenntnis, dass die Ökosysteme und eingeborenen Gemeinschaften der Arktis auf Grund der Biomagnifikation persistenter organischer Schadstoffe besonders gefährdet sind und die Verunreinigung ihrer traditionellen Lebensmittel ein Problem für das öffentliche Gesundheitswesen darstellt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit weltweiter Maßnahmen gegen persistente organische Schadstoffe;
in Würdigung der Entscheidung 19/13 C vom 7. Februar 1997 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zur Einleitung internationaler Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, durch welche Emissionen und Einleitungen persistenter organischer Schadstoffe verringert und/oder verhindert werden sollen;
unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der einschlägigen völkerrechtlichen Umweltübereinkünfte, insbesondere des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel und des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung einschließlich der im Rahmen des Artikels 11 des letztgenannten Übereinkommens ausgearbeiteten regionalen Übereinkünfte;
ferner unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21;
in Anerkennung der Tatsache, dass der Gedanke der Vorsorge den Belangen aller Vertragsparteien zu Grunde liegt und in diesem Übereinkommen verankert ist;
in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Handel und Umwelt wechselseitig unterstützen;
in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, sowie der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere der Notwendigkeit, ihre staatlichen Fähigkeiten im Bereich des Chemikalien-Managements, auch durch Technologietransfer, Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu stärken,
unter voller Berücksichtigung des am 6. Mai 1994 in Barbados beschlossenen Aktionsprogramms für die nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern;
in Anbetracht der jeweiligen Fähigkeiten der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer sowie der gemeinsamen, jedoch unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Staaten nach Grundsatz 7 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
in Anerkenntnis des wichtigen Beitrags, den der Privatsektor sowie nichtstaatliche Organisationen leisten können, um Emissionen und Einleitungen persistenter organischer Schadstoffe zu verringern und/oder zu verhindern;
unter Betonung der Notwendigkeit, dass die Hersteller von persistenten organischen Schadstoffen die Verantwortung für eine Verringerung schädlicher Auswirkungen ihrer Produkte und für eine Unterrichtung der Anwender, der Regierungen und der Öffentlichkeit von den gefährlichen Eigenschaften dieser Chemikalien übernehmen;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, Maßnahmen zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen von persistenten organischen Schadstoffen während aller Phasen ihres Lebenszyklus zu ergreifen;
in Bekräftigung des Grundsatzes 16 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, wonach sich die nationalen Behörden bemühen sollen, die Internalisierung von Umweltkosten und den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente zu fördern, wobei unter gebührender Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und ohne Störung des Welthandels und internationaler Investitionen dem Ansatz Rechnung getragen wird, dass grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung trägt;
die Vertragsparteien ermutigend, die nicht über Systeme zur rechtlichen Regelung und zur Bewertung von Pestiziden sowie Industriechemikalien verfügen, derartige Systeme zu erarbeiten;
in Anerkennung der Wichtigkeit der Entwicklung und Verwendung von umweltgerechten alternativen Prozessen und Chemikalien;
entschlossen, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe zu schützen –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 141/2013 Ägypten III 158/2004 Albanien III 158/2004 Algerien III 104/2007 Angola III 104/2007 Antigua/Barbuda III 158/2004 Äquatorialguinea III 217/2020 Argentinien III 76/2006, III 152/2012, III 146/2019, III 71/2024 Armenien III 158/2004 Aserbaidschan III 158/2004 Äthiopien III 158/2004 Australien III 158/2004 Bahamas III 76/2006 Bahrain III 76/2006 Bangladesch III 104/2007, III 71/2024 Barbados III 158/2004 Belarus III 158/2004 Belgien III 104/2007 Belize III 102/2010 Benin III 158/2004 Bolivien III 158/2004 Bosnien-Herzegowina III 102/2010 Botsuana III 158/2004, III 146/2019 Brasilien III 158/2004 Bulgarien III 76/2006 Burkina Faso III 76/2006 Burundi III 76/2006 Cabo Verde III 76/2006 Chile III 76/2006 China III 158/2004, III 146/2019, III 71/2024 Costa Rica III 104/2007 Côte d’Ivoire III 158/2004 Dänemark III 158/2004, III 149/2012, III 71/2024 Deutschland III 158/2004 Dominica III 158/2004 Dominikanische R III 104/2007 Dschibuti III 158/2004 Ecuador III 158/2004 EG III 158/2004 El Salvador III 1/2009 Eritrea III 76/2006 Estland III 1/2009, III 146/2019 Eswatini III 76/2006 Fidschi III 158/2004 Finnland III 158/2004 Frankreich III 158/2004 Gabun III 104/2007 Gambia III 104/2007 Georgien III 104/2007 Ghana III 158/2004 Grenada III 157/2021 Griechenland III 104/2007 Guatemala III 1/2009, III 146/2019 Guinea III 1/2009 Guinea-Bissau III 1/2009 Guyana III 1/2009 Honduras III 76/2006 Indien III 76/2006, III 104/2007, III 157/2021 Indonesien III 102/2010 Irak III 146/2019 Iran III 76/2006 Irland III 102/2010 Island III 158/2004 Italien III 153/2022 Jamaika III 104/2007 Japan III 158/2004, III 226/2020 idF III 157/2021, III 210/2023, III 82/2024 Jemen III 158/2004 Jordanien III 158/2004 Kambodscha III 104/2007 Kamerun III 102/2010 Kanada III 158/2004, III 152/2012, III 110/2022 Kasachstan III 102/2010 Katar III 76/2006 Kenia III 158/2004 Kirgisistan III 104/2007 Kiribati III 158/2004 Kolumbien III 1/2009 Komoren III 104/2007 Kongo III 104/2007 Kongo/DR III 76/2006 Korea/DVR III 158/2004 Korea/R III 104/2007, III 152/2012, III 146/2019, III 217/2020, III 157/2021 Kroatien III 104/2007 Kuba III 1/2009 Kuwait III 104/2007 Laos III 104/2007 Lesotho III 158/2004 Lettland III 158/2004 Libanon III 158/2004 Liberia III 158/2004 Libyen III 76/2006 Liechtenstein III 76/2006 Litauen III 104/2007 Luxemburg III 158/2004 Madagaskar III 76/2006 Malawi III 102/2010 Malediven III 104/2007 Mali III 158/2004 Malta III 146/2019 Marokko III 158/2004 Marshallinseln III 158/2004 Mauretanien III 76/2006 Mauritius III 158/2004, III 146/2019 Mexiko III 158/2004 Mikronesien III 76/2006, III 146/2019 Moldau III 158/2004, III 146/2019 Monaco III 158/2004 Mongolei III 158/2004 Montenegro III 149/2012 Mosambik III 76/2006 Myanmar III 158/2004 Namibia III 76/2006 Nauru III 158/2004 Nepal III 104/2007 Neuseeland III 158/2004, III 76/2006, III 152/2012, III 146/2019 Nicaragua III 76/2006 Niederlande III 158/2004, III 102/2010 Niger III 104/2007 Nigeria III 158/2004 Nordmazedonien III 158/2004 Norwegen III 158/2004 Oman III 76/2006 Pakistan III 1/2009 Palästina III 146/2019 Palau III 149/2012 Panama III 158/2004 Papua-Neuguinea III 158/2004 Paraguay III 158/2004 Peru III 76/2006 Philippinen III 158/2004 Polen III 1/2009 Portugal III 158/2004 Ruanda III 158/2004 Rumänien III 158/2004 Russische F III 149/2012, III 146/2019, III 217/2020, III 226/2020 Salomonen III 158/2004 Sambia III 104/2007 Samoa III 158/2004 São Tomé/Príncipe III 104/2007 Saudi-Arabien III 149/2012 Schweden III 158/2004 Schweiz III 158/2004 Senegal III 158/2004 Serbien III 102/2010 Seychellen III 1/2009 Sierra Leone III 158/2004 Simbabwe III 149/2012 Singapur III 76/2006 Slowakei III 158/2004, III 141/2013, III 146/2019 Slowenien III 158/2004, III 210/2023, III 71/2024 Somalia III 102/2010 Spanien III 158/2004, III 152/2012, III 146/2019 Sri Lanka III 76/2006 St. Kitts/Nevis III 158/2004 St. Lucia III 158/2004 St. Vincent/Grenadinen III 76/2006 Südafrika III 158/2004 Sudan III 104/2007 Suriname III 149/2012 Syrien III 76/2006 Tadschikistan III 104/2007 Tansania III 158/2004 Thailand III 76/2006 Togo III 158/2004 Tonga III 102/2010 Trinidad/Tobago III 158/2004 Tschad III 158/2004 Tschechische R III 158/2004 Tunesien III 158/2004 Türkei III 102/2010 Tuvalu III 158/2004 Uganda III 158/2004 Ukraine III 1/2009 Ungarn III 1/2009 Uruguay III 158/2004 Usbekistan III 146/2019 Vanuatu III 76/2006 Venezuela III 76/2006, III 146/2019 Vereinigte Arabische Emirate III 158/2004 Vereinigtes Königreich III 76/2006 Vietnam III 158/2004 Zentralafrikanische R III 1/2009 *Zypern III 76/2006
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen samt Anlagen und Erklärung in seinen arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kund zu machen, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 82/2024)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 26 Abs. 1 für Österreich mit 17. Mai 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten, Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Barbados, Belarus, Benin, Bolivien, Botsuana, Brasilien, China, Cook Inseln, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Faröer und Grönland), Deutschland, Dominica, Dschibuti, Ecuador, Europäische Gemeinschaft, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Island, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Kenia, Kiribati, Korea, Lettland, Lesotho, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mali, Marokko, Marschallinseln, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Myanmar, Nauru, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Salomonen, Samoa, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts and Nevis, St. Lucia, Südafrika, Schweden, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechien, Tunesien, Tuvalu, Uganda, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam.
Die Änderungen BGBl. III Nr. 1/2008, BGBl. III Nr. 159/2012, BGBl. III Nr. 130/2019, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019 und BGBl. III Nr. 226/2020 sind aufgrund von Beschlüssen in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 3 lit. c des Übereinkommens – vorbehaltlich etwaiger Erklärungen – grundsätzlich für alle Vertragsparteien in Kraft getreten.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Österreich
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 18 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.15, sh. Endnote 2]. Neben anderen Staaten im Speziellen:
Argentinien, Australien, Bangladesch, Botsuana, China, Dänemark, EG, Estland, Guatemala, Kanada, Korea/R, Mauritius, Mikronesien, Moldau, Mauritius, Neuseeland, Russische Föderation, Slowakei, Slowenien, Spanien, Venezuela
Argentinien
Gemäß Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe erklärt die Republik Argentinien, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für Argentinien erst dann in Kraft treten sollen, wenn es seine entsprechende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Die anlässlich der sechsten, siebenten, achten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommene Änderung der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 130/2019, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019, BGBl. III Nr. 226/2020), die anlässlich der neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage B zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 226/2020) und die anlässlich der siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019) sind gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens am 6. April 2023 in Kraft getreten.
Bahrain
Schiedsgerichtsverfahren gemäß der von der Konferenz der Vertragsstaaten verabschiedeten Verfahren sind das einzige für die Regierung des Königreiches Bahrain bindende Verfahren hinsichtlich der Lösung für alle Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.
Alle Änderungen zu den Anlagen A, B und C des Übereinkommens sind nicht für das Königreich Bahrain bindend, solange sie nicht gemäß der verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert wurden.
Bangladesch
Gemäß Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe erklärt die Volksrepublik Bangladesch, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für Bangladesch erst dann in Kraft treten sollen, wenn sie ihre entsprechende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Die anlässlich der vierten, fünften, sechsten, siebenten, achten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 159/2012, BGBl. III Nr. 130/2019, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019, BGBl. III Nr. 226/2020), die anlässlich der vierten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage B zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 226/2020) und die anlässlich der vierten, siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019) sind für Bangladesch gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens am 2. Februar 2023 in Kraft getreten.
Botsuana
Ratifikation der Änderungen mit Ausnahme des Beschlusses SC-4/16 betreffend die Listung von Pentachlorbenzol.
China
Gemäss Art. 153 des Grundgesetzes über die Sonderverwaltungsregion Hong Kong und gemäss Art. 138 des Grundgesetzes über die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die beiden Sonderverwaltungsregionen anzuwenden ist.
Die anlässlich der siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019) sind für China gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens am 6. Juni 2023 in Kraft getreten.
Anlässlich der Ratifikation der Änderungen der Anlagen A und C hat China am 8. März 2023 die nachstehende Erklärung abgegeben:
„Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass die oben genannten Änderungen für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten.“
Dänemark
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark am 10. Februar 2012 seinen erklärten Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des Stockholmer Übereinkommens auf die Färöer Inseln zurückgezogen.
Dänemark hat die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 17. Dezember 2003 abgegebene Erklärung in Bezug auf Grönland mit Wirksamkeit vom 22. März 2024 zurückgenommen.
El Salvador
Im Hinblick auf Art. 18 des Übereinkommens erachtet sich die Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, indem sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Estland
1) Gemäß Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe tritt jede Änderung von Annex A, B und C des Übereinkommens erst dann für die Republik Estland in Kraft, wenn die Republik Estland ihre Annahmeerklärung zu der Änderung hinerlegt (Anm.: richtig: hinterlegt) hat;
2) (Anm.: Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 146/2019)
Europäische Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aufgrund Artikel 175, befugt ist, internationale Übereinkommen im Bereich der Umweltpolitik abzuschließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,
– Schutz der menschlichen Gesundheit,
– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie in bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente verabschiedet hat und auf der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Stockholmer Übereinkommens eine Liste dieser Rechtsinstrumente vorlegen und gegebenenfalls aktualisieren wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist dafür zuständig, für die Erfüllung von aus dem Stockholmer Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen, zu sorgen.
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund ihres Charakters einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.
Guatemala
Gemäß Art. 25 Abs. 4 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Guatemala, dass jede Änderung von Anhang A, B oder C erst nach Hinterlegung der Beitritts- oder Ratifikationsurkunde für Guatemala in Kraft tritt.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens ist das Ministerium für Umwelt und Bodenschätze die nationale Zentralstelle, die gemäß diesem Übereinkommen für die erforderlichen Aufgaben und Ausarbeitung der Berichte zuständig ist.
Indien
Alle Änderungen der Anlagen A, B oder C sollen für Indien erst dann in Kraft treten, wenn sie ihre entsprechende Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Indien hat am 18. Dezember 2020 die nachstehenden Änderungen der Anlagen zum Stockholmer Übereinkommen angenommen:
– Änderungen der Anlagen A und C gemäß den Beschlüssen SC-4/12, SC-4/13, SC-4/14, SC-4/16 und SC-4/18 (BGBl. III Nr. 152/2012);
– Änderungen der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-6/13 (BGBl. III Nr. 130/2019);
– Änderung der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-7/12 (BGBl. III Nr. 131/2019);
– Änderung der Anlage C gemäß dem Beschluss SC-8/12 (BGBl. III Nr. 132/2019).
Japan
Ferner wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 226/2020 dahingehend berichtigt, dass Japan nicht am 13. November 2020, sondern bereits am 12. November 2020 die Nichtannahme der Änderungen der Anlage A gemäß den Beschlüssen SC-9/11 und SC-9/12 notifiziert hat.
Japan hat am 24. Oktober 2023 gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens die Nichtannahme der vorliegenden Änderung der Anlage A notifiziert.
Japan hat die gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b am 12. November 2020 notifizierte Nichtannahme der Änderung der Anlage A hinsichtlich der Listung von Dicofol (Beschluss SC-9/11) mit 24.10.2023 zurückgenommen.
Kanada
Kanada hat am 3. Mai 2022 die nachstehenden Änderungen der Anlagen zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe angenommen:
– Änderung der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-5/3 (BGBl. III Nr. 159/2012);
– Änderungen der Anlagen A und C gemäß den Beschlüssen SC-7/12 und SC-7/14 (BGBl. III Nr. 131/2019);
– Änderungen der Anlagen A und C gemäß den Beschlüssen SC-8/11 und SC-8/12 (BGBl. III Nr. 132/2019);
– Änderung der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-9/11 (BGBl. III Nr. 226/2020).
Republik Korea
Die Republik Korea erklärt in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für die Republik Korea erst dann in Kraft treten sollen, wenn sie ihre entsprechende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Die Republik Korea hat am 22. November 2019 die anlässlich der achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz beschlossenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 132/2019) angenommen;
Weiters hat die Republik Korea am 5. März 2021 die anlässlich der neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz beschlossenen Änderungen der Anlagen A und B zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 226/2020) angenommen.
Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
Föderierte Staaten von Mikronesien
Die Föderierten Staaten von Mikronesien erklären in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C erst nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde der Föderierten Staaten von Mikronesien in Kraft treten sollen.
Die Föderierten Staaten von Mikronesien erklären in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass sie beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennen, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
Republik Moldau
Die Republik Moldau erklärt gemäss Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide in diesem Absatz genannten Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.
Annahme umfasst nur die Änderungen der Anlagen A und C aufgrund der Beschlüsse SC-4/10, 4/11, 4/12, 4/15 und SC-4/16.
Neuseeland
Neuseeland hat mit Wirkung vom 24. September 2004 erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.
Für Neuseeland, das gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens zunächst die Nichtannahme der Änderungen der Anlagen A, B und C zum Stockholmer Übereinkommen notifiziert hat, sind diese Änderungen nach Zurücknahme der Notifikation am 15. Dezember 2016 in Kraft getreten.
Niederlande
Das Königreich der Niederlande erklärt in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eines oder beide Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
Russische Föderation
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie bezüglich jeglicher Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die in Art. 18 Abs. 2 lit. a und b des Übereinkommens genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch im Verhältnis zu jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, anerkennt;
Gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für die Russische Föderation erst nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.
Beitritt umfasst nur die Änderungen der Anlage A aufgrund der Beschlüsse SC-4/10, SC-4/11, SC-4/12 und SC-4/15.
Die Russische Föderation hat am 28. August 2020 die anlässlich der siebenten Tagung der Vertragsparteienkonferenz beschlossenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 131/2019) sowie die im Beschluss SC-8/12 der achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz enthaltenen Änderung der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 132/2019) angenommen.
Die Russische Föderation hat am 28. August 2020 gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens die Annahme der Änderung der Anlage A gemäß Beschluss SC-9/11 notifiziert.
Serbien
Gemäß Art. 18 des Übereinkommens erklärt Serbien, dass es beide Mittel der Streitbeilegung akzeptiert, die in Abs. 2 erwähnt sind.
Slowakei
*(Anm.: Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 146/2019) *
Slowenien
Slowenien hat am 22. August 2022 gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens die vorliegende Änderung der Anlage A ratifiziert.
Die anlässlich der vierten, fünften, sechsten, siebenten, achten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 159/2012, BGBl. III Nr. 130/2019, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019, BGBl. III Nr. 226/2020), die anlässlich der vierten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage B zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 226/2020) und die anlässlich der vierten, siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019) sind für Slowenien gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens am 20. November 2023 in Kraft getreten.
Spanien
*(Anm.: Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 146/2019) *
Usbekistan
Usbekistan hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens abgegeben.
Vanuatu
Vanuatu erklärt, dass im Verhältnis zu Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens alle Änderungen der Anlagen A, B oder C die Republik Vanuatu erst nach der Hinterlegung der diese Änderungen betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde binden werden.
Venezuela
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C erst nach der Hinterlegung ihrer auf diese Änderungen Bezug habenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten sollen.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass persistente organische Schadstoffe toxische Eigenschaften aufweisen, schwer abbaubar sind, bioakkumulieren und über die Luft, durch das Wasser und über wandernde Arten über internationale Grenzen hinweg befördert und weitab von ihrem Freisetzungsort abgelagert werden, wo sie in terrestrischen und aquatischen Ökosystemen angereichert werden;
im Bewusstsein der gesundheitlichen Gefahren, besonders in Entwicklungsländern, die sich aus der lokalen Exposition mit persistenten organischen Schadstoffen ergeben, insbesondere im Bewusstsein der Auswirkungen auf Frauen und damit auf künftige Generationen;
in der Erkenntnis, dass die Ökosysteme und eingeborenen Gemeinschaften der Arktis auf Grund der Biomagnifikation persistenter organischer Schadstoffe besonders gefährdet sind und die Verunreinigung ihrer traditionellen Lebensmittel ein Problem für das öffentliche Gesundheitswesen darstellt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit weltweiter Maßnahmen gegen persistente organische Schadstoffe;
in Würdigung der Entscheidung 19/13 C vom 7. Februar 1997 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zur Einleitung internationaler Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, durch welche Emissionen und Einleitungen persistenter organischer Schadstoffe verringert und/oder verhindert werden sollen;
unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der einschlägigen völkerrechtlichen Umweltübereinkünfte, insbesondere des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel und des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung einschließlich der im Rahmen des Artikels 11 des letztgenannten Übereinkommens ausgearbeiteten regionalen Übereinkünfte;
ferner unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21;
in Anerkennung der Tatsache, dass der Gedanke der Vorsorge den Belangen aller Vertragsparteien zu Grunde liegt und in diesem Übereinkommen verankert ist;
in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Handel und Umwelt wechselseitig unterstützen;
in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, sowie der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere der Notwendigkeit, ihre staatlichen Fähigkeiten im Bereich des Chemikalien-Managements, auch durch Technologietransfer, Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu stärken,
unter voller Berücksichtigung des am 6. Mai 1994 in Barbados beschlossenen Aktionsprogramms für die nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern;
in Anbetracht der jeweiligen Fähigkeiten der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer sowie der gemeinsamen, jedoch unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Staaten nach Grundsatz 7 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
in Anerkenntnis des wichtigen Beitrags, den der Privatsektor sowie nichtstaatliche Organisationen leisten können, um Emissionen und Einleitungen persistenter organischer Schadstoffe zu verringern und/oder zu verhindern;
unter Betonung der Notwendigkeit, dass die Hersteller von persistenten organischen Schadstoffen die Verantwortung für eine Verringerung schädlicher Auswirkungen ihrer Produkte und für eine Unterrichtung der Anwender, der Regierungen und der Öffentlichkeit von den gefährlichen Eigenschaften dieser Chemikalien übernehmen;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, Maßnahmen zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen von persistenten organischen Schadstoffen während aller Phasen ihres Lebenszyklus zu ergreifen;
in Bekräftigung des Grundsatzes 16 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, wonach sich die nationalen Behörden bemühen sollen, die Internalisierung von Umweltkosten und den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente zu fördern, wobei unter gebührender Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und ohne Störung des Welthandels und internationaler Investitionen dem Ansatz Rechnung getragen wird, dass grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung trägt;
die Vertragsparteien ermutigend, die nicht über Systeme zur rechtlichen Regelung und zur Bewertung von Pestiziden sowie Industriechemikalien verfügen, derartige Systeme zu erarbeiten;
in Anerkennung der Wichtigkeit der Entwicklung und Verwendung von umweltgerechten alternativen Prozessen und Chemikalien;
entschlossen, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe zu schützen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Ziel
Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung ist es Ziel dieses Übereinkommens, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist;
bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.
Artikel 3
Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen aus beabsichtigter Produktion und Verwendung
(1) Jede Vertragspartei erwirkt
ein Verbot und/oder die Ergreifung der notwendigen rechtlichen und Verwaltungsmaßnahmen zur Einstellung
der bei ihr erfolgenden Produktion und Verwendung der in Anlage A aufgenommenen Chemikalien vorbehaltlich der genannten Anlage und
ii) der bei ihr erfolgenden Einfuhr und Ausfuhr der in Anlage A aufgenommenen Chemikalien nach Maßgabe des Absatzes 2 und
eine Beschränkung der bei ihr erfolgenden Produktion und Verwendung der in Anlage B aufgenommenen Chemikalien vorbehaltlich der genannten Anlage.
(2) Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um zu gewährleisten,
dass die Einfuhr einer in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalie ausschließlich
zum Zweck einer umweltgerechten Entsorgung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d erfolgt oder
ii) der Verwendung oder dem Zweck dient, die/der nach Anlage A oder B für diese Vertragspartei zugelassen ist;
dass die Ausfuhr einer in Anlage A aufgenommenen Chemikalie, für die eine produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung gilt, oder einer in Anlage B aufgenommenen Chemikalie, für die eine produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung oder ein akzeptabler Zweck gilt, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger Bestimmungen in geltenden völkerrechtlichen, auf dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung beruhenden Übereinkünften ausschließlich
zum Zweck einer umweltgerechten Entsorgung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d erfolgt;
ii) an eine Vertragspartei erfolgt, welche diese Chemikalie nach Anlage A oder B verwenden darf, oder
iii) an einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, erfolgt, welcher der ausführenden Vertragspartei eine Jahresbescheinigung zur Verfügung gestellt hat. Diese Bescheinigung nennt die vorgesehene Verwendung der Chemikalie und enthält eine Erklärung, der zufolge der einführende Staat in Bezug auf diese Chemikalie verpflichtet ist,
die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem er die notwendigen Maßnahmen ergreift, um Freisetzungen auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu verhindern;
Artikel 6 Absatz 1 einzuhalten und
gegebenenfalls Anlage B Teil II Absatz 2 einzuhalten;
die Bescheinigung enthält auch geeignete unterstützende Unterlagen, zum Beispiel Gesetze, Rechtsvorschriften oder Verwaltungs- und Handlungsrichtlinien. Die ausführende Vertragspartei übermittelt die Bescheinigung spätestens sechzig Tage nach Eingang an das Sekretariat;
dass eine in Anlage A aufgenommene Chemikalie, für die eine produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung für eine Vertragspartei nicht mehr gilt, von dieser Vertragspartei nicht mehr ausgeführt wird, es sei denn, dies geschieht zum Zweck einer umweltgerechten Entsorgung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;
im Sinne dieses Absatzes umfasst der Begriff „Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist“ in Bezug auf eine bestimmte Chemikalie einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die in Bezug auf diese Chemikalie nicht zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(3) Jede Vertragspartei, die über ein oder mehrere Systeme zur rechtlichen Regelung und zur Bewertung von neuen Pestiziden oder neuen Industriechemikalien verfügt, ergreift Regelungsmaßnahmen zur Verhinderung der Produktion und Verwendung neuer Pestizide oder neuer Industriechemikalien, die unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen.
(4) Jede Vertragspartei, die über ein oder mehrere Systeme zur rechtlichen Regelung und zur Bewertung von Pestiziden oder Industriechemikalien verfügt, berücksichtigt im Rahmen dieser Systeme bei der Durchführung von Bewertungen für derzeit angewandte Pestizide oder Industriechemikalien gegebenenfalls die Kriterien der Anlage D Absatz 1.
(5) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, gelten Absatz 1 und Absatz 2 nicht für Mengen einer Chemikalie, deren Einsatz für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzsubstanz vorgesehen ist.
(6) Jede Vertragspartei, für die eine spezifische Ausnahmeregelung nach Anlage A oder eine spezifische Ausnahmeregelung oder ein akzeptabler Zweck nach Anlage B gilt, ergreift geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass jede Produktion oder Verwendung im Rahmen einer derartigen Ausnahmeregelung oder eines derartigen Zwecks so erfolgt, dass die Exposition von Menschen und die Freisetzung in die Umwelt verhindert oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Bei von Ausnahmeregelungen erfassten Verwendungen oder akzeptablen Zwecken, mit denen unter normalen Einsatzbedingungen eine beabsichtigte Freisetzung in die Umwelt verbunden ist, wird diese Freisetzung unter Berücksichtigung anwendbarer Normen und Richtlinien auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt.
Artikel 4
Register spezifischer Ausnahmeregelungen
(1) Hiermit wird ein Register zu dem Zweck eingerichtet, diejenigen Vertragsparteien zu benennen, für welche spezifische Ausnahmeregelungen gelten, die in Anlage A oder Anlage B aufgenommen sind. Hierin nicht benannt werden Vertragsparteien, die von den Bestimmungen in Anlage A oder Anlage B Gebrauch machen, welche von allen Vertragsparteien in Anspruch genommen werden können. Das Register wird vom Sekretariat geführt und ist für die Öffentlichkeit verfügbar.
(2) Das Register umfasst
eine den Anlagen A und B entnommene Aufstellung der Arten spezifischer Ausnahmeregelungen;
eine Aufstellung der Vertragsparteien, für die eine in Anlage A oder Anlage B aufgenommene Ausnahmeregelung gilt, und
eine Aufstellung der für jede registrierte spezifische Ausnahmeregelung geltenden Ablauftermine.
(3) Jeder Staat kann sich, wenn er Vertragspartei wird, durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat für eine oder mehrere Arten spezifischer Ausnahmeregelungen, die in Anlage A oder Anlage B aufgenommen sind, registrieren lassen.
(4) Sofern in dem Register nicht durch eine Vertragspartei ein früherer Termin angegeben ist oder sofern nicht nach Absatz 7 eine Verlängerung gewährt wird, erlöschen alle Registrierungen spezifischer Ausnahmeregelungen fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens in Bezug auf eine bestimmte Chemikalie.
(5) Auf ihrer ersten Tagung entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über ihr Überprüfungsverfahren für die Registereinträge.
(6) Vor der Überprüfung eines Registereintrags legt die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat einen Bericht vor, in dem die weiterhin bestehende Notwendigkeit einer Registrierung dieser Ausnahmeregelung begründet wird. Der Bericht wird vom Sekretariat allen Vertragsparteien zugesandt. Die Überprüfung einer Registrierung wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen durchgeführt. Daraufhin kann die Konferenz der Vertragsparteien gegenüber der betroffenen Vertragspartei die Empfehlungen aussprechen, die sie für angemessen hält.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf Ersuchen der betroffenen Vertragspartei beschließen, den Zeitpunkt des Erlöschens einer spezifischen Ausnahmeregelung um einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu verschieben. Bei ihrem Beschluss berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien die besonderen Gegebenheiten von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in angemessenem Umfang.
(8) Eine Vertragspartei kann einen Registereintrag hinsichtlich einer spezifischen Ausnahmeregelung durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird an dem Tag wirksam, der in der Notifikation angegeben ist.
(9) Sind für eine bestimmte Art von spezifischen Ausnahmeregelungen keine Vertragsparteien mehr registriert, so können hierzu keine neuen Registrierungen mehr erfolgen.
Artikel 5
Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen unerwünschter Nebenprodukte
Jede Vertragspartei ergreift zumindest die folgenden Maßnahmen zur Verringerung der auf anthropogene Quellen zurückzuführenden Gesamtfreisetzungen jeder der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien mit dem Ziel der kontinuierlichen Verringerung und – sofern durchführbar – der vollständigen Einstellung:
Erarbeitung eines Aktionsplans oder gegebenenfalls eines regionalen oder subregionalen Aktionsplans spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei sowie dessen anschließende Durchführung im Rahmen ihres in Artikel 7 bezeichneten Durchführungsplans, mit dem die Freisetzung der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien angegeben, beschrieben und behandelt sowie die Durchführung der Buchstaben b bis e erleichtert werden sollen. Der Aktionsplan umfasst folgende Elemente:
eine Bewertung derzeitiger und hochgerechneter Freisetzungen, einschließlich der Erarbeitung und Pflege von Quellverzeichnissen und Emissionsschätzungen, unter Berücksichtigung der in Anlage C angegebenen Quellkategorien;
ii) eine Bewertung der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften und Grundsätze der Vertragspartei in Bezug auf die Regelung dieser Freisetzungen;
iii) Strategien zur Erfüllung der in diesem Absatz enthaltenen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den Ziffern i und ii;
iv) Schritte zur Förderung von Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen in Bezug auf diese Strategien und Aufklärung über sie;
eine alle fünf Jahre erfolgende Überprüfung dieser Strategien und ihres Erfolgs bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Absatz; derartige Überprüfungen sind in die nach Artikel 15 vorzulegenden Berichte einzubeziehen;
vi) einen Zeitplan für die Durchführung des Aktionsplans und für die darin genannten Strategien und Maßnahmen;
Förderung der Anwendung verfügbarer, durchführbarer und zweckmäßiger Maßnahmen, mit denen sich ein realistisches und sinnvolles Maß an Freisetzungsverringerung oder Quellenbeseitigung zügig erreichen lässt;
Förderung der Entwicklung und, soweit dies der Vertragspartei angemessen erscheint, Anordnung der Verwendung von als Ersatz dienenden oder abgeänderten Materialien, Produkten und Prozessen, um die Bildung und Freisetzung der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien zu verhindern, und zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien über Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung von Freisetzungen in Anlage C sowie von Richtlinien, die durch die Konferenz der Vertragsparteien zu beschließen sind;
Förderung und – nach Maßgabe des Durchführungszeitplans im Aktionsplan der Vertragspartei – Anordnung der Anwendung der besten verfügbaren Techniken für neue Quellen innerhalb der Quellkategorien, für die eine Vertragspartei in ihrem Aktionsplan entsprechenden Handlungsbedarf sieht, wobei anfänglich auf die in Anlage C Teil II angegebenen Quellkategorien ein besonderer Schwerpunkt zu legen ist. In jedem Fall ist die Vorschrift zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken für neue Quellen innerhalb der in Teil II der genannten Anlage aufgenommenen Kategorien so früh wie praktikabel schrittweise einzuführen, jedoch nicht später als vier Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei. Für die angegebenen Kategorien fördern die Vertragsparteien die Anwendung der besten Umweltschutzpraktiken. Bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltschutzpraktiken sollen die Vertragsparteien die allgemeinen Leitlinien über Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung von Freisetzungen in der genannten Anlage sowie die Richtlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken, die durch die Konferenz der Vertragsparteien zu beschließen sind, berücksichtigen;
Förderung der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken nach Maßgabe des Aktionsplans der Vertragspartei:
für bestehende Quellen innerhalb der in Anlage C Teil II aufgenommenen Quellkategorien und innerhalb von Quellkategorien, wie sie in Teil III der genannten Anlage beispielhaft genannt sind, sowie
ii) für neue Quellen innerhalb von Quellkategorien, wie sie in Anlage C Teil III beispielhaft genannt sind, die eine Vertragspartei nicht unter Buchstabe d behandelt hat.
Bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltschutzpraktiken sollen die Vertragsparteien die allgemeinen Leitlinien über Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung von Freisetzungen in Anlage C sowie die Richtlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken, die durch die Konferenz der Vertragsparteien zu beschließen sind, berücksichtigen;
im Sinne dieses Absatzes und der Anlage C
bedeutet „beste verfügbare Techniken“ die wirksamste und am weitesten fortgeschrittene Stufe der Entwicklung von Tätigkeiten und entsprechenden Verfahren, welche die praktische Eignung bestimmter Techniken für eine grundsätzliche Schaffung der Grundlage für Freisetzungsbegrenzungen anzeigen, mit denen die Freisetzung von Chemikalien, die in Anlage C Teil I aufgenommen sind, sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes verhindert oder, wo dies nicht praktikabel ist, allgemein verringert werden sollen. In dieser Hinsicht
ii) umfasst „Techniken“ sowohl die eingesetzte Technologie als auch die Art und Weise, in der die Anlage geplant, gebaut, in Stand gehalten, betrieben und außer Betrieb genommen wird;
iii) bedeutet „verfügbare“ Techniken diejenigen Techniken, auf die der Betreiber zugreifen kann und die in einem Maßstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in dem betreffenden Industriesektor unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und Vorteile gestattet;
iv) bedeutet „beste“ am wirksamsten im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes;
bedeutet „beste Umweltschutzpraktiken“ die Anwendung der geeignetsten Kombination aus Kontrollmaßnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt;
vi) bedeutet „neue Quelle“ jede Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung frühestens ein Jahr nach dem Tag begonnen wird, an dem
dieses Übereinkommen für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt oder
eine Änderung der Anlage C für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt, wobei die Quelle erst auf Grund dieser Änderung unter dieses Übereinkommen fällt;
Emissionsgrenzwerte oder Leistungsvorgaben können von einer Vertragspartei zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf beste verfügbare Techniken nach diesem Absatz herangezogen werden.
Artikel 6
Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen aus Lagerbeständen und Abfällen
(1) Um zu gewährleisten, dass Lagerbestände, die aus in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalien bestehen oder diese enthalten, sowie Abfälle, die aus einer in Anlage A, B oder C aufgenommenen Chemikalie bestehen, diese enthalten oder mit dieser verunreinigt sind – darunter auch Produkte und Artikel, wenn diese zu derartigen Abfällen werden –, so behandelt werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden, verpflichtet sich jede Vertragspartei zu Folgendem:
Entwicklung geeigneter Strategien zur Feststellung von
Lagerbeständen, die aus in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalien bestehen oder diese enthalten, und
ii) in Gebrauch befindlichen Produkten und Artikeln sowie Abfällen, die aus einer in Anlage A, Anlage B oder Anlage C aufgenommenen Chemikalie bestehen, diese enthalten oder mit dieser verunreinigt sind;
soweit durchführbar Feststellung von Lagerbeständen, die aus in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalien bestehen oder diese enthalten, und zwar auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Strategien;
soweit angebracht eine sichere, effiziente und umweltgerechte Behandlung von Lagerbeständen. Lagerbestände von in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalien gelten, nachdem ihre Verwendung auf Grund einer spezifischen Ausnahmeregelung nach Anlage A oder auf Grund einer spezifischen Ausnahmeregelung oder eines akzeptablen Zwecks nach Anlage B nicht mehr gestattet ist – wovon jedoch Lagerbestände ausgenommen sind, deren Ausfuhr nach Artikel 3 Absatz 2 gestattet ist –, als Abfall und sind nach Buchstabe d zu behandeln;
Ergreifung geeigneter Maßnahmen, damit derartige Abfälle – darunter auch Produkte und Artikel, wenn diese zu derartigen Abfällen werden –
umweltgerecht gehandhabt, gesammelt, befördert und gelagert werden;
ii) so entsorgt werden, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, so dass sie nicht mehr die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen, oder auf andere Weise umweltgerecht entsorgt werden, wenn ihre Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt oder ihr Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen niedrig ist, wobei internationale Regeln, Normen und Richtlinien, auch solche, die nach Absatz 2 gegebenenfalls erarbeitet werden, sowie einschlägige weltweite und regionale Regelungen zur Behandlung gefährlicher Abfälle zu berücksichtigen sind;
iii) nicht für ein Entsorgungsverfahren zugelassen werden, das zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wiederverwendung oder anderen Weiterverwendung persistenter organischer Schadstoffe führen kann, und
iv) nicht ohne Berücksichtigung einschlägiger internationaler Regeln, Normen und Richtlinien über Staatsgrenzen hinweg befördert werden;
Bemühungen zur Erarbeitung geeigneter Strategien zur Feststellung von Flächen, die durch in Anlage A, B oder C aufgenommene Chemikalien verunreinigt sind; wird eine Sanierung dieser Standorte durchgeführt, so hat sie in einer umweltgerechten Weise zu erfolgen.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien arbeitet eng mit den zuständigen Organen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung zusammen, um unter anderem
Grade der Zerstörung und unumkehrbaren Umwandlung festzulegen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe nach Anlage D Absatz 1 nicht auftreten;
die Methoden festzulegen, die nach ihrer Auffassung die genannte umweltgerechte Entsorgung darstellen, und
soweit angebracht, an der Festlegung der Konzentrationen der in die Anlagen A, B und C aufgenommenen Chemikalien zu arbeiten, um den in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten niedrigen Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen festzusetzen.
Artikel 7
Durchführungspläne
(1) Jede Vertragspartei
erarbeitet einen Plan für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und bemüht sich um dessen Durchführung;
übermittelt ihren Durchführungsplan innerhalb von zwei Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, der Konferenz der Vertragsparteien und
überprüft ihren Durchführungsplan in regelmäßigen Abständen in einer von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegenden Art und Weise und bringt ihn gegebenenfalls auf den neuesten Stand.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls unmittelbar oder über weltweite, regionale und subregionale Organisationen zusammen und konsultieren ihre nationalen Interessengruppen, darunter Frauengruppen sowie mit der Gesundheit von Kindern befasste Gruppen, um die Erarbeitung, Verwirklichung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne zu erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Anwendung und, soweit erforderlich, die Festlegung der Maßnahmen, um nationale Durchführungspläne für persistente organische Schadstoffe gegebenenfalls in ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung einzubeziehen.
Artikel 8
Aufnahme von Chemikalien in die Anlagen A, B und C
(1) Eine Vertragspartei kann dem Sekretariat einen Vorschlag zur Aufnahme einer Chemikalie in die Anlagen A, B und/oder C unterbreiten. Der Vorschlag enthält die in Anlage D angegebenen Informationen. Bei der Erarbeitung eines Vorschlags kann eine Vertragspartei von anderen Vertragsparteien und/oder dem Sekretariat unterstützt werden.
(2) Das Sekretariat prüft, ob der Vorschlag die in Anlage D angegebenen Informationen enthält. Hat sich das Sekretariat davon überzeugt, dass der Vorschlag die angegebenen Informationen enthält, so leitet es den Vorschlag an den Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe weiter.
(3) Der Ausschuss prüft den Vorschlag und wendet die in Anlage D aufgeführten Prüfkriterien auf flexible und transparente Art und Weise und unter integrativer und ausgewogener Berücksichtigung aller bereitgestellten Informationen an.
(4) Hat sich der Ausschuss davon überzeugt,
dass die Prüfkriterien erfüllt wurden, so stellt er den Vorschlag und die Bewertung des Ausschusses allen Vertragsparteien und Beobachtern über das Sekretariat zur Verfügung und fordert sie zur Vorlage der in Anlage E angegebenen Informationen auf, oder
dass die Prüfkriterien nicht erfüllt wurden, so unterrichtet er alle Vertragsparteien und Beobachter über das Sekretariat und stellt den Vorschlag und die Bewertung des Ausschusses allen Vertragsparteien zur Verfügung; der Vorschlag wird zurückgestellt.
(5) Jede Vertragspartei kann einen vom Ausschuss nach Absatz 4 zurückgestellten Vorschlag dem Ausschuss wieder vorlegen. Im Rahmen dieser Wiedervorlage können etwaige Belange der Vertragspartei sowie eine Begründung für eine weitere Prüfung durch den Ausschuss vorgebracht werden. Stellt der Ausschuss im Anschluss an dieses Verfahren den Vorschlag erneut zurück, so kann die Vertragspartei die Entscheidung des Ausschusses anfechten, woraufhin die Konferenz der Vertragsparteien die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung prüft. Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf der Grundlage der Prüfkriterien in Anlage D und unter Berücksichtigung der Bewertung des Ausschusses sowie etwaiger zusätzlicher, seitens einer Vertragspartei oder eines Beobachters bereitgestellter Informationen beschließen, dass der Vorschlag weiter behandelt werden soll.
(6) Hat der Ausschuss beschlossen, dass die Prüfkriterien erfüllt wurden, oder hat die Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, dass der Vorschlag weiter behandelt werden soll, so prüft der Ausschuss den Vorschlag unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher erhaltener Informationen weiter und erstellt den Entwurf eines Risikoprofils nach Anlage E. Er stellt diesen Entwurf über das Sekretariat allen Vertragsparteien und Beobachtern zur Verfügung, holt fachliche Stellungnahmen von diesen ein und vervollständigt unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen das Risikoprofil.
(7) Beschließt der Ausschuss auf der Grundlage des nach Anlage E erarbeiteten Risikoprofils,
dass die Chemikalie infolge ihres weiträumigen Transports in der Umwelt wahrscheinlich zu erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt führt, so dass weltweite Maßnahmen erforderlich sind, so wird der Vorschlag weiter behandelt. Das Fehlen einer vollständigen wissenschaftlichen Sicherheit verhindert nicht die weitere Behandlung des Vorschlags. Der Ausschuss fordert über das Sekretariat von allen Vertragsparteien und Beobachtern Informationen zu den in Anlage F aufgeführten Überlegungen an. Daraufhin erstellt er eine Bewertung zum Risikomanagement, die eine Analyse möglicher Kontrollmaßnahmen für die Chemikalie nach Maßgabe der genannten Anlage enthält, oder
dass der Vorschlag nicht weiter behandelt werden soll, so stellt er über das Sekretariat das Risikoprofil allen Vertragsparteien und Beobachtern zur Verfügung und stellt den Vorschlag zurück.
(8) Bei jedem nach Absatz 7 Buchstabe b zurückgestellten Vorschlag kann eine Vertragspartei die Konferenz der Vertragsparteien ersuchen, den Erlass einer Anweisung an den Ausschuss zu prüfen, der zufolge von der vorschlagenden Vertragspartei und von anderen Vertragsparteien während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr zusätzliche Informationen anzufordern sind. Nach Ablauf dieses Zeitraums und auf der Grundlage gegebenenfalls erhaltener Informationen prüft der Ausschuss den Vorschlag nach Absatz 6 mit der von der Konferenz der Vertragsparteien zu beschließenden Vorrangigkeit erneut. Stellt der Ausschuss im Anschluss an dieses Verfahren den Vorschlag erneut zurück, so kann die Vertragspartei die Entscheidung des Ausschusses anfechten, woraufhin die Konferenz der Vertragsparteien die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung prüft. Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf der Grundlage des nach Anlage E erarbeiteten Risikoprofils und unter Berücksichtigung der Bewertung des Ausschusses sowie etwaiger zusätzlicher Informationen seitens einer Vertragspartei oder eines Beobachters beschließen, dass der Vorschlag weiter behandelt werden soll. Beschließt die Konferenz der Vertragsparteien, dass der Vorschlag weiter zu behandeln ist, so erstellt der Ausschuss daraufhin die Bewertung des Risikomanagements.
(9) Der Ausschuss gibt auf der Grundlage des in Absatz 6 genannten Risikoprofils und der in Absatz 7 Buchstabe a oder Absatz 8 genannten Bewertung des Risikomanagements eine Empfehlung darüber ab, ob die Aufnahme der Chemikalie in die Anlagen A, B und/oder C von der Konferenz der Vertragsparteien erwogen werden soll. Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt in vorsorgender Weise unter angemessener Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses einschließlich etwaiger wissenschaftlicher Unsicherheiten, ob die Chemikalie unter Angabe der zugehörigen Kontrollmaßnahmen in die Anlagen A, B und/oder C aufzunehmen ist.
Artikel 9
Informationsaustausch
(1) Jede Vertragspartei erleichtert oder übernimmt den Austausch von Informationen, die maßgeblich sind
für die Verringerung oder Verhinderung der Produktion, Verwendung und Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe und
für Alternativen zu persistenten organischen Schadstoffen, einschließlich Informationen über deren Risiken sowie deren wirtschaftliche und soziale Kosten.
(2) Die Vertragsparteien tauschen die in Absatz 1 genannten Informationen unmittelbar oder über das Sekretariat aus.
(3) Jede Vertragspartei benennt für den Austausch derartiger Informationen eine innerstaatliche Anlaufstelle.
(4) Das Sekretariat dient als Vermittlungsstelle für Informationen über persistente organische Schadstoffe, darunter auch Informationen, die von Vertragsparteien, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen bereitgestellt werden.
(5) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten Informationen zur Gesundheit und Sicherheit von Menschen und zur Umwelt nicht als vertraulich. Vertragsparteien, die nach diesem Übereinkommen sonstige Informationen austauschen, schützen vertrauliche Informationen nach Vereinbarung.
Artikel 10
Informationen, Bewusstseinsbildung und Aufklärung
(1) Jede Vertragspartei fördert und erleichtert im Rahmen ihrer Möglichkeiten
die Bewusstseinsbildung unter ihren politisch Verantwortlichen und Entscheidungsträgern in Bezug auf persistente organische Schadstoffe;
die Bereitstellung aller verfügbaren Informationen über persistente organische Schadstoffe für die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung des Artikels 9 Absatz 5;
die Erarbeitung und Durchführung von Programmen zur Aufklärung und zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit, insbesondere für Frauen, Kinder und am wenigsten gebildete Bevölkerungsschichten, über persistente organische Schadstoffe und über deren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt sowie über deren Alternativen;
die Beteiligung der Öffentlichkeit an Fragen im Zusammenhang mit persistenten organischen Schadstoffen und deren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt sowie an der Erarbeitung geeigneter Beiträge, einschließlich der Möglichkeit zur Einbringung eigener Beiträge auf nationaler Ebene zur Durchführung dieses Übereinkommens;
die Schulung von Arbeitnehmern, Wissenschaftlern, Lehrpersonal sowie Fach- und Führungskräften;
die Erarbeitung und den Austausch von Materialien zur Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene und
die Erarbeitung und Durchführung von Bildungs- und Schulungsprogrammen auf nationaler und internationaler Ebene.
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass die Öffentlichkeit Zugang zu den in Absatz 1 genannten öffentlichen Informationen hat und dass die Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(3) Jede Vertragspartei ermutigt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaft sowie beruflich damit befasste Nutzer zur Förderung und Erleichterung der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen auf nationaler und gegebenenfalls subregionaler, regionaler und weltweiter Ebene.
(4) Bei der Bereitstellung von Informationen über persistente organische Schadstoffe und deren Alternativen können die Vertragsparteien Sicherheitsdatenblätter, Berichte, Massenmedien und sonstige Kommunikationsmittel verwenden und auf nationaler und regionaler Ebene Informationszentren einrichten.
(5) Jede Vertragspartei zieht wohlwollend die Entwicklung von Mechanismen, beispielsweise Registern zur Freisetzung und Weitergabe von Schadstoffen, für die Erfassung und Verbreitung von Informationen über Schätzungen der jährlich freigesetzten oder entsorgten Mengen der in Anlage A, B oder C aufgenommenen Chemikalien in Betracht.
Artikel 11
Forschung, Entwicklung und Überwachung
(1) Die Vertragsparteien fördern und/oder übernehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf nationaler und internationaler Ebene eine geeignete Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf persistente organische Schadstoffe und gegebenenfalls deren Alternativen sowie potentielle persistente organische Schadstoffe, auch hinsichtlich
Quellen und Freisetzungen in die Umwelt;
Vorhandensein, Konzentration und Entwicklung der Konzentration im Menschen und in der Umwelt;
Transport, Verhalten und Umwandlung in der Umwelt;
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt;
sozioökonomischer und kultureller Auswirkungen;
Verringerung und/oder Verhinderung ihrer Freisetzung und
harmonisierter Methoden zur Bestandserfassung von Quellen, bei denen persistente organische Schadstoffe entstehen, und Analysemethoden für die Messung von Freisetzungen.
(2) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet,
internationale Programme, Netzwerke und Organisationen, deren Ziel die Festlegung, Durchführung, Einschätzung und Finanzierung von Forschung, Datenerfassung und Überwachung ist, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Doppelarbeit auf ein Mindestmaß zu beschränken, zu unterstützen beziehungsweise weiterzuentwickeln;
nationale und internationale Bemühungen zur Stärkung nationaler wissenschaftlicher und technischer Forschungsmöglichkeiten zu unterstützen, insbesondere in Entwicklungsländern und in Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, und den Zugang zu Daten und Analysen sowie deren Austausch zu fördern;
die Belange und Bedürfnisse von Entwicklungsländern sowie Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere im Bereich finanzieller und technischer Mittel, zu berücksichtigen und bei der Verbesserung ihrer Möglichkeiten zur Beteiligung an den unter den Buchstaben a und b genannten Bemühungen zusammenzuarbeiten;
Forschungsarbeiten durchzuführen, die auf die Minderung der Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe auf die Fortpflanzungsfähigkeit gerichtet sind;
die Ergebnisse ihrer in diesem Absatz genannten Forschungs-, Entwicklungs- und Überwachungstätigkeit der Öffentlichkeit rechtzeitig und regelmäßig zur Verfügung zu stellen und
die Zusammenarbeit hinsichtlich Speicherung und Pflege von Informationen, die aus der Forschung, Entwicklung und Überwachung gewonnen wurden, zu fördern und/oder zu verwirklichen.
Artikel 12
Technische Hilfe
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die rechtzeitige und angemessene Bereitstellung technischer Hilfe als Reaktion auf Ersuchen von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen für die erfolgreiche Durchführung dieses Übereinkommens von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen rechtzeitige und geeignete technische Hilfe zu leisten und sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse dabei zu unterstützen, ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu entwickeln und zu stärken.
(3) In dieser Hinsicht umfasst die von Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie von anderen Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu leistende technische Hilfe, soweit angemessen und einvernehmlich vereinbart, technische Hilfe beim Kapazitätsaufbau zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. Weitere Leitlinien hierzu werden von der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt.
(4) Die Vertragsparteien legen in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens gegebenenfalls Regelungen zum Zweck der Bereitstellung technischer Hilfe und der Förderung des Technologietransfers an Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und an Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen fest. Diese Regelungen umfassen regionale und subregionale Zentren für den Kapazitätsaufbau und den Technologietransfer, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unterstützen. Weitere Leitlinien hierzu werden von der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt.
(5) Die Vertragsparteien tragen im Zusammenhang mit diesem Artikel bei ihren Maßnahmen hinsichtlich der technischen Hilfe den speziellen Bedürfnissen und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsländer sind, voll Rechnung.
Artikel 13
Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanzielle Unterstützung und Anreize im Hinblick auf diejenigen innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens durchgeführt werden sollen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, stellen neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereit, um es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie den Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu ermöglichen, die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die aus der Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach Vereinbarung zwischen einer Empfänger-Vertragspartei und einem Rechtsträger, der an dem in Absatz 6 beschriebenen Mechanismus beteiligt ist, entstehen. Andere Vertragsparteien können diese finanziellen Mittel auf freiwilliger Grundlage und im Rahmen ihrer Möglichkeiten ebenfalls bereitstellen. Zu Beiträgen aus sonstigen Quellen soll ebenfalls ermutigt werden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen wird berücksichtigt, dass die Mittel angemessen und vorhersehbar sein und rechtzeitig eingehen müssen und dass eine Lastenteilung unter den Beitrag leistenden Vertragsparteien wichtig ist.
(3) Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und andere Vertragsparteien, die dazu im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen in der Lage sind, können auch finanzielle Mittel über andere bilaterale, regionale und multilaterale Quellen oder Wege zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zur Unterstützung ihrer Durchführung dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen können.
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