Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräteverordnung – EAG-VO)
Abkürzung
EAG-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Abkürzung
EAG-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Abkürzung
EAG-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Abkürzung
EAG-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Abkürzung
EAG-VO
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32019L1845, 320191846, 32020L0360, 32020L0361, 32020L0364, 32020L0365, 32020L0366, 32021L0647, 32021L0884, 32021L1978, 32021L1979, 32021L1980, 32022L0274, 32022L0275, 32022L0276, 32022L0277, 32022L0278, 32022L0279, 32022L0280, 32022L0281, 32022L0282, 32022L0283, 32022L0284, 32022L0287, 32022L1631, 32022L1632, 32023L0171, 32023L1437, 32023L1526, 32024L0884, 32025L1802, 32025L2363, 32025L2364
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Abkürzung
EAG-VO
Ziele
§ 1. Ziele dieser Verordnung sind:
die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind - die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und insbesondere der Abfallbehandler, erfolgen;
die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr ab dem Jahr 2006;
die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.
Abkürzung
EAG-VO
Ziele
§ 1. Ziele dieser Verordnung sind:
die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und insbesondere der Abfallbehandler, erfolgen;
die Reduktion der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und die Verbesserung der Effizienz der Ressourcennutzung, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll und
die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.
Abkürzung
EAG-VO
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
(2) Elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 2.
(3) Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
Abkürzung
EAG-VO
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
(2) Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, und elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 2 und der §§ 4a und 4b.
(3) Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
Abkürzung
EAG-VO
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 14. August 2018 für Elektro und Elektronikgeräte anzuwenden, die unter eine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und sofern es sich nicht um
Elektro und Elektronikgeräte, die Teile von Geräten sind, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, oder
elektrische Glühlampen
handelt. Auf Elektro- und Elektronikgeräte, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und auf elektrische Glühlampen sind bis zum Ablauf des 14. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und die §§ 4a und 4b anzuwenden.
(2) Diese Verordnung ist ab 15. August 2018 für sämtliche Elektro und Elektronikgeräte anzuwenden, die den Gerätekategorien des Anhangs 1a zugeordnet werden, sofern es sich nicht um
Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;
Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind;
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
mobile Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
medizinische Geräte inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden und aktive implantierbare medizinische Geräte;
In-vitro-Diagnostika inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden oder
elektrische Glühlampen
handelt. Auf elektrische Glühlampen und In-vitro-Diagnostika sind ab 15. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und §§ 4a und 4b anzuwenden.
(3) Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
Abkürzung
EAG-VO
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
Bauteile,
Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,
„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,
„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,
„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,
„gefährliche Stoffe oder Zubereitungen“ Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2004, als gefährlich gelten,
„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,
„Sammelstellen“ von
den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder
Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002
eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,
„Massenanteil“ die von Herstellern in Verkehr gesetzten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte.
Abkürzung
EAG-VO
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
Bauteile,
Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,
„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,
„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,
„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,
„gefährliche Stoffe oder Zubereitungen“ Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2004, als gefährlich gelten,
„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,
„Sammelstellen“ von
den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder
Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002
eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,
„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte.
Abkürzung
EAG-VO
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
Bauteile,
Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,
„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,
„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,
„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,
„gefährliche Stoffe oder Zubereitungen“ Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006, als gefährlich gelten,
„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,
„Sammelstellen“ von
den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder
Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002
eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,
„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte.
Abkürzung
EAG-VO
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
Bauteile,
Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,
„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,
„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,
„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,
„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllen:
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
iii) Gefahrenklasse 4.1;
iv) Gefahrenklasse 5.1.
„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,
„Sammelstellen“ von
den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder
Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002
eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,
„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,
LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind.
Abkürzung
EAG-VO
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
Bauteile,
Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,
„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,
„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,
„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,
„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllen:
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
iii) Gefahrenklasse 4.1;
iv) Gefahrenklasse 5.1.
„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,
„Sammelstellen“ von
den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder
Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002
eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,
„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,
LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind.
bis 25. (Anm.: treten mit 1.1.2013 in Kraft)
„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.
Abkürzung
EAG-VO
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
Bauteile,
Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,
„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,
„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,
„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,
„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllen:
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
iii) Gefahrenklasse 4.1;
iv) Gefahrenklasse 5.1.
„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,
„Sammelstellen“ von
den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder
Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002
eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,
„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,
LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind
„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden,
„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden,
„Kabel“ alle ummantelten elektrischen Leitungen mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindung oder Verlängerung zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen,
„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,
„Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß § 4a Abs. 2 und die Vertreiber,
„homogener Werkstoff“ ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann,
„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,
„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät der Gerätekategorie 8 des Anhangs 1 im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,
„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive medizinische Gerät, das dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden, und dazu bestimmt ist, nach dem Eingriff dort zu verbleiben,
„industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente der Gerätekategorie 9 des Anhangs 1 , die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind,
„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.
Abkürzung
EAG-VO
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
Bauteile,
Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
3. und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)
„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),
Photovoltaikmodule gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,
„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten, und Photovoltaikmodule,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,
„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllen:
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
iii) Gefahrenklasse 4.1;
iv) Gefahrenklasse 5.1.
„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,
„Sammelstellen“ von
den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder
Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002
eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,
„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,
LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind
„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden,
„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort, wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks, betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden, und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können,
„Kabel“ alle ummantelten elektrischen Leitungen mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindung oder Verlängerung zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen,
„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,
„Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß § 4a Abs. 2 und die Vertreiber,
„homogener Werkstoff“ ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann,
„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,
„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,
„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive medizinische Gerät, das dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden, und dazu bestimmt ist, nach dem Eingriff dort zu verbleiben,
„industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind,
„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.
„mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.
Abkürzung
EAG-VO
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
Bauteile,
Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)
„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),
Photovoltaikmodule gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,
„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten, und Photovoltaikmodule,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,
„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllen:
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
iii) Gefahrenklasse 4.1;
iv) Gefahrenklasse 5.1.
„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,
„Sammelstellen“ von
den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder
Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002
eingerichtete Stellen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,
„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,
LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind
„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden,
„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort, wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks, betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden, und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können,
„Kabel“ alle ummantelten elektrischen Leitungen mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindung oder Verlängerung zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen,
„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,
„Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß § 4a Abs. 2 und die Vertreiber,
„homogener Werkstoff“ ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann,
„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,
„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,
„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive medizinische Gerät, das dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden, und dazu bestimmt ist, nach dem Eingriff dort zu verbleiben,
„industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind,
„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.
„mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.
Abkürzung
EAG-VO
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
Bauteile,
Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)
„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),
Photovoltaikmodule gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,
„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten, und Photovoltaikmodule,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,
„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllen:
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
iii) Gefahrenklasse 4.1;
iv) Gefahrenklasse 5.1.
„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,
„Sammelstellen“ von
den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder
Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002
eingerichtete Stellen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,
„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,
LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind
„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden,
„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort, wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks, betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden, und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können,
„Kabel“ alle ummantelten elektrischen Leitungen mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindung oder Verlängerung zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen,
„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,
„Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß § 4a Abs. 2 und die Vertreiber,
„homogener Werkstoff“ ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann,
„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,
„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,
„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive medizinische Gerät, das dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden, und dazu bestimmt ist, nach dem Eingriff dort zu verbleiben,
„industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind,
„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.
„mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.
„Masse an Elektro- und Elektronikgeräten“ das Bruttogewicht (Versandgewicht) eines Elektro- und Elektronikgeräts, einschließlich aller elektrischen und elektronischen Zubehörteile, jedoch ausschließlich Verpackung, Batterien, Akkumulatoren, Gebrauchsanweisungen, Handbüchern, nichtelektrischen und nichtelektronischen Zubehörteilen sowie Verbrauchsmaterialien.
Abkürzung
EAG-VO
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
Bauteile,
Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)
„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
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