(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS DER VEREINTEN NATIONEN VOM 10. DEZEMBER 1982 ÜBER DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG GEBIETSÜBERGREIFENDER FISCHBESTÄNDE UND WEIT WANDERNDER FISCHBESTÄNDE samt Anlagen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-01-18
Letzte Aktualisierung 2026-07-09
Status Aufgehoben · 2012-01-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Die Vertragsstaaten haften nach dem Völkerrecht für Schäden oder Verluste, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zuzuschreiben sind.

Teil XII

Überprüfungskonferenz

Artikel 36

Überprüfungskonferenz

1.

Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz ein, um feststellen zu lassen, wie wirksam die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch dieses Übereinkommen gesichert wird. Der Generalsekretär lädt zu dieser Konferenz alle Vertragsstaaten ein, alle Staaten und Rechtsträger, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden können, sowie jene zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen die als Beobachter teilnehmen dürfen.

2.

Die Konferenz prüft und bewertet die Angemessenheit der Bestimmungen dieses Übereinkommens und unterbreitet bei Bedarf Vorschläge, wie Inhalt und Durchführung dieser Bestimmungen gestärkt werden können, um nicht gelöste Probleme der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen besser zu bewältigen.

Teil XIII

Schlussbestimmungen

Artikel 37

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt ab 4. Dezember 1995 für zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen für alle Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger zur Unterzeichnung auf.

Artikel 38

Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 39

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 40

Inkrafttreten

1.

Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2.

Für jeden Staat oder Rechtsträger, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 41

Vorläufige Anwendung

1.

Dieses Übereinkommen wird von Staaten oder Rechtsträgern vorläufig angewandt, die dem Verwahrer ihre Zustimmung zu dieser vorläufigen Anwendung schriftlich notifiziert. Die vorläufige Anwendung wird ab dem Datum des Eingangs dieser Notifizierung wirksam.

2.

Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder Rechtsträger endet mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für besagten Staat oder Rechtsträger oder mit einer schriftlichen Notifizierung, in welcher besagter Staat oder Rechtsträger den Verwahrer von seiner Absicht in Kenntnis setzt, die vorläufige Anwendung zu beenden.

Artikel 42

Vorbehalte und Ausnahmen

Zu diesem Übereinkommen sind keine Vorbehalte oder Ausnahmen möglich.

Artikel 43

Erklärungen

Artikel 42 schließt nicht aus, dass ein Staat oder Rechtsträger bei der Unterzeichnung der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder Rechtsträger auszuschließen oder zu ändern.

Artikel 44

Verhältnis zu andere Übereinkommen

1.

Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen Übereinkünften, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

2.

Zwei oder mehr Vertragsstaaten können Übereinkünfte schließen, welche die Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens modifizieren oder suspendieren und nur auf die Beziehungen zwischen ihnen Anwendung finden; diese Übereinkünfte dürfen sich jedoch nicht auf eine Bestimmung beziehen, von der abzuweichen mit der Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist; die Übereinkünfte dürfen ferner die Anwendung der in diesem Übereinkommen enthaltenen wesentlichen Grundsätze nicht beeinträchtigen: die Bestimmungen der Übereinkünfte dürfen die anderen Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

3.

Vertragsstaaten, die eine Übereinkunft nach Absatz 2 schließen wollen, notifizieren den anderen Vertragsstaaten über den Verwahrer dieses Übereinkommens ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie die darin vorgesehene Modifikation oder Suspendierung.

Artikel 45

1.

Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen und um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen ersuchen. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Befürwortet innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten das Ersuchen, so beruft der Generalsekretär die Konferenz ein.

2.

Auf der Änderungskonferenz wird das gleiche Verfahren zur Beschlussfassung angewendet wie auf der Konferenz der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Bestände und weit wandernde Arten, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt. Die Konferenz soll sich nach Kräften bemühen, Änderungen durch Konsens zu vereinbaren; es soll solange nicht über Änderungen abgestimmt werden, bis alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.

3.

Die angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens legen für die Vertragsstaaten zwölf Monate nach deren Annahme am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf, sofern in der Änderung selbst nicht anderes vorgesehen ist.

4.

Die Artikel 38, 39, 47 und 50 finden auf alle Änderungen dieses Übereinkommens Anwendung.

5.

Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifizieren oder ihnen beitreten, am dreizehnten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zwei Dritteln der Vertragsstaaten in Kraft. Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Änderung am dreizehnten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

6.

Eine Änderung kann für ihr Inkrafttreten eine geringere oder eine größere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen oder Beitritten vorsehen.

7.

Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 5 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine abweichende Absicht äußert,

a)

als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens und

b)

als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.

Artikel 46

Kündigung

1.

Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen und die Kündigung gegebenenfalls begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

2.

Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Vertragsstaats, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig an diesem Übereinkommen unterworfen ist.

Artikel 47

Teilnahme internationaler Organisationen

1.

In Fällen, in denen einer internationalen Organisation gemäß Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens nicht für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeit übertragen ist, gilt Anlage IX des Seerechtsübereinkommens mutatis mutandis für die Teilnahme solcher internationalen Organisationen an diesem Übereinkommen; folgende Bestimmungen der genannten Anlage finden keine Anwendung:

a)

Artikel 2 erster Satz und

b)

Artikel 3 Absatz 1.

2.

Ist einer internationalen Organisation gemäß Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens Zuständigkeit für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen, so gelten folgende Bestimmungen für die Teilnahme der internationalen Organisationen an diesem Übereinkommen:

a)

Bei der Unterzeichnung oder dem Beitritt gibt die internationale Organisation eine Erklärung ab, dass

i)

sie für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist;

ii) ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grund nicht Vertragsstaaten werden, außer für solche Hoheitsgebiete, für welche die internationale Organisation nicht zuständig ist, und

iii) sie die Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen wahrnimmt.

b)

Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation verleiht den Mitgliedstaaten dieser internationalen Organisation keinerlei Rechte aus diesem Übereinkommen.

c)

Im Falle eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen einer internationalen Organisation aus diesem Übereinkommen und deren Verpflichtungen aus der Übereinkunft, durch welche die Organisation errichtet wurde, oder aus sich darauf beziehenden Akten haben die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Vorrang.

Artikel 48

Anlagen

1.

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.

2.

Die Anlagen können von Zeit zu Zeit von den Vertragsstaaten revidiert werden. Solche Revisionen gründen sich auf wissenschaftliche und technische Überlegungen. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 45 wird einer Revision einer Anlage, die auf einer Sitzung der Vertragsstaaten einstimmig angenommen wurde, in dieses Übereinkommen eingefügt und gilt vom Zeitpunkt seiner Annahme oder jedem anderen, in der Revision angegebenen Zeitpunkt. Wird eine Revision einer Anlage auf einer solchen Sitzung nicht einstimmig angenommen, so findet das Verfahren für Änderungen nach Artikel 45 Anwendung.

Artikel 49

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen.

Artikel 50

Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

ZUR UNTERZEICHNUNG aufgelegt in New York an diesem vierten Dezember 1995 in einer einzigen Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.

Anlage 1

Richtlinien für die Erfassung und den Austausch von Daten

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

1.

Die rechtzeitige Erfassung, Zusammenstellung und Auswertung von Daten sind für die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen von entscheidender Bedeutung. Erforderlich sind Daten über die Befischung dieser Bestände auf Hoher See ebenso wie in Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt, welche so zusammengestellt werden sollten, dass sie statistisch aussagekräftige Analysen für die Zwecke der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung erlauben. Erfasst werden müssen die Fangmengen und der Fischereiaufwand sowie andere fischereibezogene Informationen, namentlich Schiffsangaben und andere Daten zur Standardisierung des Fischereiaufwands. Die erfassten Daten sollten auch Angaben über Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten umfassen. Sämtliche Daten sind auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Nicht aggregierte Daten müssen vertraulich behandelt werden. Bei Weiterleitung solcher Daten werden die Bedingungen beachtet, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden.

2.

Die Ausbildung in Entwicklungsländern sollte verstärkt und diesen finanzielle und technische Hilfe gewährt werden, damit sie die erforderlichen Strukturen im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen aufbauen können. Die Hilfe sollte sich auf den Ausbau der Kapazitäten zur Datenerfassung und -überprüfung, zur Durchführung von Beobachterprogrammen, zur Datenauswertung und zur Durchführung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Bestandsabschätzung konzentrieren. Wissenschaftler und Manager aus Entwicklungsstaaten sollten an der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen so umfangreich wie möglich beteiligt werden.

Artikel 2

Datenerfassung, -zusammenstellung und -austausch

Bei der Festlegung der Parameter für die Erfassung, die Zusammenstellung und den Austausch von Daten über die Befischung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen sollten die nachstehenden allgemeinen Grundsätze gelten:

a)

Die Staaten sollten sicherstellen, dass die Fangtätigkeit von Schiffen unter ihrer Flagge in Daten erfasst wird, welche auf die Art der Fischerei abgestimmt und ausreichend detailliert sind, um eine wirksame Bestandsabschätzung zu erleichtern (zB einzelne Hols bei Schleppnetzen, einzelne Fischzüge bei Langleinen und Ringwaden, befischte Schwärme bei der Fischerei mit Angelruten und Fangtage bei der Rollangelfischerei).

b)

Die Staaten sollten die zuverlässige Überprüfung der Fischereidaten sicherstellen.

c)

Die Staaten sollten Fischereidaten und unterstützende wissenschaftliche Daten zusammenstellen und diese der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft im anerkannten Format möglichst aktuell übermitteln, wenn es eine solche gibt. Anderenfalls sollten die Staaten zusammenarbeiten, um Daten entweder direkt oder über andere vereinbarte Kooperationsmechanismen auszutauschen.

d)

Die Staaten sollten im Rahmen subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte oder sonst wie gemeinsam in Übereinstimmung mit dieser Anlage und unter Berücksichtigung der Bestandsmerkmale und der Art der Fischerei auf diese Bestände in der betreffenden Region die im einzelnen zu übermittelnden Daten und ihr Format festlegen. Auch Nichtmitglieder bzw. Nichtteilnehmer besagter Organisationen oder Übereinkünfte sollten aufgefordert werden; Daten über die Fangtätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge zu übermitteln.

e)

Besagte Organisationen oder Übereinkünfte bereiten die gesammelten Daten auf und stellen sie allen interessierten Staaten unter den durch die jeweilige Organisation oder Übereinkunft festgelegten Bedingungen ohne Verzögerung in der vereinbarten Form zur Verfügung.

f)

Wissenschaftler des Flaggenstaates und der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft sollten die Daten je nach Zweckmäßigkeit getrennt oder gemeinsam auswerten.

Artikel 3

Grundlegende Fischereidaten

1.

Die Staaten sammeln und übermitteln der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft die folgenden Daten – ausreichend aufgeschlüsselt, um eine wirksame Bestandsabschätzung nach vereinbarten Verfahren zu erleichtern:

a)

Zeitreihen von Fangmengen und Aufwandsstatistiken für jede Fischerei und Fangflotte;

b)

Gesamtfänge, je nach Zweckmäßigkeit in Zahlen, Nenngewicht oder beides, aufgeschlüsselt nach Arten (Ziel- und Nichtzielarten), (Nenngewicht wird von der FAO definiert als Lebendgewichtäquivalent der Anlandungen);

c)

Rückwurfstatistiken, bei Bedarf auch Schätzungen, je nach Zweckmäßigkeit in Zahlen oder Nenngewicht, aufgeschlüsselt nach Arten;

d)

geeignete Aufwandsstatistiken, je nach Fangmethode; und

e)

Fangort, -datum und -zeit sowie andere zweckmäßige Informationen über Fangeinsätze.

2.

Die Staaten sammeln ferner, soweit dies zweckdienlich erscheint, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bestandsabschätzung und übermitteln diese der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft, unter anderem:

a)

Zusammensetzung der Fänge nach Länge, Gewicht und Geschlecht;

b)

sonstige für die Bestandsabschätzung hilfreiche biologische Angaben wie Angaben über Alter, Wachstum, Nachwuchs, Verteilung und Merkmale eines bestimmten Bestands;

c)

andere relevante Untersuchungen einschließlich Erhebungen der Bestandsgröße, der Biomasse, hydroakustische Erhebungen, Untersuchung von Umweltfaktoren mit Einfluss auf die Bestandsgröße sowie ozeanographische und ökologische Studien.

Artikel 4

Schiffsdaten und -angaben

1.

Die Staaten sollten die nachstehenden Angaben zu Fischereifahrzeugen sammeln, damit einheitliche Aussagen über die Zusammensetzung der Flotten und die Fangkapazitäten der Schiffe gemacht und bei der Auswertung von Fang- und Aufwandsdaten unterschiedliche Messgrößen für den Fischereiaufwand umgerechnet werden können:

a)

Kennziffern und -buchstaben, Flaggen und Registrierhafen des Schiffes;

b)

Schiffstyp;

c)

spezifische Schiffsangaben (zB Konstruktionsmaterial, Baujahr, Länge, Tonnage, Leistung der Hauptmaschinen, Ladekapazität und Lagerungsmethoden); und

d)

Beschreibung der Fanggeräte (zB Art, Anzahl und technische Beschreibung).

2.

Der Flaggenstaat erfasst folgende Angaben:

a)

Navigations- und Ortungshilfen;

b)

Fernmeldegeräte und internationales Rufzeichen; sowie

c)

Größe der Besatzung.

Artikel 5

Meldungen

Jeder Staat trägt dafür Sorge, dass Schiffe unter seiner Flagge den zuständigen nationalen Fischereibehörden sowie gegebenenfalls der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft Logbuchaufzeichnungen über Fangmengen und Fischereiaufwand einschließlich Angaben über die Fangeinsätze auf Hoher See so oft übermitteln, wie staatliche Auflagen sowie regionale und internationale Verpflichtungen dies verlangen. Besagte Daten sind gegebenenfalls über Funk, Telex, Telefax, Satellit oder sonstige Mittel zu übertragen.

Artikel 6

Datenüberprüfung

Die Staaten bzw. die subregionalen oder regionalen Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte sind aufgefordert, geeignete Mechanismen zur Überprüfung der Fischereidaten zu entwickeln, zB:

a)

Überprüfung der Schiffsposition mittels geeigneter Überwachungssysteme;

b)

wissenschaftliche Beobachterprogramme zur Überprüfung der Fangmengen, des Fischereiaufwands, der Fangzusammensetzung (Ziel- und Nichtzielarten) sowie andere Einzelheiten der Fangtätigkeit;

c)

Meldungen von Schiffsreisen, Anlandungen und Umladungen; und

d)

Stichproben in den Häfen.

Artikel 7

Datenaustausch

1.

Die von den Flaggenstaaten gesammelten Daten müssen über geeignete subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte anderen Flaggenstaaten und einschlägigen Küstenstaaten zugänglich gemacht werden. Besagte Organisationen oder Übereinkünfte bereiten die Daten auf und stellen sie unter den von der betreffenden Organisation oder Übereinkunft festgelegten Bedingungen allen interessierten Staaten ohne Verzögerung und in der vereinbarten Form zur Verfügung, unter Wahrung der Vertraulichkeit nicht aggregierter Daten; sie sind im Rahmen des Machbaren aufgefordert, Datenbanksysteme zu entwickeln, die einen effizienten Zugriff auf die Daten ermöglichen.

2.

Auf globaler Ebene sollte die Zusammenstellung und Weiterleitung von Daten über die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) erfolgen. Existiert keine subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft, so kann die FAO nach Absprache mit den betroffenen Staaten die Zusammenstellung und Weiterleitung der Daten auch auf subregionaler oder regionaler Ebene Gewähr leisten.

Anlage II

Leitlinien für die Beachtung vorsorglicher Bezugswerte bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

1.

Ein vorsorglicher Bezugswert ist ein mittels anerkannter wissenschaftlicher Verfahren abgeleiteter Schätzwert, welcher der Bestandslage und dem Zustand der Fischerei entspricht und dem Fischereimanagement als Richtwert dienen kann.

2.

Herangezogen werden sollten zwei Arten von vorsorglichen Bezugswerten: Erhaltungs- oder Grenzwerte und Bewirtschaftungs- oder Zielwerte, Grenzwerte geben an, wie intensiv ein Bestand befischt werden kann, ohne die sicheren biologischen Grenzen zu überschreiten, innerhalb deren der höchstmögliche Dauerertrag möglich ist. Zielwerte sind vorgegebene Größen zur Verwirklichung von Bewirtschaftungszielen.

3.

Für jeden Bestand müssen eigene vorsorgliche Bezugswerte festgelegt werden, welche unter anderem dem Reproduktionspotential des Bestandes, seiner Fähigkeit zur natürlichen Wiederauffüllung und der Art seiner Befischung Rechnung tragen sowie anderen Ursachen für die Sterblichkeit und den wichtigsten Unsicherheitsfaktoren.

4.

Ziel der Bewirtschaftungsstrategien ist es, die Populationen befischter Bestände und gegebenenfalls auch vergesellschafteter oder abhängiger Arten auf einem Stand zu erhalten oder auf einen solche zurückzuführen, der dem zuvor vereinbarten vorsorglichen Bezugswert entspricht. Die Bezugswerte dienen als Auslöser für im Voraus vereinbarte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Die Bewirtschaftungsstrategien sollten solche Maßnahmen einschließlich, die durchgeführt werden können, wenn die vorläufigen Bezugswerte fast erreicht sind.

5.

Die Bestandsbewirtschaftung soll sicherstellen, dass das Risiko einer Überschreitung der Bezugswerte nur sehr gering ist. Wird ein Grenzwert für einen Bestand unterschritten oder droht ein solches Unterschreiten, so sollten unverzüglich Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Wiederauffüllung des Bestands zu erleichtern. Die Bestandsbewirtschaftung soll ferner Gewähr leisten, dass im Schnitt über bestimmte Zielwerte nicht hinausgegangen wird.

6.

Reichen die verfügbaren Daten für eine Fischerei nicht aus, um Bezugswerte zu ermitteln, so werden vorläufige Bezugswerte festgesetzt. Dies kann durch Analogie zu ähnlichen und besser erforschten Beständen erfolgen. In diesen Fällen wird die betreffende Fischerei verstärkt überwacht, um die vorläufigen Bezugswerte berichtigen zu können, sobald eingehendere Informationen zur Verfügung stehen.

7.

Eine Mindestnorm für Grenzbezugswerte sollte die fischereiliche Sterblichkeit sein, bei welcher der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird. Bei nicht überfischten Beständen sorgt die Bestandsbewirtschaftung dafür, dass die fischereiliche Sterblichkeit sich in dem Rahmen hält, der dem höchstmöglichen Dauerertrag entspricht, und die Biomasse nicht unter eine vorgegebenen Schwelle fällt. Bei überfischten Beständen kann die Biomasse, bei welcher der höchstmögliche Dauerertrag erzielt würde, als Ziel für die Wiederauffüllung dienen.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich über die Zuständigkeit in bezug auf Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen geregelt werden

Die Republik Österreich erklärt anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen, dass sie als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Zuständigkeit in bezug auf folgende Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden, an die Gemeinschaft übertragen hat.

I. Fragen, für die die Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist

1.

Die Mitgliedstaaten haben der Gemeinschaft die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen übertragen. Damit hat in diesem Bereich die Gemeinschaft die sachdienlichen Regeln und Vorschriften festzulegen (die dann von den Mitgliedstaaten zur Anwendung gebracht werden) sowie Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten oder den einschlägigen Organisationen einzugehen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die der einzelstaatlichen Fischereigerichtsbarkeit unterliegenden Gewässer und auf die Hohe See.

2.

Die Gemeinschaft hat die nach internationalem Recht dem Flaggenstaat eines Fischereifahrzeugs zustehende Zuständigkeit dafür, die Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen festzulegen, denen die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Mitgliedstaaten unterliegen, und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen treffen.

3.

Allerdings fallen Maßnahmen, die sich auf Kapitäne und Offiziere auf Fischereifahrzeugen beziehen, z. B. Verweigerung, Entzug oder Aussetzung der Arbeitserlaubnis, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten wobei jeweils die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gelten. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der Hoheitsgewalt des Flaggenmitgliedstaats über seine Schiffe auf Hoher See, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Übernahme der Kontrolle über Fischereifahrzeuge durch andere Staaten als den Flaggenstaat bzw. die erneute Übergabe der Kontrolle an diesen sowie die internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und die Wiederausübung der Kontrolle über die eigenen Fischereifahrzeuge, fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei diese die Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten haben.

II. Fragen, für die sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten zuständig sind

4.

Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in folgenden Fragen dieses Übereinkommens: Bedürfnisse der Entwicklungsländer, wissenschaftliche Forschung, Hafenstaatmaßnahmen und Maßnahmen in bezug auf Staaten, die nicht Mitglied regionaler Fischereiorganisationen und nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind.

Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens wenden sich sowohl an die Gemeinschaft als auch an ihre Mitgliedstaaten:

– allgemeine Bestimmungen: (Artikel 1, 4 und 34 bis 50),

– Streitbeilegung: (Teil VIII).

(Übersetzung)

Auslegungserklärungen der Republik Österreich in bezug auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

1.

Die Republik Österreich geht davon aus, dass die Begriffe „geographical particularities“, „specific characteristics of the sub-region or region“, „socioeconomic geographical and environmental factors“, „natural characteristics of that sea“ oder andere in bezug auf eine geographische Region verwendete Begriffe die Rechte und Pflichten der Staaten nach internationalem Recht nicht berühren.

2.

Die Republik Österreich geht davon aus, dass keine Bestimmung dieses Übereinkommens in einer Weise ausgelegt werden kann, die im Widerspruch zu dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Freiheit der hohen See steht.

3.

Die Republik Österreich geht davon aus, dass die Formulierung „States whose nationals fish on the high seas“ keine weitere Veranlassung dafür gibt, bezüglich der Gerichtsbarkeit von der Staatsangehörigkeit der Hochseefischer und nicht vom Grundsatz der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats auszugehen.

4.

Dieses Übereinkommen gibt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums nach Artikel 21 Absatz 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden. Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Artikel 21 und 22 des Übereinkommens.

5.

Was die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens anbelangt, so geht die Republik Österreich davon aus, dass in dem Fall, in dem der Flaggenstaat erklärt, dass er gemäß Artikel 19 seine Gerichtsbarkeit über ein seine Flagge führendes Fischereifahrzeug ausüben wird, die Behörden des Kontrollstaats nicht den Anspruch erheben, dass ein solches Schiff nach Artikel 21 in ihrem Gewahrsam verbleibt. Streitigkeiten über diesen Punkt sind nach dem in Teil VIII des Übereinkommens beschriebenen Verfahren zu klären. Kein Staat kann mit Berufung auf derartige Streitigkeiten rechtfertigen, dass er ein Schiff, das nicht seine Flagge führt, in seinem Gewahrsam behält. Die Republik Österreich ist ferner der Auffassung, dass der Begriff „unzulässig“ in Artikel 21 Absatz 18 auf der Grundlage des gesamten Übereinkommens und insbesondere der Artikel 4 und 35 auszulegen ist.

6.

Die Republik Österreich wiederholt, dass alle Staaten in ihren Beziehungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von der Androhung und der Anwendung von Gewalt Abstand zu nehmen haben. Darüber hinaus unterstreicht die Republik Österreich, dass die Anwendung von Gewalt gemäß Artikel 22 eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die auf der strengsten Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beruhen hat, und dass der Kontrollstaat für jeden Missbrauch völkerrechtlich haftbar gemacht wird. Jeder Zuwiderhandlung wird mit friedlichen Mitteln und gemäß den geltenden Verfahren für die Streitbeilegung begegnet. Ferner ist die Republik Österreich der Auffassung, dass die Bestimmungen und Bedingungen für Bordkontrollen nach den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts im Rahmen der entsprechenden regionalen und subregionalen Fischereiorganisationen und Vereinbarungen noch genauer gefasst werden sollten.

7.

Die Republik Österreich geht davon aus, dass der Flaggenstaat bei der Anwendung des Artikels 21 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend den Erfordernissen seiner Rechtsordnung vorgehen kann, wonach es im Ermessen der Ermittlungsbehörde liegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls Ermittlungen zu führen. Entscheidungen des Flaggenstaats, denen diese Erfordernisse zugrunde liegen, sind nicht als Untätigkeit auszulegen.

(Übersetzung)

Bestätigung der Erklärungen seitens der Europäischen Gemeinschaft bei der Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Republik Österreich

Die Republik Österreich bestätigt hiermit die Erklärungen seitens der Europäischen Gemeinschaft bei der Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen, die nachstehenden Wortlaut haben:

A.

Erklärung über die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (Erklärung gemäß Artikel 47 des Übereinkommens)

1.

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt in Fällen, in denen eine in Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens genannte internationale Organisation nicht für alle unter das Durchführungsübereinkommen fallenden Fragen zuständig ist, für die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation am Durchführungsübereinkommen der Anhang IX des Seerechtsübereinkommens (mit Ausnahme von Artikel 2 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 1).

2.

Mitglieder der Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irlands, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3.

Das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt, was die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten anbelangt, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 227, niedergelegten Bedingungen.

4.

Die Erklärung gilt nicht für Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und unbeschadet der Maßnahmen oder Standpunkte, die im Rahmen des Übereinkommens von den betreffenden Mitgliedstaaten im Namen dieser Gebiete oder in deren Interesse ergriffen bzw. eingenommen werden können.

I. Fragen, für die die Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist

5.

Die Gemeinschaft weist darauf hin, dass ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen übertragen haben. Damit hat in diesem Bereich die Gemeinschaft die sachdienlichen Regeln und Vorschriften festzulegen (die dann von den Mitgliedstaaten zur Anwendung gebracht werden) sowie Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten oder den einschlägigen Organisationen einzugehen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die der einzelstaatlichen Fischereigerichtsbarkeit unterliegenden Gewässer und auf die Hohe See.

6.

Die Gemeinschaft hat die nach internationalem Recht dem Flaggenstaat eines Fischereifahrzeugs zustehende Zuständigkeit dafür, die Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen festzulegen, denen die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Mitgliedstaaten unterliegen, und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen treffen.

7.

Allerdings fallen Maßnahmen, die sich auf Kapitäne und Offiziere auf Fischereifahrzeugen beziehen, z. B. Verweigerung, Entzug oder Aussetzung der Arbeitserlaubnis, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten wobei jeweils die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gelten. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der Hoheitsgewalt des Flaggenmitgliedstaats über seine Schiffe auf Hoher See, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Übernahme der Kontrolle über Fischereifahrzeuge durch andere Staaten als den Flaggenstaat bzw. die erneute Übergabe der Kontrolle an diesen sowie die internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und die Wiederausübung der Kontrolle über die eigenen Fischereifahrzeuge, fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei diese die Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten haben.

II. Fragen, für die sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten zuständig sind

8.

Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in folgenden Fragen dieses Übereinkommens: Bedürfnisse der Entwicklungsländer, wissenschaftliche Forschung, Hafenstaatmaßnahmen und Maßnahmen in bezug auf Staaten, die nicht Mitglied regionaler Fischereiorganisationen und nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind.

Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens wenden sich sowohl an die Gemeinschaft als auch an ihre Mitgliedstaaten:

– allgemeine Bestimmungen: (Artikel 1, 4 und 34 bis 50),

– Streitbeilegung: (Teil VIII).

B.

Auslegungserklärungen

1.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die Begriffe „geographical particularities“, „specific characteristics of the sub-region or region“, „socioeconomic geographical and environmental factors“, „natural characteristics of that sea“ oder andere in bezug auf eine geographische Region verwendete Begriffe die Rechte und Pflichten der Staaten nach internationalem Recht nicht berühren.

2.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass keine Bestimmung dieses Übereinkommens in einer Weise ausgelegt werden kann, die im Widerspruch zu dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Freiheit der hohen See steht.

3.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die Formulierung „States whose nationals fish on the high seas“ keine weitere Veranlassung dafür gibt, bezüglich der Gerichtsbarkeit von der Staatsangehörigkeit der Hochseefischer und nicht vom Grundsatz der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats auszugehen.

4.

Dieses Übereinkommen gibt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums nach Artikel 21 Absatz 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden. Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Artikel 21 und 22 des Übereinkommens.

5.

Was die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens anbelangt, so gehen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten davon aus, dass in dem Fall, in dem der Flaggenstaat erklärt, dass er gemäß Artikel 19 seine Gerichtsbarkeit über ein seine Flagge führendes Fischereifahrzeug ausüben wird, die Behörden des Kontrollstaats nicht den Anspruch erheben, dass ein solches Schiff nach Artikel 21 in ihrem Gewahrsam verbleibt.

Streitigkeiten über diesen Punkt sind nach dem in Teil VIII des Übereinkommens beschriebenen Verfahren zu klären. Kein Staat kann mit Berufung auf derartige Streitigkeiten rechtfertigen, dass er ein Schiff, das nicht seine Flagge führt, in seinem Gewahrsam behält.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind ferner der Auffassung, dass der Begriff „unzulässig“ in Artikel 21 Absatz 18 auf der Grundlage des gesamten Übereinkommens und insbesondere der Artikel 4 und 35 auszulegen ist.

6.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wiederholen, dass alle Staaten in ihren Beziehungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von der Androhung und der Anwendung von Gewalt Abstand zu nehmen haben.

Darüber hinaus unterstreichen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, dass die Anwendung von Gewalt gemäß Artikel 22 eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die auf der strengsten Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beruhen hat, und dass der Kontrollstaat für jeden Missbrauch völkerrechtlich haftbar gemacht wird. Jeder Zuwiderhandlung wird mit friedlichen Mitteln und gemäß den geltenden Verfahren für die Streitbeilegung begegnet.

Ferner sind die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Bestimmungen und Bedingungen für Bordkontrollen nach den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts im Rahmen der entsprechenden regionalen und subregionalen Fischereiorganisationen und Vereinbarungen noch genauer gefasst werden sollten.

7.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass der Flaggenstaat bei der Anwendung des Artikels 21 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend den Erfordernissen seiner Rechtsordnung vorgehen kann, wonach es im Ermessen der Ermittlungsbehörde liegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls Ermittlungen zu führen. Entscheidungen des Flaggenstaats, denen diese Erfordernisse zugrunde liegen, sind nicht als Untätigkeit auszulegen.

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