Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über die Anpassung der in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973 festgesetzten Geldbeträge
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 128/2011).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 20 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 128/2011).
Der in § 8 Abs. 4 des Volksbegehrengesetzes 1973 festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 2 456,70 Euro angehoben. Dadurch beträgt der Geldbetrag gemäß § 19 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973 nunmehr 12 283,50 Euro.
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