(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung (RID 5/98) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Februar 1999 und von Deutschland am 8. Februar 1999 unterzeichnet.
(1) Abweichend von den Vorschriften des RID Anhang X oder XI dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten Kunststofftanks unterliegt den Bestimmungen, laut Beilage, die für ein Inkrafttreten am 1. Januar 2001 vorgesehen sind.
Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID, die nicht durch die Beilage erfaßt sind, sind anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 5/98), Artikel 5 § 2
CIM”.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. November 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vor genannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Beilage zur multilateralen Vereinbarung RID 5/98
4.4 Verwendung von faserverstärkten Kunststofftanks
(FVK-Tanks)
4.4.1 Allgemeines
Die Beförderung gefährlicher Stoffe in faserverstärkten
Kunststofftanks (FVK-Tanks) ist nur zugelassen, wenn die
folgenden Vorschriften erfüllt sind:
```
die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8
```
oder 9 zugeordnet;
```
der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei
```
50 Grad C darf 110 kPa (1,1 bar) nicht überschreiten;
```
die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist im RID
```
Anhang X oder XI Abschnitt x.1 in Abschnitt 4.2.1
ausdrücklich zugelassen;
```
der für diesen Stoff angegebene Berechnungsdruck ist
```
nicht höher als 400 kPa (4 bar);
```
der Tank entspricht den für die Beförderung dieses
```
Stoffes geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9.
4.4.2 Betrieb
4.4.2.1 Es gelten die Vorschriften der Anhänge X/XI des RID
Absätze 1.7.1 bis 1.7.9.
4.4.2.2 Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt
der Befüllung die auf dem Tankschild gemäß Abschnitt 6.9.6
angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht
überschreiten.
4.4.2.3 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des RID
Anhänge X und XI Abschnitte x.7, sofern sie auch für die
Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.
6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfung
von faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
6.9.1 Allgemeines
6.9.1.1 FVK-Tanks müssen nach einem von der zuständigen Behörde
anerkannten Qualitätssicherungsprogramm ausgelegt,
hergestellt und geprüft werden; insbesondere dürfen
Laminations- und Schweißarbeiten von Thermoplastlinern nur
durch Personal vorgenommen werden, das nach von der
zuständigen Behörde anerkannten Regeln qualifiziert ist.
6.9.1.2 Für die Auslegung und Prüfung von FVK-Tanks sind auch die
Vorschriften des RID Anhang X Absätze 1.2.2, 1.2.4.1,
1.2.4.2, 1.2.7, 1.2.8.7 und 1.2.8.8 (Tankcontainer) und
Anhang XI Absätze 1.2.2, 1.2.4.1, 1.2.4.2, 1.2.7, 1.2.8.5
und 1.2.8.6 (Kesselwagen) anzuwenden.
6.9.1.3 Heizeinrichtungen sind in FVK-Tanks nicht zugelassen.
6.9.2 Bau
6.9.2.1 Die Tankwände sind aus geeigneten Werkstoffen
herzustellen, die mit den zu befördernden Stoffen in einem
Betriebstemperaturbereich von -40 Grad C bis +50 Grad C
verträglich sind, sofern von der für die Beförderung
zuständigen Behörde eines Staates mit besonderen
klimatischen Bedingungen kein anderer Temperaturbereich
festgelegt ist.
6.9.2.2 Die Tankwände setzen sich aus folgenden drei Elementen
zusammen:
- Innenliner,
- Tragschicht,
- Außenschicht.
(1) Der Innenliner ist der innere Tankwandbereich, der als erste Barriere zur Gewährleistung der Langzeitbeständigkeit gegenüber den zu befördernden Stoffen sowie zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen mit dem Inhalt oder der Bildung gefährlicher Verbindungen sowie einer wesentlichen Schwächung der Tragschicht ausgelegt ist, wobei die Diffusion von Stoffen durch den Innenliner zu berücksichtigen ist.
Der Innenliner kann entweder ein FVK-Liner oder ein Thermoplast-Liner sein.
(2) Die FVK-Liner setzen sich wie folgt zusammen:
Oberflächenschicht („gel-coat”): eine entsprechend harzreiche Oberflächenschicht, verstärkt mit einem Vlies, das mit dem Harz und dem Inhalt verträglich ist. Der Fasermassenanteil dieser Schicht darf 30% nicht überschreiten und die Dicke muß 0,25 bis 0,60 mm betragen.
Verstärkungslage(n): eine oder mehrere Lage(n) mit einer Mindestdicke von 2 mm, die eine Glasmatte von mindestens 900 g/m2 oder Spritzfasern enthalten, die einen Glasgehalt von mindestens 30 Masse-% aufweisen, es sei denn, für geringere Glasgehalte wird eine vergleichbare Sicherheit nachgewiesen.
(3) Thermoplast-Liner sind Platten aus Thermoplast-Kunststoff gemäß Unterabschnitt 6.9.2.3(4), die zur erforderlichen Form zusammengeschweißt werden und auf der die Tragschichten geklebt werden. Die Dauerhaftigkeit der Verbindung zwischen Liner und Tragschicht ist durch die Verwendung eines geeigneten Haftvermittlers herzustellen.
Bemerkung: Bei der Beförderung entzündbarer flüssiger
Stoffe können gemäß Unterabschnitt 6.9.2.14 für den Innenliner zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladung erforderlich werden.
(4) Die Tragschicht der Tankwand ist der Bereich, der gemäß den Unterabschnitten 6.9.2.4 bis 6.9.2.6 besonders ausgelegt sein muß, um den mechanischen Belastungen standzuhalten. Dieser Teil besteht normalerweise aus mehreren faserverstärkten Lagen in definierter Richtung.
(5) Die Außenschicht ist der Teil des Tanks mit direktem Kontakt zur Umgebung. Er besteht aus einer harzreichen Lage mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm. Bei Dicken von mehr als 0,5 mm muß eine Matte verwendet werden. Diese Schicht muß einen Massegehalt von weniger als 30% Glas aufweisen und muß so beschaffen sein, daß sie Umwelteinflüssen, insbesondere gelegentlich vorkommende Kontakte mit dem zu befördernden Stoff, standhält. Zum Schutz der Tragschicht vor Schädigung durch ultraviolette Strahlung muß das Harz Füllstoffe oder Zusätze enthalten.
6.9.2.3 Ausgangswerkstoffe:
(1) Alle für die Herstellung von FVK-Tanks verwendeten Werkstoffe müssen bekannten Ursprungs und spezifiziert sein.
(2) Harze
Die Verarbeitung der Harzmischung muß genau nach den Empfehlungen des Lieferanten erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich den Gebrauch von Härtern, Katalysatoren und Beschleunigern. Diese Harze können sein:
- ungesättigte Polyesterharze,
- Vinylesterharze,
- Epoxyharze,
- Phenolharze.
(3) Verstärkungsfasern
Die Verstärkungswerkstoffe der Tragschichten müssen aus einer geeigneten Art von Fasern wie Glasfasern der Typen E oder ECR gemäß ISO 2078:1993 bestehen. Für den Innenliner dürfen nur Glasfasern des Typs C gemäß ISO 2078:1993 verwendet werden. Thermoplastvliese dürfen für den Innenliner nur verwendet werden, wenn ihre Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Inhalt nachgewiesen wurde.
(4) Werkstoffe für Thermoplastliner
Als Linerwerkstoffe dürfen Thermoplastliner, wie weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP), Polyvinylidenfluorid (PVDF), Polytetrafluorethylen (PTFE) usw., verwendet werden.
(5) Zusätze
Zusätze, die für die Behandlung des Harzes notwendig sind, wie Katalysatoren, Beschleuniger, Härter und Thixotropierstoffe, sowie Werkstoffe, die für die Verbesserung des Tanks verwendet werden, wie zB Füllstoffe, Farbstoffe, Pigmente, usw., dürfen unter Berücksichtigung der Auslegungslebensdauer und -temperatur nicht zu einer Schwächung des Werkstoffes führen.
6.9.2.4 Die Tanks, ihre Befestigungen sowie ihre bauliche und
betriebliche Ausrüstung müssen so ausgelegt, hergestellt
und montiert sein, daß sie während der
Auslegungslebensdauer ohne Verlust des Inhalts
(ausgenommen Gasmengen, die aus eventuell vorhandenen
Entlüftungseinrichtungen entweichen) standhalten:
- den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter
normalen Beförderungsbedingungen;
- den in den Unterabschnitten 6.9.2.5 bis 6.9.2.10
beschriebenen Minimalbelastungen.
6.9.2.5 Bei den in Anhang X/XI Absätze 1.2.4.1 und 1.2.4.2
angegebenen Drücken und der durch den Inhalt mit der für
die Bauart festgelegten höchstzulässigen Dichte sowie bei
höchstem Füllungsgrad hervorgerufenen statischen Eigenlast
darf die Auslegungsspannung ( in Längs- und
Umfangsrichtung jeder Lage der Tankwand folgenden Wert
nicht überschreiten:
R tief m
sigma = --------
K
wobei:
R tief m = Zahlenwert der Zugfestigkeit aus dem Mittelwert
der Prüfergebnisse abzüglich der doppelten
Standardabweichung der Prüfergebnisse. Die Prüfung ist an
mindestens sechs Proben, die für die Bauart und die
Konstruktionsmethode repräsentativ sind, nach EN 61:1977
durchzuführen.
K = S . K tief 0 . K tief 1 . K tief 2 . K tief 3 mit
einem Mindestwert von K = 4,0.
S = Sicherheitskoeffizient. Für die allgemeine Auslegung
der Tankwand - in Kapitel 3.2 Tabelle A mit einem
gekennzeichnet - beträgt der Mindestwert für S = 1,5. Für
Tanks, die für die Beförderung von Stoffen ausgelegt sind,
für die ein erhöhtes Sicherheitsniveau erforderlich ist
und die in der Tabelle A mit einem Auslegungsdruck von
400 kPa (4 bar) gekennzeichnet sind, muß der Wert
verdoppelt werden, sofern der Tank nicht mit einem
zusätzlichen Schutz in Form eines den Tank völlig
umschließenden Metallrahmenwerkes mit Längs- und
Oberträgern ausgerüstet ist.
K tief 0 = Faktor, der mit der Minderung der
Werkstoffeigenschaften infolge Kriechverhaltens und
Alterung unter dem chemischen Einfluß der zu befördernden
Güter zusammenhängt. Er ist nach der Formel
l
K tief 0 = ------------
alpha . beta
zu bestimmen, wobei „alpha” der Kriechfaktor und
„beta” der Alterungsfaktor ist, jeweils bestimmt nach
EN 978:1997 im Anschluß an die Prüfung gemäß EN 977:1997.
Alternativ darf konservativ ein Wert von K tief 0 = 2
verwendet werden. Bei der Bestimmung von alpha und beta
muß die Ausgangsdurchbiegung 2 sigma entsprechen.
K tief 1 = Faktor, der mit der Betriebstemperatur und den
thermischen Eigenschaften des Harzes zusammenhängt und der
durch die folgende Gleichung mit einem Minimalwert von 1
ermittelt wird:
K tief 1 = 1,25 - 0,0125 (HDT - 70)
wobei HDT die Wärmeformbeständigkeitstemperatur des Harzes
ist.
K tief 2 = Faktor, der mit der Ermüdung des Werkstoffes
zusammenhängt; sofern kein anderer Wert von der
zuständigen Behörde zugelassen wird, ist hierfür ein Wert
von K tief 2 = 1,75 zu verwenden. Für die Auslegung
gegenüber dynamischen Belastungen nach
Unterabschnitt 6.9.2.6 ist ein Wert von 1,1 zu verwenden.
K tief 3 = Faktor, der mit der Temperung zusammenhängt und
folgende Werte hat:
- 1,1 bei Anwendung eines dokumentierten und zugelassenen
Verfahrens;
- 1,5 in anderen Fällen.
6.9.2.6 Bei den in Anhang X/XI Absätze 1.2.8.1 genannten
dynamischen Belastungen darf die Auslegungsspannung den
nach Unterabschnitt 6.9.2.5 geforderten und durch den
Faktor alpha geteilten Wert nicht übersteigen.
6.9.2.7 Bei jeder der in den Absätzen 6.9.2.5 und 6.9.2.6
definierten Spannungen darf die resultierende Dehnung in
jeder Richtung den kleineren der Werte 0,2% oder 1/10 der
Bruchdehnung des Harzes nicht überschreiten.
6.9.2.8 Beim festgelegten Prüfdruck, der nicht geringer als der in
den Anhängen X/XI des RID Absätze 1.2.4.1 und 1.2.4.2
festgelegte zutreffende Berechnungsdruck sein darf, darf
die maximale Dehnung in der Tankwand die Rißbildungsgrenze
des Harzes nicht überschreiten.
6.9.2.9 Die Tankwand muß in der Lage sein, dem in
Absatz 6.9.4.3 (3) aufgeführten Kugelfallversuch ohne
sichtbare innere oder äußere Schäden standzuhalten.
6.9.2.10 Die für die Verbindungen, einschließlich der Verbindungen
der Böden, der Schwallwände und der Tankunterteilungen mit
der Tankwand verwendeten Überlaminate müssen in der Lage
sein, die oben genannten statischen und dynamischen
Belastungen aufzunehmen. Um Spannungskonzentrationen im
Überlaminat zu vermeiden, sind Neigungen mit einem
Steigungsverhältnis von = 1:6 zu verwenden. Die
Schubfestigkeit zwischen dem Überlaminat und den damit
verbundenen Tankteilen darf nicht kleiner sein als
rho tau tief R
tau = ---- = ----------
jota K
wobei:
- tau tief R die Biegeschubfestigkeit nach EN 63:1977 ist, mit einem Wert von mindestens tau tief R = 10 N/mm2, wenn keine gemessenen Werte verfügbar sind;
- rho die Last pro Längeneinheit ist, die die Verbindung unter den oben aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen zu übernehmen hat;
- K der wie oben angegeben berechnete Faktor für die statischen und dynamischen Spannungen und
- jota die Länge des Überlaminats ist.
6.9.2.11 Öffnungen in der Tankwand müssen verstärkt sein, um mindestens den gleichen Sicherheitsfaktor gegen die in den Absätzen 6.9.2.5 und 6.9.2.6 aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen wie der Tanks selbst zu gewährleisten. Ihre Anzahl muß so klein wie möglich sein. Bei ovalen Öffnungen darf das Verhältnis der beiden Achsen nicht mehr als zwei betragen.
6.9.2.12 Bei der Auslegung von Flanschen und Rohrleitungen, die mit der Tankwand verbunden sind, sind zusätzlich Kräfte durch Handhabung und Befestigung von Schrauben zu berücksichtigen.
6.9.2.13 Der Tank ist so auszulegen, daß er ohne wesentliche Undichtheiten den Auswirkungen einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung, wie in den Prüfvorschriften nach Unterabschnitt 6.9.4.3 (4) definiert, standhält. Bei Vorliegen von Daten von Prüfungen mit vergleichbaren Tankbauarten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Prüfung verzichtet werden.
6.9.2.14 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 Grad C-FVK-Tanks zur Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 Grad C sind so zu bauen, daß eine gefährliche elektrostatische Aufladung der verschiedenen Bestandteile verhindert wird.
(1) Der an der Innen- und Außenseite des Tanks gemessene Wert des elektrischen Oberflächenwiderstandes darf 10 hoch 9 Ohm nicht überschreiten. Dies kann durch die Verwendung von Additiven im Harz oder durch interlaminare, leitfähige Schichten wie Metall- oder Kohlefasernetzwerk erreicht werden.
(2) Der gemessene elektrische Ableitwiderstand zur Erde darf 10 hoch 7 Ohm nicht überschreiten.
(3) Alle Komponenten der Tankwand sind untereinander und mit den Metallteilen der Bedienungsausrüstung und der baulichen Ausrüstung des Tanks und des Fahrzeuges elektrisch zu verbinden. Der elektrische Widerstand zwischen sich berührenden Teilen darf 10 Ohm nicht überschreiten.
(4) Der elektrische Oberflächen- und Ableitwiderstand ist erstmalig bei jedem hergestellten Tank oder an einem Ausschnitt der Tankwand mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.
(5) Der Erdableitwiderstand ist bei jedem Tank als Teil der wiederkehrenden Prüfungen mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.
6.9.3 Ausrüstungsteile
6.9.3.1 Es gelten die Vorschriften der Anhänge X/XI des RID
Absätze 1.3.1 bis 1.3.7.
6.9.3.2 Zusätzlich gelten für die Beförderung der nachstehend angegebenen Stoffe bestimmter Klassen die besonderen Vorschriften des Anhangs X/XI des RID:
Klasse 3: Abschnitt 3.3
Klasse 5.1: Absätze 5.3.1 und 5.3.2
Klassen 6.1 und 6.2: Abschnitt 6.3
Klasse 8: Abschnitt 8.3
Klasse 9: Absätze 9.3.1 und 9.3.2
6.9.4 Bauartprüfung und -zulassung
6.9.4.1 Für jede Bauart eines FVK-Tanks sind die Werkstoffe und
ein repräsentativer Prototyp der nachstehend aufgeführten Bauartprüfung zu unterziehen.
6.9.4.2 Werkstoffprüfung
(1) Für die verwendeten Harze ist die Bruchdehnung gemäß EN 61:1977 und die Wärmeformbeständigkeitstemperatur gemäß ISO 75-1:1993 zu ermitteln.
(2) Folgende Eigenschaften sind an Proben zu ermitteln, die aus der Tankwand herausgeschnitten wurden. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn Tankausschnitte nicht möglich sind. Vor der Prüfung sind gegebenenfalls vorhandene Liner zu entfernen:
- Dicke der Laminatschichten der zentralen Tankwand und der Böden;
- Massegehalt und Zusammensetzung des Glases sowie Orientierung und Aufbau der Verstärkungslagen;
- Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Elastizitätsmodul gemäß EN 61:1977 in der Richtung der Spannungen. Zusätzlich ist die Rißbildungsgrenze des Harzes mittels Schallemissionsmessung zu bestimmen;
- Biegefestigkeit und Durchbiegung im Biegekriechversuch nach EN 63:1977 unter Verwendung von Proben mit einer Mindestbreite von 50 mm und einem Auflagerabstand von mindestens der zwanzigfachen Wanddicke. Bei dieser Prüfung sind auch der Kriechfaktor alpha und der Alterungsfaktor beta gemäß EN 978:1997 zu bestimmen.
(3) Die interlaminare Scherfestigkeit der Verbindungen ist durch Prüfung repräsentativer Proben im Zugversuch nach EN 61:1977 zu messen.
(4) Die chemische Verträglichkeit der Tankwand mit den zu befördernden Stoffen ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch eines der nachstehenden Verfahren nachzuweisen. Dieser Nachweis muß alle Aspekte der Verträglichkeit der Tank- und Ausrüstungswerkstoffe mit den zu befördernden Stoffen einschließlich der chemischen Schädigung des Tanks, der Einleitung kritischer Reaktionen durch den Inhalt und gefährlicher Reaktionen zwischen beiden berücksichtigen.
- Für die Feststellung einer Schädigung des Tanks sind aus der Tankwand entnommene repräsentative Proben einschließlich gegebenenfalls vorhandener Liner mit Schweißnähten der chemischen Verträglichkeitsprüfung nach EN 977:1997 für eine Dauer von 1 000 Stunden bei 50 Grad C zu unterziehen. Im Vergleich mit unbelasteten Proben darf der im Biegeversuch gemäß EN 978:1997 gemessene Abfall der Festigkeit und des Elastizitätsmoduls 25% nicht übersteigen. Risse, Blasen, punktförmige Schäden, Trennungen von Lagen und Linern sowie Rauhigkeit sind nicht zulässig.
- Bescheinigte und dokumentierte Daten über positive Erfahrungen hinsichtlich der Verträglichkeit der betreffenden Füllgüter mit den in Kontakt tretenden Werkstoffen der Tankwand über angegebene Temperaturen, Zeiten und andere bedeutsame Betriebsbedingungen.
- In der Fachliteratur, in Normen oder in anderen Quellen veröffentlichte technische Daten, die von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
6.9.4.3 Prototypprüfung
Ein repräsentativer Prototyp ist den nachstehend dargestellten Prüfungen zu unterziehen. Soweit erforderlich, darf die Bedienungsausrüstung zu diesem Zweck durch andere Teile ersetzt werden.
(1) Der Prototyp ist auf Übereinstimmung mit der Bauartspezifikation zu prüfen. Dies schließt eine innere und äußere Besichtigung und eine Maßkontrolle der wesentlichen Abmessungen ein.
(2) Der an allen Stellen, für die ein Vergleich mit der rechnerischen Auslegung erforderlich ist, mit Dehnmeßstreifen ausgerüstete Prototyp ist folgenden Belastungen zu unterziehen; die hierbei auftretenden Dehnungen sind aufzuzeichnen:
- Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad. Die Meßergebnisse sind zur Überprüfung der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.5 (1) zu verwenden.
- Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad und Beschleunigung in allen drei Richtungen durch Fahr- und Bremsversuche mit dem auf einem Fahrzeug befestigten Prototyp. Für den Vergleich mit der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.6 sind die aufgezeichneten Dehnungen im Verhältnis der in Anhang X/XI Absatz 1.2.8.1 geforderten und der gemessenen Beschleunigungswerte zu extrapolieren.
- Füllung mit Wasser und Anwendung des festgelegten Prüfdrucks. Unter dieser Belastung darf der Tank keine sichtbaren Schäden und keine Undichtheit aufweisen.
(3) Der Tank ist dem Kugelfallversuch nach EN 976-1:1997 Nr. 6.6 zu unterziehen. Dabei darf kein sichtbarer innerer oder äußerer Schaden auftreten.
(4) Der zu 80% seines maximalen Fassungsraumes mit Wasser gefüllte Prototyp einschließlich seiner betrieblichen und baulichen Ausrüstungen ist einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung durch ein Heizölbeckenfeuer oder einer anderen Art von Feuer mit gleicher Wirkung auszusetzen. Die Abmessungen des Beckens müssen den Tank um mindestens 50 cm nach allen Seiten überragen, und der Abstand zwischen dem Ölspiegel und dem Tank muß zwischen 50 und 80 cm betragen. Der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels verbleibende Tank einschließlich der Öffnungen und Verschlüsse muß, abgesehen von Tropfleckagen, dicht bleiben.
6.9.4.4 Bauartzulassung
(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr benannte Stelle hat für jede neue Bauart eines Tanks oder Tankcontainers eine Zulassungsbescheinigung auszustellen, die die Eignung der Bauart für den vorgesehenen Zweck sowie die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften dieses Kapitels und der klassenspezifischen Vorschriften der zur Beförderung vorgesehenen Güter bescheinigt.
(2) Die Zulassung ist auf der Grundlage der Berechnung sowie des Prüfberichtes, einschließlich aller Werkstoff- und Prototypprüfergebnisse und ihres Vergleiches mit der rechnerischen Auslegung, zu erstellen und muß sich auf die Bauartspezifikation und das Qualitätssicherungsprogramm beziehen.
(3) Die Zulassung muß die Stoffe oder Stoffgruppen, für die die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels nachgewiesen wurde, umfassen. Dabei sind die chemischen Benennungen oder die entsprechende Sammelbezeichnung in der Stoffliste sowie die Klasse und Ziffer anzugeben.
(4) Die Zulassung muß ferner veröffentlichte Auslegungs- und Gewährleistungswerte (wie Lebensdauer, Betriebstemperaturbereich, Betriebs- und Prüfdrücke, Werkstoffkennwerte) sowie diejenigen Maßnahmen umfassen, die bei der Herstellung, Prüfung, Bescheinigung, Kennzeichnung und der Verwendung aller Tanks, die nach der zugelassenen Bauart gefertigt werden, zu beachten sind.
6.9.5 Einzelabnahme und wiederkehrende Prüfung
6.9.5.1 Für jeden Tank, der in Übereinstimmung mit der
zugelassenen Bauart hergestellt wird, sind die nachstehend aufgeführten Werkstoffprüfungen und Untersuchungen wie folgt durchzuführen.
(1) Mit Proben aus der Tankwand sind die Werkstoffprüfungen nach Unterabschnitt 6.9.4.2 (2) mit Ausnahme des Zugversuches und einer Verringerung der Prüfzeit für die Biegekriechprüfung auf 100 Stunden durchzuführen. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn keine Ausschnitte aus der Tankwand möglich sind. Die zugelassenen Auslegungswerte sind einzuhalten.
(2) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfaßt:
- eine Prüfung auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart;
- eine Prüfung der Merkmale der Bauart;
- eine innere und äußere Untersuchung;
- eine Wasserdruckprüfung mit dem auf dem Kesselschild angegebenen Prüfdruck;
- eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile;
- eine Dichtheitsprüfung, sofern der Tank und die Ausrüstungsteile getrennt druckgeprüft worden sind.
6.9.5.2 Für die wiederkehrenden Prüfungen gelten die Vorschriften des Anhangs X/XI Absätze 1.5.2 bis 1.5.4.
6.9.5.3 Die Prüfungen und Untersuchungen nach den Unterabschnitten 6.9.5.1 und 6.9.5.2 sind von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind zu bescheinigen. In diesen Bescheinigungen ist auf die in diesem Tank gemäß Unterabschnitt 6.9.4.4 zur Beförderung zugelassenen Stoffe Bezug zu nehmen.
6.9.6 Kennzeichnung
6.9.6.1 Für die Kennzeichnung von FVK-Tanks gelten die Anhänge X/XI Abschnitt 1.6 mit folgenden Änderungen:
- das Kesselschild darf auch auf den Tank auflaminiert werden oder aus geeigneten Kunststoffen bestehen;
- der Auslegungstemperaturbereich ist immer anzugeben.
6.9.6.2 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des RID Anhänge X und XI Abschnitte x.6, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.